Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 586/23 B ER L 7 AS 587/23 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.04.2023 über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 03.03.2023 bis zum 30.09.2023 i.H.v. monatlich 580,80 € zu zahlen.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 586/23 B ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R., X., beigeordnet.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.04.2023 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren S 87 AS 571/23 B ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R., X., beigeordnet.

    Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller im erstinstanzlichen Ver-

    fahren und im Beschwerdeverfahren L 7 AS 586/23 B ER zu erstatten.


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