Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 4 SF 249/23 G

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L 4 R 320/23 B) wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Verfahren der Gegenvorstellung nicht zu erstatten.


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