Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 VG 22/22

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden weitere Kosten in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen an die Landeskasse NRW auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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