Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 VG 22/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden weitere Kosten in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen an die Landeskasse NRW auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 5 Satz 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) ab Januar 2020.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrte in einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Münster zum Az. S 14 R 829/17 die Übernahme der Kosten für das Studium „Bachelor of Laws (FH) Sozialrecht“ von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) a.F. Im Hinblick auf die Rücknahme der Klage am 06.04.2018 bewilligte die DRV Bund mit Bescheid bereits vom 27.03.2018 die Kostenübernahme für eine kaufmännische Umschulung zur Industriekauffrau im Berufsförderungswerk O.. Die Klägerin nahm an dieser Umschulung zwischen dem 18.06.2018 und dem 17.01.2019 teil und brach sie dann ab.
4Mit Schreiben vom 29.01.2019 machte die Klägerin sodann gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung J. - Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) geltend. Bei ihr liege eine schwere Depression vor, deren Ursache eine dauerhafte Unterforderung während der Umschulung im Berufsförderungswerk O. sei. Diesen Antrag lehnte die VBG mit Bescheid vom 08.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2019 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG Münster mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2020 zum Az. S 10 U 242/19 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) mit Urteil vom 20.07.2021 zum Az. L 15 U 612/20 zurück.
5Bereits am 02.01.2020 beantragte die Klägerin darüber hinaus bei dem Beklagten wegen der „psychischen Schäden“ durch die Unterforderung im Berufsförderungswerk O. Leistungen nach dem OEG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.04.2020 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 27.04.2020 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 zurück.
6Die Klägerin hat dagegen am 25.06.2020 Klage beim SG Münster erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr stehe ab Januar 2020 ein Anspruch auf Leistungen nach dem OEG zu.
7Die Klägerin hat beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 zu verurteilen, ihr ab Januar 2020 Leistungen nach dem OEG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
9hilfsweise das Deutsche Institut für Menschenrechte „als Drittpartei für eine Amicus-Curiae-Stellungnahme“ hinzuzuziehen,
10hilfsweise den Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen sowie
11hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Grundgesetz (GG) einzuholen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Hinsichtlich seiner Rechtsauffassung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 verwiesen.
15Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
16„Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 21.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2020 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für die Zeit ab Januar 2020 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG.
18Wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 OEG).
19Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwecks Begründung verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2020 und macht sich diese zu Eigen (§ 136 Abs. 3 SGG).
20Ansatzpunkte für eine Beiladung des „Deutschen Instituts für Menschenrechte“ und für eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG auf der Grundlage von Art. 100 GG oder an den EuGH liegen nicht vor.
21Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
22Die Entscheidung über die Verschuldenskosten fußt auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Kammer hat es für geboten erachtet, die Klägerin in Höhe von 300,00 Euro an den Gerichtskosten zu beteiligen. Trotz der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hat sich die Klägerin nicht entschließen können, das Verfahren durch Klagerücknahme zu beenden. Im Hinblick auf dieses Verhalten hat die Kammer es nach entsprechender Belehrung für erforderlich angesehen, der Klägerin Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, wobei die Kammer den festgesetzten Betrag in Höhe von 300,00 Euro in Ansehung sämtlicher Kosten, die mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehen, als angemessen erachtet.“
23Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die an ihrem Vorbringen festhält und sinngemäß beantragt
24das Urteil des SG Münster vom 10.03.2022 zu ändern und nach den Sachanträgen erster Instanz zu entscheiden.
25Der Beklagte beantragt
26Berufungszurückweisung.
27Das erkennende Gericht hat die Klägerin auf die beabsichtigte Verhängung von Kosten gemäß § 192 SGG i.H.v. 1.000,00 € mehrfach hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (auch hinsichtlich der Höhe) gegeben.
28Beide Beteiligte haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug auf die Gerichts- und Beiakten genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Berufung ist unbegründet.
31Das erkennende Gericht nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf das angefochtene Urteil. Dieses Urteil begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
32Denn zum einen sind die in den Vorprozessen gegen die Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft von der Klägerin angegriffenen Bescheide gemäß § 77 SGG und § 141 SGG rechtskräftig und bindend. Für einen von der Klägerin behaupteten „Machtmissbrauch“ fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Übrigen steht es ihr frei, jederzeit ggf. eine Neuüberprüfung gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu beantragen, falls sie die dafür erforderlichen Beweise vorlegen kann.
33Zum anderen wäre selbst aus einer – eventuellen – rechtswidrigen Ablehnung von Leistungen oder einer vermeintlichen Unterforderung bzw. einem „Machtmissbrauch“ keine Straftat abzuleiten, weil es hierfür nach deutschem Strafrecht keinen Straftatbestand gibt.
34Die Behindertenrechtskonventionen, auf die die Klägerin stets verweist, ist dafür irrelevant, weil diese Konvention kein deutsches Strafrecht enthält. All das ist der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten von dem erkennenden Gericht mehrfach ausführlich in verschiedenen Terminen erläutert worden.
35Aus denselben Gründen gehen auch die Hilfsanträge der Klägerin fehl. Gründe für eine Verfassungs- oder Europarechtswidrikeit der hier eingreifenden elementaren Rechtsstaatsprinzipien hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist nicht anzuhören, weil das erkennende Gericht das anwendbare Recht allein zu beurteilen hat und hierbei keine Hilfe braucht.
36Soweit die Klägerin gerne eine andere Rechtslage als die Geltende hätte, mag sie sich an die dafür zuständigen Gesetzgebungsorgane wenden.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG.
38Bezüglich der Kostenhöhe gilt, dass die Klägerin in besonders hohem Maße mutwillig die Ressourcen des Gerichts missbraucht, weil die von ihr begehrte Rechtslage unter keinen denkbaren Gesichtspunkten in Betracht kommt und weil sie wider besseren Wissens handelt.
39Die Klägerin weiß nämlich – ebenso wie ihre anwaltliche Bevollmächtigte –, dass ein Anspruch nach dem OEG eine nach deutschem Strafrecht zur Zeit der Tat strafbare vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat voraussetzt (§ 1 OEG).
40Dass es daran fehlt, ist der Klägerin und ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten bewusst, aufgrund der erteilten richterlichen Hinweise.
41Hinsichtlich der Kostenhöhe musste mangels anderer Anhaltspunkte von guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin ausgegangen werden. Die Klägerin ist dieser Annahme auch nicht entgegengetreten.
42Insgesamt sprachen die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte daher für die angeordnete Kostenbeteiligung i.H.v. 1.000,00 €.
43Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 5 Satz 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Die am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- S 14 R 829/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- S 10 U 242/19 1x (nicht zugeordnet)
- L 15 U 612/20 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 100 2x
- SGG § 54 1x
- § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 2 OEG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 136 1x
- SGG § 183 1x
- SGG § 193 2x
- SGG § 192 4x
- SGG § 77 1x
- SGG § 141 1x
- § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 OEG 1x (nicht zugeordnet)