Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 SB 284/24 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.07.2024 geändert.

Die Kosten des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. vom 14.01.2022 und die damit verbundenen Auslagen des Klägers werden auf die Landeskasse übernommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Landeskasse erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zur Hälfte.


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