Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 22 BA 93/22
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.2022 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Beigeladene zu 1) nach durchgeführter Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.04.2012 bis 28.02.2015.
3Die Klägerin betrieb ein Einzelhandelsgeschäft (Y.-Supermarkt). In der Zeit von Januar 2012 bis Februar 2015 führte die Beigeladene zu 1) für die Klägerin Reinigungsarbeiten durch.
4Die Beigeladene zu 1) hatte bis zum 03.02.2014 ein Gewerbe mit den Tätigkeiten „Dienstleistungen aller Art für Unternehmen und Privatleute, Arbeitsvermittlung, Büroservice, Begleitung und Betreuung hilfsbedürftiger Personen" angemeldet. Sie stellte für ihre Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2014 und vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015 Rechnungen auf der Grundlage einer Vergütung von zunächst 9,50 EUR, später 10,00 EUR netto pro Stunde. Einen schriftlichen Vertrag für die Tätigkeit gab es nicht; es wurden lediglich mündliche Absprachen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen. Die Arbeiten wurden von der Beigeladenen zu 1) persönlich durchgeführt.
5In dem Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 war die Beigeladene zu 1) für die Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 800 EUR im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig und wurde von der Klägerin zur Sozialversicherung angemeldet.
6Zum 01.08.2014 meldete die Beigeladene zu 1) das Gewerbe wieder an, diesmal zusätzlich für die Tätigkeiten „Immobilien- und Gebäudeservice und Vertriebsservice für Versicherungen".
7Der Prüfdienst der Beklagten führte bei der Klägerin vom 12.09.2016 bis zum 20.04.2017 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 28.02.2015 durch. Die Beigeladene zu 1) gab auf Befragen der Beklagten insbesondere an, dass sie über eine eigene Bodenreinigungsmaschine verfüge, welche sie neben eigenen Putzmitteln zur Durchführung der Arbeiten eingesetzt habe. Diese habe sie täglich mit einem eigenen Fahrzeug zum Markt transportiert. Sie gab weiter an, während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses habe sie nicht ihre eigene Bodenreinigungsmaschine, sondern diejenige der Klägerin und auch deren Putzmittel eingesetzt. In den Zeiträumen ihrer selbständigen Tätigkeit für die Klägerin sei sie auch für andere Auftraggeber im In- und Ausland tätig gewesen. Im Zeitraum von Februar 2014 bis Juli 2014 habe sie weniger Auftraggeber gehabt und sich deshalb dafür entschieden, in dieser Zeit als abhängig Beschäftigte tätig zu sein. Nach den Ermittlungen der Beklagten übte die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit für andere Auftraggeber zum Teil im Rahmen von versicherungspflichtigen bzw. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen aus.
8Nach Anhörung erließ die Beklagte den streitigen Bescheid vom 29.06.2017. Darin verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie zur Umlage U 1,2, und 3 in Höhe von insgesamt 7.598,53 EUR für die Beigeladene zu 1), wegen eingetretener Verjährung jedoch nur für die Zeit vom 01.04.2012 bis 28.02.2015. In dem vorgenannten Zeitraum habe für die Beigeladene zu 1) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht bestanden. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Beigeladene zu 1) habe zwar die Arbeitszeit flexibel gestalten können und sei lediglich an die Öffnungszeiten des Marktes gebunden gewesen. Dieses Kriterium sei jedoch aufgrund von zunehmend flexibleren Arbeitszeiten nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der Art und Ausführung der Arbeit seien mündliche Absprachen getroffen worden. Die Beigeladene zu1) habe die Arbeiten persönlich ausgeführt und keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt. Auch habe sie kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Maßgeblich hierfür sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei. Zwar habe die Beigeladene zu 1) angegeben, sie habe für die Reinigungsarbeiten ihre eigene Bodenreinigungsmaschine eingesetzt. Einen Nachweis für den Besitz dieser Maschine habe die Beigeladene zu 1) aber nicht vorgelegt. Als Arbeitsmittel habe die Beigeladene zu 1) nur den Besitz eines Staubsaugers, einer Waschmaschine und eines Nass-Trockensaugers belegen können. Für diverse Reinigungsmittel seien Quittungen eingereicht worden. Die Beigeladene zu 1) habe im Streitzeitraum zwar einen Pkw besessen und hierfür unter dem auf ihren Namen lautenden Gewerbe Aufwendungen in Abzug gebracht, jedoch seien die Fahrzeuge nicht in der Darstellung des Betriebsvermögens erschienen und seien damit nicht als betrieblich genutzte Firmenfahrzeuge zu werten. Eigene Arbeitsmittel, mit Ausnahme der genannten Gebrauchsgegenstände, welche üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden seien, seien somit nicht eingesetzt worden. Soweit vorgetragen werde, dass die Beigeladene zu 1) über eine eigene Betriebsstätte verfüge, bewohne sie unter der Meldeanschrift eine Zwei-Zimmer-Wohnung. Ein Mietvertrag über ein weiteres im selben Haus angemietetes Büro, wie behauptet, sei nicht belegt worden. Anhand der im Rahmen der Ermittlungen eingereichten Mietverträge sei festzustellen, dass unter der Anschrift, welche die Beigeladene zu 1) für ihre spätere Gewerbeanmeldung angegeben habe, zwar von ihr eine Wohnung angemietet, diese aber durch die Beigeladene zu 1) regelmäßig untervermietet worden sei, was durch entsprechende Mietverträge und Belege über Mieteinkünfte deutlich werde. Soweit angegeben werde, dass die Beigeladene zu 1) eine Garage zur Lagerung von Betriebsmitteln genutzt habe, so liege hierzu zwar ein Mietvertrag vor, wonach jedoch die gewerbliche Nutzung der Zustimmung des Vermieters bedürfe. Eine entsprechende Vereinbarung liege nicht vor. Hinzu komme, dass die Garage 18,5 km von der Wohnanschrift der Beigeladenen zu 1) entfernt liege. Eine betriebliche Nutzung der Garage sei somit nicht nachvollziehbar. Anhand der Ergebnisse aus den Ermittlungen könne das Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte deswegen nicht festgestellt werden. Soweit angegeben werde, dass die Beigeladene zu 1) für ihr Gewerbe ein Darlehen von einem Freund aufgenommen habe, sei dies zwar ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, schließe jedoch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Dies gelte auch für eine Tätigkeit für weitere Auftraggeber. Die Anmeldung eines Gewerbes sei lediglich ein formales Merkmal einer selbständigen Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) habe gegen eine feste, gleichbleibende Stundenvergütung gearbeitet, und zwar in vergleichbarer Höhe zu dem Stundenlohn während der abhängigen Beschäftigung.
9Hiergegen legte die Klägerin am 06.07.2017 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass die Beigeladene zu 1) Zeugin für den Erwerb der Reinigungsmaschine und die Anmietung des Büros sei. Auf die Frage, ob die Pkw Betriebsvermögen darstellten, komme es ebenso wenig an wie auf das Vorhandensein schriftlicher Belege für die Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung der Garage. Die Fahrzeuge seien jedenfalls notwendig gewesen, um Arbeitsmaterialien und auch die Beigeladene zu 1) selbst zu dem Reinigungsobjekt zu bringen. Buchhaltungstätigkeiten seien nicht derart umfangreich gewesen, dass hierzu eine eigene Betriebsstätte hätte unterhalten werden müssen.
10Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2017 als unbegründet zurück. Die eigene Arbeitskraft sei von der Beigeladenen zu 1) nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt worden, da eine feste Vergütung für die Erledigung der Arbeit erfolgt sei. Der Stundenlohn von 9,50 EUR entspreche der Höhe nach dem Lohn eines abhängig Beschäftigten. Es sei damit nicht möglich gewesen, die Kosten für die Anschaffung von Maschinen und Materialien, Mietzahlungen und den Lebensunterhalt auszugleichen. Die Beigeladene zu 1) habe lediglich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Kapitaleinsatz, der mit der Möglichkeit des Verlustes verbunden gewesen sei, liege nicht vor. Der Nachweis für das Vorhandensein einer Reinigungsmaschine sei nach wie vor nicht erbracht. Das formale Indiz der Gewerbeanmeldung habe keinerlei Aussagekraft. Unerheblich sei weiter, dass die Beigeladene zu 1) für andere Auftraggeber erwerbstätig gewesen sei, da die Möglichkeit, parallel zu einem Arbeitsverhältnis noch selbständig tätig zu sein oder ein zweites Arbeitsverhältnis einzugehen, jedem Arbeitnehmer offenstehe. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiter, dass keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Nachweise für die Unterhaltung eigener Betriebsräume und eine eigene Betriebsorganisation seien nicht erbracht worden.
11Am 15.09.2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Detmold erhoben und vorgetragen, die Beigeladene zu 1) sei in erheblichem Maße auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Hierzu seien Kontoauszüge und Belege dafür, dass die Arbeitsmittel selbst angeschafft worden seien, übermittelt worden. Ferner sei dargelegt worden, dass die Beigeladene zu 1) über eine eigene Betriebsstätte verfügt, einen Gewerberaum und eine Garage zur Lagerung der Betriebsmittel angemietet sowie einen Pkw angeschafft habe, wozu sie eigens ein Darlehen aufgenommen habe.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2017 aufzuheben.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Anschaffung eines PKW habe kein unternehmerisches Risiko dargestellt. Der Nachweis für die Beschaffung der Reinigungsmaschine sei nach wie vor nicht erbracht worden. Auf den Rechnungen sei nur der Posten „Raumpflegeservice“ im pauschalen Summen aufgeführt. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich die in Rechnung gestellten Kosten ergeben hätten. Materialkosten oder Anfahrtskosten seien nicht in Rechnung gestellt worden. Die vorliegenden Mietverträge umfassten die Vermietung von Wohnraum. Die Vermietung von Geschäftsräumen sei unter anderem ausdrücklich durchgestrichen gewesen.
17Die Beigeladene zu 1) hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vorgetragen, sie habe in dem Haus, in dem sich ihre Wohnung befunden habe, eine zweite Wohnung für Bürotätigkeiten angemietet. Diese sei nur für das Gewerbe benutzt worden, auch zum Waschen der Putzlappen. Im Jahr 2014 habe sie eine Weiterbildung zur Personalkauffrau bei der IHK angefangen, die in zeitlicher Hinsicht eine selbständige Tätigkeit nicht erlaubt habe. Am 04.07.2014 sei diese Ausbildung beendet gewesen. Danach habe sie das Gewerbe wiedereröffnet und sich auf die Arbeitsvermittlung für Arbeitskräfte aus Polen konzentriert. Daneben seien auch die Reinigungsarbeiten für die Klägerin wieder möglich gewesen. In der Zeit der abhängigen Beschäftigung habe sie Putzmittel und Reinigungsgeräte der Klägerin genutzt und die Putzlappen auch nicht selbst gewaschen, da sie diese Kosten nicht mehr habe absetzen können. Es treffe zu, dass die zweite Wohnung zeitweise untervermietet worden sei, ansonsten sei sie jedoch zu Bürozwecken genutzt worden. In der Garage habe sie Putzmittel gelagert. Mit dem von ihrem Freund gewährten Kredit habe sie die Einrichtung der Bürowohnung finanziert. Die Nutzung der Mietobjekte für gewerbliche Zwecke sei mit dem Vermieter mündlich vereinbart worden.
18Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.04.2022 hat das Sozialgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben.
19Ausgangspunkt der Prüfung seien die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) hätten ihre Tätigkeit nicht durch einen schriftlichen Vertrag geregelt. Beide seien sich jedoch einig gewesen, dass die Beigeladene zu 1) auf selbständiger Basis habe arbeiten sollen.
20Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum mehrere Auftraggeber gehabt habe. Weiterhin sprächen die Umstände nicht überwiegend dafür, dass die Beigeladene zu 1) in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen sei. Sie habe zwar den Arbeitsort nicht frei wählen können. Dies sei jedoch unerheblich, wenn sich, wie hier, der Ort der Leistungserbringung eines Dienstleisters aus der Natur der Sache ergebe. Die Reinigung des von der Klägerin betriebenen Supermarktes habe selbstverständlich auch nur dort durchgeführt werden können. Auch sei es letztlich kein (wirklich erhebliches) Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass sich die Arbeitszeit der Klägerin nach den betrieblichen Bedürfnissen der Klägerin richtete. Auch bei selbständigen Reinigungsdienstleistern, die es in der Wirtschaft unzweifelhaft gebe, sei es üblich, dass die Arbeiten vor oder nach der Hauptgeschäftszeit des Auftraggebers durchgeführt würden, um dessen Betriebsablauf nicht zu beeinträchtigen und sicherzustellen, dass die Betriebsräume gereinigt seien, bevor die Kunden bzw. Besucher diese betreten. Immerhin zeigten die Angaben der Beigeladenen zu 1), dass ihr zu der Zeit, als sie unstreitig einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin gehabt habe, engere zeitliche Vorgaben gemacht worden seien, welche sie für die Zeit der nach eigenem Verständnis selbständigen Tätigkeit abgelehnt habe.
21Die Beigeladene zu 1) habe auch ein gewisses unternehmerisches Risiko im Sinne eines Kapitaleinsatzes mit ungewissem Erfolg gehabt. Zwar habe sich der Vortrag im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Reinigungsmaschine mit Selbstantrieb in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt, wobei unklar geblieben sei, wie dieser Vortrag zustande gekommen sei. Die Beigeladene zu 1) habe aber für ihre Tätigkeit Investitionen wie eine besondere Waschmaschine und einen Nass-Trockensauger getätigt - beides Geräte, die in einem normalen Haushalt nicht typischerweise vorhanden seien - und Betriebsräume außerhalb ihrer eigenen Wohnung angemietet. Sie habe auch die sonstigen notwendigen Reinigungsmittel selbst angeschafft, während sie in der Zeit der abhängigen Beschäftigung solche benutzt habe, welche von der Klägerin gestellt worden seien. Angesichts der Tatsache, dass im letzteren Zeitraum die Tätigkeit für die Klägerin die einzige Beschäftigung gewesen sei, welche die Beigeladene zu 1) neben ihrer Weiterbildung ausgeübt habe, halte die Kammer diesen Vortrag für glaubhaft. Kein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei es, dass die Beigeladene zu 1) für ihre Tätigkeit nach Stunden vergütet worden sei. Bei reinen Dienstleistungen, die nicht in der Herstellung körperlicher Werke bestünden, sei eine solche Art der Vergütung durchaus üblich, da sich dabei der Umfang der Arbeiten im Wesentlichen nach dem notwendigen Zeitaufwand bestimme.
22Nach Auffassung der Kammer überwögen in Abwägung dieser Merkmale diejenigen, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen.
23Am 13.07.2022 hat die Beklagte gegen das ihr am 30.06.2022 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die streitgegenständliche Tätigkeit sei in verschiedenen Zeiträumen unterschiedlich sozialversicherungsrechtlich durch die Parteien beurteilt worden. Dies sei vornehmlich wegen der privaten Umstände der Beigeladenen zu 1) erfolgt, die jedoch keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Arbeitsverhältnisses entfalten könnten. Andere Tätigkeiten für andere Auftraggeber seien nicht entscheidungserheblich, da jede Tätigkeit einzeln und für sich betrachtet werden müsse. Die Festlegung des Arbeitsortes ergebe sich unstreitig aus der Tätigkeit an sich. Daher könne davon ausgegangen werden, dass eine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf des Handelsgeschäfts stattgefunden habe. Darüber hinaus habe eine gewisse Weisungsbefugnis der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) bestanden. Eine eindeutig als solche zu bezeichnende Betriebsstätte habe nicht existiert. Die vorgelegten Mietverträge seien allesamt Wohnmietverträge. Der Mietvertrag über eine Garage enthalte sogar explizit den Hinweis auf die Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit. Ein Unternehmerrisiko sei nicht erkennbar. Im Laufe des Klageverfahrens habe sich herausgestellt, dass keine Bodenreinigungsmaschine angeschafft worden sei, sondern lediglich ein Nass-Trockensauger (Kaufpreis 79,95 EUR) und eigene Putzlappen sowie eine Waschmaschine (Kaufpreis 199 EUR). Gegen eine selbständige Tätigkeit sprächen ferner die festen Bezüge. Die Verwendung eines Kfz, eines Mobilfunktelefons und eines Computers führten auch nicht zu einem unternehmerischen Risiko.
24Die Beklagte beantragt,
25das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.2022 zu ändern und die Klage abzuweisen.
26Die Klägerin beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden.
29Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der von ihr betriebene Supermarkt, den sie im Mai 2022 aufgegeben habe, habe eine Größe von 1.400m² gehabt. Die Beigeladene zu 1) habe von 6:00 bis ca. 8:30 Uhr täglich Reinigungsarbeiten im Eingangsbereich, in den Sanitäranlagen, im Büro und in den Marktgängen vorgenommen. Im Markt selbst habe sie die Fußböden gereinigt, die Toiletten hingegen vollständig (nicht nur die Böden). Die Reinigung sei nach einem festem Plan erfolgt: Eingangsbereich und Sanitäranlagen täglich, übriger Markt nach Bedarf im „Rundlauf“. Die Reihenfolge der Reinigung sei vorgegeben gewesen, so sei z. B. die Obst- und Gemüseabteilung frühzeitig zu reinigen gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe täglich den Müll entsorgt. Die Frischetheke sei nicht von der Beigeladenen gereinigt worden. Die Beigeladene zu 1) sei nicht in ihren Personalkörper eingebunden gewesen. Eine Urlaubsvertretung sei zwar vorgesehen, aber nie erforderlich gewesen. Feste Pausenzeiten habe die Beigeladene zu 1) nicht einhalten müssen und den Pausenraum nicht genutzt. Die Mitarbeitenden der Klägerin hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber der Beigeladenen gehabt. Diese habe mit eigenen Putzutensilien die Reinigungsarbeiten durchgeführt, die sie in einem eigenen, abschließbaren Schrank in den Räumlichkeiten der Klägerin gelagert habe. Eine Putzmaschine habe sie selber gegen Ende der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) angeschafft. Diese sei im Eingangs- und Gemüsebereich des Marktes zum Einsatz gekommen. Eine Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1) sei nicht verlangt worden.
30Die Beigeladene zu 1) trägt vor, sie habe sich die Arbeitszeit frei eingeteilt, sei aber aus praktischen Gründen an fünf bis sechs Tagen in der Woche immer um 6:00 Uhr erschienen und habe bis etwa 8:30 Uhr gearbeitet. Die Reihenfolge der Reinigung habe sich aus den betrieblichen Abläufen ergeben. Sie habe Reinigungsmittel und Geräte selbst beschafft. Sie habe einen für etwa 400 EUR angeschafften Nass-Trockensaugers verwendet; eine professionelle Reinigungsmaschine sei nur für kurze Zeit durch die Klägerin gestellt worden. Darüber hinaus habe sie zeitweise ein zusätzliches Zimmer und eine Garage angemietet. Diese seien als Betriebsstätte genutzt worden. Die Nutzung sei mit dem Vermieter mündlich abgestimmt worden. Sie habe ferner regelmäßige Fahrten nach Polen unternommen, um dort Reinigungsmittel und Verbrauchsmaterialien günstig zu erwerben. Es sei vereinbart gewesen, dass sie selbst für Urlaubs- oder Krankheitsvertretung sorge. Zu einem Vertretungsfall sei es jedoch in der Praxis nicht gekommen. Über einen Schlüssel zum Markt habe sie nicht verfügt. Sie habe auch nicht an Betriebs- und/oder Weihnachtsfeiern teilgenommen. Das zwischenzeitlich eingegangene Anstellungsverhältnis sei wegen fehlender Kapazitäten für weitere Kunden und zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit zustande gekommen. Sie habe werktäglich ab 10:00 Uhr Veranstaltungen zur Weiterbildung wahrnehmen müssen. In der übrigen Zeit habe sie ihr privat gekauftes Fahrzeug (W.) auch für Materialtransporte aus Polen genutzt. 2011 habe sie sich in Deutschland einen Z. Kombi angeschafft, den sie für ihren Betrieb, insbesondere den Transport der Putzsachen genutzt habe. Sie sei außerhalb des Zeitraums des Anstellungsverhältnisses auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Nach einer Erhöhung des Stundensatzes auf 10 EUR habe sie selbst wegen der Qualität ihrer Arbeit die Klägerin gefragt. Bei anderen Auftraggebern habe sie weitere Anfahrtswege mit einberechnet, sodass es zu Stundensätzen von um die 15 EUR habe kommen können.
31Der damalige Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 15.12.2023 erörtert.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Erörterungstermin und im Termin zur mündlichen Verhandlung - wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
33Entscheidungsgründe:
34Die Berufung ist zulässig, insbesondere auch statthaft gem. §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) und form- sowie fristgemäß nach § 151 SGG eingelegt.
35Die Berufung ist darüber hinaus auch begründet. Das Sozialgericht hat der als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 2 SGG) statthaften Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG.
36Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts angehört worden (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
37Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs. 1 S. 1 und 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sozialen Pflegeversicherung (sPV) und gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5).
38Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28d Satz 1 und 2, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Beitragsbemessung liegt in der GRV, GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III)) VI, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 57 Abs.1 Satz 1 SGB XI, § 341 Abs. 3 Satz 1, § 342 SGB III). Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und sPV (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
39Fehlen - wie hier - in Bindungswirkung erwachsene Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.
40Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 11/21 R - juris Rn. 16; Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris Rn. 14; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).
41Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Die wertende Zuordnung zum Typus Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit kann aber nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zum Beispiel vereinbaren, eine selbständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbständig oder beschäftigt - allein die Vertragschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 22 m.w.N.). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 15).
42Zunächst ist festzuhalten, dass konkrete Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) in schriftlicher Form nicht getroffen wurden. Entscheidend sind daher die zwischen den beiden Personen getroffenen mündlichen Absprachen und die gelebte Vertragspraxis. Ausgehend von der vereinbarten vertraglichen Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses und der gelebten Vertragspraxis ist die Beigeladene zu 1) in ihrer Reinigungstätigkeit im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess gegenüber der Klägerin weisungsgebunden und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert tätig geworden. Wesentliche Indizien, die für eine Selbständigkeit sprächen, liegen hingegen nicht vor. In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte deutlich.
43Entgegen der Ansicht der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) unterlag letztere bei der Reinigung des Supermarktes einem umfangreichen örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Weisungsrecht. Weisungsgebundenheit liegt insbesondere auch dann vor, wenn sich Arbeitsort und -zeit nicht frei wählen lassen (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 18). Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen. Solchen Bedingungen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Denn für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern darauf, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 25 m.w.N.).
44Konkrete Vorgaben hinsichtlich der Art der Ausführung der einzelnen Arbeitsschritte hat die Beigeladene zu 1) nicht erhalten. Hierauf kommt es indes auch nicht weiter an, handelt es sich doch bei Reinigungsarbeiten um einfache Arbeiten, für die umfangreiche praktische Weisungen nicht erforderlich sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009 - L 1 KR 315/08 - juris Rn. 50).
45In örtlicher Hinsicht war sie an das Reinigungsobjekt gebunden und unterlag schon damit den diesbezüglichen Weisungen der Klägerin.
46Auch zeitlich für die Statusbeurteilung ausschlaggebende Dispositionsmöglichkeiten im Sinne weitergehender Weisungsfreiheit bestanden für die Beigeladene zu 1) bei Auftragsdurchführung nicht.
47Die Beigeladene zu 1) war in einem engen Takt an die Bedürfnisse des Supermarktes angepasst tätig. Eine eigene Organisation der Abläufe war ihr nicht möglich. Sie war täglich in den frühen Morgenstunden im Betrieb der Klägerin tätig. Die Reinigungsarbeiten betrafen spezifisch definierte Marktbereiche (Eingangsbereich, Sanitäranlagen, Obst- und Gemüseabteilung), deren Reihenfolge vorgegeben war. In diesem Zusammenhang haben sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Eingangsbereich und die Obst- und Gemüseabteilung zwingende zuerst zu putzen gewesen seien. Auch wenn unmittelbare tägliche Weisungen nicht erteilt wurden (s.o.), zeigt sich in der faktischen Bindung an Ort, Zeit und Reihenfolge der Aufgaben eine tatsächliche Einbindung in den Betrieb. Die Beigeladene hatte keinen eigenen Schlüssel und musste ihre Arbeit vor Ladenöffnung beginnen. Insbesondere aus den diesbezüglich deutlichen Angaben der Klägerin, die Reihenfolge sei einzuhalten gewesen, ergibt sich ein klares Indiz für die organisatorische Unterordnung der Beigeladenen zu1). Der zeitliche Ablauf der Arbeiten stand nicht zur Disposition der Beigeladenen, sondern war vielmehr betrieblich determiniert und an den Betriebsablauf angepasst. Hierdurch war die Beigeladene zu 1) organisatorisch in die Betriebsabläufe eingebunden. Auf unmittelbare Weisungen kommt es damit nicht entscheidend an (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R, juris Rn. 14). Die Klägerin bestimmte, welche Flächen wann zu reinigen waren. Zwar mag die Beigeladene zu 1) dabei der Vorstellung unterlagen haben, "eigenverantwortlich" zu arbeiten, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Reinigungsleistung fremdbestimmt im Sinne eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris Rn. 14).
48Die Beigeladene zu 1) war zudem auch in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dies folgt zunächst aus den bereits dargelegten zeitlich-organisatorischen Gesichtspunkten und der Ausrichtung der inhaltlichen Weisungen an den betrieblichen Erfordernissen der Klägerin.
49Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts in dem angegriffenen Urteil spricht der Umstand, dass sich Ort und Zeit der Reinigungstätigkeit aus der Natur der Sache ergebe, nicht gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Denn eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn tritt nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurück, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist. Denn - wie oben ausgeführt - für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern darauf, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 25 m.w.N.; BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R- juris Rn. 16; LSG NRW, Urteil vom 15.10.2014 - L 8 R 870/13 - juris Rn. 221).
50Gesichtspunkte, die eine Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1) nahelegen, sind im Wesentlichen nicht vorhanden.
51Sie verfügte im streitigen Zeitraum nicht über eine eigene Betriebsstätte, die alleine für die Durchführung von Reinigungstätigkeiten in fremden Objekten ohnehin nicht erforderlich gewesen sein dürfte. Zur Unterhaltung der zweiten Wohnung hat die Beigeladene zu 1) eingeräumt, dass diese entgegen ihrer ursprünglicher Darlegung zumindest zeitweise auch zu Wohnzwecken untervermietet worden sei und es sich damit nicht um rein betrieblich genutzte Räumlichkeiten gehandelt habe. Putzmittel und Gerätschaften konnte sie zudem in dem in den Räumlichkeiten der Klägerin genutzten Schrank und in einem ihrer Kraftfahrzeuge lagern.
52Die Beigeladene zu 1) unterlag auch keinem wesentlichen unternehmerischen Risiko, da sie weder Kapital noch ihre Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzen musste. Vielmehr erhielt sie eine feste Stundenvergütung (vgl. hierzu BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 27; Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - juris Rn. 26; Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 31 m.w.N.).
53Demgegenüber tritt der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) selbst Reinigungsmittel beschafft hat, zur Überzeugung des Senats in der Abwägung zurück. Eine Tätigkeit in den Räumen und mit den Mitteln des Vertragspartners spricht grundsätzlich für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 22). Die Beigeladene zu 1) war in den Räumen der Klägerin tätig und hat zumindest zeitweise die von der Klägerin gestellte Putzmaschine genutzt. Mit der Beschaffung von Reinigungsmitteln und Gerätschaften bestand jedenfalls kein relevantes Risiko, Anschaffungen zu tätigen, die sich mangels Aufträgen nicht amortisieren könnten. Die eingesetzten Betriebsmittel (Nass-Trockensauger, Reinigungsmittel) bewegten sich im preislichen Rahmen haushaltsüblicher Gerätschaften und hätten durch die Beigeladene zu 1) auch privat genutzt werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009 - L 1 KR 315/08, juris Rn. 44).
54Zwar hat die Beigeladene zu 1) ein Fahrzeug finanziert; dies begründet allein jedoch kein unternehmerisches Risiko. Es handelte sich zudem nicht um ein speziell für den Einsatz im Zusammenhang mit der Übernahme von Reinigungstätigkeit ausgestattetes Kraftfahrzeug, sondern um einen auch für private Zwecke nutzbaren PKW.
55Besondere unternehmerische Chancen bestanden für die Beigeladene zu 1) nicht. Sie hatte nicht die Möglichkeit, das Verhältnis von Aufwand und Ertrag durch unternehmerisches Geschick oder durch das Vorhalten von eigenen Betriebsmitteln bzw. eigenem Personal so effizient zu gestalten, dass sie es zu ihren Gunsten hätte entscheidend beeinflussen können. Die Vergütung erfolgte vielmehr nach pauschalen Stundensätzen und lag in dem damals für Reinigungstätigkeiten üblichen Bereich, ohne dass sie unternehmerübliche Investitionen ermöglicht hätte. Die Beigeladene zu 1) war auch nicht wie eine Selbständige frei in ihrer Preisgestaltung. So hat sie nach eigenen Angaben die Klägerin wegen guter Arbeitsleistung um eine Erhöhung des Stundensatzes gebeten, die ihr dann auch gewährt wurde.
56Ferner lassen sich auch weder die Gewerbeanmeldung noch das Erstellen von Rechnungen im Sinne der Klägerin werten. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft. Das Erstellen von Rechnungen ist (ebenfalls) nur eine Folge der rechtlich fehlerhaften Statuseinordnung der Vertragspartner (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 47, 48).
57Die Beigeladene zu 1) hat zudem die Arbeiten wie eine Arbeitnehmerin persönlich erbracht. Hierzu hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, keinen Urlaub genommen und auch keine Ausfallzeiten wegen Krankheit gehabt zu haben. Zwar haben die Klägerin und die Beigeladene zu 1) vorgetragen, dass eine Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung nicht bestanden habe, in der gelebten Praxis ist dies aber nicht vorgekommen. Auch bei abhängig Beschäftigten besteht die Möglichkeit, dass der verhinderte Arbeitnehmer dafür sorgt, dass dem Arbeitgeber eine Ersatzkraft zur Verfügung steht. Ganz allgemein steht die Befugnis, Arbeiten an andere Arbeiter zu delegieren, der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen (BSG, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R - juris Rn. 33; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 51).
58Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) auch für weitere Auftraggeber tätig war, vermag keine Indizwirkung für eine Selbständigkeit zu entfalten. Erst wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, kommt eine erhebliche Dispositionsfreiheit zum Ausdruck, weil erst dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt wird (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 30; Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 23). Ein weiteres Indiz kann ein werbendes Auftreten am Markt darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 33). Hierfür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.
59Die Gewerbeanmeldung der Beigeladenen zu 1) spricht gleichfalls nicht für eine selbständige Tätigkeit, da der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft wird (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 120; Urteil vom 19.06.2024 - L 8 BA 179/18 - juris Rn. 76).Für einen Teil des Streitzeitraums war die Beigeladene zu 1) überdies als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin angestellt. Die Tätigkeiten vor und nach diesem Zeitraum unterschieden sich nicht wesentlich. Dasselbe Tätigkeitsbild wurde lediglich anders bezeichnet. Ein Bruch im Rollenverständnis der Beigeladenen zu 1) ist nicht erkennbar geworden. Damit steht für den Senat fest, dass keine wesentliche Änderung der Vertragsstruktur vorlag, sondern die Tätigkeit durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.
60Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen von Versicherungsfreiheitstatbeständen nicht erfüllt. Hinweise auf das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV) oder das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), die zum Ausschluss der Versicherungspflicht führen könnten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Versicherungsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung wegen der Ausübung einer unständigen Beschäftigung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III (vgl. BSG Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R - juris Rn. 20) besteht ebenfalls nicht.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem jeweiligen Obsiegen der Beklagten in beiden Rechtszügen Rechnung. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
62Die Revision ist nicht zuzulassen, § 160 SGG.
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