Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 13 SB 380/24 B ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.12.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Wege des Eilrechtschutzes über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.
4Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller leidet seit seiner Geburt an einer schweren tiefgreifenden Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus in Kombination mit einem Lennox-Gastaut Syndrom. Der Antragsteller lebt im Haushalt seiner Eltern, durch die er umfassende Unterstützungs- und Hilfeleistungen erhält. Seine Mutter ist vom Amtsgericht Ibbenbüren am 13.04.2023 zur Betreuerin bestellt worden; ihr Aufgabenkreis umfasst u.a. die Gesundheitsfürsorge sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern.
5Mit Bescheid vom 14.08.2017 stellte der Antragsgegner bei dem Antragsteller ab dem 05.05.2017 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und H fest. In dem vor dem Sozialgericht (SG) Münster anhängigen Klageverfahren (S 10 SB 301/23) begehrt der Antragsteller die rückwirkende Anerkennung des GdB von 100 und der oben genannten Merkzeichen ab Geburt und in einem weiteren anhängigen Verfahren (S 10 SB 567/23) die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF.
6Der Antragsteller beantragte über seine gesetzliche Betreuerin am 03.12.2023 bei dem Antragsgegner die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. In der beigefügten ärztlichen Bescheinigung vom 29.06.2021 bestätigte die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Kinderhospital L., dass er sich in allen Lebensbereichen nicht selber versorgen könne.
7In der von dem Antragsgegner veranlassten versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 12.03.2024 kam die Beratungsärztin T. zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Vorrausetzungen für den Nachteilsausgleich aG nicht vorlägen. Die Gehfähigkeit des Antragstellers sei durch die Gesundheitsstörungen nicht dauerhaft so schwer eingeschränkt, dass dies einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung von 80 gleichkomme. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte der Antragsgegner dem folgend die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ab. Im Übrigen wird auf die Begründung Bezug genommen.
8Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Zuerkennung des Merkzeichens aG erforderlich sei, sich dauerhaft nur mit fremder Hilfe und großer Anstrengung außerhalb des Kfz bewegen zu können. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm ausweislich der übermittelten ärztlichen Stellungnahme vom 29.06.2021 vor; zudem leide er unter Gleichgewichtsstörungen und allgemeinen motorischen Störungen, so dass er beim Treppensteigen und der Fortbewegung auf Unterstützung angewiesen sei. Dies lasse sich auch der Stellungnahme von P. entnehmen.
9Nachdem die Beratungsärztin Groll in der versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 08.04.2024 erneut die gesundheitlichen Vorrausetzungen für den Nachteilsausgleich aG verneinte, beauftragte der Antragsgegner zunächst den Facharzt für Neurologie E. in XX. mit einer Begutachtung des Antragstellers. Unter dem 22.04.2024 gab E. den Gutachtenauftrag zurück, da ihm die von der Betreuerin beantragte Begutachtung im häuslichem Umfeld nicht möglich sei.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2024 wies die Bezirksregierung XX. den Widerspruch als unbegründet zurück.
11Der Antragsteller erhob daraufhin am 06.06.2024 Klage vor dem SG Münster (S 10 SB 388/24) und verwies erneut auf das in dem vor dem SG Münster geführten Verfahren (S 23 P 84/23) eingeholte Gutachten von P. zur Feststellung der Höhe des Pflegegrades sowie zudem auf das in dem Verfahren S 16 KR 127/22 vom SG Münster von Amts wegen eingeholte Sachverständigengutachten von H.. Dieser habe bestätigt, dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide.
12Am 28.10.2024 hat der Antragsteller vor dem SG Münster einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei ihm nicht zumutbar.
13Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
14den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen.
15Der Antragsgegner hat beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich sei.
18Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 02.12.2024 als unbegründet abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Es sei bereits zweifelhaft, ob bei dem Antragsteller eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung von mindestens 80 vorliege; aufgrund der schwerpunktmäßig auf psychischer Ebene verorteten Gesundheitsstörungen liege dies nicht nahe. Auch habe der Antragsteller, der umfassende Unterstützung durch seine Eltern erfahre, keine schwerwiegenden Gründe vorgebracht, die eine besondere Eilbedürftigkeit nahelegten.
19Gegen den ihm am 09.12.2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.12.2024 Beschwerde eingelegt, sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und weiter ausgeführt, dass bei ihm inzwischen der Pflegegrad 5 anerkannt worden sei. Aufgrund seiner Erkrankungen sei er dauernd auf fremde Hilfe angewiesen. Auch nutze er bei Besuchen in medizinischen Einrichtungen einen Rollstuhl. Die Einlassung des Antragsgegners vom 24.01.2025 in dem Verfahren S 10 SB 567/23 lasse darauf schließen, dass dieser nunmehr ebenfalls von der Notwendigkeit einer dauerhaften Rollstuhlnutzung ausgehe. Die Angaben von W. in seinem durch den Senat eingeholten Befundbericht seien nicht korrekt.
20Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
21den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.12.2024 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen.
22Der Antragsgegner beantragt,
23die Beschwerde zurückzuweisen.
24Er hält den Beschluss des SG für zutreffend und verweist auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Es werde weiterhin nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller dauerhaft auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sei; der Schriftsatz vom 24.01.2025 sei in dem Verfahren S 10 SB 567/23 ergangen, in welchem das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich RF gegenständlich sei.
25Der Senat hat zunächst Befundberichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie W. sowie von Z. vom A. L. eingeholt. W. hat in seinem Befundbericht vom 30.01.2025 ausgeführt, dass der Antragsteller an einer frühkindliche Autismusspektrumsstörung leide und es aufgrund dieser Verhaltensstörungen sicherlich extrem schwierig sei, mit diesem verschiedene Orte aufzusuchen; die Notwendigkeit für die Nutzung eines Rollstuhles sei ihm nicht bekannt. Z. vom A. Zentrum L. hat in seinem Befundbericht auf den Bericht über eine ambulante Behandlung vom 19.12.2024 verwiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren SG Münster S 16 KR 127/22, S 10 SB 567/23, S 10 SB 301/23, S 10 SB 388/24 und S 23 P 89/23 ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
27II.
28Die gegen den Beschluss des SG Münster vom 02.12.2024 gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
291. Sie ist zunächst zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch ist der Antragsteller durch seine vom Amtsgericht Ibbenbüren nach § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellte gesetzliche Betreuerin wirksam vertreten. Sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung des Antragstellers gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sind von dem dortigen Aufgabenkreis umfasst.
302. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, aus dem der Antragsteller eigene Ansprüche ableitet (Anordnungsanspruch), zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs kommt es in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 30.01.2019, L 11 KR 442/18 B ER, KrV 2019, 126; Beschluss vom 22.01.2018, L 11 KA 82/16 B ER, juris; jeweils m.w.N.).
31Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch (dazu unter a.) noch einen Anordnungsgrund (dazu unter b.) glaubhaft gemacht.
32a. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen und damit auch für das in den Schwerbehindertenausweis einzutragende Merkzeichen aG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung) ist § 152 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.
33Nach § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Hierzu zählen gemäß § 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (vgl. § 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt, § 229 Abs. 3 Satz 5 SGB IX
34Vorliegend ist nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung durch den Antragsteller nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, dass er die in § 229 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IX genannten kumulativen gesundheitlichen Voraussetzungen (vgl. dazu Vogl in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Stand: 01.10.2023, § 229 SGB IX Rn 32, 40) für den begehrten Nachteilsausgleich aG erfüllt.
35aa) Es liegen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für die dazu erforderliche erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers vor.
36Den eingeholten Befundberichten, den medizinischen Unterlagen aus den beigezogenen Gerichtsakten, den in den Verfahren S 16 KR 127/22 und S 23 P 84/23 eingeholten Sachverständigengutachten sowie den Einlassungen der gesetzlichen Betreuerin des Antragstellers lassen sich bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX entnehmen. Eine solche liegt dann vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Gemäß § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zählen hierzu insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
37Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung nach § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist anhand der beim Verlassen eines Kfz typischerweise vorzufindenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen; also insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum mit allen potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, z.B. Bordsteinkanten, Bodenunebenheiten etc. (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R, juris, Rn. 18 ff.). Dies folgt aus dem Wortlaut, dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG, dem Bezug zur Zuerkennung des Merkzeichens aG zum öffentlichen Verkehrsraum und der Zielsetzung des SGB IX, der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen im öffentlichen Verkehrsraum besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch UN-Behindertenrechtskonvention Art. 1. Art. 3c, Art. 9, Art. 20, Art. 30; vgl. ausführlich: BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R, juris, Rn. 19 ff.).
38Ob die individuelle Ausformung und Intensität der Erkrankung, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gehvermögen, die erforderliche Schwere für eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung erreicht, ist durch eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände durch das Tatsachengericht zu klären (BSG, Beschluss vom 15.08.2000, B 9 SB 33/00 B, juris, Rn. 6). Die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ist ihrem Zweck entsprechend eng auszuglegen, da Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar ist und die Behindertenparkplätze der Zielgruppe der schwerstbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R, juris, Rn. 23, 24 m.w.N. auf BT-Drucks 18/9522 S. 318 zu Nr. 13). Mit jeder Vermehrung der Parkflächen wird dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnaher Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann. Daher würde bei einer an sich wünschenswerten Ausweitung des begünstigten Personenkreises der in erster Linie zu begünstigende Personenkreis wieder benachteiligt (BSG, Beschluss vom 15.08.2000, B 9 SB 33/00 B, juris).
39Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist dabei nicht, dass ein schwerbehinderter Mensch nahezu unfähig sein muss, sich auf seinen Beinen fortzubewegen; erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der schwerbehinderte Mensch – selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel – praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann oder sein Restgehvermögen so unbedeutend ist, dass er schon nach kürzester Strecke schmerz- und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen muss, bevor er weitergehen kann (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R, juris, Rn. 24 f. mit weiteren Verweisen, insbesondere BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R, juris, Rn. 18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2021, L 10 SB 75/19, juris, Rn. 37, 19-21).
40Auch nach den im Beschwerdeverfahren eingeholten Befundberichten ist noch keine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung glaubhaft gemacht. W. hat in seinem Befundbericht zwar ausgeführt, dass die gesetzliche Betreuerin des Antragstellers bei einem am 09.09.2024 stattfindenden Videotelefonat mitgeteilt hat, dass der Antragsteller im Rollstuhl sitze; ihm selber sei allerdings die Notwendigkeit einer Rollstuhlnutzung nicht bekannt. Dem von Z. übermittelten Bericht über die erstmalige ambulante Vorstellung des Antragstellers am 19.12.2024 lässt sich entnehmen, dass dieser den Gang und Stand des Antragstellers als sicher beurteilt hat. Zudem war es diesem möglich, den Raum zu verlassen und mit seinem Vater einen Spaziergang zu absolvieren. Auch aus dem in dem Verfahren S 16 KR 127/22 eingeholten kinderneurologischen/kinderepileptologischen Sachverständigengutachten von H. vom 10.09.2024 lässt sich eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung nicht entnehmen. Das Sachverständigengutachten enthält keine Ausführungen zur Mobilität des Antragstellers, sondern führt nur aus, dass es im Jahre 2020 zu einem Sturzanfall gekommen sei, bei welchem sich der Antragsteller eine Humerusfraktur zugezogen habe. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf eine bestehende Sturzgefahr Bezug nimmt, ist einzuwenden, dass vor dem Hintergrund der strengen Anforderungen an die Vergabe des Merkzeichens aG eine Sturzgefahr dessen Inanspruchnahme nur dann begründet, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris, Rn. 28 m.w.N.). Das kann dem Vortag in dieser Form bisher nicht entnommen werden.
41Auch der in dem Verfahren S 23 P 84/23 bestellte Sachverständige P. führt in seinem Gutachten vom 30.01.2024 in der Befunderhebung aus, dass es dem Antragsteller bei der ambulanten Untersuchung möglich war, selbständig von einem Sofa aufstehen und in der Wohnung herumzugehen. Ergänzend hat dieser eine Versorgung mit Hilfsmitteln verneint und auch keine Empfehlung zu einer Hilfsmittelversorgung, z.B. einem Rollstuhl oder einem Rollator ausgesprochen. Auch die Einlassungen der gesetzlichen Betreuerin und Mutter des Antragstellers lassen nicht auf eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung schließen; diese führt selbst aus, dass der Antragsteller nicht dauerhaft, sondern nur in medizinischen Einrichtungen auf die Verwendung einen Rollstuhl angewiesen sei.
42Der Einlassung des Antragsgegners in dem zu dem Verfahren S 10 SB 567/23 ergangenen Schriftsatz vom 24.01.2025 lässt sich kein diesbezügliches Anerkenntnis entnehmen. Der Antragsgegner bejaht dort nicht die Erforderlichkeit der Rollstuhlnutzung, sondern führt zu den gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF aus.
43Soweit der Antragsteller nun vorträgt, dass er aufgrund seiner Gesundheitsstörungen in allen Lebenslagen und damit auch beim Verlassen des Kfz auf Hilfe angewiesen sei, wird dieser Umstand im Grundsatz durch die mit Bescheid vom 14.08.2017 erfolgte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen den Nachteilsausgleich H und B berücksichtigt. Darüber hinaus ist bisher nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bei Befinden außerhalb einer ihm vertrauten Umgebung, ab dem ersten Schritt außerstande ist, ohne fremde Hilfe zu gehen und sich bei einer ihm bekannten Begleitperson abstützen oder im Rollstuhl oder Reha-Buggy transportiert werden muss (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R, juris, Rn. 27). In einem solchen Fall würde sich der Zustand maßgeblich von einer Gehfähigkeit unterscheiden, die vom aktuell wechselnden Gesundheitszustand wie insbesondere dem Eintritt eines Anfalls abhängt, aber unabhängig von der Umgebung ist und es dem Betroffenen in der anfallsfreien Zeit ermöglicht, überall und damit auch im maßgeblichen (unbekannten) öffentlichen Verkehrsraum zu gehen (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R, juris, Rn. 27). In dem vom BSG entschiedenen Verfahren beschrieb dies letztlich eine funktionelle Einschränkung der Gehfähigkeit, weil der dortige Kläger die organisch nicht wesentlich beschränkte Fortbewegungsfunktion seiner unteren Extremitäten auf sich allein gestellt nicht abrufen und daher im Ergebnis ohne Hilfe nicht gehen konnte (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 8/21 R, juris, Rn. 30). Dies kann bisher vorliegend gleichfalls nicht ersehen werden. Stattdessen werden u.a. unvorhersehbare Impulsdurchbrüchen beschrieben, die eher mit einem Anfallscharakter vergleichbar wären. Weitere diesbezügliche Ermittlungen von Amts wegen bleiben indes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
44bb) Da die Voraussetzungen in § 229 Abs. 3 SGB IV kumulativ vorliegen müssen, kann offenbleiben, ob bei dem Antragsteller eine durch Funktionsbeeinträchtigungen bedingte mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von 80 entspricht (§ 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX), vorliegt.
45b. Ungeachtet dessen fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in Verfahren nach SGB IX zwar nicht ausgeschlossen, unterliegt allerdings besonderen gesteigerten Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Grundsätzlich ist es den Antragstellern nach dem SGB IX zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (LSG Bayern, Beschluss vom 28.04.2022, L 2 SB 129/22 B ER, Rn. 29, juris unter Verweis auf LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2022, L 18 SB 151/20 B ER, juris, Rn. 18 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 19.11.2014, L 10 SB 382/14 ER, Rn. 19, juris). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt allenfalls in Betracht, wenn eine besondere Härte glaubhaft gemacht worden ist. Eine solche ist von dem Antragsteller weder glaubhaft gemacht, noch ist sie für den Senat nach Aktenlage ersichtlich. Der pauschale Vortrag, dass ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht möglich sei, reicht zur Glaubhaftmachung einer besonderen Härte nicht aus. Hinzukommt, dass auch nicht erkennbar ist, dass sich der Antragsteller bei der dafür zuständigen Stelle wenigstens um eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte (sog. aG light) bemüht hat (vgl. Masuch in: Hauck/Noftz SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 229 SGB 9, Rn. 127).
46Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- SGG § 183 1x
- SGG § 193 1x
- § 229 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 177 1x
- SGG § 86b 2x
- § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX 4x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 3 Satz 5 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 229 Abs. 3 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- S 10 SB 301/23 2x (nicht zugeordnet)
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