Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 R 314/23
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.02.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Im Streit steht die Weitergewährung einer befristet gewähren Rente wegen voller Erwerbsminderung.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezog vom 12.08.2010 bis zum 31.07.2019 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
4Am 06.03.2019 beantragte er die Fortzahlung dieser Rente. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den Orthopäden Z. und lehnte die Weitgewährung mit Bescheid vom 05.07.2019 ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2019 Widerspruch ein. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht geändert, auch nicht nach Wechsel der inversen Schulterprothese rechts im Mai 2018. Die Schulterfunktion sei in keiner Weise wiederhergestellt. Zudem habe sich seine psychische Situation nicht geändert. Die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer sei eine Nischentätigkeit gewesen, mit der er zurechtgekommen sei. Diese Nischentätigkeit könne er aufgrund seiner körperlichen Leiden nicht mehr ausüben. Anderweitige Tätigkeiten seien ihm nach den im Bewilligungsverfahren erstellten Diagnose nicht möglich. Die Beklagte veranlasste sodann eine Untersuchung durch den Neurologen und Psychiater Y., der lediglich eine nicht leistungsmindernde Persönlichkeitsstörung feststellte, und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2020 zurück.
5Mit seiner am 10.03.2020 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seine Gesundheit habe sich nicht verbessert. Die Rente sei ihm wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. der festgestellten schweren spezifischen Leistungseinschränkung bewilligt worden. Der Verwaltungsgutachter Y. habe in seinem Gutachten festgehalten, dass sich seit der Begutachtung, die der befristeten Bewilligung der Erwerbsminderung zu Grunde lag, keine wesentliche Änderung ergeben habe. Das Gutachten des Sachverständigen Y. sei widersprüchlich und daher nicht verwertbar. Festzuhalten sei danach, dass für ihn der allgemeine Arbeitsmarkt aufgrund des seelischen Leidens und auch aufgrund der Summierung der schweren spezifischen Leistungseinschränkungen weiterhin verschlossen sei. Aus psychiatrischer Sicht könne er zwar den Beruf als LKW-Fahrer verrichten, das sei ihm allerdings wegen seiner orthopädischen Erkrankungen nicht mehr möglich.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Bescheid vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.07.2019 hinaus eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bezogen.
11Das SG hat zunächst Befundberichte des behandelnden Chirurgen, Orthopäden und Unfallchirurgen K., des Neurochirurgen M. und des Allgemeinmediziners Herrn T. eingeholt und sodann den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J. sowie den Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie W. von Amts wegen mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. In seinem Gutachten vom 21.04.2021 hat der Sachverständige J. keine psychische Erkrankung im engeren Sinne festgestellt. Der. Kläger könne mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig sein. Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten vom 27.04.2021 folgende Diagnosen gestellt: Erhebliche Minderbelastbarkeit und deutliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter nach Schulterprothesenwechsel auf eine inverse Prothese am 18. Mai 2018 mit Ausbruch und Dislokation des körpernahen Prothesenanteils (Glenoidanteil) und fehlender mechanischer Prothesenkongruenz, geringes Streckdefizit des linken Ellenbogens mutmaßlich als Folge einer in der Jugend erlittenen Ellenbogenfraktur (anamnestisch), Minderbelastbarkeit ohne wesentliche Funktionseinschränkung der linken Hand bei fortgeschrittener Verschleißerkrankung im Daumensattelgelenk, gering verminderte Belastbarkeit ohne Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes vor vorbeschriebenen degenerativen Veränderungen aktuell ohne wesentliche Beschwerdesymptomatik, feuchte Reizerscheinungen oder Instabilität, geringe Minderbelastbarkeit und geringe Funktionseinschränkung der Rumpfwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen der untersten Bandscheibenfächer sowie nicht symptomatischer Spinalkanalstenose im Segment L3/L4. Der Kläger könne körperlich leichte Tätigkeiten mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Bis zur Sanierung der Gesundheitsstörung der rechten Schulter könne er aufgrund der anzunehmenden funktionellen Einarmigkeit von der in den Beweisfrage genannten Tätigkeit nur noch die Tätigkeiten Besucher empfangen und anmelden, Legitimationsauswiese prüfen, Besucherscheine ausstellen, einfache Auskünfte erteilen und Schlüssel verwalten ausführen. Der Kläger hat dem Sachverständigen mitgeteilt, dass er als LKW-Fahrer wieder Tagestouren von bis zu zehn Stunden am Tag fahre. Davon fahre er neun Stunden, das Auf- und Abladen dauere nur eine Stunde. Manchmal mache er auch Urlaubsvertretungen. Dann fahre er 14 Tage hintereinander. An Tagen, an denen er nicht zur Arbeit gehe, stehe er morgens gegen 07:30 Uhr auf. Er bereite sich dann ein Frühstück zu, danach setze er sich für eine bis 1,5 Stunden an den Computer, beantworte E-Mails und informiere sich über Neuigkeiten. Insgesamt könne er sich an manchen Tagen auch über fünf bis sechs Stunden täglich mit dem Computer und Spielen am Computer beschäftigen. Er kümmere sich komplett um seinen Haushalt, würde auch die Wäsche waschen und trocknen, die Fenster putzen und die Wohnung sauber halten. Die Einkäufe erledige er mit dem PKW, die Mutter koche für ihn. Bei der Mutter im Haushalt putze er auch die Fenster und die Wohnung. Er müsse sich auch um das große Grundstück kümmern, dafür habe er eine Motorsense.
12Der Kläger hat sich dem Ergebnis der Begutachtung nicht anschließen können, einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt und den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie O. als Arzt seines Vertrauens benannt. In seinem Gutachten vom 12.01.2021 hat der Sachverständige O. nach ambulanter Untersuchung des Klägers eine schizotpype Störung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert und eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr festgestellt. Allerdings sei allenfalls ein Arbeitsplatz ohne Publikumsverkehr mit nur gelegentlichen Kontakt zu Arbeitskollegen bzw. Vorgesetzten möglich. Insofern stelle die letzte vom Kläger ausgeübte Berufstätigkeit als Berufskraftfahrer einen „Nischenarbeitsplatz“ dar. Diese Tätigkeit könne jedoch aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen nicht mehr ausgeübt werden. Der Kläger sei geistig-kognitiv in der Lage, körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten auszuführen, wenn sie nicht mit Publikumsverkehr oder intensiveren sozialen Kontakten mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten verbunden seien. Aufgrund der mit der chronischen Schmerzstörung verbundenen Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit seien jedoch innerhalb einer Arbeitsschicht zumindest zwei halbstündige Pausen notwendig. Aufgrund der chronischen Erkrankung auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet seien mit zwischen zwei und vier Monaten erhöhte Ausfallzeiten z u erwarten.
13In seiner hierzu angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 02.07.2022 ist der Sachverständige J. bei seiner Einschätzung geblieben.
14Mit dem Kläger am 17.03.2023 zugestellten Urteil vom 22.02.2023 hat das SG Dortmund die Klage abgewiesen. Seine Einschätzung hat es im Wesentlichen auf das Ergebnis der Sachverständigengutachten von W. und J. gestützt. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass darüber hinaus bei dem Kläger weitere, von beiden Sachverständigen nicht erfasste Krankheiten oder daraus resultierende Leistungseinschränkungen vorliegen. Insbesondere habe sich zu seiner Überzeugung gerade keine sozialmedizinisch relevante Erkrankung des Klägers feststellen lassen. Auch liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Linkshänder sei und damit über seinen Gebrauchsarm verfüge. Aber auch die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei für leichte Tätigkeiten wie etwa für Tastaturarbeiten aufgrund der Schultergelenksproblematik rechts nicht eingeschränkt. Nach Einschätzung des Sachverständigen W. könne der Kläger beispielsweise noch Besucher empfangen und anmelden, Legitimationsausweise prüfen, Besucherscheine ausstellen, einfache Auskünfte erteilen und Schlüssel verwalten. Er könne auch eine Tastatur bedienen. Es seien insbesondere keine psychiatrischen Erkrankungen ersichtlich, die dem Kläger Tätigkeiten mit zumindest gelegentlichem Publikumsverkehr unmöglich machen würden.
15Mit seiner hiergegen am 17.04.2023 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, sich aktuell in die Behandlung des Psychotherapeuten H. begeben zu haben. Dieser bestätige in seinem Bericht vom 11.04.2023 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom schizoiden Typ. Eine psychiatrische Behandlung erfolge nicht, weil der Kläger aufgrund der Persönlichkeitsstörung zwischenmenschliche Kontakte meide.
16Der Kläger beantragt,
17das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.02.2023 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2020 zu verurteilen, dem Kläger über den 31.07.2019 hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
21Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat zunächst Befundberichte des Psychologen und Psychotherapeuten H., des Facharztes für Allgemeinmedizin T., des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie V., des Facharztes für Neurochirurgie Herrn M., des Facharztes für Neurologie L. sowie von Hr. R. von den N. Kliniken X. - Orthopädie, Unfall- und Handchirurgie eingeholt und sodann die Begutachtung des Klägers von Amts wegen durch die Fachärztin für Chirurgie U. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie C. veranlasst.
22Die Sachverständige U. hat in ihrem Gutachten vom 11.07.2024 folgende Diagnosen gestellt: Funktions- und Belastungsminderung der oberen Extremitäten, Funktions- und Belastungsminderung der unteren Extremitäten, wiederkehrendes Wirbelsäulensyndrom, HNO-Leiden, lungenheilkundliche Störungen, augenärztliche Veränderungen, vorbeschriebene seelische Leiden (aktuell nicht zu bestätigen) und Herz-Kreislaufstörungen. Der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten noch sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Mit den Ausführungen des Sachverständigen W., dass bis zur Abklärung der Situation in einer Schulterspezialeinheit von einer funktionellen Einarmigkeit auszugehen sei, stimme sie nicht überein. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich hierfür keinerlei Hinweise gefunden. Der rechte Arm sei in dem beschriebenen Bewegungsumfang komplett eingesetzt worden, dementsprechend hätte sich auch kein Hinweis für eine durchgehende Schonhaltung oder schonungshaltungsbedingte Muskelminderung gefunden.
23Der Sachverständige C. hat in seinem Gutachten vom 18.03.2024 keine Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellt. Unterhalb der Schwelle für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung bestehe beim Kläger allerdings eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Introversion und sozialem Rückzug. Der Kläger könne noch arbeitstäglich sechs Stunden und mehr erwerbstätig sein. Zeitlich begrenzte, gelegentliche soziale Interaktionen könnten durch den Kläger ausgeführt werden, zum Beispiel bezogen auf Arbeitsverteilung oder Absprachen zur Arbeitsorganisation. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2024 ist die Sachverständige U. bei ihrer Leistungseinschätzung geblieben.
24In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers einen ersten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu folgender Fragestellung gestellt.
25„Ist das rechte Schultergelenk des Klägers funktionslos?
26Sind dem Kläger aufgrund der Beeinträchtigung des rechten Schultergelenkes auch leichte Tätigkeiten, wie Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Kleben, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Bedienen von Maschinen nicht mehr möglich?
27Diese Begutachtung soll unter Berücksichtigung auch der übrigen orthopädischen Funktionseinschränkungen erfolgen.“
28Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen weiteren Beweisantrag zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu folgender Fragestellung gestellt::
29„Wirkt sich neben der Persönlichkeitsakzentuierung auch die Hörminderung negativ auf das Leistungsvermögen des Klägers in sonstigen Schontätigkeiten, wie z.B. als Telefonist, Rezeptionist und ähnliches aus?“
30Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.07.2019 hinaus. Der die Rentengewährung ablehnende Bescheid vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
33Nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - neben den allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI - voll erwerbsgemindert sind. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Über die (gesetzliche) Definition des Versicherungsfalles der vollen Erwerbsminderung hinaus sind Versicherte auch dann voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist, der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist und sie keinen leidensgerechten Arbeitsplatz innehaben (Bundessozialgericht , Großer Senat, Urteil vom 10.12.1976 - B 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 -). Nicht erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können.
34Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI ist. Ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zumindest körperlich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Senat folgt insoweit den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen J., U. und C.. Die Sachverständigen sind aufgrund Untersuchung des Klägers und sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung unter Berücksichtigung der übrigen im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen zu ihrer Beurteilung gelangt. Ihre Einschätzungen des Restleistungsvermögens des Klägers sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Danach liegen bei dem Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet keine gesundheitlichen Störungen vor. Auf orthopädisch bzw. fachchirurgisch-sozialmedizinischem Fachgebiet leidet er an einer Funktions- und Belastungsminderung der oberen Extremitäten, einer Funktions- und Belastungsminderung der unteren Extremitäten, einem wiederkehrenden Wirbelsäulensyndrom, HNO-Leiden, lungenheilkundlichen Störungen, augenärztlichen Veränderungen und Herz-Kreislaufstörungen. Ausgehend von diesen Gesundheitsstörungen ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nach Ablauf der Zeitrente wieder in der Lage, regelmäßig an fünf Tagen in der Woche unter den betriebsüblichen Bedingungen körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen arbeitstäglich mehr als sechs Stunden zu verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist weder für die Grob- oder Feinmotorik, die differenzierten Griff- und Greiffunktionen oder die Kraftaufwendemöglichkeit eingeschränkt. Sein Restleistungsvermögen ermöglicht ihm noch das Bedienen von Maschinen oder Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen. Erlaubt das Restleistungsvermögen des Versicherten noch Verrichtungen und Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen, sind ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris, Rdn. 32; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 43 SGB VI (Stand: 03.04.2024), Rdn. 194). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers besteht daher für die Annahme, dass der allgemeine Arbeitsmarkt aufgrund des seelischen Leidens und der Summierung von schweren spezifischen Leistungseinschränkungen verschlossen ist, kein Raum.
35Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem erstinstanzlich eingeholten orthopädisch-rheumatologischen Gutachten des Sachverständigen W.. Das Gutachten des Sachverständigen W. überzeugt aus den von der Sachverständigen U. dargelegten Gründen hinsichtlich der von W. angenommenen funktionellen Einarmigkeit nicht. Grundsätzlich hält auch der Sachverständige W. ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten für möglich. Nachvollziehbar hat die Sachverständige U. in ihrem Gutachten dargelegt, warum entgegen der Einschätzung des Sachverständigen W. auch vor dem Einsatz einer neuen Schulterprothese nicht von einer funktionellen Einarmigkeit auszugehen ist. Dieser Einschätzung hatt ihren Beobachtungen in der Untersuchungssituation und auch den seitengleichen Armumfängen widersprochen. Die Notwendigkeit von zusätzlichen Pausen hat sie ebenfalls nicht gesehen.
36Sofern der Sachverständige O. in seinem nach § 109 SGG auf psychiatrischem Fachgebiet erstellten Gutachten aufgrund einer mit der chronischen Schmerzstörung verbundenen Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit während einer Arbeitsschicht zumindest zwei halbstündige Pausen für notwendig erachtet hat, hat der Sachverständige C. in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich diese Einschätzung nicht aus den vorliegenden Gesundheitsstörungen und auch nicht aus den vorliegenden Fähigkeits- und Funktionsstörungen ableiten lasse. Die Leistungseinschätzung der Sachverständigen C. wird gestützt durch den vom Kläger geschilderten Tagesablauf, den Umstand, dass er in nennenswertem Umfang Pflegeleistungen für seine Mutter erbringt und seine doch recht umfangreiche Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Minijob.
37Da somit das Leistungsvermögen des Klägers auch im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenkes geklärt ist und insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen U. zur Überzeugung des Senats feststeht, dass dem Kläger trotz der Beeinträchtigung des rechtens Schultergelenkes auch leichte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen , Sortieren, Kleben, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und Bedienen von Maschinen möglich sind, musste dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten ersten Beweisantrag des Klägers mangels Beweisbedürftigkeit nicht nachgekommen werden.
38Gleiches gilt für den weiteren Beweisantrag des Klägers. Denn auch die Frage der Auswirkungen der Hörminderung des Klägers auf mögliche Tätigkeiten war nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht beweisbedürftig, sondern ist vielmehr durch die eingeholten Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Senats in dem Sinne geklärt, dass dem Kläger eine umgangssprachliche Verständigung möglich ist. So teilt der Sachverständige J. in seinem Gutachten mit, dass eine umgangssprachliche Verständigung mit dem Kläger in einer seitens des Untersuchers etwas angehobenen Stimmlage gut möglich war. Der Sachverständige W. stellt fest, dass er Tätigkeiten mit besonderen oder durchschnittlichen Anforderungen an das Hörvermögen für nicht zumutbar halte, da der Kläger beidseits Hörgeräte benutze und trotzdem auf eine Distanz von drei Metern zeitweilig nachgefragt werden musste. Zwar teilt er weiter mit, dass die umgangssprachliche Verständigung etwas erschwert gewesen sei. Allerdings ist auch nach den Feststellungen dieses Sachverständigen eine umgangssprachliche Verständigung möglich. Der Sachverständige C. hält in seinem Gutachten fest, dass der Kläger mit den beidseits von ihm getragenen Hörgeräten auch leise Umgangssprache gut und zuverlässig habe verstehen können. Aufgrund der Hörminderung beidseits könnten keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden. Auch danach ist dem Kläger eine umgangssprachliche Verständigung möglich. Gleiches gilt für die diesbezüglichen Feststellungen der Sachverständigen U.. Diese legt sich fest, dass sich klinischerseits keine höherwertigen Auffälligkeiten gezeigt haben, die Umgangssprache korrekt verständlich und auch das unerwartete Ansprechen von hinten nicht von entsprechenden Nachfragen gefolgt war.
39Somit sind die medizinischen Tatsachen im Sinne des objektiven körperlichen Befundes und die auf diesem Befund beruhenden Funktionseinschränkungen beim Kläger (vgl. hierzu Fichte, Der Beweisantrag im Rentenrechtsstreit wegen Erwerbminderung, Die Sozialgerichtsbarkeit 2000, 653 ff, Seite 653) geklärt. Sind mehrere Gutachten vorhanden und hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, so darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 Zivilprozessordnung), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Urteil vom 05.02.2015 - B 13 R 372 /14 B Rdn. 12, juris, und Beschluss vom 05.12.2022 - B V 30/22 B - Rdn. 13, juris, m. w. N.). Das ist hier wie dargelegt nicht der Fall. Auch behauptet der Kläger nicht gezielt weitere oder anders zu beurteilende Gesundheitsbeeinträchtigungen als die, die die Sachverständigen in ihren Gutachten festgestellt haben. Aus den von ihm formulierten Beweisanträgen ergibt sich nicht, dass und ggf. welche bislang noch nicht berücksichtigten Beeinträchtigungen beim Kläger vorliegen. Hauptsächlich zielt sein Antrag auf die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenkes. Die Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenkes war jedoch u.a. Gegenstand der Begutachtung durch die Sachverständigen W. und U.. Voraussetzung für die Notwendigkeit, dem Beweisantrag zu folgen, wäre jedoch, dass der Kläger die negative Beeinflussung von - weiteren - dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen ihrer Art nach auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau beschreibt (vgl. Fichte, a.a.O., Seite 656), was hier nicht der Fall ist.
40Da der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist, kommt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI nicht in Betracht.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
42Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- 4 Am 06.03 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 109 2x
- SGG § 54 1x
- § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 3 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- B 13 R 7/18 R 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 118 1x
- ZPO § 412 Neues Gutachten 1x
- § 240 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x