Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 147/24
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Model für die Klägerin der Sozialversicherungspflicht unterlag.
4Die Klägerin ist ein Teleshopping-Unternehmen und Multichannel-Versandhändler. Im Rahmen des Teleshoppings bietet sie den Endverbrauchern Waren regelmäßig über drei Fernsehkanäle an. Die Endverbraucher können die angebotenen Produkte entweder per Telefon oder über von der Klägerin betriebene Onlinehandel-Plattformen bestellen. Für die Präsentation der Produkte setzt die Klägerin regelmäßig Models ein. In diesem Rahmen wurde die Beigeladene (im Folgenden: B) für die Klägerin in deren Studio in QQ. tätig. Hierzu schlossen beide am 09.04/.11.04.2019 einen Dienstvertrag. Dieser lautet (unter Bezeichnung der B als „Model“) im Wesentlichen wie folgt:
5„[…] Präambel
6O. ist ein Multichannel-Versandhändler, welcher Endverbrauchern insbesondere im Wege des Teleshoppings, E-Commerce und Printmedien Produkte anbietet.
7O. setzt Models in den beiden Bereichen Live-Aufnahmen im Studio (im Folgenden „Live") und Video/Foto-Aufnahmen ein (im Folgenden „Content“).
8Das jeweilige Model ist selbstständig/freiberuflich tätig. Die Parteien beabsichtigen, dass das Model O. auf der Grundlage dieses Vertrages für Werbe-, Foto-, Fernseh- sowie sonstige Ton- und Bildaufnahmen (im Folgenden „Aufnahmen") zur Verfügung steht. Die Aufnahmen sollen unter anderem live oder als Studioaufnahme/Reproduktion über die Fernsehkanäle von O. übertragen, ferner im E-Commerce und/oder in Printmedien gezeigt werden.
9O. stellt dem Model eine Anfrage für eine Buchung zur Erstellung solcher Aufnahmen, die das Model annehmen kann („Buchungsanfrage"). Dieser Vertrag tritt erst mit der Annahme der Buchungsanfrage durch das Model in Kraft. Er ersetzt alle zwischen den Vertragsparteien gegebenenfalls früher zu dem Vertragsgegenstand getroffenen Vereinbarungen, und sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich insoweit nach Maßgabe dieses Vertrags. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Dienstvertrag:
10§ 1 - Vertragsgegenstand
111. Gegenstand der Tätigkeit des Models ist der Auftrag, der auf der Basis der Buchungsanfrage zustande kommt (im Folgenden „Auftrag").
122. Das Model nimmt den Auftrag von O., soweit für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt wird, innerhalb von einer Woche nach Erteilung des Auftrags an. Nimmt das Model den Auftrag von O. nicht innerhalb dieser Frist an, gilt der Auftrag als nicht erteilt. O. ist in einem solchen Fall berechtigt, ein anderes Model zu beauftragen.
13§ 2 - Pflichten des Models
141. Das in der Anlage 1 beigefügte Informationsschreiben wird dem Model ausgehändigt. Das Model ist in diesem Fall verpflichtet, dieses Informationsschreiben vor Ausführung des Auftrags zu lesen.
152. Die Kosten für die Beschaffung von Kleidung, Accessoires, Make-up und sonstigen Hilfsmitteln trägt das Model selbst, d.h. die Kosten werden von O. nicht erstattet, soweit nicht anders vereinbart.
163. Das Model verpflichtet sich, O. - über den Studio-Producer und den Model-Coordinator - unverzüglich mitzuteilen, wenn es den Auftrag, den es bereits angenommen hat, unerwartet nicht erfüllen kann. Teilt das Model O. schuldhaft nicht mit, dass es den bereits angenommenen Auftrag nicht erfüllen kann, und entsteht O. hierdurch ein Schaden, so hat das Model den Schaden zu ersetzen. Hat das Model die Gründe, die zur Nichterfüllung des Auftrages führen, zu vertreten, ist O. ebenfalls berechtigt, einen daraus resultierenden Schaden gegenüber dem Model geltend zu machen.
174. Das Model ist verpflichtet, O. unverzüglich zu informieren, sofern sich relevante Umstände hinsichtlich der beruflichen Selbstständigkeit/Freiberuflichkeit ändern.
185. Das Model hat sämtliche Mitteilungen, Fragen oder sonstigen Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Dienstvertrag im Bereich Content stehen, an die Abteilung „Video Content, Fotostudio/ Lifestyle Fotografie" von O. zu richten. […]
196. Das Model hat sämtliche Mitteilungen, Fragen oder sonstigen Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Dienstvertrag für den Bereich Live stehen an die Abteilung „Modelcoordination" von O. zu richten. […]
20§ 3 - Pflichten von O.
21Bei der Stornierung eines Auftrags durch O. weniger als zwei volle Werktage im Bereich Content und 24 Stunden im Bereich Live vor der vereinbarten Aufnahme hat das Model Anspruch auf das vereinbarte Honorar.
22§ 4 - Weisungsfreiheit
231. Das Model ist in der Gestaltung ihrer/seiner Tätigkeit frei und unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen von O..
242. Gegenüber den Angestellten von O. hat das Model seinerseits ebenfalls keine Weisungsbefugnis.
25§ 5 - Zeitliche Inanspruchnahme
26Anzahl und Dauer der Aufnahmen im Zusammenhang mit dem Auftrag werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen O. und dem Model vereinbart. Der Zeitpunkt, zu dem das Model zum Aufnahmebeginn erscheint, wird mit O. einvernehmlich festgelegt.
27§ 6 - Ort der Dienstleistung
28Ort der Tätigkeit ist der Sitz von O. in QQ., sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wird.
29§ 7 - Nutzungs- und Verwertungsrechte
301. Soweit dem Model im Rahmen der Ausführung des Auftrags, insbesondere bei der Erstellung von Aufnahmen, Urheberrechte, Leistungsschutz- und/oder sonstige Rechte einschließlich der Rechte am eigenen Bild (gemeinsam „Schutzrechte") entstehen, räumt das Model O. sowie sämtlichen mit dem O. Konzern verbundenen Unternehmen hieran die ausschließlichen, unterlizensierbaren und weiterübertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte ohne inhaltliche, örtliche und zeitliche Einschränkung zur weltweiten Auswertung in sämtlichen Medien, insbesondere Fernsehen, Internet und Printmedien, sowie das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung ein. Die Rechteeinräumung erfolgt auch für neue Nutzungsarten, die erst in Zukunft bekannt werden. Diese Rechteeinräumung ist mit der Bezahlung des Honorars abgegolten.
312. Die Parteien sind sich einig, dass keine Verpflichtung von O. zur Verwertung der Nutzungs- und Verwertungsrechte besteht. Ein dem Model etwaig zustehendes Rückrufrecht wegen Nichtausübung des jeweils eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechtes ist ausgeschlossen. Auskunftsrechte über den Umfang der erfolgten Nutzung stehen dem Model nicht zu.
323. Das Model verzichtet auf eine Namensnennung bei der Verwertung und Nutzung der jeweiligen Aufnahmen. Das Model ist gleichwohl mit der Nennung seines Vornamens in Verbindung mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens im Rahmen der Nutzung und Verwertung der Aufnahmen einverstanden.
33Soweit es sich bei den von dem Model im Rahmen des Auftrags präsentierten Produkten um Mode (Kleidung, Accessoires etc.) handelt, ist das Model auch mit der Nennung seiner Körpermaße (z.B. Brust-, Taillen- und Hüftumfang) einverstanden.
344. Das Model erklärt sich mit der Erhebung, Speicherung und Nutzung seiner vorstehend unter § 6 Abs. 3 dieses Dienstvertrags genannten personenbezogenen Daten, d.h. ihrer/seiner Körpermaße (z.B. Brust-, Taillen- und Hüftumfang), durch O. einverstanden. Die vorgenannte Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt zum Zweck der Bewerbung von Modeprodukten. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte, d.h. mit dem O. Konzern nicht verbundenen Unternehmen, erfolgt nicht. Bei der Datenverarbeitung werden die schutzwürdigen Interessen des Models gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Das Model kann der Nutzung und/oder Verarbeitung seiner Daten jederzeit durch Mitteilung an O. widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs des Models wird O. die hiervon betroffenen Daten nicht mehr für die vorgenannten Zwecke nutzen und verarbeiten.
355. Auf Anfrage des Models kann von O. bestimmtes Aufnahmematerial zur gewerblichen Nutzung gegen ein zu vereinbarendes Entgelt zur Verfügung gestellt werden, wobei die Entscheidung hierüber bei O. liegt. Die genauen Modalitäten der Aushändigung dieses Aufnahmematerials und das hierfür zu entrichtende Entgelt werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.
36§ 8 - Honorar / Fälligkeit
371. O. zahlt an das Model für die Erfüllung des Auftrags ein Honorar jeweils auf Stundenbasis. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich - soweit nicht zwischen den Vertragsparteien etwas Abweichendes vereinbart ist -
38• für den Bereich Live nach der in Anlage 2 enthaltenen Stundensatzliste zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer oder
39• für den Bereich Content nach gesonderten Stundensatz- oder Tagessatzlisten.
40Nur die Zeit, in welcher das Model tatsächlich für Aufnahmen zur Verfügung steht, ist Berechnungsgrundlage.
412. Über das zu zahlende Honorar stellt das Model innerhalb von zwei Wochen nach Erfüllung des Auftrags eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Rechnung aus. Die Zahlung des vereinbarten Honorars erfolgt nach Rechnungsstellung durch das Model. Die jeweiligen Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Zugang bei O. zur Zahlung fällig.
423. Mit der Honorarzahlung sind auch
43• die Übertragung der in § 7 dieses Vertrags genannten Nutzungs- und Verwertungsrechte,
44• An- und Abreisekosten,
45• Hilfsmittel,
46• Vor- und Nachbereitungszeiten sowie
47• Aufräum- und Beseitigungstätigkeiten
48der Models abgegolten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen O. und dem Model vereinbart wurde.
494. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für O. keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Das Model hat keine Ansprüche gegenüber O. auf Urlaub und Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall oder bei vorübergehender Verhinderung in der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen. Das Model wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund seiner selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit für O. verpflichtet ist, sein Einkommen bei dem für das Model zuständigen Finanzamt anzugeben und zu versteuern und dass es für seine Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung selbst zu sorgen hat. Das Model ist verpflichtet, auf Verlangen von O. entsprechende Nachweise vorzulegen.
50§ 9 - Laufzeit /Kündigung
511. Dieser Dienstvertrag wird für den in § 1 Ziffer 1 bezeichneten Auftrag geschlossen.
522. Der Vertrag endet nach Abschluss des Auftrags. Dessen ungeachtet, kann jede Vertragspartei das Dienstverhältnis mit den in § 621 BGB genannten Fristen kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
53§ 10 - Herausgabe von Unterlagen / Geheimhaltung
541. Alle von O. dem Model zur Verfügung gestellten Gegenstände wie Unterlagen, Dokumente, Materialien, Datenträger, digitale Daten und sonstigen Gegenstände sind und verbleiben stets im Eigentum von O., sofern die Parteien nicht gesondert schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren. O. kann diese Gegenstände nach Ende des Dienstvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen herausverlangen oder seine Vernichtung verlangen.
55[…]
56§ 11 - Garantien/Haftung
571. Mit der Annahme des Auftrags von O. garantiert das Model, in der für die Durchführung des Auftrags notwendigen körperlichen Verfassung zu sein.
582. Das Model hat eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Abdeckung von Schäden auf dem Grundstück bzw. in den Räumlichkeiten von O. abzuschließen.
59[…]“
60Als Anlage zum Dienstvertrag erhielt B von der Klägerin ein Informationsblatt, das im Wesentlichen den folgenden Inhalt aufweist:
61„[…]
62Jedes Model ist für sein Aussehen selbst verantwortlich. Dieses Informationsblatt soll aber eine Hilfestellung geben, indem es die bestehenden branchenüblichen Standards im Fernsehen erläutert und den allgemeinen Ablauf einer Show beschreibt.
63Zudem sollen dem Model mit dem Informationsblatt Ansprechpartner für Rückfragen zum Ablauf bzw. zur weiteren Abstimmung (z.B. zu Ankunftszeiten vor Shows) benannt werden.
64I. Branchenübliche Standards
65Generell wird in der Fernsehbranche ein gepflegtes Äußeres erwartet. Dies bezieht sich auf das gesamte Erscheinungsbild, inklusive der Haare und der Finger bzw. Fußnägel eines Models.
66Üblich ist es zudem, dass das Aussehen eines Models stets die Möglichkeit eines unkomplizierten Umstylings bietet. Dies ist aufgrund der Abläufe in einer Fernsehshow erforderlich, denn zwischen den einzelnen Szenen bei denen unterschiedliche Stylings erforderlich sind, liegen häufig nur kurze Zeitspannen.
67Ein weiterer Punkt, der zur gelungenen Präsentation eines Produktes im Fernsehen durch Models berücksichtigt werden muss ist, dass das jeweils zu präsentierende Produkt im Vordergrund stehen soll und die jeweiligen individuellen Äußerlichkeiten eines Models davon nicht ablenken sollten. Daher wird in der Fernsehbranche auf ein dezentes und natürliches Make-up mit soften Farben Wert gelegt. Allerdings ist es aufgrund der technischen Gegebenheiten an einem Filmset und der damit zusammenhängenden Lichtverhältnisse stets erforderlich, dass die Stärke des Make-ups über ein normales Tages-Make-up hinausgeht. Aus dem gleichen Grund ist es zudem üblich, dass alle sichtbaren Piercings und persönlicher Schmuck (abgesehen vom Ehe- oder Verlobungsring) abgenommen werden, sowie dass bestimmte körperliche Alleinstellungsmerkmale (wie beispielsweise Narben und Tattoos) nicht sichtbar sind.
68Das Model bringt üblicherweise zu jeder Show seine eigenen Kosmetika und Haarstyling-Produkte mit und stylt sich selbst. Das Model trägt die volle Verantwortung für die dem Model zur Verfügung gestellte Kleidung (Abendkleider, Kleidung für die Show, etc.) sowie für das ihr/ihm anvertraute Produkt. Diese Kleidung und das Produkt muss nach der Show wieder in die Modellounge gebracht werden. Das Model sollte sich zudem vor Verlassen des Studios vergewissern, dass der Auftrag beendet ist.
69II. Standard-Abläufe einer Live-Show
70Bei einer Live-Show ist es grundsätzlich üblich, gewisse Abläufe einzuhalten, denn die produzierten Aufnahmen können nicht noch einmal überarbeitet werden. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, werden daher generell während der Show keine Unterhaltungen geführt (weder am Set, noch im Umkleidebereich) und die Handys ausgeschaltet. Innerhalb dieses Rahmens ist es üblich, dass das Model während der Show selbstständig mit der Mode arbeitet und die Details des jeweiligen Kleidungsstücks benutzt. Die Präsentationsleistung besteht auch darin, sich auf die jeweilige Situation einzustellen und spontan auf die Gegebenheiten in den einzelnen Shows zu reagieren. Insbesondere kann dabei die Ansage des Fernsehmoderators oder des Studiogastes eine Hilfestellung für die Art der Präsentation sein.
71III. Präsentationstechniken
72Hinsichtlich der Präsentation der Produkte haben sich bestimmte Positionen und Körperhaltungen in der Branche bewährt. Grundvoraussetzung ist hier eine gute und natürliche Körperhaltung bei der langsame aber dennoch flüssige und natürliche Bewegungen ausgeführt werden, um das jeweilige Produkt bestmöglich in Szene zu setzen.
73In dem etwas spezielleren Bereich der Beauty & Health sowie der Fitness Präsentationen ist ebenfalls ein natürlicher und freundlicher Gesichtsausdruck ein guter Ausgangspunkt. Dies wird durch sportlich gestylte Frisuren unterstrichen.
74IV. Ankunftszeiten
75Bewährt haben sich folgende Ankunftszeiten, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung sicherzustellen:
76• Ankunft vor Mode/Schmuck/Fitness-Shows: 45 Minuten
77• Ankunft vor Beauty-Shows: 1 Stunde
78• Ankunft vor Mode Kickoff (0 Uhr): 1 Stunde, wenn Voraufzeichnung
79• Ankunft vor Mode/Schuhe/Taschen/Schmuck/Fitness Kickoff (0 Uhr): 1 Stunde
80V. Ansprechpartner
81-
82
Model-Coordinator […]
-
83
Back-Stage-Team […]
[…]“
85Ebenfalls als Anlage beigefügt war dem Vertrag eine „Stundensatzliste“ mit konkreter Nennung der Vergütung für Shows in den Bereichen Mode, Beauty und Schmuck sowie für Aufzeichnungen, Trainings, Castings und Generalproben.
86Auf Veranlassung der Klägerin füllte B für diese zudem einen Fragebogen „Statusfeststellung der Selbstständigkeit“ aus. Hiernach stellte B nach Auftragserfüllung Rechnungen mit Umsatzsteuer, war zuvor nicht als Arbeitnehmerin für die Klägerin tätig, hatte weitere Auftraggeber als die Klägerin, bei denen sie weitgehend weisungsfrei arbeitete und von denen sie mehr als 1/3 ihrer Einkünfte bezog, trat im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht im Namen ihrer Auftraggeber auf und verfügte über einen eigenen Marktauftritt im Internet. Ein Gewerbe habe sie nicht angemeldet und beschäftige keine eigenen Arbeitnehmer.
87Nach Abschluss des o.g. Dienstvertrages wurden jeweils einzelne Buchungsanfragen durch die Klägerin an B per E-Mail gerichtet, die diese an- oder ablehnen konnte. Wurde der Auftrag durchgeführt, berechnete B der Klägerin ihren Einsatz auf Stundenbasis.
88Am 13.06.2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung bezogen auf die von B für sie verrichtete Tätigkeit. Hierbei und später ergänzend wies sie darauf hin, dass die Beklagte nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 mit Bescheid vom 08.12.2015 bei ca. 80 (anderen) Models eine abhängige Beschäftigung angenommen habe. Wenngleich sie, die Klägerin, die Beurteilung als abhängige Beschäftigung nicht teile und sie sich gegen den Bescheid gewendet habe, seien von ihr jedoch sowohl die vertraglichen als auch die operativen Grundlagen mit Wirkung ab April/Mai 2019 von einem vorigen Rahmenvertrag auf einen Dienstvertrag mit Einzelanfrage zur konkreten Buchung und kurzem Informationsblatt statt des zuvor verwendeten ausführlichen Modelhandbuchs sowie den ergänzenden Fragebogen zur selbstständigen Tätigkeit umgestellt worden.
89Weder die Arbeitszeit noch der Arbeitsort der durch sie eingesetzten Models werde einseitig durch Weisung festgelegt. Vielmehr könnten die Models selbst durch die Annahme der jeweiligen Buchungsanfrage entscheiden, ob sie an dem vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stehen wollten. Soweit der Dienstvertrag den Sitz der Klägerin in Düsseldorf als Ort der Tätigkeit bestimme, sei dies naturgemäß erforderlich, da sich das Fernsehstudio hier befinde. Die Parteien könnten aber auch einen abweichenden Ort vereinbaren. Sowohl im Fall einer Fernseh-Live-Übertragung als auch im Fall einer Aufzeichnung sei eine zeitliche und örtliche Koordination naturgemäß notwendig. Weisungen zur Produktpräsentation erhielten die Models nicht und hätten sich anderen Mitarbeitern wie z.B. dem Fotografen, Regisseur und Studio-Producer nicht unterzuordnen. Vielmehr könnten sie sich jeweils mit ihrer Expertise und Erfahrung einbringen und eigenständig über ihre Pose und Präsentation des Produktes entscheiden. Wenn für einzelne Produktpräsentationen erforderlich, würden ihnen lediglich Hilfestellungen zu Kleidung, Accessoires, Frisur oder Make-Up gegeben. Vor der Kamera agierten sie völlig selbständig in Absprache mit dem verantwortlichen Aufnahmeleiter. Bei den Shows würde es sich überwiegend um Live-Sendungen handeln, sodass die Models in besonderen Maße selbstständig und spontan entscheiden müssten, wie sie das entsprechende Produkt vermarkten und präsentieren wollten. Einen Einfluss hierauf nehme sie, die Klägerin, nicht.
90Zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Aufträge würden sich die Models die erforderlichen Arbeitsmittel - mit Ausnahme des jeweiligen Verkaufsproduktes - auf eigene Kosten beschaffen. Dies gelte insbesondere für Kleidung und Make-up, aber auch für Accessoires, Haarstyling, Fitness und sonstige Hilfsmittel. Zudem wendeten sie die Kosten für ihre Steuerberatung und Versicherungen sowie Investitionen in die eigene Vermarktung auf, wozu Aufwendungen für Fotoshootings für das Portfolio und die Set-Card, Reisen zu Kunden, Agenturbesuche und sonstige Castings gehörten.
91Die Models seien auch nicht in ihre klägerische Betriebsstruktur integriert. Soweit die Produktion auf ihrem Betriebsgelände stattfinde, würden die Models wie andere Besucher und Gäste behandelt. Sie nutzten die Besucherparkplätze, hätten sich am Empfang zu melden, erhielten einen Besucherausweis und dürften sich nicht wie Mitarbeiter auf dem klägerischen Gelände frei bewegen, sondern vielmehr nur in der Modellounge bzw. am Produktionsstandort aufhalten. Die Models seien auch schon wegen der geringen und äußerst schwankenden Anwesenheitszeiten in keiner Weise mit den bei ihr, der Klägerin, beschäftigten fest angestellten Mitarbeitern vergleichbar. So seien sie nicht in Schicht- oder Dienstpläne eingebunden, müssten keinen Urlaub abstimmen und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen. Auch nähmen sie nicht an regelmäßigen Mitarbeiterbesprechungen sowie an der Zeiterfassung mittels Stempelkarte teil. Sie hätten kein Büro, keinen Arbeitnehmerausweis, keine E-Mail-Adresse oder Visitenkarte ihres Unternehmens und würden weder Arbeitnehmerrabatte in der Kantine noch Rabattprodukte erhalten. Eine Teilnahme an Betriebsfesten finde ebenfalls nicht statt. Die Models würden nur pro Auftrag bezahlt und erhielten keine feste Vergütung. Auch hätten sie keinen Vergütungsanspruch im Fall der Verhinderung (z.B. durch Krankheit) und keinen Urlaubsanspruch. Sie könnten jederzeit für andere Auftraggeber, einschließlich unmittelbarer Wettbewerber tätig werden.
92Die Beklagte hörte die Klägerin und B mit Schreiben vom 17.10.2019 dazu an, dass unter Gesamtwürdigung der (näher dargelegten) relevanten Tatsachen beabsichtigt sei, Versicherungspflicht der B in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung an konkret genannten Tagen in der von ihr bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeit festzustellen.
93In einer Stellungnahme vom 23.11.2019 teilte B u.a. mit, dass sie ihre Tätigkeit nur zum Teil in der Arbeitsorganisation der Klägerin ausübe. Wenngleich die eigentlichen Dreharbeiten in den Fernsehstudios der Klägerin erfolgten, finde die Sendevorbereitung dort jedoch nicht statt. Sie selbst habe auch maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Verkaufssendungen. So erarbeite sie u.a. die Komposition der zu tragenden Outfits und sei an der Gestaltung der Präsentation der einzelnen Sendungen sowie an deren Choreographien beteiligt. Weiter bestimme sie über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages der Klägerin. Für die in Rede stehenden Sendungen gebe es keinen eigentlichen Regisseur. Die Tätigkeit des Sendeablaufleiters beschränke sich auf die technische Umsetzung der von ihr und anderen an der jeweiligen Sendung beteiligten Models entwickelten Präsentationsabläufe und Choreographien. So werde sie zur Sendevorbereitung vom Sendeablaufleiter/Producer regelmäßig gefragt, was sie mit dem jeweils vorzustellenden Produkt vorhabe. Sie stelle dann mit den anderen Models die zu tragenden Outfits und Looks zusammen und lege Make-up, Frisur und Farbgebung selbst fest. Zum Teil verwende sie auch eigene Kleidungsstücke. Auch leiste sie einen erheblichen Kapitaleinsatz durch An- und Abfahrtkosten, Kosten für Schminke, Maniküre und Frisör, für zu tragende Schuhe, für einen Internet- und einen Instagram-Auftritt, für Visitenkarten und eine Setkarte. Jährlich fielen insoweit ca. 3.500 Euro an. Ein Ausfallhonorar werde ihr nur gezahlt, wenn die Absage von Sendungen unter 24 Stunden vor dem geplanten Sendetermin erfolge, was im Jahr 2019 nicht der Fall gewesen sei. In dieser Hinsicht würden sogar finanzielle Nachteile anfallen, soweit sie bereits einem anderen Klienten für den gleichen Zeitraum abgesagt habe. Weiter bestünde keine Auswechselbarkeit durch Poolmitarbeiter, da sie aufgrund ihrer Abstammung (halb japanischer, halb deutscher Herkunft) ein Alleinstellungsmerkmal aufweise. Dies gelte auch für ihre Konfektionsgröße (38), ihr Alter (46 Jahre) und ihre langjährige Modelerfahrung. Soweit durch die Klägerin ein Informationsblatt ausgehändigt werde, so handele es sich bei den dortigen Ausführungen lediglich um Hilfestellungen und nicht um Weisungen. Sie verfüge über eine eigene Gewerbeanmeldung, habe keine festen Arbeitszeiten, unterliege bei der Klägerin keiner Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten, betreibe eigene Kundenakquisition, führe eigene Werbemaßnahmen durch und trete in der Geschäftswelt als Selbstständige auf. Ihre Leistungen erbringe sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
94Auch die Klägerin wendete sich (vertiefend) gegen die Einschätzung der Beklagten. Berücksichtigt werden müsse zunächst, dass die Parteien durch den Abschluss des aufschiebend bedingten Dienstvertrags mit Geltung jeweils nur für die konkret durch B angenommene Buchung klar zu erkennen gegeben hätten, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Auch in tatsächlicher Hinsicht sei B nicht in ihren klägerischen Betrieb bzw. ihre Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen.
95Entgegen der Auffassung der Beklagten liege kein Weisungsrecht bezüglich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit vor. Wenngleich die Tätigkeit häufig an ihrem (klägerischen) Betriebssitz erbracht werde, liege die Sache nicht anders als bei selbstständigen Fliesenlegern, Dachdeckern, Lehrbeauftragten etc., die durch die Erbringung der Dienstleistung an einem bestimmten Standort nicht zu abhängig Beschäftigten würden. B entscheide vielmehr durch die Annahme eines Einzelauftrags selbst darüber, ob sie an einem vereinbarten Ort als Model zur Verfügung stehen wolle. Sowohl im Fall einer Fernseh-Live-Übertragung als auch bei einer Aufzeichnung seien eine örtliche Koordination und ein zeitlicher Ablauf zwingend notwendig. Eine Weisungsgebundenheit ergebe sich hieraus nicht. Sofern Zeit und Ort B nicht passten, könne sie den Auftrag sanktionslos ablehnen.
96Falsch sei auch die Annahme einer Einbindung der B als Model in ihre (klägerischen) betrieblichen Strukturen. Eine solche finde schon aufgrund der geringen und zudem äußerst schwankenden Anwesenheitszeiten nicht statt. B werde nach den bereits dargelegten Umständen wie andere Besucher und Gäste behandelt und unterscheide sich deutlich von den festangestellten Arbeitnehmern. Vielmehr baue sie sich eine autonome eigene Arbeitsorganisation auf und entscheide selbst, ob sie den ihr angebotenen Auftrag annehme oder nicht. Wenn sie sich zur Annahme entscheide, erkläre sie sich damit einverstanden, zu einer bestimmten Zeit am vereinbarten Drehort zu sein, um mit dem Studio-Producer/Regisseur vor den Aufnahmen den Ablauf der Live-Show bzw. Aufzeichnung durchzusprechen. Hierbei handele es sich aber nicht um eine verpflichtende Mitarbeiterbesprechung, sondern um eine erforderliche Maßnahme, um den Ablauf zu gewährleisten. Nach seinem Eintreffen bei der Show werde das Model darüber informiert, in welchem Studio/Set die Show stattfinde. Ansonsten gebe es keine Weisungen durch den Regisseur oder andere Mitarbeiter und sei B diesen gegenüber nicht untergeordnet. Mit ihnen finde auch keine Zusammenarbeit wie bei einem Arbeitnehmer statt, sondern lediglich ein Kontakt. Während einer Live-Show stimme sie sich hinsichtlich der Präsentation allenfalls mit anderen selbstständig tätigen Models, im Bereich „Content“ in der Regel mit dem Videoproducer ab. Während der Produktpräsentation unterliege sie keinen Weisungen, sondern könne selbst entscheiden, wie und auf welche Art sie das Produkt präsentiere. Naturgemäß habe die Produktpräsentation in Absprache mit dem verantwortlichen Aufnahmeleiter und Regisseur zu erfolgen. Auch der Kunde des zu präsentierenden Produkts könne im Hinblick auf die Präsentation entsprechende Wünsche äußern. Dies ändere aber nichts an der selbstständigen und eigenständigen Tätigkeit der Models. Während einer Live-Sendung sei es auch gar nicht möglich, diesen Weisungen zu erteilen. Im Bereich Content äußere der Producer gegenüber den Models lediglich - wie bei jeder Videoproduktion üblich - Anregungen und Hinweise zu Präsentationsposen. Eine Fernseh-Live-Show bzw. eine Aufzeichnung erfolge naturgemäß im Rahmen einer Zusammenarbeit von unterschiedlichen Personen. So gebe es am Set je nach Produktion selbstverständlich Regisseure, Beleuchter, Kameraleute, Moderatoren, Sendegäste, Visagisten, Stylisten, Fotografen, Assistenten, andere Models und weitere Personen. Die für einen erfolgreichen Ablauf erforderliche Zusammenarbeit mit diesen sei aber keineswegs ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, sondern allein dem Umstand eines reibungslosen Ablaufs geschuldet. Gleiches gelte für die Nutzung der technischen Einrichtungen, auf die B nicht angewiesen sei. Die Bindung an diese stelle sich im Übrigen ebenfalls als selbstverständlich dar, da eine Sendung bzw. Aufzeichnung anderenfalls gar nicht produziert werden könne.
97Entgegen der Auffassung der Beklagten liege auch ein nennenswerter eigener Kapitaleinsatz vor und begründe sich damit ein Unternehmerrisiko. B müsse die erforderlichen Arbeitsmittel (insb. Kleidung, Make-Up) - mit Ausnahme der zu präsentierenden Verkaufsprodukte - selbst beschaffen und habe weitere (bereits dargelegte) Kosten zu tragen.
98Eine persönliche Ausführung sei der Modeltätigkeit ebenfalls immanent und mit der konkreten Beauftragung zwangsläufig verbunden und könne daher für den Status nicht ausschlaggebend sein.
99Dass B im Bereich „Live“ nach insoweit festgelegten Honorarsätzen bezahlt werde, spreche nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, zumal das Honorar zweifelsfrei eine Eigenvorsorge zulasse. Das nur in engen Grenzen zu zahlende Ausfallshonorar ändere hieran nichts, zumal bei kurzfristigen Absagen auch in anderen Branchen wie z.B. bei Ärzten, Ausfallshonorare gezahlt würden. Einen festen Monatslohn, wie bei einem Arbeitnehmer typisch, gebe es nicht. Zahlreiche selbstständige Dienstleister wie z.B. Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwälte, Kfz-Werkstätten rechneten ihre Dienstleistungen ebenfalls nach Stundenhonoraren ab. Auch stellten die Models nach Abschluss der Produktpräsentationen eigenständig und in eigenem Namen Rechnungen. Schließlich gebe es - als Indiz für Selbstständigkeit - weder bezahlten Urlaub noch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
100Soweit die Beklagte als weiteren Punkt für eine abhängige Beschäftigung anführe, dass B nach außen nicht im eigenen Namen tätig werde, sondern bei Absagen durch den Modelkoordinator und einem Pool an Models, über den sie, die Klägerin, verfüge, jederzeit auswechselbar sei, treffe dies nicht zu. Um den größtmöglichen Verkaufserfolg zu erzielen, werde stets genau geprüft, welches Model zum Produkt passe und dieses dann angefragt. Sage es ab, müsse eine Alternativlösung gefunden werden. Naturgemäß sei es bei Live-Sendungen nicht möglich, den Termin den Wünschen des Models anzupassen. Im Übrigen trete B wie auch andere Models hinsichtlich ihrer eigenen Vermarktung sehr wohl im eigenen Namen (selbst oder über eine Agentur) werbend am Markt auf und akquiriere darüber Kunden.
101Wenngleich die Aufnahmen - wie die Beklagte weiter anführe - von ihr, der Klägerin geplant, hergestellt und vermarktet würden, sei es nicht richtig, dass die Vermarktung einseitig durch sie erfolge. Vielmehr könne dem Model nach § 7 Ziff. 5 des Dienstvertrags auf seinen Wunsch ein bestimmtes Aufnahmematerial gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
102Soweit die Beklagte im Anhörungsschreiben meine, dass die im Informationsblatt dargestellten Inhalte zum Erscheinungsbild, den standardisierten Abläufen, Präsentationstechniken und Ankunftszeiten als klägerische Weisungen anzusehen seien, sei dies unzutreffend. Ersichtlich handele es sich hierbei nicht um strikte Vorgaben, sondern um Hilfestellungen und Informationen im Hinblick auf die branchenüblichen Standards bzw. um Empfehlungen und Tipps, die sich anhand des üblichen Ablaufs bei ihr, der Klägerin, als nützlich bzw. bewährt erwiesen hätten. Dies ergebe sich schon aus der Verwendung des Wortes „soll“. Zudem handele es sich um sehr allgemeine Informationen, bei denen es sich im Kern um Allgemeinplätze ohne echten Aussagewert handele. Z.B. sei die Erwartung eines gepflegten Äußeren jeder Modeltätigkeit immanent.
103Für eine selbstständige Tätigkeit der B spreche auch, dass diese für andere Auftraggeber tätig werden könne, keinen Anspruch auf Wiederbeauftragung habe und von ihr ein Gewerbe angemeldet worden sei.
104Mit Bescheid vom 10.12.2019 stellte die Beklagte entsprechend der Anhörung fest, dass in dem Auftragsverhältnis der B als Model bei der Klägerin am 03.05.2019, 10.05.2019, 13.05.2019, 19.05.2019, 27.05.2019, 29.05.2019, 04.06.2019 14.06.2019, 24.06.2019, 28.06.2019, 12.07.2019, 18.07.2019, 29.07.2019, 11.08.2019, 12.08.2019 und 16.08.2019 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung bestehe.
105In den Film-, Funk- und Fernsehbranchen auf Basis von Honorarverträgen tätige Personen seien ungeachtet einer Bezeichnung als freie Mitarbeiter grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen, wenn sie nicht programmgestaltend tätig würden. Die Tätigkeit der B stelle sich nach dem für die versicherungsrechtliche Beurteilung relevanten Gesamtbild unter Würdigung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale als eine solche abhängige Beschäftigung dar. Nach der Auftragsannahme unterliege sie durch die Vorgaben der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes den Weisungen der Klägerin. Die Tätigkeit werde nach den vertraglichen Regelungen und den tatsächlichen Verhältnissen in Teamarbeit ausgeführt. Es bestehe die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Besprechung mit dem Studio-Producer der Show und/oder dem Regisseur oder Fotograf vor den jeweiligen Aufnahmen.
106Das Model bekomme seitens des Studio-Producers der jeweiligen Show oder seitens des Regisseurs Weisungen bezüglich des Showablaufs. Diese Sachverhalte sprächen für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Eigenes Kapital, wie zum Beispiel für Make-up oder bestimmte Kleidung habe B nur geringfügig eingesetzt. Bezahlt werde sie pro Show mit den von der Klägerin festgelegten Honorarsätzen und setze daher ihre Arbeitskraft mit der Gewissheit des finanziellen Erfolges ein. Als Vergütung werde ein erfolgsunabhängiges Honorar gezahlt, das kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Es liege somit kein für eine selbständige Tätigkeit übliches unternehmerisches Risiko vor. Weiterhin begründe die Abhängigkeit von den technischen Einrichtungen der Klägerin die notwendige Eingliederung in deren technischen und organisatorischen Arbeitsablauf. Die Aufnahmen würden durch die Klägerin (einseitig) geplant, gestaltet, hergestellt und vermarktet. Diese Tatsachen stellten ein weiteres wesentliches Merkmal für eine abhängige Beschäftigung dar. B sei demnach durch eine Auftragsannahme einem genau festgelegten Reglement unterworfen, welches vom äußeren Erscheinungsbild über Verhaltensregeln bis hin zu vorgegebenen Redewendungen oder Bewegungsabläufen reiche. Die alleinige Verantwortung hierfür liege bei der Klägerin, was eine Eingliederung in deren Betriebsorganisation begründe.
107Mit dem von ihr am 10.01.2020 erhobenen Widerspruch vertrat die Klägerin weiterhin die Auffassung, die Modeltätigkeit der B müsse bei Gesamtwürdigung aller Umstände als selbstständige Tätigkeit angesehen werden. Die Sichtweise, dass freie Mitarbeiter in der Film-, Funk- und Fernsehbranche grundsätzlich als abhängig beschäftigt anzusehen seien, stelle bereits im Ausgangspunkt ein Fehlverständnis dar. Im Übrigen finde im Bescheid, der in weiten Teilen eine falsche Darstellung enthalte, eine konkrete Auseinandersetzung mit den von ihr, der Klägerin im Anhörungsverfahren vorgetragenen Argumenten nicht statt.
108Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2020 zurück. Der klägerische Vortrag führe nicht zu einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung im Statusfeststellungsverfahren. Mit der Annahme des Auftrags liege bezogen auf B eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin vor. Das Arbeitsziel und die Mittel zu seiner Bewältigung, also der betriebliche Rahmen, würden von dieser gestellt und auf deren Rechnung organisiert. B unterliege umfangreichen Weisungen. Die Klägerin erwarte die Befolgung der als „Tipps" oder „Hilfestellungen" bezeichneten Anweisungen. Sie seien erforderlich, um nach Außen das typische Erscheinungsbild der Sendungen sicherzustellen. Auch werde die Arbeitskraft der B nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung der Arbeit nach Stundensätzen erfolge. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers; diese habe auch jeder Beschäftigte. Das Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres würden auch andere Arbeitnehmer tragen, wie z.B. Stücklohn-, Akkord- oder Heimarbeiter. Ein Unternehmerrisiko bedeute den - auch mit der Gefahr des Verlustes verbundenen - Einsatz eigenen Kapitals. B setze jedoch ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Selbst wenn sie in eigene Kleidung und Make-up, Gesundheit und körperliche Fitness investiere, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet.
109Mit der von ihr am 12.06.2020 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin an ihrem Begehren festgehalten und ihre Argumentation erneut wiederholt und vertieft.
110Hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit sei noch zu berücksichtigen, dass letztere zwar naturgemäß im Fernsehstudio der Klägerin in Düsseldorf stattfinde, jedoch auch Abweichendes vereinbart werden könne. Zum Teil stellten die Models auch ihre eigenen Wohnungen und Häuser für Shootings zur Verfügung, worüber dann sogenannte „Motivverträge“ geschlossen würden.
111Als privatrechtlich organisierter Rundfunkveranstalter sei sie, die Klägerin, vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) erfasst. Diese umfasse das Recht, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen mit programmgestaltenden Mitarbeitern den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen. Hierbei könne es sich insbesondere auch um ein freies Dienstverhältnis handeln. Bei den Models handele es sich um programmgestaltende Mitarbeiter. Ihre Tätigkeit der möglichst attraktiven Bewerbung von Produkten im Rahmen der Verkaufsshows sei geprägt von individueller Befähigung und Aussagekraft. Die dabei bestehende Abhängigkeit von ihrem, dem klägerischen, technischen Apparat und eine gewisse Einbindung in das Produktionsteam stünden einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen. Für den Einsatz der Models mit häufig kurzfristigen Anfragen, fehlender Planbarkeit und unregelmäßigem Tätigwerden gebe es keine in gleicher Weise geeigneten alternativen Vertragsgestaltungen wie Teilzeit- oder Befristungsabreden.
112Hilfsweise sei Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bzw. in der Arbeitslosenversicherung gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 (Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu prüfen. Äußerst hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass eine etwaige Versicherungspflicht der B nicht bereits am 03.05.2019, sondern gem. § 7 Abs. 6 S. 1 SGB IV erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten beginnen würde, da der Statusantrag sich erst auf die Zeit nach Umstellung der operativen Handhabung beziehe, die für die Shows vom 03. und 10.05.2019 noch nicht umgesetzt gewesen sei.
113Die Klägerin hat beantragt,
114den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Model am 03.05.2019, 10.05.2019, 13.05.2019, 19.05.2019, 27.05.2019, 29.05.2019, 04.06.2019 14.06.2019, 24.06.2019, 28.06.2019, 12.07.2019, 18.07.2019, 29.07.2019, 11.08.2019, 12.08.2019 und 16.08.2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
115Die Beklagte, die sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen berufen hat, hat beantragt,
116die Klage abzuweisen.
117B hat sich der Argumentation der Klägerin im Wesentlichen angeschlossen.
118Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.09.2024 hat das SG B befragt und die Klage anschließend mit Urteil vom selben Tag als nicht begründet abgewiesen. Das Urteil ist auf Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 20.11.2024 im Tatbestand hinsichtlich der Fälligkeit von Rechnungen berichtigt worden.
119In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, dass der Bescheid vom 10.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2020 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht beschwere. Unter Zugrundelegung der für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden Grundsätze sei B bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht selbstständig tätig gewesen. Das Gericht lege dabei insbesondere die glaubhaften Aussagen der B über ihre Tätigkeitsausübung zugrunde.
120Aus diesen ergebe sich zunächst, dass B regelhaft nach Annahme eines Modelauftrags ca. 45 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Liveshow vor Ort im Studio angekommen sei und sich dann, z.B. bei einer Modeshow, selbst geschminkt und frisiert sowie ggf. aus ihrer mitgebrachten Auswahl an Schuhen diejenigen ausgewählt habe, welche nach ihrer Auffassung am besten mit der vorzustellenden Mode harmonierten. Im Rahmen der ca. 60 Minuten dauernden Livesendung sei es regelhaft so, dass zunächst die Moderation einige Minuten in die Show einleite und dann die Präsentation durch die Models beginne. Erwähne die Moderation z.B., dass die Models gerade eine bestimmte Jacke trügen, lege B dann den Fokus ihrer Präsentation auf die Jacke und stelle diese in den Vordergrund. Sie müsse mithin der Moderatorin gut zuhören, um zu erfahren, welche Ware als nächstes zu präsentieren sei. Weiter könne es auch sein, dass B sich vor Ort mit anderen Models abstimme. Eine Absprache könne z.B. so aussehen, dass zwei Models von links einliefen und zwei andere von rechts. Eine solche Absprache würde dann auch dem Kameramann bzw. der Regie mitgeteilt, damit diese sich darauf im Verlauf der Show einstellen könnten. Auch befinde sich vor Ort im Studio ein Bildschirm, der anzeige, was als nächstes folge. Hieraus ergebe sich z.B., dass die Models als nächstes „dran“ seien. In diesem Fall stünde B dann schon bereit, weil sie wisse, dass sie bald ihren Auftritt in der Liveshow habe. Sie führe dann beispielsweise keine Unterhaltung mehr.
121Ausgehend von diesen Bekundungen sei B nach Auffassung des Gerichts fest in eine Abfolge streng strukturierter Arbeitsprozesse und damit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, d. h. in die von der Klägerin vorgegebene Ordnung, innerhalb derer mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel ein von der Klägerin als Unternehmerin bestimmter arbeitstechnischer Zweck - hier die Produktion einer Fernsehsendung - verfolgt werde. B habe damit einem entsprechenden Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Dies gelte sowohl für den Ort und die Zeit als auch die Art und Weise der Tätigkeit. Sie habe ausschließlich in den Betriebsräumen der Klägerin zu den von dieser bestimmten Zeiten gearbeitet. Soweit die Klägerin meine, dies sei der Art der Tätigkeit als solcher geschuldet, da es sich nun einmal um eine Live-Fernsehshow handele, die zu einer bestimmten Zeit in den Studioräumen abgedreht werden müsse, so zeige sich gerade hier, wie weitgehend B bei der Annahme eines Auftrages in die von der Klägerin vorgegebene nicht nur organisatorische, sondern auch technische Struktur aufgenommen und integriert werde. Ohne die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten inklusive Equipment (hier ausgeleuchtetes Studio, Kamerateam, weitere Models, Moderation und Gast der Sendung) sei B die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht möglich. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers in ihrer Bedeutung für die vorzunehmende Abgrenzung nicht deshalb zurücktrete, weil sie in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet sei.
122Auch hinsichtlich der Art und Weise der ausgeübten Tätigkeit habe eine sehr weitgehende Einbindung der B in den Betrieb der Klägerin mit einem daraus abzuleitenden entsprechenden Weisungsrecht bestanden. So zeige die Beschreibung eines typischen Drehtages mit den vorzunehmenden Absprachen mit den Kameramännern und Models vor Ort, soweit hier eine bestimmte Choreographie (Einlaufen der Models) mitgeteilt werden musste, die engmaschige Eingliederung in die von der Klägerin vorgegebene Struktur. Selbiges gelte auch in Bezug darauf, dass B einerseits den Zeitpunkt ihres Einsatzes auf einem Bildschirm verfolgen und andererseits auf die Ansagen der Moderatoren vor Ort achten müsse, um zu wissen, welche konkrete Ware sie zu präsentieren habe. Zwar sei B zuzugestehen, dass sie die Präsentation der Waren in der Art insoweit eigenständig vorgenommen habe, als ihr keine konkreten Anweisungen zur Präsentation (z.B. Höhe des Armes, Laufen von links nach rechts) erteilt worden seien. In dieser Hinsicht unterscheide sie sich aber in keinem Aspekt von jedem anderen (insbesondere höher qualifizierten) Mitarbeiter eines Unternehmens, der im Rahmen seiner Kompetenzen und der ihm obliegenden Aufgaben das wie auch immer geartete Arbeitsergebnis (mit)beeinflusse. Je höher ein Mitarbeiter qualifiziert sei bzw. je mehr und je wichtigere Fähigkeiten er besitze, die das Unternehmen für seine Produktion brauche, desto eigenständiger werde er möglicherweise arbeiten. In diesem Fall verfeinere sich das Weisungsrecht zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Produktionsprozess. So sei der Fall auch hier. Bei B handele es sich um ein Model mit langjähriger Erfahrung, sodass von ihrer Expertise dahingehend, wie sie sich und die vorzustellende Ware am besten präsentiere, ausgegangen werden könne.
123Gegen eine Eingliederung der B lasse sich insbesondere nicht ihr Recht anführen, Einzelaufträge abzulehnen. Das Recht zur Ablehnung einzelner Arbeitsangebote oder -aufträge spreche nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Dies ergebe sich konsequent daraus, dass es für die Beurteilung allein auf die Ausgestaltung des einzelnen Arbeitseinsatzes ankomme.
124B stelle einen Teil der durch die Klägerin und den Endkunden fremdbestimmten Produktionskette dar und sei in eine für sie fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Sie liefere keine eigenständige, in sich abgeschlossene Komponente des Endprodukts, sondern vielmehr - nur in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen (Models, Moderatoren und Kammeraleuten) - einen Teil eines Endproduktes (hier: Fernsehshow).
125Nach dem geschlossenen Vertrag trage B zudem kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko sei, ob Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, und somit Ungewissheit über den Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel bestehe. Vorliegend habe für B zu keinem Zeitpunkt das Risiko bestanden, trotz Erbringung ihrer Arbeitsleistung keine Vergütung zu erhalten. Sie sei vielmehr nach Rechnungsstellung - einschließlich für etwaige Mehrarbeit - entsprechend der zuvor festgelegten Honorarsätze vergütet worden. Die Höhe ihrer Vergütung hänge insbesondere nicht von der Schnelligkeit ihrer Arbeit ab. Es verbleibe vielmehr bei einem gleichbleibenden Honorarsatz. Ebenso begründe es kein echtes wirtschaftliches Risiko, dass ohne (erneute) Beauftragung auch keine weiteren Zahlungen erfolgten. Die Ungewissheit des Umfangs der Vergütung bedeute kein wirtschaftliches Risiko, da dies im Wesentlichen mit dem Entlohnungsrisiko anderer Beschäftigter vergleichbar sei, die mitunter ebenfalls allein auf Provisionsbasis arbeiteten.
126Ausschlaggebend für das Fehlen eines echten wirtschaftlichen Risikos der B sei ferner, dass ihr nicht der Verlust von persönlichen oder sachlichen Mitteln gedroht habe. Einem solchen Verlustrisiko z.B. durch die Notwendigkeit, laufende Kosten einer Betriebsstätte oder Lohnkosten von Mitarbeitern auch bei Auftragsausfall fortzahlen zu müssen, sei B nicht ausgesetzt gewesen. Sie habe allenfalls den Verlust vorheriger Investitionen bezogen auf angeschaffte eigene Kleidung und Make-Up besorgen müssen. Nennenswert laufende Kosten seien hierüber aber nicht begründet worden; diese Gegenstände ließen sich im Falle der vollständigen Auftragsflaute z.T. auch anderweitig nutzen oder - soweit es hochwertige Kleidungsstücke betreffe - mit überschaubarem Verlustrisiko verkaufen. Soweit B zudem auch Kosten für ihre Frisur, Körperpflege und Fitness aufgewendet habe, seien diese auch zum Teil dem privaten Bereich zuzuordnen.
127Die fehlende Entgeltfortzahlung, fehlende Urlaubsansprüche und die fehlende Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für B könne nicht als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit gesehen werden. Vielmehr drücke dies lediglich die Intention der Klägerin aus, eine selbstständige Tätigkeit bezogen auf B zu wünschen; unternehmerische Freiheiten seien damit nicht verbunden. Selbiges gelte auch in Bezug auf die Abführung von Umsatzsteuer durch B. Unerheblich für die Beurteilung des Status sei eine etwaige Tätigkeit der B auch für andere Auftraggeber. Jedes Auftragsverhältnis müsse gesondert beurteilt werden. Von einer eventuellen Selbständigkeit hinsichtlich eines Auftrages könne nicht auf Selbständigkeit für andere Aufträge geschlossen werden. Das Gericht habe es als äußerst ausschlaggebend gewichtet, dass B während des Drehs im Wesentlichen Teil einer durch die Klägerin und den Endkunden der Klägerin fremdbestimmten Produktionskette und damit in eine für sie fremde Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen sei.
128Eine hauptberufliche selbstständige Erwerbtätigkeit mit der Folge von Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 5 Abs. 5 S. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI) habe B nicht bestätigt. Vielmehr seien von ihr ca. 200 Euro monatlich mehr im Rahmen der Tätigkeit bei der Klägerin und einer weiteren abhängigen Beschäftigung als in einer ergänzenden selbstständigen Tätigkeit angegeben worden. Gleiches spiegele sich auch im zeitlichen Umfang wieder. So habe B bekundet, ca. 8 Stunden im Monat für die Klägerin tätig gewesen zu sein, ca. 80 Stunden in einer weiteren abhängigen Beschäftigung und ca. 36 Stunden in selbstständiger Tätigkeit.
129Auch liege aufgrund der vereinbarungsgemäß in regelmäßigen Abständen wiederholten Tätigkeit keine - eine Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung auslösende - unständige Beschäftigung gem. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III vor. Am Vortrag der fehlenden Versicherungspflicht für den 03. und 10.05.2019 habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Unabhängig hiervon seien von ihr selbst Buchungsanfragen aus April 2019 zum Verfahrensgegenstand gemacht worden.
130Gegen das ihr am 23.10.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.11.2024 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Das SG habe die Indizien und Umstände des Einzelfalls unzutreffend festgestellt und deren Tragweite verkannt bzw. unzureichend gewichtet und gegeneinander abgewogen.
131Ergänzend zu ihren vorigen Ausführungen hat die Klägerin u.a. die Auffassung vertreten, dass die Gefahr einer unsachgerechten Fehlbeurteilung bestehe, wenn man - wie die erkennende Kammer des SG - nicht auf die gesamte Sachlage abstelle, sondern nur einen unnatürlich singulären Ansatzpunkt, nämlich den einzelnen Auftrag, auswähle.
132Die Tendenz der neueren sozialgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Bewertung von Tätigkeiten im Hinblick auf die Frage der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit auf einzelne Aufträge abzustellen, sei für den vorliegenden Fall kritisch zu hinterfragen. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt werde durch eine derart einseitige Betrachtungsweise unnatürlich aufgespalten.
133Soweit das Bundessozialgericht (BSG) dazu tendiere, Argumente hinsichtlich der Natur der Sache als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten, könnten die im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht anderer Berufe getroffenen Entscheidungen nicht mit der vorliegenden Situation verglichen werden. Tatsächlich gliedere sich B - anders als in den entschiedenen Fallgestaltungen - nicht in fremde Arbeitsstrukturen ein. Deren Tätigkeit als Model und ihr Maß an Eigenverantwortlichkeit und unternehmerischem Risiko sei nicht mit der Tätigkeit eines Piloten zu vergleichen, der einzelne Flugaufträge durchführe. Ein Pilot könne nicht ohne Flugzeug fliegen, während die Tätigkeit eines Models - ohne zwingende Bindung an die Produktion einer Fernsehsendung - auf vielfältige Art und Weise möglich sei. Ebenso wenig bestehe eine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Pflegekraft, bei der das BSG die Betriebsstrukturen und den jeweiligen Betreuungsbedarf als sich aus der „Natur der Sache“ ergebende Umstände angesehen habe, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Entgegen der Auffassung der erkennenden Kammer des SG sei B gerade nicht als Teil einer Kette einzuordnen. Sie erbringe ihre Tätigkeit vielmehr selbstständig und eigenverantwortlich und stimme sich nicht mit den Beschäftigten ihres klägerischen Betriebs ab. Bei der Präsentation einzelner Verkaufsprodukte handele es sich daher entgegen der Auffassung des SG um eine eigenständige und abzugrenzende Leistung von einem derartigen Wert und Gewicht, dass sie als eigenständiges Teil-Werk des Gesamtwerkes der Fernseh-Live-Sendung bei ihr, der Klägerin, qualifiziert werden müsse.
134Sofern das SG wegen der auf zwei Bildschirmen abzulesenden Programmabfolge eine abhängige Beschäftigung aufgrund der Einbindung in technische Strukturen annehme, könne dieses Argument ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zum Beispiel sei ein Rechtsanwalt nicht deshalb in die Strukturen eines Gerichts eingegliedert, weil eine Anzeige oder ein angeschlagener Zeitplan ihm suggerierten, zu welcher Zeit der von ihm vertretene Rechtstreit vor Gericht verhandelt werde.
135Auch das Argument der erkennenden Kammer des SG, dass eine abhängige Beschäftigung und Eingliederung in die Strukturen der Klägerin vorlägen, weil B auf die Ansagen der Moderation achten müsse, verfange nicht. Zwar sei es tatsächlich so, dass ein Moderator an die Zuschauer gerichtet beschreibe, welches Kleidungsstück gerade präsentiert werde. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung der erkennenden Kammer gehe jedoch fehl, da die zu präsentierenden Produkte ohnehin vorher festgelegt seien. Eine Anmoderation, welche den Zuschauer lediglich an die Hand nehme, könne keine Abhängigkeit der B begründen. Daran könnten auch die zur Produktion einer Fernsehsendung erforderlichen und von der Klägerin gestellten technischen Einrichtungen nichts ändern. Die bloße Nutzung sachlich-technischer Betriebsmittel bewirke keine Eingliederung in die Arbeitsstrukturen.
136Die Klägerin beantragt,
137das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.09.2024 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Model am 03.05.2019, 10.05.2019, 13.05.2019, 19.05.2019, 27.05.2019, 29.05.2019, 04.06.2019, 14.06.2019, 24.06.2019, 28.06.2019, 12.07.2019, 18.07.2019, 29.07.2019, 11.08.2019, 12.08.2019 und 16.08.2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
138Die Beklagte beantragt,
139die Berufung zurückzuweisen.
140Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 14.04.2025 sowie nach Schriftsatz der Klägerin vom 26.05.2025 erneut mit Schreiben vom 18.07.2025 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
141Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
142II.
143Die zulässige Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten mit Schreiben vom 14.04.2025 angehört worden. Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2025 darauf hingewiesen, dass er auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 26.05.2025 an der beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege festhalte.
144Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
145Diese Voraussetzungen der Zurückweisung gem. § 153 Abs. 4 SGG sind erfüllt. Im Klageverfahren hat das SG durch Urteil entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Der anwaltlich vertretenen Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem SG sowie im Berufungsverfahren schriftlich umfassend rechtliches Gehör gewährt worden. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich zum rechtlichen Hinweis vom 14.04.2025 zu äußern, hat sie Gebrauch gemacht. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist daher nicht zu erwarten. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
146Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 17.09.2024 ist nicht begründet.
147Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020 (§ 95 SGG). Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da sie nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat die Beklagte gem. § 7a SGB IV die Versicherungspflicht der B in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Model für die Klägerin am 03.05.2019, 10.05.2019, 13.05.2019, 19.05.2019, 27.05.2019, 29.05.2019, 04.06.2019, 14.06.2019, 24.06.2019, 28.06.2019, 12.07.2019, 18.07.2019, 29.07.2019, 11.08.2019, 12.08.2019 und 16.08.2019 festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden und umfangreichen Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
148Das (weitgehend) wiederholende und vertiefende Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keine andere Sichtweise.
149Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es sei nicht sachgerecht, bei der Statusbeurteilung auf den konkreten Einzelauftrag statt auf die Gesamtumstände abzustellen, ändert dies nichts daran, dass in der (langjährigen, gefestigten) Rechtsprechung (des BSG und des erkennenden Senats) hierzu eine (aus Senatssicht sachlich gerechtfertigte) abweichende Auffassung besteht (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 18; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 19; Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 21 m.w.N.; Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 19 m.w.N.; Urt. v. 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 24; Senatsurt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 71). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht handelt es sich hierbei nicht um die „unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts“. Wird wie im vorliegenden Fall kein Dauerrechtsverhältnis vereinbart, sondern werden (hier auf der Grundlage des Dienstvertrags als „Grundgerüst“) für jeden Auftrag jeweils einzelne Rechtsverhältnisse begründet, wie dies die Klägerin auch selbst betont, kann für die Statusbeurteilung dem Grunde nach (mangels fortbestehender Vertragspflichten) ebenfalls nur auf das jeweilige einzelne Rechtsverhältnis abgestellt werden. Nach Beendigung eines einzelnen Auftrags war weder die Klägerin als (nur) potentielle Auftraggeberin verpflichtet, einen neuen Auftrag anzubieten, noch die Models, einen solchen anzunehmen. Vielmehr konnten beide stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigen, eine weitere gleiche Vertragsbeziehung zu begründen, dies zu unterlassen oder ggf. auf eine gänzlich anderweitige Ausgestaltung hinzuwirken (vgl. hierzu auch bereits BSG Urt. v. 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 24). Korrelierend zu dieser Wahl- und Gestaltungsfreiheit begrenzt sich der zu beurteilende Lebenssachverhalt auf die konkrete Ausprägung eines jeweilig tatsächlich zustande gekommenen Auftragsverhältnisses.
150Entgegen der Auffassung der Klägerin bleiben die zahlreichen (Einzel-)Umstände, die im vorliegenden Fall (auch) zur Überzeugung des Senats deutlich für eine abhängige Beschäftigung sprechen, bei der Statusbeurteilung nicht deshalb außer Betracht, weil sie sich aus einer von der Klägerin mannigfaltig betonten „Natur der Sache“ ergeben. Dass auch Handhabungen, die typisch sind oder „in der Natur der Sache“ liegen bzw. einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent sind, berücksichtigt werden, entspricht - wie dies die Klägerin selbst zugesteht - ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 05.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - juris Rn. 36; Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 25; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - juris Rn. 25; Urt. v. 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R - juris Rn. 15 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 54, 59 m.w.N.; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 87; Urt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 76, 88; Urt. v. 12.07.2023 - L 8 R 541/17 - juris Rn. 44). Entgegen ihrer Behauptung beschränkt sich die Heranziehung solcher Umstände nicht (allein) auf „andere Berufe“, in denen hierzu Entscheidungen ergangen seien. Vielmehr handelt es sich um abstrakte, allgemeingültige und damit auch im vorliegenden Verfahren anzuwendende Rechtsausführungen. Selbstverständlich ist das klägerische Unternehmen nicht mit z.B. dem Einsatz von Piloten oder Pflegekräften vergleichbar. Allerdings ist eine beauftragte Person auch nicht deshalb selbstständig oder abhängig beschäftigt, weil sie „im Vergleich“ mit anderen Tätigkeitsgruppen mehr oder weniger weisungsgebunden bzw. eingegliedert tätig wird. Jede Vertragsgestaltung ist vielmehr für sich allein zu beurteilen. Unmaßgeblich ist entsprechend die Überlegung der Klägerin dazu, dass ein Pilot nicht ohne Flugzeug fliegen könne, die Tätigkeit eines Models aber nicht zwingend an die Produktion einer Fernsehsendung gebunden sei. Die Abgrenzung zum Status erfolgt nicht abstrakt für ein bestimmtes Berufs- und Tätigkeitsfeld; es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in der Praxis - entweder in der Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. z.B. BSG Urt. v. 05.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - juris Rn. 31; Urt. v. 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R - juris Rn. 13; Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 14; Senatsurt. v. 22.05.2024 - L 8 BA 219/19 - juris Rn. 109; Urt. v. 24.04.2024 - L 8 BA 109/19 - juris Rn. 66; Urt. v. 14.06.2023 - L 8 BA 208/18 - juris Rn. 40). So mag auch das Model z.B. in einem Auftrag außerhalb einer Fernsehshow durchaus ggf. als selbstständig angesehen werden können. Ein solcher (anderer) Auftrag steht im Verhältnis zur Klägerin jedoch nicht zur Beurteilung an.
151Gleiches gilt im Übrigen soweit die Klägerin meint, aus der auf Bildschirmen für B abzulesenden und zu befolgenden Programmabfolge könne kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung abgeleitet werden, da auch z.B. ein Rechtsanwalt nicht deshalb in die Strukturen eines Gerichts eingegliedert werde, weil dieses den Zeitpunkt der Verhandlung vorgebe. Der von der Klägerin gezogene Vergleich verbietet sich schon vor dem Hintergrund, dass der Rechtsanwalt in keinerlei vertraglicher Beziehung zum Gericht steht. Darüber hinaus verkennt die Klägerin an dieser Stelle, wie im Übrigen auch bei den zahlreichen weiteren von ihr im Verfahren gezogenen Vergleichen mit anderen Berufsgruppen, dass stets eine Abwägung der Gesamtumstände erfolgen muss. Nicht hingegen kann - worauf sie ihre Argumentation stützt - ein einzelner Umstand herausgegriffen und dann isoliert als entscheidend für die Statusbeurteilung herangezogen werden. Mitnichten sind ein von der Klägerin (zur Vereinbarung des Arbeitsortes) beispielhaft benannter Fliesenleger, Dachdecker oder Lehrbeauftragter bzw. ein (für Stundenhonorare) benannter Unternehmensberater, Steuerberater oder Rechtsanwalt stets selbstständige Dienstleister. Vielmehr ist auch bei diesen Personen genau wie bei B in jedem Auftragsverhältnis die Gesamtheit der Vertragsgestaltung zu prüfen und kann sich hieraus eine abhängige oder aber auch eine selbstständige Tätigkeit ergeben.
152Entgegen der (wiederholenden) Auffassung der Klägerin misst der erkennende Senat der hier streitigen Tätigkeit der B kein - im Statussinne - relevantes Maß an Selbstständigkeit bei, sondern sieht diese (mit dem SG) als engmaschig in den von der Klägerin vorgegebenen Rahmen eingebunden.
153Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang bemüht, die Bedeutung der für die Tätigkeit der B offenkundigen und zahlreichen Vorgaben dem gesetzlichen Begriff der „Weisungen“ zu entziehen und durch die Nutzung von Begriffen wie „Anregungen“, „Hinweise“, „Hilfestellungen“, „Informationen“, „Empfehlungen“, „Tipps“ bzw. „Allgemeinplätze ohne Aussagewert“ in ihrer Bedeutung abzuschwächen, vermag dies den Senat bereits vor dem Hintergrund der dargestellten Produktionsabläufe nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr als die Klägerin selbst ganz vielfach betont, die Einhaltung der benannten Modalitäten sei für den reibungslosen Ablauf der Produktionen „erforderlich“, „notwendig“ bzw. sogar „zwingend notwendig“. Ebenso musste die Präsentation der B - so die eigenen Angaben der Klägerin - („naturgemäß“) in Absprache mit dem verantwortlichen Aufnahmeleiter und Regisseur erfolgen und konnten (zudem noch) die klägerischen Kunden diesbezügliche Wünsche äußern. Letzteren hatte B bei lebensnaher Betrachtung nachzukommen.
154Auch die von der Klägerin bei den Präsentationen in den Vordergrund gestellte Eigenständigkeit der B vermag die Annahme von Beschäftigung nicht zu erschüttern. Zu beachten ist dabei, dass eine eigenständige Arbeitsweise kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit darstellt (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 57; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 86; Urt. v. 22.05.2024 - L 8 BA 219/19 - juris Rn. 82; Urt. v. 24.04.2024 - L 8 BA 109/19 - juris Rn. 82; Urt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 80; Urt. v. 14.06.2023 - L 8 BA 208/18 - juris Rn. 58; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 98 m.w.N.; Urt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 98/20 - juris Rn. 59) und mit dieser daher nicht verwechselt werden darf (vgl. Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 57; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 86; Urt. v. 24.04.2024 - L 8 BA 109/19 - juris Rn. 82 m.w.N.; Urt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 80; Urt. v. 14.06.2023 - L 8 BA 208/18 - juris Rn. 58; Urt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 80 m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind daher erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 31 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 57; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 86; Urt. v. 24.04.2024 - L 8 BA 109/19 - juris Rn. 83; Urt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 81; Urt. v. 14.06.2023 - L 8 BA 208/18 - juris Rn. 59; Urt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 81). Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erfüllung der Tätigkeit kommen auch abhängig Beschäftigten zu, deren Aufgaben gestalterische oder kreative Elemente beinhalten (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.05.2024 - L 8 BA 219/19 - juris Rn. 82; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 98 m.w.N.). Die „Lücken“, die die Arbeitgeberweisungen belassen, hat der Arbeitnehmer kraft seines in der Ausbildung und/oder während der (nachfolgenden) Berufspraxis erworbenen fachlichen Könnens zu füllen. Die gelungene Umsetzung der Arbeitsanweisung unterscheidet dabei den guten vom schlechten, nicht jedoch den abhängig beschäftigten vom selbstständigen Mitarbeiter (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.05.2024 - L 8 BA 219/19 - juris Rn. 82; Urt. v. 24.04.2024 - L 8 BA 109/19 - juris Rn. 82; Urt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 80). Insofern vermögen auch die Darlegungen der B zu ihren Alleinstellungsmerkmalen bzw. ihrer langjährigen Erfahrung kein Indiz für eine Selbstständigkeit im statusrechtlichen Sinn zu begründen.
155Der Senat misst auch der von B vorgenommenen Präsentation einzelner Verkaufsprodukte - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine abzugrenzende Leistung von derartigem Wert und Gewicht bei, dass sie als eigenständiges Teil-Werk des Gesamtwerkes der produzierten Sendungen zu qualifizieren wäre. Innerhalb des von der Klägerin von A bis Z organisierten gesamten Arbeitsablaufs mit dem Betriebszweck der Vermarktung von Produkten für ihre klägerischen Kunden nahm B nur eine Teilaufgabe wahr und stellte in der gegebenen Konstellation eines - wie die Klägerin selbst dargestellt hat - enormen Gesamtaufwands mit zahlreichen Beteiligten (allein) "ein Rädchen“ im großen Ganzen dar. Auch hieraus ergab sich ihre Einbindung in die (engmaschige) Organisationsstruktur ihrer Auftraggeberin, die keinen Raum für eine wesentlich eigenständige Arbeitsorganisation ließ (vgl. dazu z.B. Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 66; Senatsurt. v. 14.06.2023 - L 8 BA 208/18 - juris Rn. 62 m.w.N.).
156Schließlich teilt der erkennende Senat auch die Auffassung des SG, dass die Ansage von Produkten durch einen Moderator, der B zu folgen hatte, eine Eingliederung in die Strukturen der Klägerin indiziert. Dies gilt umso mehr, wenn die zu präsentierenden Produkte - wie die Klägerin mit der Berufung selbst ausführt - bereits vorher festgelegt waren, da dies den vorgegebenen Rahmen, innerhalb derer B ihre Tätigkeit zu erbringen hatte, weiter verengte. Dass im Übrigen die (kostenfreie) Nutzung sachlich-technischer Betriebsmittel (entgegen der klägerischen Ansicht) regelhaft als Indiz für eine Eingliederung anzusehen ist, entspricht ebenfalls ständiger, gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 21; Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 67 m.w.N.; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 100 m.w.N.; Urt. v. 22.05.2024 - L 8 BA 219/19 - juris Rn. 92).
157Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat eine programmgestaltende Tätigkeit der B in keiner Weise zu erkennen vermag. Dieser käme aber auch keine (Sonder-)Bedeutung zu (vgl. Senatsurt. v. 22.05.2024 - L 8 BA 219/19 - juris Rn. 72; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 74 ff.).
158B trug im Übrigen - wie das SG zu Recht festgestellt hat - kein (ins Gewicht fallendes) unternehmerisches Risiko. Über eine eigene Betriebsstätte verfügte sie nicht. Aufwendungen, die sich - wie ggf. das HD-taugliche Fernseh-Make-Up - deutlich von privatem Nutzen unterscheiden, sind nicht in einem erheblichen Umfang erkennbar bzw. dargelegt. Soweit die Rechtsprechung ausgeführt hat, dass das Fehlen von hohen Investitionen kein ins Gewicht fallendes Indiz (für eine abhängige Beschäftigung) ist, fehlt es jedoch gleichermaßen als Indiz für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Vielfach hat das BSG im Übrigen ausgeführt, dass aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze folgt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 05.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - juris Rn. 25 m.w.N.) und dass ein - wie hier gezahlter - fester Stundensatz als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gilt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R - juris Rn. 23; Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 32; Urt. v. 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - juris Rn. 21). Ein festes Monatsgehalt muss nicht vereinbart sein, um als Indiz für abhängige Beschäftigung herangezogen werden zu können.
159Dass eine Auftragnehmerin wie hier B auch für andere Auftraggeber tätig werden darf, spricht nicht für ihre Selbstständigkeit im Rahmen der Einzelaufträge. Auch wenn ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich für Arbeitnehmer typisch ist, stellt dessen Fehlen kein Indiz für die Selbstständigkeit des Auftragnehmers dar (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R - juris Rn. 23 m.w.N.; Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 34; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 118).
160Eine Selbstständigkeit der B lässt sich demzufolge auch nicht dadurch begründen, dass dies - wie von der Klägerin in den Vordergrund gestellt - von den Vertragspartnern so gewünscht war. Überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung, kommt dem von diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R - juris Rn. 24). Die wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 - B 12 BA 5/23 R - juris Rn. 15; Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 15; Urt. v. 12.12.2023 - B 12 R 10/21 R - juris Rn. 18; Senatsurt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 98; Urt. v. 12.07.2023 - L 8 R 541/17 - juris Rn. 38; Urt. v. 14.06.2023 - L 8 BA 208/18 - juris Rn. 43). Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 30 m.w.N.). Aus diesen ergibt sich - wie dargelegt - gerade nicht die beabsichtigte Selbstständigkeit der B.
161Schließlich kann der Senat dahinstehen lassen, ob es - wie die Klägerin meint - für den Einsatz der Models keine in gleicher Weise wie eine „freie Mitarbeit“ geeigneten alternativen Vertragsgestaltungen gäbe. Selbst wenn nach den Umständen des Einzelfalls manche Dienstleistungen praktisch nur in Form einer abhängigen Beschäftigung verrichtet werden können, steht dies der entsprechenden Statusbeurteilung auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 - B 12 R 6/21 R - juris Rn. 24 m.w.N.).
162Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch ist diese mit Kosten zu belasten, da sie von einer Antragstellung abgesehen hat (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
163Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen 1x
- SGG § 95 1x
- § 7a SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 6 S. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 5 S. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 153 4x
- B 12 BA 9/22 R 6x (nicht zugeordnet)
- B 12 R 17/19 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 12 R 11/18 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 16/13 R 2x
- B 12 KR 13/07 R 2x (nicht zugeordnet)
- L 8 R 1089/16 7x (nicht zugeordnet)
- B 12 BA 3/23 R 3x (nicht zugeordnet)
- B 12 KR 29/19 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 12 R 16/19 R 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 BA 182/19 6x (nicht zugeordnet)
- L 8 BA 23/20 6x (nicht zugeordnet)
- L 8 R 541/17 2x (nicht zugeordnet)
- B 12 BA 8/22 R 4x (nicht zugeordnet)
- L 8 BA 219/19 6x (nicht zugeordnet)
- L 8 BA 109/19 5x (nicht zugeordnet)
- L 8 BA 208/18 6x (nicht zugeordnet)
- L 8 R 597/17 3x (nicht zugeordnet)
- L 8 BA 98/20 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 BA 159/19 2x (nicht zugeordnet)
- B 12 R 3/20 R 2x (nicht zugeordnet)
- B 12 R 1/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 12 R 9/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 12 BA 5/23 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 12 R 10/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 BA 51/20 1x (nicht zugeordnet)
- B 12 R 6/21 R 1x (nicht zugeordnet)