Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 SB 6/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.10.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten i. H. v. 225 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von (mindestens) 50 anstelle eines GdB von 40.
3Der 00.00.0000 geborene Kläger beantragte erstmals im Januar 2019 die Feststellung eines GdB bei dem Beklagten. Dazu verwies er auf ein seit den 80´er-Jahren bestehendes und von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkanntes Bäckerasthma, ein Wirbelsäulen- (WS) Leiden, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, Krampfadern in den Beinen, Kniescheibenknorpelschäden beidseits sowie einen Bänderriss im Sprunggelenk beidseits. Der Beklagte bewertete daraufhin die Funktionseinschränkung der WS mit einem GdB von 10 und lehnte den Antrag auf Feststellung eines GdB ab (Bescheid vom 11.04.2019).
4Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger weitergehende Funktionseinschränkungen und erhebliche Schmerzen, die eine medikamentöse Behandlung mit Tramal und Tilidin erforderten, geltend. Der Beklagte zog Befundunterlagen, insbesondere einen Reha-Entlassungsbericht der O.-Klinik vom 04.10.2019, bei und erließ nach deren Auswertung am 24.01.2020 einen Abhilfebescheid, mit dem er (weiterhin allein wegen der Funktionseinschränkung der WS) einen GdB von 20 feststellte.
5In dem sich nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 17.03.2020) anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht [SG] Düsseldorf, S 24 SB 568/20) wurde von Amts wegen ein Sachverständigengutachten bei dem Orthopäden I. eingeholt. Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 09.09.2020 mit Blick auf die oberen Extremitäten ein Schulter-Arm-Syndrom beidseits, Arthrose der Schultergelenke bei Verkalkung der linken Rotatorenmanschette, eine initiale Handwurzelarthrose links sowie eine beginnende Dupuytren`sche Kontraktur D4 beidseits, wofür er insgesamt einen Einzel-GdB von 10 annahm. Hinsichtlich des Organsystems Rumpf ging I. von einem degenerativen Zervikalsyndrom mit Einengung von Nervenaustrittsöffnungen und einer Störung der Beweglichkeit sowie einem degenerativen Lumbalsyndrom bei Bandscheibenschäden, deutlicher Störung der Beweglichkeit und anamnestischen Sensibilitätsstörungen aus, woraus er einen Einzel-GdB von 20 ableitete. Für von ihm festgestellte linksseitig betonte Knorpelschäden der Kniegelenke und des Kniescheibengleitlagers gelangte der Sachverständige zu einem weiteren Einzel-GdB von 10. Der Kläger nahm daraufhin im November 2020 die Klage zurück.
6Am 01.06.2022 stellte er einen Änderungsantrag, der den Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet.
7Der Beklagte holte Befundberichte bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin C. (vom 15.06.2022) sowie der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Z., F. u. a. (vom 31.08.2022) ein und ließ diese durch seinen Ärztlichen Dienst auswerten, der in seiner Stellungnahme vom 04.10.2022 die Auffassung vertrat, die Funktionseinschränkung der WS sei weiter mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Hinzugetreten sei eine Funktionseinschränkung der linken Schulter (Supraspinatussehnen-Syndrom), welches sich jedoch nach Injektion deutlich gebessert habe und deshalb lediglich mit einem Einzel-GdB von 10 zu bemessen sei. Insgesamt verbleibe es daher bei einem Gesamt-GdB von 20.
8Davon ausgehend lehnte der Beklagte den Änderungsantrag ab (Bescheid vom 10.10.2022). Ergänzend führte er zur Begründung aus, das Bluthochdruckleiden ohne Folgeerkrankung, die Krampfaderbildung der Beine ohne Folgeerscheinungen sowie der Zustand nach Operation einer Leistenhernie könnten nicht berücksichtigt werden, weil diese Beeinträchtigungen jeweils keinen Einzel-GdB von 10 erreichten.
9Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung U. zurück (Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022.
10Mit seiner am 22.11.2022 dagegen vor dem SG Köln erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei ihm einen Gesamt-GdB von (mindestens) 50 festzustellen. Er hat auf den bisherigen Verfahrensverlauf und die Einschätzung des Sachverständigen I. verwiesen. Sein Zustand habe sich seit 2019 wesentlich verschlechtert, weil die orthopädischen Beschwerden zugenommen hätten. Die knappe Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 04.10.2022 sei zu undifferenziert und nicht nachvollziehbar. Von welchen Fakten der Ärztliche Dienst im Einzelnen ausgegangen sei und wie diese unter die rechtlichen Vorgaben der einschlägigen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu subsumieren seien, bleibe unbeantwortet. Sein Widerspruch sei ohne irgendeine verwaltungsseitige Aktivität innerhalb eines knappen Monats „abgebügelt" worden, was eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) rechtfertige. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass er inzwischen keineswegs nur durch seine progredienten Krankheiten auf orthopädischem Fachgebiet stark behindert sei, sondern noch weitere Leiden hinzugekommen seien. Aus welchem Grund sein Krampfaderleiden der Beine, der Zustand nach Operation einer Leistenhernie sowie die Bluthochdruckerkrankung allesamt mit einem GdB von weniger als 10 zu bewerten und damit als irrelevant anzusehen sein sollen, habe der Beklagte entgegen § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht ermittelt bzw. begründet. Auch das Bäckerasthma finde sich in den spärlichen Amtsermittlungen vor Bescheiderteilung nicht wieder. Weitere Ermittlungen von Amts wegen durch das SG seien daher angezeigt.
11Am 23.08.2023hat der Beklagte nach Auswertung der von Amts wegen eingeholten Gutachten (dazu weiter unten) ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, bei dem Kläger ab dem 01.06.2022 einen Gesamt-GdB von 40 anzunehmen und hierüber einen Bescheid zu erteilen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.
12Der Kläger hat beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 in Gestalt des Teilanerkenntnisses aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm einen GdB von mindestens 50 ab dem 01.06.2022 festzustellen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.
16Er hat die Auffassung vertreten, mit seinem Teilanerkenntnis dem erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis hinreichend Rechnung getragen zu haben.
17Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhaltes zunächst Befundberichte bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie N. (vom 10.02.2023), dem Facharzt für Orthopädie B. (vom 09.02.2023), dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie F. (vom 15.02.2023), dem Facharzt für Urologie K. (vom 13.02.2023) und C. (vom 02.02.2023) eingeholt. N. hat ausgeführt, bei dem letzten Behandlungskontakt sei der Wechsel der antidepressiven Medikation (von Agomelatin [25 mg] auf Opipramol [50 mg]) besprochen worden. Ihm seien ambulante Maßnahmen damals nicht mehr ausreichend erschienen, weshalb er mit dem Kläger die Durchführung einer stationären Reha-Maßnahme in einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Klinik verabredet habe. Außerdem habe er ihm erneut bestätigt, dass aufgrund seiner Erkrankung die Befreiung von der Nachtschichttätigkeit erforderlich sei. B. und F. haben dem Kläger dauerhafte degenerative Veränderungen (in beiden Schultern, der Hals-WS [HWS] und den Kniegelenken) bescheinigt. K. hat folgende Diagnosen gestellt: gutartige Prostatavergrößerung, Leistenhernie links (Operation 1/2022), Hydrocele testis links. C. hat von einer depressiven Belastungsstörung seit 2021 berichtet, im Übrigen aber keine bleibenden Beeinträchtigungen festgestellt.
18Im Anschluss haben der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J. sowie die Fachärztin für Orthopädie E. auf eine entsprechende Beweisanordnung des SG nach § 106 SGG aufgrund ambulanter Untersuchung Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers erstattet.
19Der Sachverständige J. hat in seinem Gutachten vom 30.05.2023 nach Auswertung des Anamnesegespräches und testpsychologischer Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der aktenkundigen Befunde bei dem Kläger eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert, die zu den von dem Beklagten bisher anerkannten Beschwerden hinzugetreten sei und die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit des Klägers insgesamt reduziere. Bei zusammenfassender Beurteilung des Funktionssystems Nervensystem und Psyche sei der GdB insoweit mit 30 zu bewerten.
20Frau E. hat in ihrem Gutachten vom 04.08.2023 auf orthopädischem Fachgebiet bezogen auf die Lenden-WS (LWS) ein chronisches Lumbalsyndrom bei multisegmentaler Osteochondrose sowie eine Lumboischialgie links bei sequestriertem Bandscheibenvorfall L4/5 links, bezogen auf die HWS ein chronisches Cervicalsyndrom bei Degenerationen der unteren HWS und schließlich bezogen auf die oberen Extremitäten eine Funktionsstörung des linken Schultergelenkes bei Rotatorenmanschettentendinopathie mit Verkalkungen, Reizzustand der Gelenkkapsel und der Schleimbeutel sowie eine Arthrose des Schultereckgelenkes (AC-Gelenk) diagnostiziert. Die an der LWS festgestellten Funktionsstörungen entsprächen WS-Schäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem WS-Abschnitt, die mit einem GdB von 20 (voll erreicht) zu bewerten seien. Die an der HWS beschriebenen Funktionsstörungen entsprächen WS-Schäden mit geringen funktionellen, Auswirkungen in einem WS-Abschnitt, wofür ein GdB von 10 in Ansatz zu bringen sei. Im linken Schultergelenk bestehe zwar keine Bewegungseinschränkung oder Instabilität. Bei der Rotatorenmanschettentendinopathie mit Reizzustand des Schleimbeutels und der Gelenkkapsel seien jedoch wiederholte Schmerzprovokationen bei Bewegungen und Haltearbeiten des Arms sowie beim Liegen auf der entsprechenden Seite möglich. Der Riss der langen Bizepssehne werde in den VMG mit einem GdB von 10 bewertet (Teil B Ziff. 18.13). Die Funktionsstörungen seien im vorliegenden Fall im Vergleich dazu ausgeprägter, sodass ein Einzel-GdB von 20 (knapp erreicht) zu rechtfertigen sei. Im Hinblick auf die Gesamt-GdB-Bildung unter Berücksichtigung des für den Bereich Nervensystem Psyche zu Buche schlagenden Einzel-GdB von 30 hat die Sachverständige ausgeführt, die Behinderung im Funktionssystem der WS sei im Alltag deutlich beeinträchtigend und bewirke deshalb einen voll erreichten Teil-GdB von 20, sodass sich der GdB auf 40 erhöhe. Die Funktionsstörung im Funktionssystem der oberen Extremität mit einem knapp erreichten GdB von 20 erhöhe den GdB demgegenüber nicht weiter, sodass im Ergebnis ein Gesamt-GdB von 40 erreicht werde.
21Der Kläger hat demgegenüber weiterhin die Auffassung vertreten, ihm stehe ein (Gesamt-)GdB von 50 zu. Den knappen Ausführungen der Hauptsachverständigen zur Gesamt-GdB-Bildung sei nicht zu entnehmen, warum die Funktionsstörung im Funktionssystem der oberen Extremität mit einem knapp erreichten GdB von 20 den Gesamt-GdB nicht weiter erhöhe. Die Beurteilung von Frau E. stehe insbesondere nicht im Einklang mit den Ausführungen in dem psychiatrischen Zusatzgutachten (dort auf Seite 16), wonach deutlich geworden sei, dass eine sich wechselseitig verstärkende Beziehung zu den Erkrankungen des Bewegungsapparates bestehe, wobei sich die Funktionsbeeinträchtigungen erheblich nachteilig auf die depressive Störung auswirkten und diese verschlechterten. Danach sei die Anhebung des Gesamt-GdB auf (zumindest) 50 zwingend geboten. Da die Bildung des Gesamt-GdB in die Zuständigkeit des Gerichts falle, werde angeregt, der (unverbindlichen) Empfehlung der Hauptsachverständigen nicht zu folgen, sondern vielmehr den Ausführungen des psychiatrischen Zusatzgutachtens.
22Mit Urteil vom 25.10.2023 hat das SG die Klage abgewiesen und dem Beklagten gleichzeitig die Tragung eines Drittels der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.
23Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) stellten auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Menschen mit Behinderungen seien gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX solche mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern könnten; eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liege vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werde als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Eine Feststellung sei nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliege (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX). Lägen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor, so werde der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Die Maßstäbe für die GdB-Bewertung richteten sich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales insoweit noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen habe, gölten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 und 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fort (§ 241 Abs. 5 SGB IX) und entfalteten bindende Wirkung für Verwaltung und Gerichte (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/14 R unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.04.2009, B 9 SB 3/08 R, juris Rn. 27). Die Grundsätze für die Feststellung eines GdB würden in den VMG, der Anlage zu § 2 VersMedV, näher und verbindlich konkretisiert. Die VMG stellten antizipierte Sachverständigengutachten dar, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Normen anzuwenden seien (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 2/14 R unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 10 m. w. N. sowie Loytved in jurisPR-SozR 12/2015 Anm. 3). Zur Feststellung eines GdB seien in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und den sich hieraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. In einem zweiten Schritt seien diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Aus den hiernach festzustellenden Einzel-GdB seien in einem dritten Schritt, in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Ziff. 3 c) VMG), in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein Gesamt-GdB zu bilden. Dabei könnten die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder bedingungslos nebeneinanderstehen. Außerdem seien bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle feste Grade angegeben seien (Teil A Ziff. 3 b) VMG). Die Bemessung des GdB sei dabei grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (Verweis auf die st. Rspr. des BSG u. a. BSG, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R).
24Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer der Auffassung, dass die bei dem Kläger vorliegenden Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 40 ausreichend bewertet seien. Die wesentliche Funktionsbeeinträchtigung bestehe im Funktionsbereich Nervensystem und Psyche. Der Psychiater J. habe bei dem Kläger eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert, wodurch die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit reduziert sei. Der Kläger leide u. a. unter Antriebsverlust, Erschöpfung, Selbstwertreduktion, krankheitsbedingtem Vermeidungsverhalten und sozialem Rückzug. Dies wirke sich wiederum nachteilig auf die Krankheitsbewältigung der Schmerzen im Rücken und anderen Bereichen aus. Nach Teil B Ziff. 3.7 VMG seien stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einem GdB von 30-40 zugeordnet. Die Kammer folge der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, der die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers mit einem GdB von 30 bewertet habe. Es handele sich um eine mittelstarke behindernde Störung. Sie erreiche nicht das Ausmaß schwererer Formen wie z. B. phobische Störungen. Die Erkrankungen des Bewegungsapparates und die dadurch bedingten. Funktionsbeeinträchtigungen begründeten einen Einzel-GdB von 20. Die Gutachterin Frau E. habe bei dem Kläger ein chronisches Lumbalsyndrom bei multisegmentaler Osteochondrose diagnostiziert sowie eine Lumboischialgie links bei sequestriertem Bandscheibenvorfall L4/5 links. Nach Teil B Ziff. 18.9 VMG sei für WS-Schäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem WS-Abschnitt ein GdB von 20 vorgesehen. Eine Funktionsstörung des linken Schultergelenkes bei Rotatorenmanschettentendinopathie mit Verkalkungen, Reizzustand der Gelenkkapsel sowie der Schleimbeutel und AC-Gelenkarthrose liege bei dem Kläger nach der gutachterlichen orthopädischen Untersuchung vor, begründe jedoch keine Bewegungseinschränkung oder Instabilität. Wegen wiederholter Schmerzprovokationen bei Bewegungen und Haltearbeiten des Arms gehe die Gutachterin über den Bewertungsrahmen (0-10) in Teil B Ziff. 18.13 VMG für den Riss der langen Bizepssehne hinaus. Wegen der Schmerzproblematik werde ein Einzel-GdB von 20 von Frau E. angenommen, der von ihr als knapp erreicht bewertet werde. Auch insoweit folge die Kammer der Einschätzung der Gutachterin und sehe keine Gründe für eine abweichende Beurteilung. Die Funktionsbeeinträchtigungen der WS mit dem Einzel-GdB von 20 wirkten sich verstärkend auf den Gesamt-GdB aus und erhöhten den Einzel-GdB von 30 für die psychische Erkrankung auf 40. Demgegenüber sei der nur knapp erreichte Einzel-GdB von 20 im Bereich der Funktionseinschränkungen der Schulter nicht geeignet, den Gesamt-GdB auf 50 zu erhöhen. In Teil A Ziff. 3 d) ee) VMG sei geregelt, dass es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt sei, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Da keine Bewegungseinschränkungen bei dem Kläger im Schulterbereich bestünden, rechtfertige dieser knapp erreichte Einzel-GdB von 20 eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht.
25Bei der Kostenentscheidung hat das SG zum einen das Teilanerkenntnisses des Beklagten, d. h. den entsprechenden Teilerfolg des Klägers, und zum anderen berücksichtigt, dass der Kläger sein wesentliches Klagebegehren, die Feststellung einer Schwerbehinderung, nicht erreicht hat.
26Mit Bescheid vom 04.01.2024 hat der Beklagte bei dem Kläger das Vorliegen eines GdB von 40 ab dem 01.06.2022 festgestellt.
27Gegen das ihm am 18.12.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.01.2024 Berufung eingelegt.
28Zur Begründung hat er seine Einwände gegen das Gutachten und die dortige Beurteilung der Frau E. wiederholt. Da das SG seiner Anregung nicht gefolgt sei, den Ausführungen des Herrn J. Rechnung zu tragen, habe es zumindest bei diesem Sachverständigen nachfragen müssen. Ein Fehler habe schon darin bestanden, in Bezug auf den führenden Leidenskomplex der psychiatrischen Erkrankung lediglich ein Zusatzgutachten eingeholt zu haben. Dies müsse in der zweiten Instanz nachgeholt bzw. korrigiert werden. Denn es sei gerade die depressive Störung/Symptomatik des Klägers, die in wechselseitiger erheblicher Weise nachteilig „getriggert“ werde und ihrerseits die orthopädisch bedingten Schmerzen verstärke. Daneben seien aber auch die von E. gefundenen orthopädischen Einzel-GdB-Werte als äußerst fragwürdig anzusehen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen lägen (mittelgradige) Schädigungen in zwei WS-Abschnitten vor. Diese seien nicht bloß mit einem voll erreichten 20´er-Wert, sondern bereits mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, zumal schon I. in seinem Gutachten vom 09.09.2020 ausgeführt habe, es solle in Zusammenschau der Behinderungen an der HWS und der LWS berücksichtigt werden, dass der GdB von 20 insoweit voll erreicht sei und sich die Beschwerden an der WS seit 2020 noch verschlimmert hätten.
29Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
30das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.10.2023 (S 14 SB 1300/22) aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 23.08.2023 abzuändern und bei ihm einen Gesamt-GdB von mindestens 50 ab Antragstellung anzuerkennen,
31den Zusatzgutachter M. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzend zu der Frage zu hören, ob und inwieweit die von der Hauptgutachterin E. vorgeschlagene Bildung eines Gesamt-GdB von (nur) 40 oder der vom Kläger geltend gemachte Gesamt-GdB von 50 zutreffend ist,
32gemäß § 109 SGG von der folgenden Ärztin ein Gutachten einzuholen: A., Fachärztin für Neurologie /Psychiatrie, L.-straße, N01 T..
33Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
36Die Sachverständige E. hat auf Veranlassung des Senats unter dem 08.05.2024 eine ergänzende Stellungnahme zu den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung abgegeben, worin sie an ihrer bisherigen Beurteilung festgehalten hat. Ein Einzel-GdB von 30 für die WS-Beschwerden sei nicht gerechtfertigt, weil zwar Probleme in zwei WS-Abschnitten bestünden, daraus aber nur in einem WS-Abschnitt – der LWS – (und nicht in beiden) mittelgradige Bewegungseinschränkungen resultierten. Der Einzel-GdB von knapp 20 für die Beeinträchtigung an der linken Schulter entspreche dem erhobenen Befund. Eine Bewegungseinschränkung oder Instabilität des Schultergelenks, was ggf. einen höheren GdB rechtfertigen könnte, sei nicht festzustellen gewesen. Auch an der Gesamt-GdB-Bildung mit einem aus dem psychiatrischen Zusatzgutachten übernommenen Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Nervensystem und Psyche halte sie fest. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die sich wechselseitig verstärkende Beziehung zwischen den Erkrankungen des Bewegungsapparates mit nachteiliger Auswirkung auf die depressive Störung des Klägers mit in die Bewertung des Teil-GdB von 30 eingeflossen sei. Eine zusätzliche Berücksichtigung der sich wechselseitig verstärkenden Beziehung im Sinne einer abschließenden Anhebung des Gesamt-GdB von 40 auf 50, sei aus ihrer Sicht hier nicht korrekt.
37Auf Antrag des Klägers hat der Senat dann nach § 109 SGG ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie V. eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers hat V. in seinem Gutachten vom 14.05.2025 auf „eigenem Fachgebiet“ eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) mit Somatisierung und Durchschlafstörungen bei langjähriger Wechselschicht diagnostiziert. Hieraus ergebe sich nach Teil B Ziff. 3.7 VMG ein Einzel-GdB von 30 (voll erreicht). Unter Berücksichtigung der von Frau E. vorbewerteten Teil-GdB von 20 (voll erreicht) für das Organsystem Rumpf/WS und 20 (knapp erreicht) für das Organsystem obere Gliedmaßen ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die Beeinträchtigungen im Funktionssystem WS im Alltag wirkten sich nachteilig auf die Beeinträchtigungen im Funktionssystem Nervensystem und Psyche aus, was eine Erhöhung auf einen Gesamt-GdB von 40 rechtfertige. Dies sei demgegenüber gemäß Teil A 3 d) ee) VMG bei dem knapp erreichten Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem obere Gliedmaßen jedoch nicht der Fall.
38Der Kläger hält die Beurteilung des V., insbesondere mit Blick auf den wichtigen Punkt der Gesamt-GdB-Bildung, für zu dünn, da es eine Begründung für die Aussage vermissen lasse, warum der knapp erreichte Einzel-GdB von 20 im Funktionssystem obere Gliedmaßen sich angeblich nicht auf den Gesamt-GdB auswirke. Die sich wechselseitig verstärkende Beziehung zwischen den Erkrankungen des Bewegungsapparates und der depressiven Störung des Klägers habe Herr J. detaillierter und überzeugender herausgearbeitet.
39Unter dem 04.07.2025 hat der Berichterstatter dem Kläger (nochmals) mitgeteilt, dass die gewünschte ergänzende Stellungnahme bei dem Sachverständigen J. nicht eingeholt werde. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Hinweises wird auf Blatt 114 der elektronischen Gerichtsakte Bezug genommen. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 13.10.2025 – unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme – schließlich darauf hingewiesen, dass aus der einvernehmlichen Sicht der Berufsrichter(innen) des Senats die Berufung unbegründet sei und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten werde. Es sei eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG beabsichtigt. Gleichzeitig sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das Berufungsbegehren nach Auffassung des Senats aus den zuvor schriftlich näher dargelegten Gründen aussichtslos sei, eine Fortführung des Rechtsstreites für missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gehalten werde und im Falle der Fortführung des Rechtsstreites die Auferlegung von Verschuldenskosten in Betracht komme, deren Mindesthöhe sich aus § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG ergebe.
40Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der (zum Teil elektronischen) Prozessakten und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Vorprozessakten des SG mit dem Aktenzeichen S 24 SB 568/20) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
41Entscheidungsgründe:
42A) Der Senat kann über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entscheiden, weil sie unbegründet ist (dazu C)) und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten wird.
43Dem Kläger ist die vorläufige Beurteilung des Falles durch den Senat (einschließlich der dem zu Grunde liegenden Erwägungen) mehrfach zur Kenntnis gebracht worden. Nachfolgend hat er zu erkennen gegeben, dass er diese Überlegungen nicht für überzeugend hält und eine Entscheidung durch den Senat wünscht. Bei dieser Sachlage ist aus Sicht des Senats die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, da das Aufkommen neuer erörterungsbedürftiger Gesichtspunkte ebenso wenig zu erwarten ist wie eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreites zwischen den Beteiligten.
44B) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des SG vom 25.10.2023 der Bescheid vom 10.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 in der Fassung des (das Teilanerkenntnis vom 23.08.2023 umsetzenden) Bescheides vom 04.01.2024 und das Begehren unter Abänderung dieser Entscheidungen bei dem Kläger einen Gesamt-GdB von mindestens 50 ab Antragstellung (01.06.2022) festzustellen.
45C) Die mangels einer Berufungsbeschränkung in § 144 Abs. 1 SGG nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 ab dem 01.06.2022.
46Die insoweit ebenfalls statthafte sowie auch im Übrigen zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG) ist unbegründet. Der Kläger ist durch die vorgenannten Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
47Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 48 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine wesentliche Änderung liegt im Schwerbehindertenrecht vor, wenn geänderte gesundheitliche Verhältnisse einen um 10 höheren oder niedrigeren GdB begründen (vgl. Teil A Ziff. 7a Satz 1 VMG; BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris Rn. 26).
48Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (bezogen auf die Feststellung in dem Abhilfebescheid vom 24.01.2020), die über die Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 ab dem 01.06.2022 in dem Bescheid vom 04.01.2024 hinausginge, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Er verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung des SG, die er nach eigener Prüfung für überzeugend hält und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Dies gilt sowohl für die erschöpfende Darstellung der normativen Grundlagen für die Gesamt-GdB-Bildung als auch für die diesbezügliche Subsumtion und Beweiswürdigung des SG.
49Im Verlauf des Berufungsverfahrens haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die zu einer wesentlich abweichenden Beurteilung führen könnten.
50I. Wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass die wesentlichen Gesundheitsstörungen im vorliegenden Fall nach Teil B Ziff. 3.7 VMG (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen), Ziff. 18.9 VMG (WS-Schäden) und Ziff. 18.13 VMG (Schäden der oberen Gliedmaßen) zu bewerten sind.
51Der Einwand des Klägers, der Beklagte und das SG hätten weitere Gesundheitsstörungen (insbesondere das Krampfaderleiden der Beine, den Zustand nach Operation einer Leistenhernie, die Bluthochdruckerkrankung und das Bäckerasthma) ohne Begründung mit einem Einzel-GdB von weniger als 10 bewertet und damit (möglicherweise) zu Unrecht bei der Gesamt-GdB-Bildung außenvorgelassen, greift nicht durch.
521. Dem (nach der Leistenoperation erstatteten) urologischen Befundbericht des K. vom 13.02.2023 ist zu entnehmen, dass der Kläger dort – auch bezogen auf die weiteren Diagnosen Hydrocele testis links und gutartige Prostatavergrößerung – keine Beschwerden, insbesondere keine Miktions-, Stuhl- oder Verdauungsauffälligkeiten geäußert hat. Für eine (ein- oder beidseitige) Leistenhernie – wie hier ohne erhebliche Einschränkung der Belastungsfähigkeit – ist ein Einzel-GdB von 0-10 anzusetzen (Teil B Ziff. 11.1 VMG). Dasselbe gilt nach Teil B Ziff. 13.3 VMG für eine Hydrocele.
532. Unter dem Aspekt „Krampfaderleiden“ erwähnt C. in seinem Befundbericht für den Beklagten vom 15.06.2022 „Varizen der Beine“. Mangels Dokumentation weiterer Symptome kann daher von unkomplizierten Krampfadern ausgegangen werden, wofür die VMG (Teil B Ziff. 9.2.3) keinen Einzel-GdB vorsehen. Selbst im Falle einer chronisch-venösen Insuffizienz mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden wäre lediglich ein Einzel-GdB von 0-10 zu vergeben (Teil B Ziff. 9.2.3 VMG).
543. Behandlungen des Klägers wegen asthmatischer Beschwerden sind den beigezogenen Befundunterlagen nicht zu entnehmen. Auch eine Medikation findet insoweit nicht statt. C. behandelte den Kläger lediglich einige Male wegen akuter Atemwegsinfekte, die als vorübergehende Beschwerden keinen Einzel-GdB nach sich ziehen (sog. Behandlungsleiden). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Bäckerasthma seit dem aufgrund der Beschwerden durchgeführten Berufswechsel keine nennenswerten Beeinträchtigungen mehr hervorruft.
554. Die von C. diagnostizierte essentielle Hypertonie wird medikamentös behandelt. Organbeteiligungen sind nicht dokumentiert. Damit liegt eine leichte Ausformung der Erkrankung vor, die nach Teil B Ziff. 9.3 VMG mit einem Einzel-GdB von 0-10 zu bewerten ist.
565. Mit Blick auf das (in der Vergangenheit operierte) Karpaltunnelsyndrom des Klägers sind keine Einschränkungen verblieben, die eine Bewertung mit einem Einzel-GdB rechtfertigen würden, was sich übereinstimmend aus den Gutachten des I. vom 09.09.2020 und der Frau E. vom 04.08.2023 entnehmen lässt.
576. Hinsichtlich der von I. festgestellten linksseitig betonten Knorpelschäden der Kniegelenke und des Kniescheibengleitlagers, wofür der Sachverständige einen Einzel-GdB von 10 in Ansatz geberacht hat, ist jedenfalls keine Verschlechterung eingetreten. Anlässlich der Untersuchung bei Frau E. war die Kniegelenkbeweglichkeit frei. Bewegungsschmerzen konnten nicht provoziert werden. Die tiefe Hocke konnte der Kläger problemlos einnehmen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind den eingeholten Befundberichten auf orthopädischem Fachgebiet demgegenüber nicht zu entnehmen.
587. Weitere bewertungswürdige Gesundheitsstörungen ergeben sich weder aus den beigezogenen medizinischen Unterlagen noch aus dem Beschwerdevortrag des Klägers.
59II. Im Ergebnis ist der Gesamt-GdB damit aus den psychischen Beeinträchtigungen des Klägers sowie seinen WS- und Schulterbeschwerden zu bilden.
601. Die psychischen Beeinträchtigungen in Form der mittelgradigen depressiven Störung mit Durchschlafstörungen bei langjähriger Wechselschicht sind dabei nach Teil B Ziff. 3.7 VMG mit einem Einzel-GdB von 30 (voll erreicht) zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus den Gutachten des Herrn J. vom 30.05.2023 und des V. vom 14.05.2025, die sowohl in der diagnostischen Einschätzung dem Grunde nach als auch in der Beurteilung des Schweregrades der Einschränkungen im Wesentlichen übereinstimmen. Eine „schwere Störung“ im Sinne von Teil B Ziff. 3.7 VMG, die bereits alleine einen Einzel-GdB von 50 rechtfertigen würde, lässt sich den Gutachten nicht entnehmen.
61Mit Blick auf seine aus den Anamneseschilderungen deutlich werdenden nicht unerheblichen Ressourcen, die sich in gewissen Freizeitaktivitäten (Umbau eines Wohnwagens), familiärer Eigebundenheit (intakte Partnerschaft, Kontakt zum Enkelkind) und seiner Berufstätigkeit (jedenfalls bis Oktober 2024) äußern, hält es der Senat mit den beiden Sachverständigen für gerechtfertigt, im unteren Bereich einer stärker behindernden Störung zu verbleiben und den Einzel-GdB innerhalb des Bewertungsrahmens 30-40 auf 30 festzusetzen. Auch der Kläger hat demgegenüber keine Einwände geltend gemacht.
622. Die Einschätzung des Einzel-GdB für die WS-Schäden richtet sich nach Teil B Ziff. 18.9 VMG. Der Vortrag des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar, warum bei Schäden in zwei WS-Abschnitten nur ein Einzel-GdB von 20 (voll erreicht), nicht jedoch ein Einzel-GdB von 30 in Ansatz gebracht worden sei, ist (jedenfalls durch die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen E. vom 08.05.2024) ausgeräumt. Ein Einzel-GdB von 30 kann nach Teil B Ziff. 18.9 VMG erst vergeben werden, wenn in einem WS-Abschnitt schwere oder in zwei WS-Abschnitten mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen zu verzeichnen sind. Beides ist hier nicht der Fall. Schwere funktionelle Auswirkungen sind bei dem Kläger in keinem WS-Abschnitt festgestellt worden und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Bezogen auf die LWS mögen zwar mittelgradige funktionelle Auswirkungen vorliegen, die Funktionsstörungen der HWS sind jedoch deutlich geringer ausgeprägt, was die Sachverständige E. auf Seite 19 (unter Ziff. 2.) ihres Gutachtens vom 04.08.2023 nachvollziehbar ausgeführt und durch die die Anamneseerhebung (auf Seite 3 des Gutachtens) sowie den klinischen Untersuchungsbefund (auf Seite 7 des Gutachtens) untermauert hat.
633. Soweit der Kläger moniert, der Einzel-GdB für die Schulterproblematik (Teil B Ziff. 18.13 VMG) sei mit lediglich knapp 20 nicht ausreichend bewertet, folgt der Senat dem nicht. Hier ist die Sachverständige E. nachvollziehbar von dem Bewertungsrahmen 0-10 (Riss der langen Bizepssehne) ausgegangen. Über diesen Bewertungsrahmen ist sie im Ergebnis noch hinausgegangen, um der von dem Kläger glaubhaft angegebenen und in der Untersuchungssituation objektivierbaren Schmerzproblematik in der linken Schulter Rechnung zu tragen. Da eine Bewegungseinschränkung und/oder Instabilität des Schultergelenkes nicht vorliegt, ist es gerechtfertigt, im Ergebnis nur zu einem knapp erreichten Einzel-GdB von 20 zu gelangen, weil nach den übrigen Untergliederungen in Teil B Ziff. 18.13 VMG ein Einzel-GdB von 20 erst zu vergeben ist, wenn eine deutliche Bewegungseinschränkung oder eine bereits mittelgradige Instabilität des Gelenkes vorliegt. Insoweit passt sich die Beurteilung der Sachverständigen sinnvoll und schlüssig in die Bewertungsstruktur der VMG ein. Inhaltliche Gesichtspunkte, die gegen diese auch schon vom SG dargelegte Argumentation sprechen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die pauschale Behauptung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2019 ist dafür jedenfalls nicht ausreichend.
64III. Aus den vorgenannten Einzel-GdB ergeben sich entsprechende Teil-GdB (vgl. dazu etwa Mecke, SGb 2023 Seite 220 ff. [Seite 224 f. unter IV.]) für die einzelnen Organsysteme Nervensystem/Psyche: 30, Rumpf: 20 (voll erreicht) und obere Extremitäten/Arme: 20 (knapp erreicht), weil jedes der genannten Organsysteme nur einmal betroffen ist.
65Bei der Gesamt-GdB-Bildung ist das SG zutreffend von dem höchsten Einzel-/Teil-GdB (für das Organsystem Nervensystem/Psyche) ausgegangen und hat erwogen, ob mit Blick auf die weiteren Einzel-/Teil-GdB eine Erhöhung in Betracht kommt (vgl. zu Einzelheiten Mecke, SGb 2023 Seite 220 ff. [Seite 225 ff. unter V.]). Dies hat es für den Einzel-/Teil-GdB für das Organsystem Rumpf bejaht, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch vom Senat aus den von dem SG dargelegten Gründen nachvollzogen wird. Hierdurch hat das SG im Übrigen auch dem von Herrn J. in seinem Gutachten vom 30.05.2023 (auf Seite 16 zu Frage 7) angesprochenen und von dem Kläger wiederholt ins Feld geführten nachteiligen Auswirkungen der Erkrankungen des Bewegungsapparates auf die depressive Störung berücksichtigt.
66Allein streitig bleibt damit, ob aufgrund des Einzel-/Teil-GdB für das Organsystem obere Extremität eine weitere Erhöhung (auf einen Gesamt-GdB von 50) zu erfolgen hat. Das SG hat diese Frage mit einem zulässigen Hinweis auf Teil A Ziff. 3 d) ee) VMG verneint, wonach es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Dies gilt hier umso mehr, als bereits in die Erhöhung des GdB von 30 auf 40 Funktionseinschränkungen und Schmerzen als die psychische Erkrankung verstärkend eingeflossen sind (s. o.). Es bedürfte hier daher besonderer Gründe dafür, ähnliche Beschwerden – wenn auch in einem anderen (gleichwohl angrenzenden) Organsystem – nochmals als erhöhend in die Gesamt-GdB-Bildung einfließen zu lassen. Solche Gründe vermag der Senat weder den Ausführungen der Sachverständigen noch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, als durch diese nochmalige Erhöhung die Schwelle zur Schwerbehinderung überschritten würde und der Kläger bei vergleichender Betrachtung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung des BSG Mecke, SGb 2023 Seite 220 ff. [Seite 227 f. unter V., 3.]) zur Überzeugung des Senats insgesamt nicht so stark eingeschränkt ist, wie etwa eine Person, die unter einer schweren Zwangskrankheit mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (Teil B Ziff. 3.7 VMG) oder dem Verlust eines Beines im Unterschenkel (Teil B Ziff. 18.14 VMG) leidet.
67IV. Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (Nachfrage bei dem Sachverständigen J.) oder auf Grundlage des (weiteren) Antrages des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet musste sich der Senat nicht gedrängt sehen.
681. Dem Antrag, den Sachverständigen J. ergänzend zu der Frage zu hören, ob und inwieweit die von der Sachverständigen E. vorgeschlagene Bildung eines Gesamt-GdB von (nur) 40 oder der vom Kläger geltend gemachte Gesamt-GdB von 50 zutreffend ist, musste der Senat nicht nachgehen.
69Gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) steht zwar jedem Beteiligten das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Eine solche Frage muss aber objektiv sachdienlich sein (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 118 Rn. 12f m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn auch wenn die Beweisanordnungen der Sozialgerichte üblicherweise – so auch hier unter I., 6. der Beweisanordnung vom 05.04.2023 – eine Frage zur Gesamt-GdB-Bildung enthalten, ändert dies nichts daran, dass die Gesamt-GdB-Bildung allein Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R), was von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird. Fällt die Antwort auf eine Frage von vorne herein nicht in den Kompetenzbereich des Sachverständigen, kann sie für die Entscheidung des Falles im Ergebnis nicht bedeutsam und daher unter dem Gesichtspunkt des Fragerechts nach § 411 Abs. 4 ZPO nicht sachdienlich sein.
702. Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG ist zwar grundsätzlich zulässig, zur effektiven Durchführung des Gerichtsverfahrens ist diese Möglichkeit aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (über § 109 Abs. 2 SGG hinaus) zu begrenzen. So ist zu verlangen, dass der Antragsteller im Wiederholungsantrag dartut, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn er erwartet, wobei nur besondere Umstände die wiederholte Anhörung rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Müller in BeckOGK-SGG, Stand: 01.11.2025, § 109 Rn. 17 m. w. N.).
71Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, welche neuen medizinischen Erkenntnisse er sich von einer nochmaligen Begutachtung nach § 109 SGG auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet verspricht. In Anbetracht der beiden bereits vorliegenden – inhaltlich weitgehend übereinstimmenden – neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vermag der Senat auch ansonsten nicht zu erkennen, welchen Erkenntnisgewinn ein weiteres Gutachten auf diesem Gebiet für den Fortgang des Verfahrens erbringen soll. Allein der Umstand, dass V. nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis gelangt ist, kann nach Auffassung des Senats kein besonderer Grund in dem vorgenannten Sinne sein.
72D) Die Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
73E) Die Auferlegung von Verschuldenskosten ergibt sich aus § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
74Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht worden sind, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
75Der Senat hat den Kläger vor seiner Entscheidung schriftlich darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich ist, da weitere Ermittlungen unter dem von ihm geäußerten Gesichtspunkt nicht erforderlich seien und das Beweisergebnis keine dem Kläger günstige Entscheidung rechtfertige. Diese objektive Aussichtslosigkeit der Fortführung des Verfahrens ist für die Verhängung von Verschuldenskosten ausreichend. Einer zusätzlichen subjektiven Komponente bedarf es (seit dem 02.01.2002) nicht mehr (vgl. zum Ganzen etwa Löcken in Hennig, SGG, Stand: Juli 2020, § 192 Rn. 12 und 13a; Krauß in BeckOGK-SGG, Stand: 01.08.2025, § 192 Rn. 31 f.). Dem Kläger ist in dem Hinweis vom 13.10.2025 auch mitgeteilt worden, dass die Auferlegung von Kosten in Betracht kommt.
76Der Höhe der auferlegten Kosten entspricht dem sich aus § 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG ergebenden Mindestbetrag.
77F) Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
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