Beschluss vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - L 4 SB 97/16 B


Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 24.05.2016 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über den Grad der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vor dem Sozialgericht Mainz.

2

Mit Beschluss vom 25.02.2016 hat das Sozialgericht eine Begutachtung der Klägerin durch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie I M angeordnet. Nachdem die Klägerin auf die Teilnahme einer Vertrauensperson bei der Begutachtung bestanden hat, hat der Gutachter auf Anfrage des Gerichts aufgrund seiner Erfahrungen begründet, weshalb er Bedenken gegen die Teilnahme einer Vertrauensperson bei der Untersuchung habe. Mit Schreiben vom 24.05.2016 hat das Sozialgericht daraufhin angeordnet, dass die Untersuchung durch den Sachverständigen nicht in Anwesenheit einer Begleitperson durchzuführen sei.

3

Am 25.05.2016 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Anordnung des Sozialgerichts eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, ohne die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung durch den Sachverständigen sei zu befürchten, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen dem Sachverständigen keine Antworten geben werde. Die Begründung des Sachverständigen zur Ablehnung einer Vertrauensperson sei zudem ein Vorwand.

II.

4

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zurückzuweisen.

5

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt insbesondere Abs. 2 dieser Bestimmung. Danach können u.a. prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

6

Bei der Anordnung des Sozialgerichts vom 24.05.2016 handelt es sich um eine solche prozessleitende Verfügung. Zwar weist der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Entscheidung des Senats vom 23.02.2006 (NJW 2006, 1547 f) hin. Diese Entscheidung erging allerdings im Rahmen einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters nach §§ 42 Abs. 1 ZPO; 62 Abs. 1 Satz 1 SGG und nicht zu einer prozessleitenden Verfügung.

7

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung (§ 103 Satz 1 SGG) hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm zu Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen (§§ 202 Satz 1 SGG, 404a ZPO Abs. 1). Auch bestimmt das Gericht, ob und in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien oder Dritten in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat (§ 404a Abs. 4 ZPO). Somit hat im vorliegenden Fall zu Recht nicht der Sachverständige über die Zulassung oder Ablehnung einer Begleitperson entschieden, sondern der Vorsitzende der Kammer im Rahmen seiner Leitungsfunktion nach § 404a Abs. 1 ZPO durch eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Solche prozessleitenden Verfügungen sind als Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses nicht isoliert anfechtbar, sondern können nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung angefochten werden. Anderenfalls würde die Zulassung einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz unzulässig in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingreifen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 995 ff m. w. N; Hansen, DRiZ 2013, 400 ff mwN; ders. Reha-Recht, Diskussionsbeitrag Nr. 8/2014 mwN).

8

Ob das Sozialgericht im vorliegenden Fall zu Recht die von der Klägerin geforderte Teilnahme einer Begleitperson abgelehnt hat, und ob die vom Sachverständigen vorgetragenen Gründe ausreichen (vgl. dazu: Hansen, aa.O.; Brockhaus, MedSachV 2016, 49 ff) ist hier nicht zu entscheiden.

9

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

10

Diese Entscheidung ist nicht mit weiterer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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