Beschluss vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - L 5 KR 175/19 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 26.07.2019 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Gründe

I.

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Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht (SG).

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Die Klägerin hat in dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Klageverfahren (S 5 KR 280/18) am 07.11.2018 Klage vor dem SG Trier erhoben, mit welcher sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.147.314,37 € begehrt hat (Aktenzeichen der Klägerin 399-18). Der Forderung lagen Behandlungen verschiedener Versicherter zu Grunde, die neurologische Komplexbehandlungen des akuten Schlaganfalles betrafen (Operationen- und Prozedurenschlüssel 8-981 und 8-98b). Aufgrund des durch Präsidiumsbeschluss des SG Trier vom 08.11.2018 entsprechend gefassten Geschäftsverteilungsplanes des richterlichen Dienstes, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde von der Registratur des SG Trier je Behandlungsfall ein gesondertes Klageverfahren erfasst; vorliegend erfolgte die Erfassung eines Klageverfahrens zu der Behandlung der Versicherten Anita Oster, auf welche eine Forderung in Höhe von (iHv) 930,09 € entfiel.

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Mit Schreiben vom 17.06.2019 hat die Klägerin die von ihr am 07.11.2018 zu ihrem Aktenzeichen 399-18 erhobene Klage zurückgenommen und die Festsetzung des Streitwertes auf 1.147.314,37 € beantragt. Sie, die Klägerin, habe ihre Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in einer Klage geltend gemacht mit der Folge, dass für dieses eine Verfahren ein Streitwert festzusetzen sei. Das SG habe die in einer Klage geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß § 202 SGG in Verbindung mit (iVm) § 145 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) getrennt. Eine „faktische“ Verfahrenstrennung ohne richterlichen Trennungsbeschluss habe keine Bindungswirkung und entfalte keine prozessualen Auswirkungen. Die Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss sei ein rein verwaltungstechnischer Vorgang. Für den damit einheitlich festzusetzenden Streitwert aus der nicht getrennt erfassten Klage sei diejenige Kammer zuständig, der die Klage nach dem Geschäftsverteilungsplan vor der Vergabe unterschiedlicher Aktenzeichen zugewiesen worden wäre.

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Durch Beschluss vom 26.07.2019 hat das SG den Streitwert auf 930,09 € festgesetzt. Einer Trennung nach Eintragung des Verfahrens durch zu begründenden Beschluss habe es vorliegend nicht bedurft. Ein solcher sei nur dann notwendig, wenn eine zulässige Klagehäufung im Sinne von § 56 SGG vorliege, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

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Gegen den ihr am 29.07.2019 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 05.09.2019 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde führt sie an, diese sei zulässig, weil der Beschwerdewert 200,- € übersteige (§ 68 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz ). Dieser sei aus der Differenz der sich aus dem Streitwert der ursprünglichen Klage und der Summe der Einzelfallstreitwerte nach getrennter Erfassung der Klagen jeweils ergebenden Gerichtskosten zu ermitteln. In der Sache sei ergänzend zu den bereits genannten Gründen anzuführen, dass durch den als rein gerichtsinternen Organisationsakt zu qualifizierenden Beschluss des Präsidiums des SG in die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper eingegriffen worden sei. Prüfungsmaßstab sei daher § 21e Abs 1 Satz 1, 2 und Abs 3 GVG. Das SG habe durch den Präsidiumsbeschluss die Prüfung der Zulässigkeit der Klagehäufung nach § 56 SGG vorweggenommen; diese sei aber einem Beschluss des Präsidiums nicht zugänglich. Die Ansprüche seien vorliegend im Wege einer zulässigen Klagehäufung nach § 56 SGG geltend gemacht worden. Dies sei in der Klageschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Auf versichertenbezogene Merkmale, die aufgrund der betroffenen unterschiedlichen Sozialdaten möglicherweise eine getrennte Verhandlung und Entscheidung gefordert hätten, sei es nicht angekommen. Im Übrigen sei bereits mit der Klageschrift verdeutlicht worden, dass die Klage zunächst lediglich fristwahrend erhoben worden sei. Dem SG hätte sich daher aufdrängen müssen, dass eine streitige Entscheidung nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich sein würde. In der gegebenen Situation sei der Präsidiumsbeschluss daher nicht nötig und die getrennte Erfassung unzweckmäßig gewesen. Vielmehr sei hierdurch die Bearbeitung und Erfassung der Einzelfälle massiv behindert und damit nicht dem Regelungsziel des § 21e GVG entsprochen worden. Es habe keine Möglichkeit bestanden, früher einen (förmlichen) Rechtsbehelf einzulegen. Der Beschluss des Präsidiums beeinträchtige aufgrund seiner Wirkungen auch die Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz ). Ergänzend hat die Klägerin einen Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 02.12.2019 (L 8 KR 401/19 B ua) vorgelegt, welches in einer ähnlichen Fallkonstellation wie vorliegend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Streitwert einheitlich aus der ursprünglich erhobenen Klage festzusetzen sei.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 26.07.2019 aufzuheben und eine Streitwertfestsetzung einheitlich aus der am 07.11.2018 unter dem Aktenzeichen (der Klägerin) 399-18 erhobenen Klage vorzunehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war.

II.

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Für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat zuständig, da sie diesem wegen der grundsätzlichen Bedeutung übertragen worden ist (§ 68 Abs 2 Satz 7 iVm § 66 Abs 6 Satz 2 GKG).

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Die zulässige Beschwerde hat im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des SG auch in der Sache Erfolg.

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Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von mehr als 200,- € (vgl § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 68 Abs 1 GKG) ersichtlich erreicht. Maßgebend für die Bestimmung des Beschwerdewertes ist die Differenz zwischen den Kosten, die bei Zugrundlegung eines Streitwerts für den Gesamtbetrag von 1.147.314,37 € anfallen, und den Kosten, die anfallen, wenn bei der Berechnung jeweils die einzelnen mit der Klageschrift geltend gemachten Forderungen, die in der Anlage zu der Klageschrift im Einzelnen aufgeführt sind, zu Grunde gelegt würden. Bei Rücknahme der Klage fällt nach § 3 Abs 2 GKG iVm Nrn 7110, 7111 der Anlage 1 eine Gebühr (Rücknahme der Klage) an.

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Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 52 Abs 1 GKG ist ua in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.

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In Anwendung dieser Regelungen ist der Streitwert vorliegend anhand der Klageforderung gemäß der Klage vom 07.11.2018 auf den Gesamtforderungsbetrag iHv 1.147.314,37 € festzusetzen. Der durch das Präsidium des SG vom 08.11.2018 beschlossene Geschäftsverteilungsplan des richterlichen Dienstes stellt mangels Unzuständigkeit des Präsidiums keine geeignete Grundlage für eine Trennung der in einer Klage verfolgten Ansprüche dar mit der Folge, dass für die getrennt erfassten Verfahren keine gesonderten Streitwerte festzusetzen sind. Gemäß § 21e Abs 1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen gemäß § 21e Abs 1 Satz 2 GVG vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen gemäß § 21e Abs 3 Satz 1 GVG im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Der demnach von dem Präsidium zu beschließende Geschäftsverteilungsplan hat die Funktion, den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) festzulegen. Dieser Funktion und der sachgerechten und gleichmäßigen Verteilung der Arbeit folgen mithin die Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung des Geschäftsverteilungsplanes (vgl Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 21e GVG Rn 10 mwN). Dabei unterfällt die inhaltliche Gestaltung des Geschäftsverteilungsplanes dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums in richterlicher Unabhängigkeit (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 21e Rn 78).

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Die vorliegend vorgenommene getrennte Erfassung der in einer Klage geltend gemachten Ansprüche fällt nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums eines Gerichts. Aufgabe des Präsidiums ist – wie dargelegt - eine Verteilung der Aufgaben nach abstrakten Merkmalen, etwa des Eingangs bei Gericht. Vorliegend hat das Präsidium des SG in seinem Beschluss vom 08.11.2018 indes nicht allein die Verteilung der eingehenden Klagen auf die Kammern des SG unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze geregelt, sondern vielmehr für eine bestimmte Klage eine prozessuale Entscheidung in der Sache getroffen. Die getrennte Erfassung der mit einer Klage verfolgten Ansprüche stellt faktisch eine Trennung dar, welche jedoch (nur) durch den nach Eintragung zuständigen Spruchkörper erfolgen darf. Dies folgt zunächst daraus, dass die Festlegung des Streitgegenstandes durch Klagegrund und Klageantrag grundsätzlich zur Disposition des Klägers steht (Dispositionsmaxime). Diesem steht es mithin auch frei, mehrere Klagebegehren in einer Klage zu verfolgen, mithin grundsätzlich von der in § 56 SGG vorgesehenen Möglichkeit der objektiven Klagehäufung Gebrauch zu machen. Danach können mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Bezogen auf jeden Antrag ist eine Prüfung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorzunehmen, zudem sind die besonderen Voraussetzungen des § 56 SGG zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des § 56 SGG nicht vor, kann gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 145 ZPO eine Trennung vorgenommen werden. Die Entscheidung ergeht gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss und ist zu begründen. Die Trennung wird dann als zwingend angesehen, wenn eine Anspruchsverbindung unzulässig ist (vgl etwa Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 145 Rn 2 bezogen auf § 260 ZPO). Deutlich wird damit, dass es sich bei der Trennung von mehreren in einer Klage erhobenen Ansprüchen um eine prozessuale Maßnahme in dem konkreten Verfahren handelt. Zu derartigen Maßnahmen ist aber im Falle des SG die nach Zuteilung der Verfahren zuständige Kammer berufen, die im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen einer zulässigen objektiven Klagehäufung vorliegen und/oder ggf eine Trennung zweckmäßig oder geboten ist. Eine Zuständigkeit der Präsidien für entsprechende Maßnahmen besteht angesichts der diese Maßnahmen eindeutig dem konkreten Prozess zuordnenden Regeln, aber auch unter Berücksichtigung der dem Präsidium nach § 21e GVG zugewiesenen Aufgaben nicht (ein Unterlaufen der gesetzlichen Vorgaben für die Trennung eines Verfahrens durch eine „automatische“ Aufteilung prozessualer Ansprüche auf Einzelverfahren aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans nimmt das LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2005 – L 5 B 18/05 KR - juris Rn 11 an). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit Gründen zu versehenden Ermessensentscheidung und möglicher Kostenfolgen für die Beteiligten wird auch eine „formlose“ Trennung bei Klagehäufung (zB Anlegung eines eigenen Aktenzeichens für jeden einzelnen angegriffenen Widerspruchsbescheid oder einzelne Kläger bereits bei Klageeingang ohne Trennungsbeschluss) durch den Spruchkörper im Übrigen prozessrechtlich grundsätzlich nicht (vgl Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 143 Rn 21; eine Aufteilung durch die Geschäftsstelle in getrennte Verfahren erachtet das LSG Hessen, Beschluss vom 02.12.2019 – L 8 KR 401/19 B ua – als rechtlich unwirksam) oder nur dann anerkannt, wenn diese keine nachteiligen prozessualen Folgen für die Beteiligten mit sich bringt (vgl Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Auflage 2019, § 73 Rn 26 zur stillschweigenden Trennung). Insoweit spricht gegen eine entsprechende Zuständigkeit des Präsidiums auch der Umstand, dass es anderenfalls in dessen Macht stünde, ein dem Kläger durch § 56 SGG an die Hand gegebenes prozessuales Mittel, welches ua – wie vorliegend – erhebliche Bedeutung für die Gerichtskosten hat, aber auch der Verwirklichung des Anspruchs auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 GG dient (vgl Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 56 Rn 1), ohne Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 56 SGG im Einzelfall zu entziehen.

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An der damit vorliegend fehlenden Zuständigkeit des Präsidiums des SG für die getroffene Regelung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass Hintergrund auch der vorliegend erhobenen Klage Gesetzesänderungen waren, die dazu geführt haben, dass die gesetzlichen Krankenkassen Ende des Jahres 2018 zur Vermeidung des Verjährungseintritts etliche – auch die vorliegend maßgebliche Klage - Klagen erhoben haben. Eine solche Konstellation vermag nichts an den Regelungen bezüglich der Zuständigkeit des Präsidiums zu ändern, führt folglich nicht dazu, dass die Frage der Trennung von – gleich aus welchen Gründen - in einer Klage zusammengefasst geltend gemachten Ansprüchen ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Präsidiums fiele. Deutlich wird dies ua auch daran, dass das Gesetz für Fälle der Überlastung einer Kammer gemäß § 21e Abs 1 Satz 3 GVG ausdrücklich unterjährige Änderungen der Geschäftsverteilungspläne zulässt, mithin dem Präsidium klar bestimmte Instrumente an die Hand gibt, sofern eine Kammer, zB nach Trennung von Verfahren, besonders belastet sein sollte.

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Schließlich kann eine Zuständigkeit des Präsidiums auch nicht mit dem Argument begründet werden, dass der Sozialdatenschutz im Hinblick auf jedes Einzelverfahren sicherzustellen sei. Soweit Gründe des Sozialdatenschutzes einer objektiven Klagehäufung im Einzelfall entgegenstehen, hätte es auch insoweit der nach Eintragung der (Ausgangs)Klage zuständigen Kammer oblegen, von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Trennung nach § 56 SGG Gebrauch zu machen und den Beschluss mit den entsprechenden Gründen zu versehen.

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Mangels rechtmäßiger Trennung der am 07.11.2018 im Wege der objektiven Klagehäufung erhobenen Klage ist daher für diese Klage ein (einheitlicher) Streitwert von 1.147.314,37 € festzusetzen. Da dem LSG das einheitlich zu betrachtende Klageverfahren mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vollständig vorliegt, kann eine solche Festsetzung in vorliegendem Verfahren indes nicht erfolgen, sondern muss durch das SG vorgenommen werden.

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Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs 3 Satz 1 GKG gebührenfrei, Kosten sind gemäß § 68 Abs 3 Satz 2 GKG nicht zu erstatten.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar; die weitere Beschwerde ist gemäß § 68 Abs 1 Satz 5 iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen (vgl auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2009 – VI ZB 19/08 – juris Rn 4).

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