Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AL 64/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.

2

Der ...1964 geborene Kläger war vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2002 Kaufmännischer Leiter der i... GmbH (im Folgenden: IST). Gleichzeitig war er neben einem Gesellschafter-Geschäftsführer Mitgesellschafter der IST. Beide Gesellschafter waren am Stammkapital mit jeweils 50 v. H. beteiligt. Für den Kläger wurden seit April 1995 bis zum 30. September 2002 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Die IST beschäftigte ca. 15 bis 20 Mitarbeiter. Über das Vermögen der IST wurde am 19. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Bei einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) am 29. April 2003, die den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. September 2002 betraf, stellte die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein (heute: Deutsche Rentenversicherung Nord) fest, dass für den mit 50 v. H. am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Kläger Versicherungspflicht nicht vorgelegen habe (Bescheid vom 5. Mai 2003). Zuvor hatte eine am 15. April 2001 erfolgte Betriebsprüfung der LVA, die den Zeitraum 1997 bis 2000 betraf, in Bezug auf den Kläger nicht zu Beanstandungen geführt (Bescheid vom 26. April 2001). Betriebsprüfungen der AOK Schleswig-Holstein als der für den Kläger zuständigen Einzugsstelle haben seit 1995 nicht stattgefunden.

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Dem am 23. Juni 2003 eingegangenen Antrag, die für den Kläger vom 1. April 1995 bis 30. September 2002 entrichteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu erstatten, entsprach die Einzugsstelle für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002. Mit Bescheid an den Kläger vom 22. Dezember 2003 erstattete die Beklagte auch den für Dezember 1998 geleisteten Arbeitnehmerbeitrag; den entsprechenden Arbeitgeberanteil erstattete sie an den Insolvenzverwalter der IST. In dem Bescheid vom 22. Dezember 2003 lehnte die Beklagte eine Erstattung der vor dem 1. Dezember 1998 geleisteten Beiträge aus Gründen der Verjährung ab und führte aus, dass ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden seien, verjähre. Somit seien die vor dem 1. Dezember 1998 entrichteten Beiträge verjährt. Besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, lägen nach Aktenlage nicht vor.

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Den wegen der teilweisen Ablehnung des Erstattungsantrags eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte den Inhalt des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass keine Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung der fehlerhaften Beitragsentrichtung durch das Arbeitsamt E., die Einzugsstelle oder einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Prüfinstitution ersichtlich seien. Ihre Berufung auf den Eintritt der Verjährung sei deshalb nicht rechtsmissbräuchlich. Die Einzugsstellen könnten im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon ausgehen, dass die Arbeitgeber die Versicherungspflicht ihrer Mitarbeiter zutreffend beurteilen würden. Was die durchgeführten Betriebsprüfungen durch die LVA betreffe, könnten solche Prüfungen auf Stichproben oder bestimmte zu prüfende Sachverhalte beschränkt werden. Es bestehe keine Verpflichtung, die Angaben für alle Arbeitnehmer umfassend zu überprüfen. Wenn die Versicherungsfreiheit des Klägers bei einer Betriebsprüfung nicht aufgefallen sei, begründe dies kein Verschulden, das der Erhebung der Einrede der Verjährung entgegenstünde. Ohne Beanstandung abgelaufene Betriebsprüfungen könnten keinen weitergehenden Vertrauensschutz begründen.

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Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung nahm die Beklagte Bezug auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Oktober 2001, L 3 AL 96/00, sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juli 2003, B 12 AL 1/02 R.

7

Der Kläger hat am 26. April 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Er habe die strittigen Beiträge nach Beratung geleistet und nicht aus eigenem Antrieb. Im Übrigen hätte der LVA bereits bei der im Jahre 2001 durchgeführten Prüfung die Fehlerhaftigkeit der für ihn erfolgten Beitragsabführung auffallen müssen. Dies müsse die Beklagte sich entgegenhalten lassen.

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Der Kläger hat beantragt,

9

den Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auch für die Zeit 1. April 1995 bis 30. November 1998 zu erstatten.

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Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach mündlicher Verhandlung am 27. April 2006 hat das SG die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtsfehlerfrei. In Bezug auf die noch streitbefangenen Beiträge habe die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Dies sei ermessensfehlerfrei. Ermessensrichtlinien, wonach die Verjährungseinrede nur dann nicht erhoben werde, wenn fehlerhaftes Verhalten des Sozialversicherungsträgers oder der Einzugsstelle zur Beitragsentrichtung geführt habe, seien nicht zu beanstanden. Vorliegend sei weder der Beklagten noch der Einzugsstelle oder der LVA fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorzuwerfen. Die durchgeführten Betriebsprüfungen änderten hieran unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern, nichts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hätten jedoch das Recht, nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht herbeizuführen. Auch soweit Beschäftigte aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen Recht herleiten wollten, könne sich eine materielle Bindung nur und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personengebunden für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien.

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Dass hier kein Fehlverhalten der Einzugsstelle vorgelegen habe, folge auch aus den Daten der Betriebsprüfung. Die erste Prüfung habe im Dezember 2000 - mithin mehr als fünf Jahre nach Firmengründung - stattgefunden. Dementsprechend könne die Kammer der Behauptung des Klägers, er sei im Rahmen einer 1995 erfolgten Betriebsprüfung zur Beitragsentrichtung veranlasst worden, nicht folgen. Die Betriebsprüfung sei auch nur stichprobenartig erfolgt, wie die in diesen Fällen übliche zwischenzeitlich erfolgte vollständige Vernichtung der Datenunterlagen zeige. Die Prüfbehörde habe auch keinen besonderen Anlass gehabt, die Versicherungspflicht des Klägers zu prüfen. Seine Arbeitgeberstellung sei nicht offenkundig gewesen; er sei nicht Geschäftsführer gewesen, habe keine Sperrminorität gehabt und sei auch nicht von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit gewesen. Der bloße Umstand, dass die im Jahr 2000 erfolgte Prüfung ohne Beanstandung geblieben, später aber die Beitragsfreiheit des Klägers festgestellt worden sei, sei nach allem nicht als fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Behörde zu werten.

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Gegen diese seiner Prozessbevollmächtigten am 22. Juni 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21. Juli 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers.

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Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagte könne sich aus seiner Sicht nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil regelmäßige Betriebsprüfungen durchgeführt worden seien, die zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hätten. Bei den Betriebsprüfungen sei die Frage der Abführung der hier streitigen Beiträge Gegenstand gewesen. Die Prüfungsergebnisse hätten regelmäßig gezeigt, dass die entrichteten Beiträge in Erfüllung einer Versicherungs- und Beitragspflicht zu zahlen gewesen seien. Im Übrigen könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass Betriebsprüfungen aufdecken sollten, ob Beiträge nach Grund und Höhe richtig gezahlt würden. Insoweit bestehe bei fehlerhafter Beitragsentrichtung eine Hinweispflicht; bei Unterbleiben eines solchen Hinweises werde die Verjährung unterbrochen. Werde - was das SG offensichtlich habe zum Ausdruck bringen wollen - das Bestehen einer Hinweispflicht verneint, werde das Gesamtsozialversicherungssystem ad absurdum geführt. Soweit das SG ihn auf die Möglichkeit verwiesen habe, sich regelmäßig durch Verwaltungsakte die Richtigkeit seines Handelns bestätigen zu lassen, gehe dies an der Lebenspraxis vorbei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. April 2006 sowie den Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm zu Unrecht entrichtete Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung auch für die Zeit vom 1. April 1995 bis 30. November 1998 zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie stützt das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat von der Deutschen Rentenversicherung Nord die Unterlagen über die am 29. April 2002 durchgeführte Betriebsprüfung beigezogen. Darüber hinaus haben dem Senat die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Denn die Entscheidung der Beklagten, verjährten Erstattungsansprüchen nicht zu entsprechen, ist rechtsfehlerfrei.

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Wie sich aus § 351 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ergibt, sind zu Unrecht gezahlte Beiträge zu erstatten. Dabei finden die Bestimmungen des SGB IV (§§ 26 ff., vorliegend in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV direkt Anwendung. § 26 Abs. 2 SGB IV wird durch § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III modifiziert, ohne dass dies vorliegend von Bedeutung wäre.

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Die von dem Kläger für den hier strittigen Zeitraum (1. April 1995 bis 30. November 1998) gezahlten Beiträge sind zu Unrecht entrichtet worden. Zu Unrecht ist ein Beitrag geleistet, wenn das Beitragsrecht für diese Zeit keine Beitragspflicht vorsah (Brand in Niesel, SGB III, 3. Aufl. § 351 Rn. 2). Dass dies vorliegend der Fall war, weil der Kläger nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der IST stand, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die in diesem Zusammenhang ergangene und bestandskräftig gewordene Entscheidung der LVA vom 5. Mai 2003 lässt auch insoweit Rechtsfehler nicht erkennen.

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Allein der Umstand, dass Beiträge seitens des Klägers zu Unrecht entrichtet worden sind, vermag dem mit der Berufung weiterverfolgten Erstattungsbegehren allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Beklagte war - wie das SG zu Recht entschieden hat - berechtigt, die geltend gemachte Erstattung, soweit sie noch im Streit ist, zu verweigern. Die Beklagte hat insoweit nämlich zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben.

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Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Nach diesen Bestimmungen ist die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der bis 1998 fällig gewordenen Beiträge am 1. Januar 2003 eingetreten; in den Jahren vor 1998 entrichtete Beiträge sind entsprechend früher verjährt. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach in bestimmten Fällen ein späterer Beginn der Verjährung vorgesehen ist, findet gemäß § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III hier keine Anwendung.

27

Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung liegen nicht vor. Insbesondere hat die im Jahre 2001 erfolgte Betriebsprüfung entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung die Verjährung nicht unterbrochen. Weitere Betriebsprüfungen der LVA oder der AOK als Einzugsstelle, die der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, haben in der Zeit von 1995 bis 2001 nach Aktenlage nicht stattgefunden; für derartige Betriebsprüfungen würde allerdings im Ergebnis ebenfalls gelten, dass sie nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben. Die von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV in Bezug genommenen Bestimmungen des BGB, die vorliegend nach Maßgabe von Art. 229 § 6 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) anzuwenden sind, sehen eine Hemmung bzw. Ablaufhemmung sowie einen Neubeginn der Verjährung nur in den in §§ 203ff. BGB bzw. - nach Maßgabe der Übergangsvorschriften - in den Vorläuferbestimmungen geregelten Fällen vor. Eine unrichtige Beratung durch einen Versicherungsträger fällt nicht darunter (vgl. Udsching in Hauck/Haines, SGB IV, K § 27 Rz 8). Gleiches gilt für den Fall, dass eine Betriebsprüfung die Fehlerhaftigkeit einer Beitragsentrichtung nicht aufdeckt.

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Auch für die Wirkung der Verjährung verweist § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV - wie bereits ausgeführt - auf die sinngemäß geltenden Vorschriften des BGB. Angesichts dessen hat der Ablauf der Verjährungsfrist als solcher für das Bestehen des Erstattungsanspruchs keinen Einfluss. Vielmehr ist der Versicherungsträger lediglich berechtigt, die Erstattung zu verweigern (vgl. § 214 BGB: Einrede der Verjährung).

29

Die Ausübung dieses Rechts steht im Ermessen des Versicherungsträgers. Dass die Beklagte vorliegend die Einrede der Verjährung erhoben hat, lässt - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat insbesondere in dem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 deutlich gemacht, dass sie in aller Regel die Einrede der Verjährung erhebt und hiervon nur absieht, wenn die fehlerhafte Beitragsentrichtung nachweislich auf ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln eines an der Erhebung oder Prüfung der Beiträge beteiligten Sozialversicherungsträgers zurückzuführen ist.

30

Für fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Einzugsstelle bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann weder der Beklagten noch der Einzugsstelle angelastet werden, es sei von dort unterlassen worden, rechtzeitig zu prüfen, ob die entrichteten Beiträge rechtmäßig seien. Denn beide können im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon ausgehen, dass die Arbeitgeber die Versicherungspflicht richtig beurteilen und bei Zweifelsfällen eine Auskunft von dem zuständigen Versicherungsträger oder der Einzugsstelle einholen (so bereits BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, 7 RAr 107/83, BSGE 58, S. 154ff.). Dies wäre hier auch dem Kläger zumutbar gewesen, zumal ihm bewusst gewesen sein musste, dass seine Position als Kaufmännischer Leiter und gleichzeitig als Gesellschafter der IST mehr der eines Arbeitgebers als der eines Arbeitnehmers entsprach (vgl. hierzu allg. auch BSG, a. a. O. - am Ende -). Eine Pflicht der Beklagten oder der Einzugsstelle, in derartigen Fällen von sich aus die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung zu überprüfen, kann nach Vorstehendem nicht angenommen werden.

31

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die LVA bereits bei der im Jahre 2001 durchgeführten Betriebsprüfung die Fehlerhaftigkeit der Beitragsentrichtung hätte feststellen müssen. Wie der erkennende Senat u. a. bereits in seiner von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2004 genannten Entscheidung vom 5. Oktober 2001 (L 3 AL 96/00) ausgeführt hat, liegt in bloßen, eine fehlende Beitragspflicht nicht aufdeckenden Betriebsprüfungen kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der prüfenden Stelle, das die Beklagte an der Erhebung der Einrede der Verjährung hindern könnte. Hieran ist - auch im Hinblick auf jüngere Rechtsprechung des BSG und anderer Landessozialgerichte - festzuhalten. Das BSG hat in seinem ebenfalls bereits im Widerspruchsverfahren und auch vom SG zitierten Urteil vom 29. Juli 2003 (B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 1) noch einmal ausgeführt, dass die Beklagte einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Einrede der Verjährung auch dann entgegenhalten kann, wenn eine zuvor durchgeführte Arbeitgeberprüfung nicht zu Beanstandungen geführt hat. Die Entscheidung des BSG bezieht sich auf einen Kleinbetrieb mit etwa 10 bis 15 Mitarbeitern, so dass sie ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall, in dem es sich um einen größeren Betrieb gehandelt hat, übertragen werden kann. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt: Betriebsprüfungen hätten unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstünden. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa „Entlastung“ zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbiete sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein könne und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken dürfe. Auch den Prüfberichten komme keine andere Bedeutung zu. Ihr Adressat sei nicht der Arbeitgeber. Sie hielten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und hätten nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung. Auch soweit Beschäftigte aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen Rechte herleiten wollten, könne sich eine materielle Bindungswirkung nur dann und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien.

32

Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Sie entspricht auch der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte (vgl. z. B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2006, L 1 AL 66/04; Hessisches LSG, Urteil vom 22. Juni 2006, L 9 AL 74/04; Bayrisches LSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, L 4 KR 181/02 - sämtlich veröffentlicht in juris -).

33

Nach diesen Maßstäben kann der Kläger aus den Ergebnissen der im Jahre 2001 durchgeführten Betriebsprüfung in Bezug auf die Verjährung seiner Beitragserstattungsansprüche keine Rechte herleiten, weil der dazu ergangene Bescheid vom 26. April 2001 keine ihn betreffenden personenbezogenen Feststellungen enthält.

34

Nach allem liegt fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten oder der LVA, das die Beklagte veranlassen müsste, von der Erhebung der Einrede der Verjährung abzusehen, nicht vor. Für fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Einzugsstelle bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Insbesondere spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass die Beitragsentrichtung von der AOK aufgrund einer Beratung veranlasst worden wäre. Wenn die AOK infolge der ihr vorgelegten Anmeldungen Beiträge in bestimmter Höhe eingezogen hat, lässt sich allein hieraus nicht auf eine inhaltliche Prüfung der Beitragspflicht des Klägers schließen. Außerhalb einer Betriebsprüfung nach § 28h SGB IV hatte die AOK auch keinen Anlass zu einer solchen Prüfung.

35

Die restriktive Ermessensbetätigung der Beklagten begegnet auch keinen generellen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass durch die Dauer der vierjährigen Verjährungsfrist der Beitragszeitraum abgedeckt wird, der für einen etwa im Versicherungsfall gestellten Anspruch auf Arbeitslosengeld hinsichtlich der Anwartschaftszeit von Bedeutung wäre. Weiter zurückliegende Beiträge hätten auf die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen mehr. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, den Interessen derjenigen, die für einen weiter zurückliegenden Zeitraum Beiträge getragen haben, geringeres Gewicht beizumessen als den Interessen der Versicherungsträger bzw. der Versichertengemeinschaft.

36

Ob die Beklagte sich auf Verjährung eines Anspruchs berufen kann, wenn dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (venire contra factum proprium, offen gelassen in der Entscheidung des BSG vom 29. Juli 2003, a. a. O.), oder die Erhebung dieser Einrede sonst gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (vgl. dazu Udsching, a.a.O., K § 27 Rn. 9), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn für einen Ausschluss der Ausübung der Verjährungseinrede bestehen vorliegend auch insoweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

37

Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

39

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.


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