Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 134/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Juli 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes II für die Monate Oktober bis Dezember 2012 und dabei insbesondere über die Höhe der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft.
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Die am … 1966 geborene Klägerin stand nach vorangegangenem Sozialhilfebezug von Januar 2005 bis Mai 2006 und nach einem zwischenzeitlichen Umzug nach C… – wo sie ebenfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom dortigen Träger erhielt – seit dem 1. Juli 2010 erneut beim Beklagten im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie bewohnte seit dem 1. Juli 2010 gemeinsam mit ihrem am … 2002 geborenen Sohn L… eine im D… Weg 3 in P... gelegene 59,88 qm große 2-Zimmer-Wohnung. Vor ihrem Einzug in die Wohnung hatte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2010 bescheinigt, dass die Miete für die Wohnung nur in Höhe von bis zu 446,00 EUR zuzüglich angemessener Heizkosten angemessen sei und die Klägerin den Differenzbetrag zur tatsächlichen Bruttokaltmiete selbst aufzubringen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 100 der Leistungsakte Bezug genommen.
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Die monatliche Miete für die Wohnung belief sich ab dem 1. Dezember 2011 und auch noch im hier streitigen Zeitraum auf 399,00 EUR nettokalt und 108,00 EUR Betriebskosten, insgesamt 507,00 EUR bruttokalt. Zudem war eine Heizkostenvorauszahlung von 77,00 EUR zu leisten.
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Am 2. Dezember 2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Kosten der Unterkunft auf den für zwei Personen gemäß der Mietobergrenze des Kreises Pinneberg angemessenen Höchstbetrag von 413,00 EUR abzusenken. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 268 der Leistungsakte Bezug genommen. Die Klägerin erklärte daraufhin am 9. Dezember 2011, den die Obergrenze der Unterkunftskosten übersteigenden Betrag selbst zahlen zu wollen.
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Am 6. August 2012 zog der Sohn der Klägerin aus der Wohnung zu seinem Vater in das Vereinigte Königreich. Wegen einer offenen Rückkehrperspektive erkannte der Beklagte jedoch in der Folgezeit einen Unterkunftsbedarf der Klägerin für einen Zweipersonenhaushalt an.
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Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 21. November 2012 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 in Höhe von insgesamt monatlich 787,00 EUR unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 413,00 EUR. Die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 77,00 EUR berücksichtigte er nicht.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19. Dezember 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten nicht unangemessen hoch und deshalb vom Beklagten in vollem Umfang zu berücksichtigen seien.
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Zum 1. Februar 2013 bezog die Klägerin im selben Haus eine 43,19 qm große Einzimmerwohnung, für die sie eine Miete von 288,00 EUR nettokalt zzgl. 78,00 EUR Betriebs- und 61,00 EUR Heizkostenvorauszahlung zu entrichten hatte.
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Mit Änderungsbescheid vom 18. April 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 Leistungen in Höhe von 897,00 EUR. Dabei berücksichtigte er nunmehr Bedarfe für Unterkunft in Höhe von 446,00 EUR bruttokalt und für Heizung in Höhe der Vorauszahlung von 77,00 EUR.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 18. April 2013 als unbegründet zurück. Bedarfe für Unterkunft seien im Umfang von 446,00 EUR zu berücksichtigen, weil er der Übernahme von Aufwendungen in dieser Höhe mit Schreiben vom 7. April 2010 zugestimmt habe. Auch Heizkosten seien in Höhe der Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Höhere Aufwendungen für die Unterkunft als 446,00 EUR könnten dagegen nicht berücksichtigt werden, weil diese nicht mehr angemessen seien. Seine Mietobergrenze beruhe auf einem schlüssigen Konzept.
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Mit ihrer dagegen am Montag, 17. Juni 2013 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Miete in Höhe von 507,00 EUR bruttokalt zzgl. Heizkosten zu haben.
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Mit Urteil vom 10. Juli 2015 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin unter Abänderung der angefochtenen Bescheide höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 507,00 EUR bruttokalt zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die der Klägerin zuerkannten Unterkunftskosten zu niedrig bemessen worden seien und die Klägerin im streitigen Zeitraum Anspruch auf die tatsächliche Bruttokaltmiete habe.
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Dem vom Beklagten berücksichtigten Betrag von 446,00 EUR liege kein schlüssiges Konzept zur Begrenzung der Unterkunftskosten zu Grunde. Datensätze aus dem Zeitraum vor 2011 seien nicht vorhanden, so dass eine Mietobergrenze für diesen Zeitraum nicht ermittelt werden könne. Auch die Mietobergrenze von 413,00 EUR bruttokalt für Zweipersonenhaushalte, die auf der Mietwerterhebung 2011 beruhe, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil der Beklagte den gewählten Vergleichsraum zur Feststellung der Referenzmiete zu Unrecht auf das gesamte Kreisgebiet erstreckt habe. Dies sei mit den grundsicherungsrechtlichen Wertungen nicht in Einklang zu bringen. Soweit der Beklagte das Kreisgebiet in vier verschiedene sogenannte Wohnungsmarkttypen unterteilt habe, seien dadurch nicht vier Vergleichsräume entstanden; der Beklagte differenziere lediglich in unzulässiger Weise zwischen unterschiedlichen Preisstrukturen in einzelnen Regionen. Bei Betrachtung des Kreises Pinneberg zeige sich, dass dieser in seiner Gesamtheit keinen homogenen Wohn- und Lebensbereich bilde. Davon gehe der Beklagte selbst aus, wie die unterschiedliche Wohnungsmarktbildung zeige. Der Kreis Pinneberg sei durch ein deutliches Speckgürtelphänomen gekennzeichnet. Der Süden des Kreises Pinneberg zeige eine eng ausgerichtete Anbindung an die Stadt Hamburg. Hier lägen die hochpreisigeren Wohngebiete, es bestehe eine ausgeprägte Versorgungsmöglichkeit mit Gesundheitseinrichtungen und Schulen. Der öffentliche Nahverkehr sei gut ausgebaut. Demgegenüber sei insbesondere der Norden des Kreisgebietes eher ländlich geprägt und verkehrstechnisch eher schlecht angebunden an den Süden des Kreisgebietes. Diese Defizite im öffentlichen Nahverkehr würden nicht durch die vorhandene Verkehrsinfrastruktur kompensiert. Ungeachtet der Tatsache, dass ein Großteil der Leistungsempfänger nicht über einen Pkw verfüge, weise auch das Straßennetz keine optimale Angebundenheit etwa der Ämter Hörnerkirchen und Rantzau an die übrigen Gemeinden des Kreisgebietes auf.
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Wegen der fehlenden Homogenität und verkehrstechnischen Verbundenheit im Kreis seien eigenständige Vergleichsräume zu bilden, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihre verkehrstechnischen Verbundenheit tatsächlich und konkret nachweisbar homogene Lebens- und Wohnbereiche bildeten. Eine Möglichkeit wäre, einen Vergleichsraum für den südlichen und den nördlichen Teil des Kreisgebiets als jeweils eigenständige Vergleichsräume zu bilden. Die Bestimmung eines örtlichen Vergleichsraumes sei jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern Aufgabe des Beklagten. Bestehe – wie hier – nicht nur eine einzige rechtmäßige Möglichkeit, örtliche Vergleichsräume zu bilden, so könne das Gericht seine Vorstellungen über den festzustellenden örtlichen Vergleichsraum nicht an die Stelle der Entscheidung des Beklagten setzen.
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Neben der unzureichenden Ermittlung des Vergleichsraumes fehle es auch an einer hinreichenden Datenbasis und Grenzwertermittlung. Auch der Anteil der Transferleistungsbezieher sei unterkomplex ermittelt. Im Übrigen sie die Bildung des Grenzwertes bestandsmietenlastig. Es sei nicht ersichtlich, dass zu einem Nettokaltmietpreis in Höhe von 5,25 EUR/qm ausreichend Wohnraum im gesamten Wohnungsmarkttyp 4 zur Verfügung stehe. Unter der Berücksichtigung der Rohdaten des Beklagten folge bei überschlägiger Betrachtung, dass eine durchschnittliche Bruttokaltbestandswohnung 417,00 EUR monatlich, die durchschnittliche Angebotswohnung jedoch 545,40 EUR monatlich koste. Es sei daher nicht verwunderlich, dass bei einer angenommenen Mietobergrenze von 413,00 EUR viele Menschen extreme Probleme hätten, zu diesem Preis Wohnraum zu finden. Zwar bilde der Durchschnittspreis nicht die angemessene Mietobergrenze, jedoch lasse sich daraus abschätzen, ob die Differenz zwischen dem Durchschnittspreis und dem zugrunde gelegten Referenzwert für die Mietobergrenze unrealistisch groß erscheine. Die Festlegung auf das 40%-Perzentil führe dazu, dass nicht ausreichend anmietbarer Wohnraum im Wohnungstyp 4 vorhanden sei. Unter Berücksichtigung des 40%-Perzentils betrage der Nettokaltmietpreis der Bestandsmieten 5,24 EUR/qm und der der Neuvertragsmieten 6,66 EUR/qm. Unter Berücksichtigung dieses Wertes habe es bei den Angebotsmieten keine ausreichenden Angebote gegeben. Angesichts der niedrigen Datenbasis und wegen des Umstands, dass für die Vergangenheit weitere Mietdaten nicht nachermittelt werden könnten, könne zur Ermittlung eines Angemessenheitswertes nicht auf das Konzept des Beklagten zurückgegriffen werden. Es sei schließlich auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG), Mietstufe VI, zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag abzustellen. Dies ergebe einen Wert in Höhe von 507,10 EUR, die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin lägen mit 507,00 EUR unter diesem Wert und seien entsprechend von dem Beklagten zu berücksichtigen.
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Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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Gegen diese ihm am 20. Juli 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 31. Juli 2015 eingelegten Berufung. Der Beklagte macht geltend, dass die Ermittlung der Referenzmiete auf den den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entsprechenden „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg“ beruhe. Die Kritik des Sozialgerichts am methodischen Ansatz der Clusterbildung, der Perzentilbestimmung und an Umfang und Qualität der erhobenen Daten sei nicht nachvollziehbar. Schon die Auffassung des Sozialgerichts, bei seinem methodischen Ansatz handele sich bereits deshalb nicht um ein schlüssiges Konzept, weil sich der gewählte Vergleichsraum zur Feststellung der Referenzmiete über das gesamte Kreisgebiet erstrecke, sei rechtsfehlerhaft. Dass dies grundsätzlich möglich sei, ergebe sich bereits aus der Rechtsprechung des BSG, wonach ganze Bundesländer und Landeshauptstädte einen einheitlichen Vergleichsraum bilden könnten.
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Entscheidend sei, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildeten. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs könne es einerseits im ländlichen Raum geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete, die kommunalrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein könne. Insofern überspanne das Sozialgericht diese Anforderungen, wenn es die Auffassung vertrete, dass die "heterogenen" Unterschiede innerhalb des Kreisgebietes und das Vorhandensein von Gemeinden unterschiedlicher Größe sowie eine unterschiedliche Struktur des Mietwohnungsmarktes und damit die Bildung eines entsprechend einheitlichen Vergleichsraumes für den Kreis verhinderten. Die bestehenden Unterschiede seien nicht von einem solchen Gewicht, als dass diese es rechtfertigten, einen homogenen Lebens- und Wohnbereich für das gesamte Kreisgebiet zu verneinen.
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Der Kreis Pinneberg stelle den einwohnerstärksten und gleichzeitig flächenkleinsten Landkreis in Schleswig-Holstein dar. Im Kreisgebiet befänden sich drei Mittelzentren (davon zwei im Verdichtungsraum), zwei Unterzentren und vier Stadtrandkerne II. Ordnung sowie weitere zentrale Orte und Stadtrandkerne (auch) entlang der Grenzen des Kreisgebietes. Diese übernähmen nicht zuletzt zur Sicherstellung und Gewährleistung möglichst einheitlicher Lebensverhältnisse Daseinsfunktionen für das jeweilige Umland. Es finden sich im Kreis Pinneberg zahlreiche Ärzte, 3 Krankenhäuser, 189 Vereine im Kreissportverband, 46 Grundschulen, 9 Förderschulen sowie insgesamt 38 weiterführende Schulen und 2 Berufsschulen. Die verkehrstechnische Erschlossenheit werde durch zwei Bundesautobahnen und zwei Bundesstraßen sowie diverse Landesstraßen sichergestellt. Das gesamte Kreisgebiet gehöre dem Hamburger Verkehrsverbund an. Dabei verfüge auch das nördlichste Kreisgebiet über einen Bahnhof mit einem DB-Regionalanschluss, ergänzend dazu seien diverse Busverbindungen verfügbar. Innerhalb des Kreisgebietes ließen sich Mittelzentren innerhalb von maximal 47 Minuten allein über den ÖPNV erreichen. Entsprechend bzw. teilweise deutlich geringer seien die Erreichbarkeitszeiten für Unterzentren oder Standrandkerne II. Ordnung sowie die Zeiten bei Nutzung privat zur Verfügung stehender Beförderungsmöglichkeiten. Insgesamt betrachtet sei der gesamten Kreis Pinneberg ein hinreichend homogener Lebens- und Wohnbereich im Sinne eines einheitlichen Vergleichsraumes.
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Innerhalb dieses insoweit einheitlichen Vergleichsraumes seien allerdings in einem zweiten Schritt weitere örtliche Differenzierungen und die Bildung von Wohnungsmarkttypen auf Grundlage einer Clusteranalyse sachgerecht. Dieses Verfahren fasse diejenigen Gemeinden zusammen, die sich innerhalb des Vergleichsraumes strukturell am ähnlichsten seien, und zwar unabhängig von ihrer räumlichen Lage im Kreis. Dazu seien die in dem Mietwertgutachten ersichtlichen wohnungsmarktrelevanten Strukturindikatoren, die alle einen Einfluss auf das örtliche Mietpreisniveau ausübten, mit den in den einzelnen Kommunen vorherrschenden Bedingungen abgeglichen und dem jeweiligen Wohnungsmarkttyp die Kommunen, die möglichst ähnliche Merkmalsausprägungen aufwiesen, sich aber gleichzeitig möglichst stark von anderen Wohnungsmarkttypen unterschieden, zugeordnet worden. Bei der Ermittlung der Wohnungsmarkttypen könne es durchaus vorkommen, dass bezogen auf einzelne Merkmale wie z. B. die Einwohnerzahl Unterschiede zwischen einzelnen Kommunen bestehen, diese sich aber bei einer Gesamtbetrachtung in Bezug auf ihre Struktur und Situation am Wohnungsmarkt trotzdem stark ähnelten und daher einem gemeinsamen Wohnungsmarkttyp zugeordnet werden könnten. Gleiches geschehe im Übrigen auch bei den anerkannten Verfahren zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel, bei denen Wohnungen aus verschiedenen Stadtteilen durch ein und dasselbe Mietspiegelfeld repräsentiert würden. Es bestehe sogar die Möglichkeit, ganze Mietspiegel auf andere Kommunen zu übertragen, ohne dass in der Kommune, die den Mietspiegel übernehme, ein Mietwert erhoben worden sei.
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Voraussetzung hierfür sei, dass sich die Kommunen strukturell ähnelten. Diese weitere Binnendifferenzierung innerhalb des Vergleichsraumes sei in Flächenlandkreisen zudem auch aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten. Blendete man nämlich diese Ebene aus, würden – bezogen auf den Wohnungsmarkt – „teure“ Kommunen mit „günstigen" Kommunen zusammengefasst und die bestehenden Mietunterschiede nivelliert werden. Dies bedeute aber, dass bei Zusammenfassung von teuren und günstigen Mieten keine Wohnungen in teuren Bereichen angemietet werden könnten. In den günstigen Gemeinden müssten hingegen – wegen zu hoher Angemessenheitsgrenzen – Mieten akzeptiert und gezahlt werden, die nicht dem preislich unteren Wohnungsmarktsegment entsprächen. Dies entspreche einer nicht unerheblichen Einschränkung der Selbstverwaltungsgarantie der dadurch betroffenen „günstigen" Gemeinden, da diese dann einem zusätzlichen Zuzug einkommensschwacher Familien ausgesetzt wären, während in „teuren“ Gemeinden ein entsprechender steigender Wegzug bis hin zum völligen Wegzug aller einkommensschwachen Familien zu verzeichnen wäre. Dies möge für Städte wie beispielsweise München, in der durch Anerkennung/Zuordnung des gesamten Stadtgebietes zu einem einheitlichen Vergleichsraum damit – rein rechnerisch – acht von 26 Stadtbezirken für die Anmietung angemessenen Wohnraumes ausfielen, hinnehmbar erscheinen, da sich einzelne (Stadt-)Bezirke nicht auf die grundgesetzliche geschützte Selbstverwaltungsgarantie berufen könnten. Dies sei gänzlich anders zu beurteilen, wenn ein solcher „Ausfall“ vollständige Gemeindebereiche umfasse, die dann von anderen Gemeinden „ausgeglichen“ werden müssten.
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In Flächenkreisen führe nur die gewählte und beschriebene „2-Schritt-Vorgehensweise“ dazu, dass einerseits realistische Wohnungsmärkte abgebildet und andererseits ein zusammenhängender Vergleichsraum bestimmt werde, innerhalb dessen es einem Betroffenen/Leistungsberechtigten im Falle des Bewohnens einer unangemessenen Unterkunft auch ermöglicht werde, in seinem sozialem Umfeld zu verbleiben. Systembedingt und systemvereinbar könne es auch dazu kommen, dass durch den Umzug in einen anderen Wohnungsmarkt in Folge unangemessener Unterkunftskosten höhere Kosten als zuvor entstehen, die dann auch als angemessen zu übernehmen seien. Es bestehe mithin jederzeit die Möglichkeit, angemessenen Wohnraum außerhalb des Wohnungsmarkttyps, aber eben innerhalb des homogenen Lebens- und Wohnbereiches anzumieten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
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Zur Vorbereitung auf den Termin am 30. und 31. Januar 2017 hat der Senat dem Beklagten mit Verfügung vom 17. Januar 2017 aufgegeben, auf der Datengrundlage für die „Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg 2011“ zu berechnen, auf welches Perzentil der Bestandsmieten jeweils bezogen auf Wohnungsmarkttyp und Wohnungsgröße iterativ hochgegangen werden müsse, damit der Anteil der Angebotsmieten, die kleiner bzw. gleich dem sich daraus errechneten Nettoquadratmeterpreis (Bestandsmieten) liegen, mindestens 10 % und der Anteil der Neuvertragsmieten, die </= dem sich daraus errechneten Nettoquadratmeterpreis (Bestandsmieten) liegen, mindestens 20 % beträgt, zu welchen Mietrichtwerten man auf dieser Berechnungsgrundlage jeweils bezogen auf Wohnungsmarkttyp und Wohnungsgröße gelangen und welche Werte sich daraus jeweils für (fiktive) Werte bei Bruttokaltmiete für ein bis fünf Personen ergeben. Die Firma Analyse & Konzepte hat mit Schreiben vom 23. Januar 2017 mitgeteilt, dass beim Wohnungstyp 1 bei 5-Personenhaushalten erst beim 50%-Perzentil, beim Wohnungsmarkttyp 3 bei 5-Personenhaushalten beim 55%-Perzentil und beim Wohnungsmarkttyp 4 bei 3-Personenhaushalten beim 45%-Perzentil, bei 4-Personenhaushalten beim 65%-Perzentil und bei 5- Personenhaushalten beim 50%-Perzentil mindestens 10 % der Angebots- und 20 % der Neuvertragsmieten angemietet werden können. In Anwendung dieser Perzentilgrenzen auf die erhobenen Bestandsmieten hat die Firma Analyse & Konzepte für die betroffenen Wohnungsmärkte 1, 3 und 4 die abstrakt angemessenen Nettokaltmieten je Quadratmeter neu errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 154 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. und 31. Januar 2017 Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen M… K…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
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Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten und die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen. Außerdem haben vorgelegen
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- die Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg, Endbericht, Januar 2011, des Kreises Pinneberg, Fachdienst Soziales, Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH, Gasstr. 10, 22761 Hamburg (Anlage 1 zur Niederschrift des Senats vom 30./31. Januar 2017),
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- die Indexfortschreibung zur Mietwerterhebung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg (Stand 30. Oktober 2012) des Kreises Pinneberg, Der Landrat, Fachdienst Soziales – Beratungs- und Prüfteam (Anlage 2 zur Niederschrift des Senats vom 30./31. Januar 2017),
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- das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Pinneberg, Bericht Januar 2015, des Kreises Pinneberg, Fachdienst Soziales, Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH, Gasstr. 10, 22761 Hamburg (Anlage 3 zur Niederschrift des Senats vom 30./31. Januar 2017),
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- die Senatsanfrage vom 17. Januar 2017 nebst Stellungnahme und ergänzende Berechnung vom 23. Januar 2017 von Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH, Gasstr. 10, 22761 Hamburg (Anlage 4 zur Niederschrift des Senats vom 30./31. Januar 2017),
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- die am 31. Januar 2017 im Termin von dem Zeugen K… nachgereichte Tabelle zu den Bestandsmieten vor Extremwertkappung (Anlage 5 zur Niederschrift des Senats vom 30./31. Januar 2017) und
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- die Niederschrift über den Verhandlungstermin der 10. Kammer vom 9. April 2014 in den Verfahren S 10 AS 31/12, S 10 AS 1781/12, S 10 AS 1791/12 mit den entsprechenden Anlagen und Anfrage Sozialgericht Itzehoe, Mai 2014, Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH, Gasstr. 10, 22761 Hamburg (Anlage 6 zur Niederschrift des Senats vom 30./31. Januar 2017).
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Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung geworden. Die Beteiligten haben erklärt, dass ihnen diese Unterlagen bekannt sind, bzw. sie haben Abschriften erhalten.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
A.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist – obwohl die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR deutlich unterschritten ist – statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung im Tenor seiner Entscheidung zugelassen hat.
B.
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Die Berufung ist begründet und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.
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Zu Unrecht hat das Sozialgericht die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) statthafte, form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG) erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage für begründet erachtet. Der angefochtene Bescheid vom 21. November 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. April 2013, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 beschwert die Klägerin nicht. Sie hat für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere als die ihr bereits bewilligten Leistungen.
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Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (dazu unter II.), sie hat Aufwendungen für Unterkunft in Höhe von 507,00 EUR (dazu unter III.1.), die jedoch nur in Höhe von maximal 413,00 EUR angemessen sind (dazu unter III.2.). Der Beklagte hat die Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen (dazu unter III.3.) für den relevanten Vergleichsraum (dazu unter III.4.) grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts (dazu unter III.5.) ermittelt und dabei quadratmeterbezogene Angemessenheitsrichtwerte für die Nettokaltmiete (dazu unter III.6.) und die kalten Betriebskosten (dazu unter III.7) zugrunde gelegt, die nach Modifikationen durch den Senat den für Empfänger existenzsichernder Leistungen in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden. Dahinstehen kann, ob der Beklagte auch für den hier streitigen Zeitraum noch die Angemessenheitsrichtwerte für Zweipersonenhaushalte hat zugrunde legen müssen (dazu unter III.9). Der Klägerin steht die Berücksichtigung höherer Leistungen auch nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (befristeter Bestandsschutz) zu, weil ihr die Kostensenkung weder unmöglich noch unzumutbar gewesen ist (dazu unter IV.).
II.
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Die Klägerin gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis von Arbeitslosengeld II. Sie ist insbesondere erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II), weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum über keinerlei berücksichtigungsfähiges Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) und Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) verfügte.
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Zugunsten der Klägerin sind f252;r den streitbefangenen Zeitraum (1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012) monatlich neben einem Regelbedarf von 374,00 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB II) Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt nicht mehr als 523,00 EUR (446,00 EUR kalte Unterkunftskosten zzgl. 77,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) anzuerkennen. Daraus ergibt sich ein Anspruch in Höhe von maximal 897,00 EUR, der durch die mit Änderungsbescheid vom 18. April 2013 bewilligten Leistungen vollumfänglich erfüllt wird.
III.
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Nach 167; 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Nach dieser Vorschrift sind bei der Klägerin kalte Unterkunftskosten nach Überzeugung des Senats nur in Höhe von maximal 413,00 EUR zu berücksichtigen. Über die Berücksichtigung der Heizkosten, die der Beklage in voller tatsächlicher Höhe von 77,00 EUR als Bedarf anerkannt hat, besteht hingegen kein Streit.
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1. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Unterkunft (ohne Heizung) betragen im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 507,00 EUR. Sie setzen sich zusammen aus 399,00 EUR Nettokaltmietzins und einer monatlichen Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten in Höhe von 108,00 EUR.
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2. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin sind jedoch nur bis zu einer Höhe von maximal 413,00 EUR angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wobei sich dieser Wert nur dann ergibt, wenn man zugunsten der Klägerin wie der Beklagte den Angemessenheitsrichtwert für Zweipersonenhaushalte zugrunde legt (dazu unter III.9). Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 sowie B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).
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In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 25, Rn. 16). In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard – letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet „angemessen“ sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19).
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3. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 19 und Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145, Rn. 12 [juris]). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm angemessen; für Zwei-, Drei- und Vierpersonenhaushalte beträgt die angemessene Wohnfläche 60 qm, 75 qm bzw. 85 qm.
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4. Einheitlicher Vergleichsraum ist vorliegend – wie vom Beklagten zugrunde gelegt – das gesamte Gebiet des Kreises Pinneberg (mit Ausnahme der Hochseeinsel Helgoland).
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a) Bei der Festlegung des Vergleichsraums, die der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen dient, geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. „Ghettobildung“ wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 21).
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b) Der Senat geht nach diesen Maßgaben ohne weiteres davon aus, dass der Vergleichsraum auf das gesamte Kreisgebiet erstreckt werden kann. Es handelt sich bei dem Kreis Pinneberg mit einer Fläche von 664,28 qkm um einen vergleichsweise kleinflächigen Kreis und einer vergleichsweise großen Bevölkerung (307.471 Einwohner) und einer dementsprechend hohen Bevölkerungsdichte (463 Einwohner/qkm). Er ist damit zugleich der flächenkleinste wie auch der einwohnerstärkste schleswig-holsteinische Kreis. Dementsprechend verfügt er über eine gut ausgebaute Infrastruktur sowohl im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (das gesamte Kreisgebiet gehört dem Hamburger Verkehrsverbund an und bildet damit einen einheitlichen ÖPNV) als auch im Bereich des Individualverkehrs (insbesondere in Gestalt von zwei in Südost-Nordwest-Richtung und Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesautobahnen A 7 und A 23 mit insgesamt neun Anschlussstellen im Kreisgebiet und weiteren zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraßen B 4 und B 434), die es den Einwohnern erlaubt, zentrale Orte (im Sinne von Mittelzentren und Stadtrandkernen) in kurzen bis sehr kurzen Zeitintervallen zu erreichen und das Kreisgebiet in überschaubarer Zeit zu durchqueren. Pendelzeiten, die denen des § 140 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch entsprechen (dazu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 R11; B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 24), treten dabei – wie der Beklagte insbesondere mit der als Anlage 5 der Berufungsbegründung überreichten Übersicht hinreichend dokumentiert hat – bei den allermeisten Gemeinden des Kreisgebiets bei weitem nicht auf. Die Situation stellt sich – im Hinblick auf die Homogenität des Wohn- und Lebensraums – kaum anders bzw. zumindest nicht ungünstiger dar als in großflächigen mittleren Großstädten (z.B. M252;nster mit einer Einwohnerzahl von 310.000 und einer Fläche von 303,28 qkm) bzw. in sehr großen Großstädten (z.B. Berlin mit einer Fläche von 891,68 qkm und entsprechend längeren Wegen, die zum Zentrum bzw. zur Durchquerung des Gebiets zurückgelegt werden müssen). Sowohl im Falle von Münster (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 4/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 72, Rn. 13) als auch im Falle von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 24) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung indes die Festlegung des gesamten Stadtgebiets als einheitlichen Vergleichsraum ausdrücklich gebilligt.
- 53
Dementsprechend durfte der Beklagte vom Kreisgebiet – mit Ausnahme der Hochseeinsel Helgoland, die dem Kreis Pinneberg lediglich aus pragmatischen Gründen und ohne historische, wirtschaftliche oder landsmannschaftliche Erwägungen zugeschlagen worden war (dazu Wikipedia-Enzyklopädie, Stichwort: Helgoland, online im Internet unter https://de.wikipedia.org, recherchiert am 15. Juni 2017) und die wegen ihrer exponierten Lage über keinen aussagekräftigen Wohnungsmarkt verfügt – als einheitlichem Vergleichsraum ausgehen. Gegen das Kreisgebiet als einheitlicher Wohn- und Lebensraum spricht insbesondere nicht die Tatsache, dass das Kreisgebiet durch ein Speckgürtelphänomen geprägt ist und sowohl städtebaulich als auch verkehrstechnisch auf die angrenzende Millionenstadt Hamburg ausgerichtet ist. Ein homogener Lebensraums setzt weder eine uniforme Siedlungsstruktur voraus noch verlangt er nach einem (immanenten) Zentrum; er kann auch auf ein externes Zentrum hin ausgerichtet sein. Erforderlich ist lediglich, dass das Gebiet insgesamt hinreichend groß ist, um überhaupt einen örtlichen Wohnungsmarkt zu repräsentieren, und andererseits – auch in der Ausrichtung auf ein externes Zentrum – annähernd vergleichbare Wohn- und Lebensverhältnisse erwarten lässt. Davon kann bei dem Gebiet eines langjährig etablierten kleinflächigen Kreis prima facie ausgegangen werden; in der Rechtsprechung der Obergerichte wird die Bezugnahme auf das Kreisgebiet als Vergleichsraum denn auch weitgehend gebilligt (Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 – L 7 AS 78/12 – juris Rn. 58; Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015 – L 4 AS 718/14 – juris Rn. 42). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass auch der Kreis Pinneberg nach diesen Maßstäben als einheitlicher Vergleichsraum bewertet werden kann.
- 54
c) Soweit das Kreisgebiet nach dem Konzept des Beklagten im Wege der so genannten Clusteranalyse in vier Wohnungsmarkttypen untergliedert wird, führt dies nicht dazu, dass mehrere Vergleichsräume im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehen würden (Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015 – L 4 AS 718/14 – juris Rn. 44; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 – L 7 AS 78/12 – juris Rn. 59). Die Wohnungsmarkttypen sind lediglich das Ergebnis einer empirischen Differenzierung der Preisstruktur innerhalb des Vergleichsraums. Einen homogenen Wohn- und Lebensraum abzubilden, nehmen sie für sich gerade nicht in Anspruch, zumal – das Sozialgericht weist darauf zu recht hin – die den jeweiligen Wohnungsmarkttypen zugeordneten Gemeinden und Ämter teilweise noch nicht einmal aneinandergrenzen. Ob dieses Clustering sachgerecht und nach vertretbaren Prämissen vorgenommen worden ist, ist eine Frage der schlüssigen Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises (dazu unten 6.b). Für die Bildung des Vergleichsraums ist sie prinzipiell ohne Relevanz.
- 55
Aus den – sich nach der Clusteranalyse ergebenden – Unterschieden in der Preisstruktur in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen folgt auch nicht die Verpflichtung, das Kreisgebiet in unterschiedliche Vergleichsräume aufzugliedern, die für sich dann wiederum jeweils den Anforderungen an einen homogenen Wohn- und Lebensraum genügen müssten. Diesem Ansatz liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass Unterschiede in der Preisstruktur zwischen einzelnen Gemeinden für sich genommen schon das Fehlen eines gemeinsamen homogenen Wohn- und Lebensraums nahelegen. Diese Vorstellung teilt der Senat nicht. Vielmehr ist nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass bereits innerhalb kleiner und mittlerer Städte in der Form eines Unter- oder Mittelzentrums je nach räumlicher Gliederung unterschiedliche Mietpreisniveaus bestehen können und typischerweise auch bestehen, ohne dass dies zur Festlegung unterschiedlicher Vergleichsräume auf gemeindlicher Ebene führen müsste. Eine kleinteiligere Bestimmung des Vergleichsraums hätte – bezogen auf die konkrete Belegenheit der von der Klägerin bewohnten Wohnung – deshalb nicht zwingend ein höheres Maß an empirischer Richtigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze zur Folge. Einer drohenden Ghettobildung wird in einer Stadt vielmehr dadurch begegnet, dass als Vergleichsmaßstab nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 21). Gleiches gilt für größere Räume der Wohnbebauung wie das Gebiet eines Kreises. Auch hier kann der Träger auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abstellen (vgl. Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 82 m.w.N.); es steht ihm aber – ohne dass dies seinen Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Vergleichsraums von vornherein begrenzen würde – auch frei, aus Gründen einer sozialen Wohn- und Lebensraumgestaltung und mit dem Ziel, die Gefahren drohender Binnenwanderungen innerhalb eines insgesamt noch homogenen Wohn- und Lebensraums weiter zu minimieren, unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen innerhalb ein und desselben Vergleichsraums festzusetzen.
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Ganz generell geht der Senat davon aus, dass Heterogenitäten in Bezug auf die Preisstruktur innerhalb eines Vergleichsraums umso eher hingenommen werden können, je kleiner der Zuschnitt des Vergleichsraums und je günstiger sich die insbesondere verkehrstechnische Infrastruktur darstellt. Daran gemessen vermag der Senat eine Verpflichtung zur Definierung unterschiedlicher Vergleichsräume im Falle des Kreises Pinneberg nicht zu erkennen.
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5. Für den Wohnort der Klägerin, der vom Beklagten dem Wohnungsmarkttyp 4 zugeordnet ist, beträgt der abstrakt angemessene Bruttoquadratmeterpreis für Zweipersonenhaushalte bezogen auf den hier streitigen Zeitraum 6,87 EUR, der sich aus der Addition von angemessener Nettokaltmiete (5,24 EUR/qm) und angemessenen Betriebskosten (1,63 EUR/qm) ergibt; bei Multiplikation mit der abstrakt angemessenen Wohnfläche für Zweipersonenhaushalte von 60 qm errechnet sich daraus in Anwendung der Produkttheorie eine Angemessenheitsgrenze bei 412,20 EUR brutto kalt, von dem Beklagten aufgerundet auf 413,00 EUR.
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a) Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren „schlüssigen Konzepts“ erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S. der §§ 558c, 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30).
- 59
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
- 60
Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- 61
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- 62
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- 63
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- 64
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- 65
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- 66
- Validität der Datenerhebung,
- 67
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- 68
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
- 69
b) Nach Maßgabe dieser Anforderungen verfügt der Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Senats grundsätzlich über ein schlüssiges Konzept, das sich sowohl auf die Bestimmung der Nettokaltmiete als auch auf die Bestimmung der kalten Betriebskosten bezieht und damit die Angemessenheitsgrenze für die kalten Unterkunftskosten insgesamt realitätsgerecht abbildet. Soweit das vom Beklagten vorgelegte und im Wesentlichen stimmige Konzept den höchstrichterlichen Vorgaben nicht entspricht, nimmt der Senat im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nach Mitwirkung des Beklagten Korrekturen vor, die das Konzept insgesamt schlüssig machen.
- 70
c) Die angemessene Nettokaltmiete bestimmt der Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe des unter dem Titel „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg – Endbericht, Januar 2011“ (im Weiteren: Mietwerterhebung 2011 – Endbericht) vom Kreis Pinneberg herausgegebenen und durch den Dienstleister Analyse & Konzepte - Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH erstellten Konzepts in einem mehrstufigen Verfahren, das neben der Bildung von so genannten Wohnungsmarkttypen zur regionalen Differenzierung des Kreises die repräsentativ angelegte Erhebung von Bestandsmieten, die Erhebung von aktuellen Angebotsmieten sowie die Ermittlung von regionalisierten Mietpreisobergrenzen unter Einbeziehung von Bestands- und Angebotsmieten zum Gegenstand hat.
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Charakteristikum des Konzepts des Beklagten ist die so genannte Clusteranalyse (Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen), die das Ziel verfolgt, unterschiedliche Wohnungsmarkttypen im Kreisgebiet zu definieren und gegeneinander abzugrenzen. Dabei geht das Konzept davon aus, dass es mithilfe eines strukturdeckenden multivarianten Analyseverfahrens möglich ist, Objekte innerhalb der Grundgesamtheit zu identifizieren und zusammenzufassen, deren Eigenschaften oder Eigenschaftsausprägungen bestimmte Ähnlichkeiten aufweisen. Ziel ist es, Wohnungsmarkttypen so zu definieren, dass sie in sich möglichst homogen und vergleichbar sind, untereinander aber eine möglichst große Unterschiedlichkeit aufweisen. Als Indikatoren, die einen Einfluss auf den Wohnungsmarkt ausüben, sind hier Bevölkerungsdichte, Wohnfläche pro Einwohner, Pro-Kopf-Einkommen, Siedlungsstruktur, Anteil der Bezieher von Transferleistungen, Pendlersaldo, Bodenpreis und die bisherige Wohngeldeinstufung berücksichtigt worden. Aufgrund dieser Clusteranalyse hat der Beklagte vier Wohnungsmarkttypen identifiziert, wobei dem Wohnungsmarkttyp 1 (ländlich strukturiert, eher unterdurchschnittliche Werte bei Bevölkerungsdichte, Bodenrichtwerten und Siedlungsstruktur) die Ämter Elmshorn-Land, Haseldorf, Hörnerkirchen, Moorrege, Pinnau und Rantzau sowie die Städte Barmstedt und Tornesch, dem Wohnungsmarkttyp 2 (hohe Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur überwiegend mit Mehrfamilienhäusern, unterdurchschnittliche Wohnfläche pro Einwohner) die Städte Elmshorn und Uetersen, dem Wohnungsmarkttyp 3 (überdurchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen und hohe Bodenrichtwerte, überdurchschnittliche Wohnfläche pro Einwohner und unterdurchschnittliche Transferleistungsempfängerquote) die Stadt Quickborn sowie die Gemeinden Halstenbek und Rellingen und dem Wohnungsmarkttyp 4 (an das Hamburger Stadtgebiet angrenzende Gemeinden mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und geringer Wohnfläche pro Einwohner) die Städte Pinneberg, Schenefeld und Wedel zugeordnet worden sind (zu den Einzelheiten Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 3 ff.).
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Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen in den einzelnen Wohnungsmarkttypen hat der Beklagte zunächst auf Basis von Bestandsmieten vorgenommen. Die Bestandmieten sind auf Grundlage einer Befragung von Mietern und Vermietern erhoben und sämtliche Daten in einer Datenbank erfasst worden. Die erhobenen Daten sind den Wohnungsgrößenklassen zugeordnet und – nach Ausschluss bestimmter Arten von Wohnungen – einer Extremwertbereinigung auf Basis eines 95%-Konfidenzintervalls unterzogen worden. Für alle Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen ist dann zunächst das 40%-Perzentil als oberer Richtwert definiert und auf dieser Grundlage eine vorläufige Angemessenheitsgrenze gebildet worden (zu den Einzelheiten Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 8 ff.).
- 73
Die so ermittelte vorläufige Angemessenheitsgrenze hat der Beklagte zur Prüfung der „konkreten Angemessenheit“ in etwa gleichzeitig mit vor allem in Immobiliensuchportalen und örtlichen Tageszeitungen veröffentlichten Mietangeboten abgeglichen, um sicherzustellen, dass innerhalb der zuvor auf Grundlage der Bestandsmieten definierten Angemessenheitsgrenze Wohnungen in dem erforderlichen Umfang auch tatsächlich neu angemietet werden können. Zusätzlich zu den so erhobenen Angebotsmieten sind die Bestandsmieten danach ausgewertet worden, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten tatsächlich realisiert werden konnten. Im Anschluss hat der Beklagte jeweils das 40%-Perzentil der Angebots- und Neuvertragsmieten (bezogen auf den Mietzins nettokalt pro qm) ermittelt, diese Werte zur auf Grundlage der Bestandsmieten ermittelten Angemessenheitsgrenze (bezogen auf den Mietzins nettokalt pro qm) in Beziehung gesetzt und den Prozentsatz der angebotenen und neuvermieteten Wohnungen im unteren Marktsegment festgestellt, der unterhalb der geltenden Angemessenheitsgrenze angemietet werden kann. Die Ergebnisse dieser Kontrollberechnung haben je nach Wohnungsmarkttyp und Wohnungsgrößenklasse – nach Ansicht des Beklagten ausreichende – Prozentsätze zwischen 2% und 24% bei den Angebotsmieten und zwischen 10% und 74% bei den Neuvertragsmieten ergeben (zu den Einzelheiten Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 18 ff.).
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Danach hat der Beklagte folgende Angemessenheitsrichtwerte (Mietzins nettokalt pro qm) festgestellt:
- 75
Größe in qm
Wohnungsmarkttyp 1
Wohnungsmarkttyp 2
Wohnungsmarkttyp 3
Wohnungsmarkttyp 4
≥ 35 bis ≤ 50
5,38 EUR
5,08 EUR
5,67 EUR
5,80 EUR
> 50 bis ≤ 60
4,91 EUR
5,18 EUR
5,67 EUR
5,24 EUR
> 60 bis ≤ 75
5,60 EUR
4,91 EUR
6,32 EUR
5,10 EUR
> 75 bis ≤ 85
5,40 EUR
4,90 EUR
6,50 EUR
4,75 EUR
> 85 bis ≤ 95
4,90 EUR
4,99 EUR
5,42 EUR
5,12 EUR
- 76
Zur Bestimmung der angemessenen Betriebskosten hat der Beklagte gesondert nach Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen auf die Durchschnittswerte der miterhobenen Betriebskostenvorauszahlungen abgestellt (zu den Einzelheiten Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 18). Daraus errechnen sich im Einzelnen folgende Angemessenheitsrichtwerte (kalte Betriebskosten pro qm):
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Größe in qm
Wohnungsmarkttyp 1
Wohnungsmarkttyp 2
Wohnungsmarkttyp 3
Wohnungsmarkttyp 4
≥ 35 bis ≤ 50
1,74 EUR
1,49 EUR
1,50 EUR
1,79 EUR
> 50 bis ≤ 60
1,68 EUR
1,43 EUR
1,41 EUR
1,63 EUR
> 60 bis ≤ 75
1,55 EUR
1,36 EUR
1,43 EUR
1,58 EUR
> 75 bis ≤ 85
1,42 EUR
1,41 EUR
1,44 EUR
1,67 EUR
> 85 bis ≤ 95
1,44 EUR
1,49 EUR
1,43 EUR
1,45 EUR
- 78
Insgesamt hat der Beklagte auf Grundlage dieser konzeptionellen Überlegungen für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 folgende Angemessenheitsgrenzen (Bruttokaltmiete) ermittelt und diese dann auf volle Euro-Beträge aufgerundet:
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Größe in qm
Wohnungsmarkttyp 1
Wohnungsmarkttyp 2
Wohnungsmarkttyp 3
Wohnungsmarkttyp 4
≥ 35 bis ≤ 50
356,00 EUR
328,50 EUR
358,50 EUR
379,50 EUR
> 50 bis ≤ 60
>395,40 EUR
396,60 EUR
424,80 EUR
412,20 EUR
> 60 bis ≤ 75
536,25 EUR
470,25 EUR
581,25 EUR
501,00 EUR
> 75 bis ≤ 85
579,70 EUR
536,35 EUR
674,90 EUR
545,70 EUR
> 85 bis ≤ 95
602,30 EUR
615,60 EUR
650,75 EUR
624,15 EUR
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6. Zunächst bezogen auf die Ermittlung der Nettokaltmiete als Teilelement des angemessenen Quadratmeterpreises ist das Konzept im Wesentlichen nicht zu beanstanden; es genügt nach Überzeugung des erkennenden Senats den im Urteil des BSG vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 19 im Einzelnen beschriebenen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept und repräsentiert den tatsächlich für Empfänger von Grundsicherungsleistungen verfügbaren Wohnungsbestand:
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a) Der Beklagte hat ausreichende Festlegungen zu Art und Weise der Datenerhebung getroffen. Das Bundessozialgericht verlangt insoweit lediglich, dass die Erkenntnisquellen nachvollziehbar offengelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 19). Dies ist hier geschehen.
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So hat der Beklagte Bestandmieten sowohl durch eine Befragung größerer Vermieter als auch – um durch Einbeziehung kleinerer Vermieter einen umfassenderen Überblick über das örtliche Mietniveau zu erlangen – durch eine Mieterbefragung ermittelt und – unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bindungen – hinreichend transparent gemacht, auf welche Weise er Zugang zu den benötigten Daten erhalten hat. Dabei ist zur Überzeugung des Senats durch Anhörung des sachverständigen Zeugen K… auch die Vorgehensweise bei der Auswahl der an der Vermieterbefragung beteiligten größeren Vermieter hinreichend offengelegt worden. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass die Vermieter nach ihrer Bedeutung als Akteur des örtlichen Wohnungsmarktes insbesondere aufgrund der Größe ihres Wohnungsbestands angeschrieben worden sind und dass – sofern keine Reaktion erfolgt ist – nochmals versucht worden ist, die jeweiligen Vermieter telefonisch zur freiwilligen Teilnahme an der Mietwerterhebung zu bewegen. Er hat glaubhaft versichert, dass unter den großen Vermietern keine Vorauswahl nach qualitativen Kriterien getroffen worden ist, insbesondere was das Mietpreisniveau des vorgehaltenen Wohnungsbestands anbelangt, ferner, dass in die Stichprobe die Rückläufer aller an der Befragung teilnehmenden Wohnungsunternehmen eingegangen sind. Trotz der den Vermieter zugesicherten Anonymität hegt der Senat deshalb keine Zweifel an der Aussagekraft der erhobenen Rohdaten.
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Auch für die Angebotsmieten, die der Beklagte durch Sichtung der örtlichen Tageszeitungen, der gängigen Internetprotale und – soweit die dortigen Angaben unzureichend waren – durch ergänzende telefonische Befragung der Anbieter erlangt hat, sind nach Überzeugung des Senats ausreichende Feststellungen getroffen worden.
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Die Daten sind in Datensätzen in elektronischer Form zusammengeführt und den Beteiligten dieses Verfahrens zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Die Datensätze geben nach Überzeugung des Senats das Ergebnis der Datenerhebung durch den Beklagten vollständig und richtig wieder.
- 85
b) Die der Konzeptbildung zugrunde liegenden Daten sind in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum erhoben worden und erstrecken sich über den gesamten Vergleichsraum; eine „Ghettobildung“, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Konzeption der Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu vermeiden sucht, kann so nicht stattfinden.
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Der Beklagte hat seine Erhebungen nicht auf einzelne Teile des Kreisgebiets als dem hier relevanten Vergleichsraum (dazu oben 4.) beschränkt, sondern von vornherein auf das gesamte Kreisgebiet erstreckt. Dementsprechend weisen die Datensätze Daten für alle Teile des Kreisgebiets aus. Dass z.B. im die Bestandsmieten betreffenden Datensatz Daten aus den Ämtern Haseldorf und Rantzau fehlen, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte hat diese Gebiete aus seiner Erhebung nicht von vornherein ausgespart, sondern im Rahmen der auf das gesamte Kreisgebiet bezogenen Erhebung f52;r diese Gebiete lediglich keine Rückläufer erzielt. Dies lässt – gerade in Relation zur Vielzahl der Rückläufer aus anderen Gemeinden – Rückschlüsse auf die Substanz des örtlichen Mietwohnungsmarktes zu, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Daten über den gesamten relevanten Vergleichsraum erhoben worden sind.
- 87
Dass der Beklagte die Daten getrennt nach einzelnen, im Wege der Clusteranalyse bestimmten Wohnungsmarkttypen ausgewertet hat, beanstandet der Senat nicht; das Verfahren der Clusteranalyse ist vom höchstrichterlichen Grundsatz der Methodenfreiheit (dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, Rn. 24) gedeckt, vom Beklagten sachgerecht und nach vertretbaren Prämissen durchgeführt und im Methodenbericht hinreichend transparent dargestellt worden (Mietwerterhebungen – Endbericht 2011, S. 3 ff.). Namentlich hält der Senat den Indikatorenkatalog für sachgerecht, um eine entsprechende Binnendifferenzierung nach der Preisstruktur zu gewährleisten. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass sich der Beklagte an den administrativen Grenzen orientiert hat und dabei von der kleinsten administrativen Einheit – Amt oder amtsfreie Gemeinde – ausgegangen ist. Der sachverständige Zeuge K… hat in der m52;ndlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass eine Differenzierung auch zwischen amtsangehörigen Gemeinden schon aus erhebungstechnischen Gründen ausscheidet. Dass es wie im Falle der Gemeinden Hasloh und Bönningstedt dazu kommen kann, dass allein durch eine „Ausamtung“ ein Wechsel des Wohnungsmarkttyps bewirkt wird, ist vor diesem Hintergrund und wegen den jeder Typisierung notwendig innewohnenden Vergröberungen hinzunehmen und bewirkt nicht die Unschlüssigkeit des gewählten Ansatzes.
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c) Der Beklagte hat in der Begründung seines Konzepts, die im Wesentlichen im Endbericht „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg“ niedergelegt ist, den Gegenstand der Beobachtung in einer den höchstrichterlichen Anforderungen genügenden Weise nachvollziehbar und schlüssig definiert.
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Er hat seiner Untersuchung im Grundsatz den gesamten Bestand an Mietwohnungen zugrunde gelegt und damit in die relevante Grundgesamtheit – im Unterschied zu (qualifizierten) Mietspiegeln, die geförderte Wohnungsbestände nicht berücksichtigen dürfen – auch Wohnungen einbezogen, die öffentlichen Mietpreisbildungen unterliegen (Sozialwohnungen). Dabei ist es das Anliegen des Beklagten gewesen, sowohl Substandardwohnungen – d.h. Wohnungen, die nicht wenigstens über die Merkmale „Bad“ und „Sammelheizung“ verfügen – als auch Luxuswohnungen, also solche, die ausdrücklich als solche vermarktet werden bzw. als solche erkennbar sind (weil sie z.B. das Ausstattungsmerkmal „Sauna“ aufweisen) von der Erhebung und Auswertung und damit aus der Stichprobe auszunehmen.
- 90
Methodisch ist dies im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung von Sozialwohnungen führt allerdings – wie auch der Beklagte einräumt – gegenüber qualifizierten Mietspiegeln, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Weiteres als Grundlage eines schlüssigen Konzepts dienen können, zu einem regelmäßig niedrigeren Mietzinsniveau. Dies spricht aber nicht grundsätzlich gegen die Einbeziehung der Sozialwohnungen, weil der Zweck eines Mietspiegels ein anderer ist als der von Mietwerterhebungen zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten. Die Nichtberücksichtigung von Sozialwohnungen bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen hätte zur Folge, dass wesentliche Wohnungsbestände, die speziell für die Zielgruppe der Bezieher niedriger Einkommen vermietet werden, unberücksichtigt bleiben würden. Der Senat beanstandet daher nicht die Wertung des Beklagten, diese Wohnungen in seine Betrachtung einzubeziehen.
- 91
Der Ausschluss insbesondere von Wohnungen, die entweder nicht über ein eigenes Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen, stellt demgegenüber vom Grundsatz her ausreichend sicher, dass Preise für tendenziell prekäre Mietwohnungen bzw. Substandardwohnungen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vornherein außer Ansatz bleiben. Damit wird der höchstrichterlichen Forderung Rechnung getragen, der Angemessenheitsbetrachtung das untere, nicht jedoch das unterste Marktsegment zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 21). Andererseits kann der Ausschluss von Luxuswohnungen in durch das Gericht nicht zu beanstandender Weise dazu beitragen, dass die Angemessenheitsgrenze nicht durch hochpreisige Mieten verfälscht wird, die nicht mehr den allgemeinen Mietwohnungsmarkt bedienen, sondern ein besonders hochpreisiges Sondersegment.
- 92
Zusätzlich hat der Beklagte Wohnungen in Einfamilienhäusern, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich und teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Werkswohnungen und Wohnungen mit Freundschaftsmieten (d.h. Vermietung zu reduzierten Mieten an Angehörige oder nähere Verwandte) und ferner Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 35 qm und möblierte Apartments ausschließen wollen, weil es sich bei diesen Wohnungen jeweils nachvollziehbar um Objekte handelt, die spezifische Bedürfnisse bedienen aber nicht den allgemeinen Wohnungsmarkt repräsentieren.
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Insgesamt ist nach Überzeugung des erkennenden Senats durch den Zuschnitt der Grundgesamtheit und die vorgenommenen Ausschlüsse zuverlässig sichergestellt, dass zumindest ein Marktsegment abgebildet wird, dass nach höchstrichterlichen Maßstäben nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R – NZS 2013, 289, Rn. 13; dazu bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).
- 94
d) Das Konzept des Beklagten enthält ferner hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum. Der Beklagte hat die Mieter- und Vermieterbefragungen im Zeitraum Juni bis September 2010 mit Stichtag 1. Juli 2010 durchgeführt. Die Recherchen zu den Angebotsmieten wurden im Zeitraum Juni bis November 2010 durchgeführt. Die Neuvertragsmieten wurden für den Zeitraum bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag ermittelt, also für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010.
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Der Senat ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugt, dass es sich bei den in die Stichprobe eingegangenen Bestandsmieten (nur) um solche Bestandsmieten handelt, bei denen die Miete innerhalb der letzten vier Jahre neu vereinbart oder geändert worden ist (geänderte Bestandsmieten), wobei der Vierjahreszeitraum vom Stichtag 1. Juli 2010 zurückgerechnet den Zeitraum bis 1. Juli 2006 erfasst. Allerdings wird der Begriff Bestandsmieten im Endbericht „Mietwerterhebungen zur Ermittlung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg“ nicht definiert, weshalb der sachverständige Zeuge K… in der mündlichen Verhandlung zunächst davon ausgegangen war, dass in die Auswertung der Bestandmieten alle Mieten bestehender Mietverhältnisse eingegangen sind, also auch diejenigen, die über mehr als vier Jahre unverändert geblieben waren. Der sachverständige Zeuge hat diese Aussage allerdings nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung dahingehend korrigiert, dass die Vierjahresgrenze eingehalten worden sei und dies durch die zum Protokoll gereichte Auswertung vom 30. Januar 2017 ( Anlage 5) dokumentiert. Die nunmehr überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen in Verbindung mit den schlüssigen Werten der zur Akte gereichten tabellarischen Auswertung belegt nach dem Gesamtzusammenhang der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats, dass der Beklagte seiner Mietwerterhebung 2011 tatsächlich allein geänderte Bestandsmieten zugrunde gelegt hat. Dafür spricht insbesondere auch die Aussage des Vertreters des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass ihm seitens des mit der Erhebung beauftragten Dienstleisters ein Konzept auf Basis geänderter Bestandsmieten wie bei einem qualifizierten Mietspiegel angeboten worden sei.
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Die Datengrundlage ist damit auch für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, der den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 umfasst, noch aktuell genug, um die Angemessenheitsgrenze i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlässlich zu bestimmen. Eine Alterung des Datenmaterials muss bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175), dem die angemessen Unterkunftskosten zuzurechnen sind, in vertretbarem Umfang hingenommen werden. Auch das BSG erkennt an, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzept zu Grunde gelegten Datenmaterials Grenzen gesetzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 33). Dies zeigt sich schon daran, dass das BSG qualifizierte Mietspiegel zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze grundsätzlich für geeignet erachtet, § 558d Abs. 2 BGB die Aktualitätsanforderungen an qualifizierte Mietspiegel aber gerade dergestalt definiert, dass diese in einem Abstand von zwei Jahren z.B. durch Stichprobenziehung den aktuellen Marktverhältnissen anzupassen und in einem Abstand von vier Jahren neu zu erstellen sind.
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Dem trägt der Beklagte mit seiner Indexfortschreibung 2013 mit einer Gültigkeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 hinreichend Rechnung. Er hat dabei entsprechend den Wertungen des § 558d Abs. 2 BGB auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland zurückgegriffen, um der Steigerung der Grundmieten und Betriebskosten Rechnung zu tragen. Dabei hat er den für Juli 2010 maßgeblichen Indexwert nach der Formel
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zu dem für Juli 2012 maßgeblichen Indexwert in Relation gesetzt und die prozentuale Veränderung des Indexstands des Monats Juli 2010 zum Indexstand des Monats Juli 2012 mit insgesamt 4,2 % errechnet (zu den Einzelheiten vgl. Kreis Pinneberg, Indexfortschreibung zur Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Kosten im Kreis Pinneberg, Stand. 30. Oktober 2012, S. 4 ff.). Auf dieser Grundlage hat er die seit dem 1. Januar 2011 gültigen Richtwerte zum 1. Januar 2013 um diesen Prozentsatz fortgeschrieben.
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Diese Vorgehensweise beanstandet der Senat nicht. Die Frage, ob sich der als Anpassungsmechanismus herangezogene Verbraucherpreisindex für Deutschland zur Fortschreibung von „Schlüssigen Konzepten“ durchweg als sachgerecht erweist, weil er neben den Wohnkosten den gesamten Individualkonsum berücksichtigt (zweifelnd im Rahmen nicht tragender Erwägungen LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Mai 2016 – L 11 AS 39/14 NK – SchHA 2017, 107 – juris Rn. 114), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Ausrichtung am Verbraucherpreisindex begünstigt hier die leistungsberechtigten Personen gegenüber Anpassungsmechanismen, die im Hinblick auf die Aufwendungen für die Unterkunft gegenüber dem allgemeinen Verbraucherpreisindex möglicherweise sachgerechter wären. So ergäbe sich bei Anwendung des Wohnkostenindexes, der die Entwicklung der Wohnungsmieten einschließlich des Mietwerts von Eigentümerwohnungen betrifft, ein deutlich geringerer Wert als der hier zugrunde gelegte. Ausweislich der Klassifikation der Verwendungszwecke „Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnungen“ des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 2010 und 2012 ergibt sich für Juli 2010 ein Wohnkostenindex von 100,1 und für Juli 2012 einer von 102,5. Daraus errechnet sich nach der oben genannten Formel ein Prozentsatz von gerundet 2,4 %, der deutlich unterhalb des für die Indexfortschreibung 2013 zugrunde gelegten Prozentsatzes von 4,2 % liegt.
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Der Beklagte ist auch nicht wegen der Besonderheiten seines Wohnungsmarktes gehalten gewesen, sein Konzept engmaschiger fortzuschreiben. Nicht vorhersehbare Preissprünge, die den Beklagten ggf. dazu hätten veranlassen müssen, die Ausgangsdaten zu korrigieren oder entsprechend anzupassen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris, Rn. 21), hat es – dies zeigen auch die Ergebnisse der Mietwerterhebung 2015 – nicht gegeben.
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e) Die Datenerhebung ist valide. Mit der Validität der Datengrundlage wird eine Aussage darüber getroffen, ob unter Einsatz angemessener statistischer Verfahren mit einem hohen Grad an Genauigkeit tatsächlich das untersucht wurde, was nach der Bestimmung des Beobachtungsgegenstandes untersucht werden sollte (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 – L 4 AS 718/14 – juris Rn. 70). Diesen Anforderungen wird das Konzept des Beklagten noch gerecht.
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Allerdings offenbart das Konzept zum Teil Schwächen, was die Umsetzung der Vorgaben zum Beobachtungsgegenstand im Rahmen der konkreten Datenerhebung anbelangt. Dies betrifft zunächst den Ausschluss von Substandardwohnungen. So hat der sachverständige Zeuge K… in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass nur im Rahmen der Vermieterbefragung die Erhebung von Substandardwohnungen durch entsprechende Vorgaben des vom Beklagten beauftragten Dienstleisters gegenüber den Wohnungsunternehmen verlässlich ausgeschlossen worden ist, während bei den Mieterbefragungen die Beschaffenheit der Wohnungen mit Rücksicht auf die angestrebte Rückläuferquote – der sachverständige Zeuge hat nachvollziehbar erläutert, dass die Motivation von Mietern zur Teilnahme an Befragungen tendenziell sinkt, je mehr Daten erhoben werden sollen – nicht abgefragt worden ist. Angesichts des geringeren Anteils der durch Mieterbefragungen erfassten Wohnungen an der Gesamtstichprobe von deutlich weniger als einem Drittel, des weitergehenden Ausschlusses von Substandardwohnungen durch Bereinigung der Stichprobe nach Maßgabe des 95%-Konfidenzintervalls und in Anbetracht der Tatsache, dass im Kreisgebiet 99,6 % aller Wohnungen über Dusche und Bad verfügen (Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Zensus 2011 – Gebäude und Wohnungen sowie Wohnverhältnisse der Haushalt, Kreis Pinneberg am 9. Mai 2011, S. 16) und damit tendenziell aus dem Substandard ausscheiden, geht der Senat allerdings davon aus, dass möglicherweise unerkannt in die Stichprobe eingegangene Substandardwohnungen eine insgesamt zu vernachlässigende Größe ohne substanzielle Auswirkungen auf die ermittelte Angemessenheitsgrenze darstellen.
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Auch die Durchführung des Ausschlusses von Luxuswohnungen hat nicht eindeutig aufgeklärt werden können. Während im Methodenbericht des Beklagten darauf hingewiesen wird, dass Wohnungen des Luxussegments (von vornherein) von der Erhebung ausgeschlossen worden seien, wenn sie explizit als solche vermarktet bzw. – z.B. wegen Ausweisung des Ausstattungsmerkmals „Sauna“ – als solche erkennbar gewesen seien (Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 9), hat der sachverständige Zeuge K… in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass Luxuswohnungen ausschließlich über das 95%-Konfidenzintervall aus der Stichprobe ausgeschieden worden seien. Der Senat geht davon aus, dass beide Verfahren nebeneinander praktiziert worden sind und misst der Aussage des Zeugen, der nicht mit den operativen Abläufen betraut gewesen ist, insoweit keine überragende Bedeutung zu. Im Ergebnis bedarf diese Frage aber auch keiner abschließenden Erörterung, weil die mögliche Einbeziehung konzeptionell eigentlich ausgeschlossener Luxuswohnungen nur zu einer Erhöhung der Angemessenheitsgrenze führen und sich somit für den leistungsberechtigten Personenkreis nur positiv auswirken kann.
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Nachvollziehbar und hinreichend dokumentiert ist hingegen der insbesondere durch den Einsatz von Filterfragen bewirkte Ausschluss solchen Wohnraums, der, wie Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen mit Gefälligkeitsmieten, (teil)möblierte Wohnungen, Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 35 qm, nach der Bestimmung des Beobachtungsgegenstandes keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt.
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f) Der Umfang der einbezogenen Daten ist repräsentativ. Von einer Repräsentativität ist auszugehen, wenn von einer kleinen Stichprobe zuverlässige Aussagen über eine wesentlich größere Menge getroffen werden können. Dies ist hier nach Überzeugung des Senats ohne weiteres der Fall.
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Der seitens des Beklagten der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegten bereinigten Stichprobe von 6.157 Mietdatensätzen steht die vom Beklagten nachvollziehbar näherungsweise bestimmte Grundgesamtheit von maximal ca. 78.920 Mietwohnungen gegenüber. Dabei geht der Beklagte von einem Gesamtwohnungsbestand im Kreis Pinneberg von 143.431 Wohnungen aus, der sich auf 56.109 Wohneinheiten in Einfamilienhäusern, 16.804 Wohneinheiten in Zweifamilienhäusern und 70.518 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau verteilt. Diesen bereinigt er nach seinen konzeptionellen Vorgaben folgerichtig um 56.000 Wohnungen in Einfamilienhäusern sowie zusätzlich um die Hälfte der in Zweifamilienhäusern befindlichen Wohnungen, die er mit nachvollziehbarer Begründung im ländlichen Raum in der Regel als vom Eigentümer bewohnt ansieht (zu den Einzelheiten vgl. Mietwerterhebungen – Endbericht 2011, S. 9 f.). Legte man diese Werte zugrunde, errechnete sich bereits ein Anteil der tabellenrelevanten Mietdatensätze von 7,8 % an der Grundgesamtheit. Allerdings geht der Beklagte bereits – ohne dies weiter zu substantiieren und zahlenmäßig zu qualifizieren – in seinem Konzept davon aus, dass auch im Geschosswohnungsbau ein relevanter Teil der Wohnungen aus von den Eigentümern bewohnten Eigentumswohnungen besteht (Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 10). Die zwischenzeitlich erzielten Ergebnisse des Zensus vom 9. Mai 2011 untermauern diese These, werden danach im Kreis Pinneberg rund 67.060 Wohnungen zu Wohnzwecken (d.h. auch mietfrei) vermietet. Unter Berücksichtigung dieser statistischen Daten umfasst die Stichprobe einen Anteil von 9,18 % des gesamten vorhandenen Mietwohnungsbestands. Dies ist in jedem Falle ausreichend.
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Zwar hat das Bundessozialgericht – ohne weitere Substantiierung dieser im Rahmen nicht tragender Erwägungen getroffenen Aussage – in einer sehr frühen Entscheidung ausgeführt, dass eine Datengrundlage eine hinreichende Gewähr dafür biete, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, wenn z.B. die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris Rn. 16). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch bei einer Stichprobe von weniger als 10% der Gesamtheit repräsentative Aussagen erzielt werden können (vgl. bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. November 2008 – L 13 AS 210/08 – juris Rn. 99; wonach 5,66% des Wohnungsbestandes als ausreichend erachtet worden sind). Inzwischen erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass wegen des Stichprobenumfangs und der Auswertung eine Anlehnung an den für Mietspiegel geltenden Standard nicht zu beanstanden sei und hat deshalb im Zusammenhang mit einem Regressionsmietspiegel eine Stichprobe von insgesamt nur 3.000 Wohnungen bezogen auf den Gesamtmietwohnungsbestand der Stadt München für ausreichend erachtet (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 34 f.). An diesen Maßstäben gemessen bestehen an der Repräsentativität einer Stichprobe mit einem Umfang von annähernd 10 % keine ernsthaften Zweifel.
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g) Die Datenauswertung ist nach Überzeugung des Senats schlüssig unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt. Die Basis für die Auswertung bildet ein Tabellenraster, das die im Land Schleswig-Holstein geltenden Wohnflächengrenzen im sozialen Wohnungsbau und die im Rahmen der Clusteranalyse definierten Wohnungsmarkttypen erfasst. Für die Auswertung der Bestandsmieten sind zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und die Mieten den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen im Tabellenraster zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden.
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Ebenso wenig beanstandet der Senat, dass der Beklagte die gezogenen Stichproben sowohl bei den erhobenen Bestands- als auch bei den Angebots- und Neuvertragsmieten im Wege der Extremwertkappung bereinigt und dabei u.a. besonders hohe Werte für die dann jeweils folgende Bestimmung des 40 %-Perzentils aus der weiteren Auswertung ausgenommen hat (vgl. dazu die jeweils nach Wohnungsmarkttyp und Wohnungsgrößenklasse aufgeschlüsselten Grafiken in Mietwerterhebungen - Endbericht 2011, Anlage 3 – Histogramme der erhobenen Mieten im Kreis Pinneberg, S. 32 ff.). Bei dem Verfahren der Extremwertkappung auf Basis eines 95 %-Konfidenzintervalls handelt es sich um eine wissenschaftlich anerkannte statistische Methode zur Bereinigung von Extremwerten (vgl. Cischinsky/von Malottki/Rodenfels/Vaché, WuM 2014, 239, 244 f.; von Malottki, info also 2014, 99, 104). Extremwerte sind Mietwerte, die sich – am unteren wie am oberen Rand – deutlich von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nachvollziehbar als ungeeignet für die Ziele der Untersuchung gelten können. Dass im Wege der Extremwertbereinigung 230 von insgesamt 6.157 und damit 3,7 % der Mietwerte aus der weiteren Untersuchung ausgenommen worden sind, beeinträchtigt die Repräsentativität der erhobenen Daten nicht.
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Auch die Anzahl der nach Extremwertkappung den einzelnen Tabellenfeldern zugeordneten Mietwerte genügt statistischen Mindestanforderungen. Sämtliche Tabellenfelder mit Ausnahme des Tabellenfeldes „Wohnungen > 85 qm“ im Wohnungsmarkttyp 1 weisen mit von 25 bis 873 Mietwerten Fallzahlen auf, die auch nach Überzeugung des Senats ohne Weiteres ausreichend sind, um den Anforderungen an qualifizierte Mietspiegel zu genügen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls auch für das besagte Tabellenfeld, das nur mit 12 Mietwerten besetzt ist, während für Tabellenmietspiegel üblicherweise eine Mindestanzahl von 15 Mietwerten je Tabellenfeld vorausgesetzt wird (Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 13 unten). Dabei orientiert sich der Senat zunächst an den Aussagen des sachverständigen Zeugen K..., der in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, dass es bei einer statistischen Analyse mindestens einer Anzahl von 10 Fälle bedarf, um einen zuverlässigen Wert zu erhalten und berücksichtigt ferner die wissenschaftliche Lehrmeinung, dass die Stichprobenqualität nicht nur vom Stichprobenumfang, sondern auch von der Streuung des Merkmals in der Grundgesamtheit abhängig ist (Cischinsky/von Malottki/Rodenfels/Vaché, WuM 2014, 239, 244). Die Streuung der Mietwerte im Tabellenfeld „Wohnungen > 85 qm“ im Wohnungsmarkttyp 1 (vgl. Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 35) erweist sich aber zur Überzeugung des erkennenden Senat in Anbetracht der Aussagen des sachverständigen Zeugen nicht als so groß, dass nicht noch von einer ausreichend repräsentativen Teilstichprobe ausgegangen werden könnte.
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Mit dem 40 %-Perzentil hat der Beklagte auch das untere Wohnungsmarktsegment in nachvollziehbarer Weise unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze erfasst. Dabei unterliegt die Frage, wie der jeweilige Träger das untere Marktsegment bestimmen will, im Ausgangspunkt dem Grundsatz der Methodenfreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, Rn. 24). Seinen methodischen Ansatz stützt der Beklagte auf die grundsätzlich tragfähigen Prämissen, dass die Obergrenze des unteren Wohnungsmarktsegments unterhalb des Mittelwertes aller berücksichtigungsfähigen Wohnungen liegt und das untere Marktsegment so groß sein muss, dass ausreichender Wohnraum für alle Leistungsempfänger zur Verfügung steht, sowie eine räumliche Konzentration von Leistungsempfängern (Ghettoisierung) verhindert wird. Die vom Beklagten gewählte Perzentillösung als empirische Ermittlungsmethode (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 – L 4 AS 718/14 – juris Rn. 74) stellt sich nach Überzeugung des Senats als geeignet dar, das so umrissene einfache Wohnungsmarktsegment abzugrenzen. Die Ermittlung des Perzentils und damit des Referenzwertes für das untere Wohnungsmarktsegment für die jeweiligen Tabellenfelder erfolgt dabei mittels eines nachvollziehbaren Verfahrens unter Berücksichtigung anerkannter mathematisch-statistischer Methoden.
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Dabei hat der Beklagte das als Ausgangspunkt für das iterative Annäherungsverfahren erforderliche Perzentil in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise nach den regionalen Gegebenheiten unter Berücksichtigung all derjenigen Gruppen gegeneinander abgegrenzt, die Wohnraum im unteren Marktsegment nachfragen und um diesen konkurrieren. In statistischer Hinsicht nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass der Beklagte den Anteil der derjenigen Haushalte im Kreis Pinneberg, die existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II und nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen und die daher bei typisierender Betrachtung insgesamt um Wohnungen im unteren Marktsegment konkurrieren, mit 10 % angegeben hat. Da für den Anteil der Haushalte der Bezieher niedriger Einkommen oberhalb des Grundsicherungsniveaus keine statistischen Werte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten vorhanden sind, hat sich der Beklagte in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise am bundesweiten Anteil dieser Personengruppe an den Gesamthaushalten orientiert, die für das Jahr 2009 im Rahmen eines Forschungsprojekts „Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte“ für das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) vom Dienstleister des Beklagten mit ca. 7,5 % ermittelt worden war (Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 15). Da es sich hierbei um einen Schätzwert handelt, weil statistisch auswertbare Daten nicht vorhanden sind und der Anteil der Personen im Niedriglohnbereich im Zuständigkeitsbereich des Beklagte aufgrund der überwiegend städtisch geprägten Situation überdurchschnittlich hoch sein dürfte, ist dieser Betrag in nicht zu beanstandender Weise auf 10% aufgerundet worden.
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Bei der Gegenüberstellung der Nachfragergruppen im unteren Marktsegment und der Gesamtheit der Haushalte ist der Dienstleister des Beklagten unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Sicherheitszuschlages von 10 % zunächst davon ausgegangen, dass insgesamt 30 % der Haushalte um die Wohnungen im unteren Marktsegment konkurrieren (vgl. Vernehmung des sachverständigen Zeugen Ka… im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht Itzehoe am 9. April 2014, Anlage 6, S. 15). Um eine Konzentration der Nachfrage auf wenige Wohnungsbestände zu vermeiden und um über ein ausreichendes Wohnungsangebot zu verfügen, hat er die Obergrenze des unteren Wohnungsmarktsegments mittels eines (iterativen) Annäherungsverfahrens in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise auf das 40%-Perzentil festgelegt (Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 15). Einheitlich für alle Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen ist das 40%-Perzentil der Bestandsmieten als oberer Richtwert definiert worden, d.h. von 100 Mieten sind mindestens 40 gleich oder niedriger als der ermittelte Richtwert. Die 40. der aufsteigend sortierten Bestandsmieten des jeweiligen Tabellenfeldes bildet damit den Referenzwert. Dies ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, wenngleich der Beklagte bei der Mietwerterhebung 2015 in Weiterentwicklung seines Konzepts den iterativen Ansatz auf die einzelnen Tabellenfelder verdichtet hat und dort in jeweiliger Anwendung des iterativen Verfahrens – dieses wissenschaftlich anerkannte Verfahren beschreibt einen Prozess des mehrfachen Wiederholens gleicher oder ähnlicher Handlungen zur Annäherung an eine Lösung – zu abweichenden Perzentilgrenzen für einzelne Tabellenfelder gelangt ist (Kreis Pinneberg, Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Pinneberg, Januar 2015, S. 31).
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Ob eine von vornherein nach den einzelnen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen aufgeschlüsselte und differenzierende Bewertung unter gesonderter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfragergruppen zu anderen, qualitativ besseren Ergebnissen geführt hätte, bedarf nach Ansicht des Senats keiner Entscheidung. Für die Schlüssigkeit des gewählten Konzepts wäre dies ohne Bedeutung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Antragsgegner bei der Festsetzung des 40%-Perzentils einen prima facie ausreichenden Puffer von 30 Prozentpunkten bezogen auf die Gruppe der SGB II/SGB XII-Leistungsbezieher etabliert hat; die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit deutlich niedrigere Werte genügen lassen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 7; 22 Nr 70: untere 20% bei einem SGB-II-Leistungsempfängeranteil an allen Haushalten, juris Rn. 37).
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Dem iterativen Verfahren immanent und wegen des Grundsatzes der Methodenfreiheit nicht zu beanstanden ist ferner, dass bei der Festlegung des abstrakten Referenzwertes, d.h. der Angemessenheitsgrenze, bereits eine abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen mittels einer Gegenprüfung anhand der Angebots- und Neuvertragsmieten berücksichtigt worden ist. Durch die (komparative) Einbeziehung der Angebots- und Neuvertragsmieten bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze soll gewährleistet werden, dass für diese Bruttokaltmiete eine Wohnung auch konkret im jeweiligen Tabellenfeld angemietet werden kann (von Malottki, info also 2012, 99, 101 ff.; vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 26). Es ist daher auch nach Ansicht des Senats sinnvoll, in keinem Falle aber methodisch fehlerhaft, Nachfrageaspekte bereits bei der Festlegung des Referenzwerts zu berücksichtigen.
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h) Der Senat beanstandet allerdings, dass der Beklagte die aus der Datenauswertung gezogenen Schlüsse nur unvollständig dokumentiert und teilweise eigene konzeptionelle Prämissen nicht eingehalten hat. Zwar enthält das Konzept (kursorische) Ausführungen zu den Ergebnissen der Bestandsmietenauswertungen (Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 14 ff.). Die erforderliche Bewertung des Abgleichs der auf Basis der Bestandsmieten gebildeten Angemessenheitsgrenzen mit den Angebots- und Neuvertragsmieten fehlt allerdings nahezu vollständig. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass „ein Vergleich der Angebotsmieten mit den Neuvertragsmieten ... [zeige], dass mit nur einer Ausnahme im Wohnungsmarkttyp 2 (> 85 qm) die Neuvertragsmieten unter den Mieten der Angebote liegen. Dies bestätigt die Annahme, dass die Angebotsmieten nicht den kompletten Wohnungsmarkt widerspiegeln“ (Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 23).
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Dies genügt nach Ansicht des Senats in keinem Fall, den eigenen methodischen Ansprüchen gerecht zu werden. Denn die Angebotsmietenerhebung hat in erster Linie erfolgen sollen, um nachzuweisen, dass innerhalb der Angemessenheitsgrenzen „tatsächlich auch Wohnungen in dem erforderlichen Umfang neu angemietet werden“ können (Mietwerterhebungen 2011 – Endbericht, S. 18). Zur Frage, ob dieser Nachweis erbracht ist, verhält sich der Endbericht nicht. Zweifel daran bestehen bereits bei bloßer Zugrundelegung des Endberichts, der in den maßgeblichen Tabellen 14-17 sowohl bei den Angebots- als auch bei den Neuvertragsmieten z.T. sehr niedrige Werte dokumentiert.
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So liegt der Anteilswert der Angebotsmieten unterhalb der quadratmeterbezogenen Angemessenheitsgrenze z.B. im Wohnungsmarkttyp 2 für die Wohnungsgrößenklasse >85 qm bei 2 % (Neuvertragsmieten 19 %), im Wohnungsmarkttyp 3 für die Wohnungsgrößenklasse >85 qm bei 7 % (Neuvertragsmieten kein Wert), im Wohnungsmarkttyp 4 für die Wohnungsgrößenklasse > 50 bis ≤ 60 qm bei 5 % (Neuvertragsmieten 19 %), für die Wohnungsgrößenklasse > 60 bis ≤ 75 qm bei 1 % (Neuvertragsmieten 18 %) für die Wohnungsgrößenklasse > 75 bis ≤ 85 qm bei 0 % (Neuvertragsmieten bei 10 %) und für die Wohnungsgrößenklasse > 85 qm bei 7 % (Neuvertragsmieten 17 %).
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Das Schweigen des Beklagten zu diesen offensichtlich erläuterungsbedürftigen Werten spricht bereits dafür, dass der Beklagte selbst nicht vom Nachweis überzeugt gewesen ist, dass zu den ermittelten Werten bezogen auf alle Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen ausreichender Wohnraum tatsächlich anmietbar ist. Zumindest aber hat er nach seinen eigenen Prämissen nicht davon ausgehen können. Denn im nachfolgenden „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis Pinneberg“ führt er aus (Konzept 2015 – Bericht, S. 30):
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„Wichtig bei der Ableitung der Angemessenheitsgrenzen ist die Verfügbarkeit von entsprechendem Wohnraum auf Basis des Produktwertes der Brutto-Kaltmiete. Hierfür wird ausgewertet, wie hoch der Anteil derjenigen Angebote ist, die zu dem ausgewiesenen Angemessenheitswert verfügbar sind.
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Als ausreichend für „normale Wohnungsmarktverhältnisse“, also ohne zusätzliche und kurzfristige Nachfrageveränderungen können hier Prozentwerte von 10 % bis 20 % bei den Angebotsmieten betrachtet werden.“
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Diese Vorgaben hält der Beklagte bezogen auf das Konzept 2011 nicht ein und legt dabei weder dar, dass es sich insoweit um neue statistische Erkenntnisse handelt, noch, dass und warum möglicherweise im Gebiet des Kreises Pinneberg von „normalen Wohnungsmarktverhältnissen“ abweichende Wohnungsmarktverhältnisse vorliegen könnten und wie darauf zu reagieren wäre. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die im Konzept 2015 genannten Näherungswerte (10-20 % der Angebotsmieten) bereits dem methodischen Ansatz des hier streitigen Konzepts 2011 zugrunde gelegen haben. Anderenfalls hätte er keine Veranlassung gehabt, die Angebotsmieten überhaupt zu erheben. Seinem konzeptionellen Ansatz ist der Beklagte dann aber in rechtsfehlerhafterweise untreu geworden.
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i) Dieser Mangel führt jedoch nicht dazu, dass automatisch die Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) in tatsächlich entstehender Höhe zu berücksichtigen wären. Vielmehr korrigiert der Senat das Konzept nach eigener Überzeugungsbildung und nach entsprechender Neuberechnung durch den Beklagten mit der Maßgabe, dass das Perzentil der Bestandsmieten in den einzelnen Tabellenfeldern so lange iterativ in Schritten von 5-Prozentpunkten anzuheben ist, bis mindestens 10 % der als Angebotsmieten oder 20 % der als Neuvertragsmieten erhobenen Wohnungen der jeweiligen Größenklasse preislich unterhalb der sich daraus errechnenden Angemessenheitsgrenze liegen.
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Zu solchen Korrekturen ist der Senat befugt. Zwar ist es nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zuvörderst die Angelegenheit des Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 25); immerhin sind die auf dem Konzept fußenden Erkenntnisse für den Grundsicherungsträger schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren unabdingbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht auf die bloße Kontrolle der Konzeptbildung durch die Verwaltung beschränkt wäre; es hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vielmehr eigenständig auszufüllen und unterliegt in diesem Zusammenhang einer eigenen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).
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Liegt der Entscheidung des Grundsicherungsträgers kein (in jeder Hinsicht) schlüssiges Konzept zu Grunde, ist dieser im gerichtlichen Verfahren gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung nachzuholen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 25, Rn. 22 und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 29; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 73, Rn. 24). Wenn geeignetes Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, ist dieses im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 25 unter Verweis auf die Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R – juris, Rn. 28 und – B 14 AS 2/10 R – juris, Rn. 14 sowie – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 Rn. 27, die Urteile vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 46 Rn. 24, – B 14 AS 85/09 R – juris, Rn. 28 und – B 14 AS 32/09 R – zit. n. juris Rn. 23, das Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 23, das Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 59 Rn. 16 f. und das Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 61/12 R – juris, Rn. 22).
- 126
Nach der Logik der Verantwortungsverteilung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts sind dabei zunächst Ermittlungen und Überlegungen des Beklagten aufzugreifen und ggf. unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern, um das Konzept um ggf. erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen bereinigen zu können (BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – juris, Rn. 22); Korrekturen haben sich also möglichst nahe am bestehenden Konzept zu halten. Das Vorgehen des Senats entspricht dieser Verantwortungsverteilung.
- 127
Auf das Schreiben des Senats vom 17. Januar 2017, mit welchem der Senat den iterativen Ansatz des Beklagten aufgenommen und vorgegeben hatte, das im Endbericht 2011 tabellenübergreifend ermittelte und angewandte 40%-Perzentil hinsichtlich des mindestens 10% Anteils bei den Angebotsmieten und mindestens 20% Anteils bei den Neuvertragsmieten neu zu berechnen, hat der Beklagte das Konzept in hinreichender Weise nachgebessert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 23. Januar 2017 Bezug genommen.
- 128
Dabei hat er zwar – unter Änderung des ursprünglichen konzeptionellen Ansatzes – vom zuvor quadratmeterbezogenen Abgleich der Angemessenheitsgrenze mit den Angebots- und Neuvertragsmieten Abstand genommen und prüft nunmehr nur noch den Anteil der als Angebots- bzw. Neuvertragsmieten erhobenen Wohnungen der jeweiligen Größenklasse, die bis zum Angemessenheitsrichtwert bruttokalt tatsächlich anmietbar gewesen wären. Konzeptionell führt er dazu aus, dass durch die Anwendung der Produkttheorie des BSG ein tatsächlich höheres Wohnungsangebot zum Angemessenheitsrichtwert zur Verfügung stehe im Vergleich zur rein quadratmeterbezogenen Betrachtung, weil durch den Verzicht auf Wohnfläche deutlich mehr Wohnungen anmietbar seien, nämlich auch solche, bei denen die Quadratmetermiete zwar über dem jeweiligen Angemessenheitsrichtwert liege, nicht jedoch das Produkt aus Quadratmeterpreis und Fläche.
- 129
Der Senat billigt jedoch diese konzeptionelle Änderung. Dabei berücksichtigt er wesentlich, dass das Konzept 2011 auf Bestandsmieten beruht, die innerhalb des Vierjahreszeitraums entsprechend § 558d Abs. 2 BGB neu vereinbart oder geändert worden sind und dass das Rohdatenmaterial auch qualitativ mit demjenigen vergleichbar ist, das der Erstellung qualifizierter Mietspiegel zugrunde liegt. Weil die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei qualifizierten Mietspiegeln die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch für das schlüssige Konzept regelmäßig ausreicht (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 24), bedarf es dort der Absicherung der auf Basis der geänderten Bestandmieten ermittelten Angemessenheitsrichtwerte durch Angebotsmietenerhebungen in der Regel nicht mehr. Zwar erreicht der vorliegend erhobene Datenbestand in anderer Hinsicht nicht in gleicher Weise die Überzeugungskraft eines qualifizierten Mietspiegels – anders als dort hat hier eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen nicht stattgefunden (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Mai 2014 – L 6 AS 18/13 R – juris Rn. 77); qualitativ kommt er ihm aber schon sehr nah. Dies rechtfertigt es nach Ansicht des erkennenden Senats, die Anforderungen an die Qualität der Gegenprobe durch Angebots- und Neuvertragsmieten zu reduzieren und die Grundannahmen des Beklagten insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Von ihrer Vertretbarkeit der Argumentation des Beklagten ist der Senat indes überzeugt.
- 130
j) Danach ergeben sich ausgehend vom Ausgangskonzept nur für diese 5 Tabellenfelder neue Angemessenheitsrichtwerte (Nettokaltmiete) in folgender Höhe:
- 131
-
Wohnungsmarkttyp 1,
Wohnungsgrößenklasse > 85 qm:
479,75 EUR
(5,05 EUR/qm);
-
Wohnungsmarkttyp 3,
Wohnungsgrößenklasse > 85 qm:
rowspan="1" valign="top"> <strong>595,65 EUR
(6,27 EUR/qm);
-
Wohnungsmarkttyp 4,
Wohnungsgrößenklasse > 60 bis ≤ 75 qm:
405,00 EUR
(5,40 EUR/qm);
-
Wohnungsmarkttyp 4,
Wohnungsgrößenklasse > 75 bis ≤ 85 qm:
466,65 EUR
(5,49 EUR/qm);
-
Wohnungsmarkttyp 4,
Wohnungsgrößenklasse > 85 qm:
508,25 EUR
(5,35 EUR/qm).
- 132
Bei allen anderen Tabellenfeldern verbleibt es bei den vom Beklagten festgesetzten Werten, weil mindestens 10 % der Angebotsmieten oder 20 % der Neuvertragsmieten in Höhe oder unterhalb des Angemessenheitsrichtwerts liegen.
- 133
7. Auch die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten als dem zweiten Teilelement des angemessenen Quadratmeterpreises wird den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept gerecht.
- 134
a) Die Datenerhebung hinsichtlich der kalten Betriebskosten erfolgte über den gesamten Vergleichsraum, da diese im beschriebenen zweistufigen Verfahren gemeinsam als Teilelement neben der Nettokaltmiete mit den Bestandsmieten zum Stichtag 1. Juli 2010 sowohl bei den großen Vermietern als auch im Rahmen der Mieterbefragung erhoben worden sind.
- 135
b) Auch der Gegenstand der Beobachtung ist nachvollziehbar definiert. Es wurde – wie sich aus den Fragebögen ergibt – die tatsächliche Betriebskostenvorauszahlung der jeweiligen im Bestandsmietendatensatz enthaltenen Wohnung zum Stichtag 1. Juli 2010 (einschließlich der Kosten für Wasser und Abwasser) abgefragt und in den Fragebögen hinreichend deutlich zu den Heiz- und Warmwasserkosten abgegrenzt, da letztere separat angegeben werden sollten. Ein Ausschluss bestimmter Betriebskosten hat nicht stattgefunden.
- 136
Wie der Zeuge Ka… in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe vom 9. April 2014 (Anlage 6, S. 13) ausgesagt hat, ist sodann zumindest eine Plausibilitätsprüfung erfolgt, wonach extrem hohe bzw. extrem niedrige Werte ausgeschlossen worden sind. Die sodann erhaltenen Daten sind den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen zugeordnet und auf der Basis der konkreten Quadratmeter der jeweiligen Wohnung in einen Quadratmeterpreis umgerechnet worden; anschließend ist für jedes Tabellenfeld der Durchschnitt der zuvor ermittelten Quadratmeterpreise als angemessener Richtwert berechnet worden.
- 137
c) Hinsichtlich des Beobachtungszeitraums gilt das zu den Bestandsmieten ausgeführte entsprechend. Die kalten Betriebskosten sind ebenfalls zum Stichtag 1. Juli 2010 erhoben worden. Bedenken ergeben sich insofern nicht.
- 138
d) Die einbezogenen Daten sind hinreichend valide und repräsentativ. Zwar hat der Zeuge K... in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die konkrete Anzahl der eingeflossenen Werte nicht konkret benennen können. Der Senat geht jedoch davon aus, dass auf der Basis von 5.927 tabellenrelevanten Mietwerten nach Extremwertkappung eine ausreichende Anzahl an Daten für die Ermittlung der durchschnittlichen kalten Betriebskosten vorlag. Denn aufgrund der Abfragung in den Fragebögen hat eine Auswertung nur dann nicht erfolgen können, wenn zu den Fragen zu den kalten Betriebskosten entweder keine oder unvollständige Angaben vorgelegen haben.
- 139
e) Der Senat zweifelt auch nicht daran, dass bei der Ermittlung der kalten Betriebskosten anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze angewandt worden sind. Es hat zumindest eine Plausibilitätsprüfung stattgefunden, die Ermittlung des Quadratmeterpreises ist auf der Basis der konkreten Wohnung und nicht abstrakt an der maximalen zulässigen Wohnungsgröße des jeweiligen Tabellenfeldes erfolgt. Auch die Vorgehensweise, auf den Durchschnittswert abzustellen, begegnet keinen Bedenken, da die herangezogenen Werte aus dem gesamten Wohnungsmarktsegment stammen. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass es zulässig ist, dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, auf die Durchschnittswerte aus allen Mietverhältnissen zurückzugreifen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 34 und vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 64, Rn. 27).
- 140
f) Die kalten Betriebskosten sind in den Tabellen 10 bis 13, Endbericht 2011, S. 16 ff. tabellenfeldbezogen dargestellt worden. Die gezogenen Schlüsse sind im Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig.
- 141
8. Insgesamt ergeben sich damit nach dem vom Beklagten vorgelegten und vom Senat fortentwickelten Konzept folgende Angemessenheitsgrenzen.
- 142
Für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 (geänderte Werte fett):
- 143
Größe in qm
Wohnungsmarkttyp 1
Wohnungsmarkttyp 2
Wohnungsmarkttyp 3
Wohnungsmarkttyp 4
≥ 35 bis ≤ 50
356,00 EUR
328,50 EUR
358,50 EUR
379,50 EUR
> 50 bis ≤ 60
395,40 EUR
396,60 EUR
424,80 EUR
412,20 EUR
> 60 bis ≤ 75
text-align:center">536,25 EUR
581,25 EUR
523,50 EUR
> 75 bis ≤ 85
align="top"> 579,70 EUR
536,35 EUR
674,90 EUR
608,60 EUR
> 85 bis ≤ 95
616,55 EUR
615,60 EUR
731,50 EUR
dding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:center">646,00 EUR
- 144
Für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 (geänderte Werte fett; Fortschreibung wie im bisherigen Konzept ausgehend vom nach oben gerundeten vollen Eurowert):
- 145
Größe in qm
Wohnungsmarkttyp 1
Wohnungsmarkttyp 2
d colspan="1" rowspan="1" valign="top"> Wohnungsmarkttyp 3
le="padding:1px; margin-top:0px; margin-bottom:0px; text-align:left">Wohnungsmarkttyp 4
≥ 35 bis ≤ 50
371,99 EUR
342,82 EUR
374,08 EUR
395,96 EUR
> 50 bis ≤ 60
412,63 EUR
413,67 EUR
442,85 EUR
430,35 EUR
> 60 bis ≤ 75
558,51 EUR
490,78 EUR
606,44 EUR
546,01 EUR
> 75 bis ≤ 85
604,36 EUR
559,55 EUR
703,35 EUR
634,58 EUR
> 85 bis ≤ 95
642,91 EUR
641,87 EUR
762,74 EUR
673,13 EUR
- 146
9. Dahinstehen lassen kann der Senat, ob der Beklagte aus Gründen der (abstrakten) Angemessenheit gehalten gewesen ist, zugunsten der Klägerin wegen einer möglichen Rückkehrperspektive ihres Sohnes in die ehemals gemeinsame Wohnung den Tabellenwert für Wohnungen der Größenklasse „> 50 bis ≤ 60 qm“ – und damit den an sich für Zweipersonenhaushalte vorbehaltenen Wert – von 413,00 EUR (im Wohnungsmarkttyp 4) zugrunde zu legen, oder ob die Frage der Rückkehrperspektive erst im Rahmen der Zumutbarkeit einer Kostensenkung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) und damit auf der Ebene der „konkreten Angemessenheit“ zu berücksichtigen gewesen wäre (dazu tendiert die höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 2/15 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 89, Rn. 21). Dahinstehen kann ferner, ob und ggf. für wie lange eine solche Rückkehrperspektive tatsächlich bestanden hat. Denn der Beklagte hat für den gesamten hier streitigen Zeitraum bereits höhere als die für einen Zweipersonenhaushalt angemessenen Aufwendungen berücksichtigt. Dies beschwert die Klägerin nicht.
IV.
- 147
Der Klägerin steht die Berücksichtigung höherer als der bereits berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu. Soweit danach die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dabei greift die befristete Bestandsschutzregelung (Regelübergangsfrist von sechs Monaten) im Falle der Klägerin ungeachtet der am 2. Dezember 2011 ergangenen Kostensenkungsaufforderung schon deshalb nicht, weil sie die unangemessen teure Wohnung während des laufenden SGB-II-Leistungsbezugs und in Kenntnis der Angemessenheitsgrenzen des Beklagten angemietet hat (vgl. dazu Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 115; Berlit in: Münder, LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 124).
- 148
Gründe für die Unmöglichkeit der Kostensenkung sind im Übrigen nicht ersichtlich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume wie vorliegend das gesamte Kreisgebiet abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein wird, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 36). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Dies zeigt sich auch daran, dass die Klägerin schließlich zum 1. Februar 2013 eine für Einpersonenhaushalte preislich angemessene Wohnung bezogen hat.
- 149
Auch Umstände, die zugunsten der Klägerin die Unzumutbarkeit der Kostensenkung begründen würden, sind – abgesehen von der Rückkehrperspektive des Sohnes, der der Beklagte durch die Anerkennung der für Zweipersonenhaushalte geltenden Richtwerte bereits Rechnung getragen hat – nicht ersichtlich. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte wegen der Aussagen in seinem Schreiben vom 7. April 2010 noch gehalten gewesen ist, Kosten oberhalb des für Zweipersonenhaushalte geltenden Angemessenheitsrichtwerts anzuerkennen; immerhin hat er die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 wirksam zur Kostensenkung aufgefordert. Die Vorgehensweise des Beklagten wirkt für die Klägerin aber lediglich begünstigend und vermag sie nicht zu beschweren.
C.
- 150
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Dabei berücksichtigt der Senat, dass sich die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid durch Klageerhebung erledigt hat (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R, juris Rn. 13 ff.) und trägt dem Teilerfolg im Widerspruchsverfahren durch Zuerkennung einer entsprechenden Quote für dieses Verfahren Rechnung.
D.
- 151
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sieht der Senat nicht.
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