Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 KR 147/23

Orientierungssatz

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 sind Personen mit Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig in der Krankenversicherung, die u. a. seit erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB 5 versichert waren. (Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend SG Itzehoe, 31. August 2023, S 37 KR 465/18, Gerichtsbescheid
nachgehend BSG, 11. August 2025, B 12 KR 13/25 AR, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KvdR).

2

Der im Jahr 1950 geborene Kläger nahm im Oktober 1976 erstmals eine Erwerbstätigkeit auf und war bis zum 30. September 1989, dann vom 1. Januar 2003 bis zum 15. September 2003 und vom 1. April 2004 bis zum 24. Oktober 2017 bei der Beklagten krankenversichert. Vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. Dezember 2002 und vom 16. September 2003 bis zum 31. März 2004 war er privat krankenversichert.

3

Seit dem 1. Juli 2017 war der Kläger bei der Beklagten freiwillig versichert.

4

Am 24. Oktober 2017 beantragte der Kläger eine Regelaltersrente und beantragte die Aufnahme in die KvdR. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er auch nach seinem Rentenantrag freiwillig versichert bleibe, da die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KvdR nicht erfüllt seien. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, dass er freiwillig versichert bleibe und dass die Beklagte das beitragspflichtige Einkommen ermittelt habe. Einer beiliegenden Übersicht seien die Beiträge im Detail zu entnehmen.

5

Den gegen die beiden Bescheide am 30. Januar 2018 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er nicht rechtzeitig – insbesondere nicht zum Ende der Mitgliedschaft im September 1989 – über die Rechtslage informiert worden sei. Es fehle an einer Begründung, warum er nicht pflichtversichert sein solle. Die Mitgliedschaft sei im Jahr 1989 aufgrund eines rechtswidrigen Bescheids beendet worden. Die Beklagte habe damals den Höchstbeitrag gefordert, obwohl kein Einkommen erzielt worden sei. Er erhebe auch Widerspruch gegen die Erhebung von Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträgen auf die Leistungen der Pensionsklasse und bitte darum, das Widerspruchsverfahren bis zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen.

6

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. März 2018 mit, dass Unterlagen, die die Beendigung der Pflichtversicherung im Jahr 1989 betreffen, aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden seien.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei nicht in die KvdR aufzunehmen, da er die erforderlichen Vorversicherungszeiten für eine entsprechende Pflichtversicherung nicht erfülle. Dafür sei es notwendig, dass der Kläger seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder familienversichert gewesen sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Der Einwand des Klägers, dass im Jahr 1989 nicht auf die Folgen des Endes der Mitgliedschaft hingewiesen worden sei, führe zu keiner anderen Entscheidung. Etwaige Beratungsgespräche seien nicht dokumentiert und Unterlagen lägen aufgrund der verstrichenen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vor. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht, da über die Versicherungspflicht nicht abweichend von den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen entschieden werden dürfe. Mit dem Herstellungsanspruch könne nur das verlangt werden, was der Art nach rechtlich zulässig sei.

8

Mit der am 30. September 2018 bei dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten ihn in die KvdR aufzunehmen begehrt. Es habe im Jahr 1989 an einer Beratung gefehlt.

9

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

10

die Bescheide der Beklagten vom 28. und 29. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2018 aufzuheben bzw. abzuändern und festzustellen, dass er – der Kläger – ab dem 24. Oktober 2017 in der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten pflichtversichert ist.

11

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie hat ihre Bescheide verteidigt.

14

Nachdem der Kläger auch die Beitragshöhe in dem Bescheid vom 29. Dezember 2017 für rechtswidrig gehalten hat und die Beklagte, nachdem das Widerspruchsverfahren zunächst geruht hatte, die Widersprüche gegen die jeweiligen Beitragsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019 als unbegründet zurückgewiesen hat, sind diese Bescheide Gegenstand des Klageverfahrens S 37 KR 377/19 (jetzt: S 20 KR 377/19) beim Sozialgericht Itzehoe geworden. Dieses Verfahren ist bislang nicht beendet.

15

Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt:

16

"Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist unbegründet. Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 28. und 29. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2018, mit denen die Beklagte feststellte, dass die Voraussatzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht vorliegen. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass er für die Zeit ab dem 24. Oktober 2017 Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner ist.

17

1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) – in der damals wie heute geltenden Fassung – sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren.

18

Die danach erforderliche Vorversicherungszeit hat der Kläger nicht erfüllt. Insoweit wird auf die entsprechenden – nicht streitigen – Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 verwiesen.

19

2. Eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner kann der Kläger auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten.

20

a) Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. März 2016 – B 9 V 6/15 R –, juris Rn. 29). Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (vgl. BSG, a.a.O.).

21

b) Es ist bereits fraglich, ob eine unzureichende Beratung der Beklagten anzunehmen ist. Ein Leistungsträger ist unabhängig von einem konkreten Beratungsbegehren gehalten, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden (sog. Spontanberatung, vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 31/09 R –, juris Rn. 19 m.w.N.). Ist das von den Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf einem Gebiet bereitgestellte Leistungsangebot für die Versicherten so unübersichtlich, dass sich im Einzelfall nicht vermeiden lässt, einen konkreten Weg aufzuzeigen, der zu den gesetzlich möglichen Leistungen führt, ist eine solche Spontanberatung geboten (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn sich aus dem Verhalten eines Versicherten ergibt, dass er über die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ausreichend informiert ist (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass ein solcher Informationsbedarf überhaupt erkennbar ist (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.).

22

Nach Angabe des Klägers sei die Mitgliedschaft aufgrund eines rechtswidrigen Bescheides der Beklagten im Jahr 1989 beendet worden, als die Beklagte den Höchstbeitrag verlangt habe, weil er kein Einkommen habe nachweisen können. Dies sei ihm jedoch deshalb nicht möglich gewesen, weil er kein Einkommen gehabt habe. Der damalige Zeitpunkt – 1989 – lag noch mehrere Jahre vor Beginn der maßgeblichen zweiten Hälfte der Rahmenfrist am 18. April 1997. Daher erscheint es zweifelhaft, ob die Beklagte aus damaliger Sicht sich schon zu einer Beratung hätte veranlasst sehen müssen. Es war auch nicht klar, wie sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Klägers entwickeln würden, ob er später einen Zugang in die Krankenversicherung der Rentner anstreben würde. Des Weiteren war ebenso wenig absehbar, ob der Gesetzgeber in Zukunft die Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner ändern würde oder nicht.

23

c) Selbst wenn eine fehlerhafte bzw. unterlassene Beratung der Beklagten anzunehmen wäre, könnte der Kläger nicht aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner sein. Denn es fehlt insoweit an den tatsächlichen Voraussetzungen, weil er nicht in ausreichendem Umfang Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Würde die Beklagte den Kläger als Mitglied in der gesetzlichen Krankversicherung aufnehmen, könnte dies nur unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfolgen und wäre damit eine unzulässige Amtshandlung. Der tatsächliche Umstand, dass der Kläger zeitweilig privat krankenversichert war, müsste geändert werden, was nachträglich nicht möglich ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2014 – L 4 KR 1532/14 –, juris Rn. 30)."

24

Gegen den ihm am 5. September 2023 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 5. Oktober 2023 erhobene Berufung des Klägers, mit der er seine Argumentation vertieft. Er beanstandet, dass seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019 nicht Teil des vorliegenden Verfahrens geworden sei und ihm dies vom Sozialgericht nicht ausreichend eindeutig mitgeteilt worden sei. Er habe ausdrücklich beantragt, dass die Klage als "Teil der laufenden bisherigen Klage behandelt" werden solle.

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Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. August 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2018 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 24. Oktober 2017 in der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten pflichtversichert ist.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte hält an ihrer Einschätzung fest und die Entscheidung des SG Itzehoe für zutreffend.

30

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 hat der Kläger den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Dr. Groth als befangen abgelehnt und sieht sich zugleich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs macht er geltend, der Vorsitzende habe ihm in der mündlichen Verhandlung zugesagt, dass seine Ausführungen berücksichtigt werden würden, was nach dem Inhalt des Protokolls offensichtlich nicht zutreffe. Rechtliches Gehör sei ihm verwehrt, weil das Protokoll unvollständig sei und ihm vollständige Einsicht in die Akten der Beklagten verwehrt worden sei.

31

Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

32

Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung über das erst am 20. Februar 2025 und damit knapp einen Monat nach Urteilsverkündung gestellte Ablehnungsgesuch des Klägers (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2025, § 60 Rn. 10e m.w.N.). Denn das Ablehnungsgesuch ist schon deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, weil es nach Beendigung der Instanz angebracht worden ist.Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG und der Obersten Bundesgerichte der vollständige Abschluss der Instanz, weil die getroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die im Anschluss abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden kann (BSG, Beschluss vom 17. August 2020 – B 14 AS 242/19 B – juris Rn. 6 m.w.N.). So liegen die Dinge auch hier. Daneben ist das Ablehnungsgesuch auch nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 43 Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt, obwohl er wusste, was der Vorsitzende in das Tonaufnahmegerät diktiert hatte. Er hätte, sofern ihm daran gelegen gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung auf die Protokollierung ihm wichtiger Aussagen dringen können. Dies hat er nicht getan. Das Ablehnungsgesuch ist damit in jedem Fall verspätet. Es wäre im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil die Berücksichtigung der Argumente des Klägers nicht zwingend voraussetzt, dass diese sich auch im Protokoll wiederfinden. Der Kläger wird feststellen, dass sich der Senat in den nachfolgenden Entscheidungsgründen des schriftlichen Urteils mit seinen Argumenten auseinandersetzt, wenn auch voraussichtlich nicht zu seiner Zufriedenheit.

33

Die gemäß § 143 SGG zulassungsfrei statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist unbegründet.

34

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger erfüllt seit Rentenantragstellung am 24. Oktober 2017 nicht die Voraussetzungen als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner und er kann auch nicht aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner behandelt werden. Zur Begründung dieser Entscheidung verweist der Senat um Wiederholungen zu vermeiden nach eigener Sachprüfung auf die Gründe des in jeder Hinsicht für rechtmäßig erachteten angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG).

35

Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Beitragsbescheide sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden. Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts haben lediglich die Ablehnung der Aufnahme in die KvdR zum Gegenstand. Nachdem das Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2017 zunächst geruht und der hier angefochtene Widerspruchsbescheid in Bezug auf die erhobenen Beiträge keine Entscheidung getroffen hat, ist erst mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019 über die Beitragserhebung entschieden worden. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht aufgrund des neuen Streitgegenstandes als eigenständige Klage angesehen und behandelt. Die Beitragsbescheide sind Gegenstand des Verfahrens S 37 KR 377/24 geworden, das bislang nicht abgeschlossen und noch am Sozialgericht anhängig ist.

36

Soweit der Kläger – erst mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 und damit nach Erlass des Urteils – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, kann der Senat dem nicht folgen. Soweit es um die Unvollständigkeit des Protokolls geht, legt er nicht dar, welcher notwendige Inhalt des Protokolls i.S. des § 122 SGG i.V.m. § 160 ZPO fehlen und inwieweit dies ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigen sollte. Sofern der Kläger die vermeintlich nicht ausreichende Gewährung von Akteneinsicht beklagt, sind ihm bereits seitens des Sozialgerichts mit Schreiben vom 14. September 2019 die Kopien der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte übersandt worden. Die Berichterstatterin hat ihm im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (Bl. 55 der eAkte) nochmals umfassende Akteneinsicht angeboten. Dem Kläger dürfte es in der Sache darum gehen, dass er meint, die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte sei im Hinblick auf die 1989 geführte Korrespondenz unvollständig. Dies ist indes keine Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht, denn zu allen dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat sich der Kläger äußern können.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Hauptsacheentscheidung.

38

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.


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