Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 41/23

Leitsatz

1. Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs 6 SGB II. (Rn.29)

2. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufen des SGB II für das Jahr 2022 bestehen keine Zweifel; derartige Kosten sind durch den Regelbedarf gedeckt. (Rn.34)

3. Soweit ein Antrag auf Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 48 SGB X abgelehnt wird, wird dieser nicht nach § 86 SGG oder § 96 SGG Gegenstand eines laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens betreffend den Bewilligungsbescheid. (Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend SG Kiel, 14. März 2023, S 35 AS 35/22, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 14. März 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Waschmaschine.

2

Der 1970 geborene Kläger steht seit 2013 im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und lebt seit 2017 im Rahmen eines Untermietvertrages in einer Wohnung in der S-Str. 16 in K. Er geht jedenfalls seit 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach und ist vermögenslos. Mit Bescheid vom 20. Juli 2021 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers gab der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 13. Oktober 2021 statt und bewilligte sodann mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 dem Kläger nunmehr Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 952,69 Euro (Regelbedarf 446,00 Euro, Grundmiete 337,69 Euro, Heizkosten 57,00 Euro und Nebenkosten 112,00 Euro), die mit Änderungsbescheid vom 27. November 2021 auf die ab Januar 2022 geltenden Regelbedarfsstufen angepasst worden sind. Der Abhilfebescheid vom 13. Oktober 2021 enthielt zugleich den mit einer auf die Kostenentscheidung bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Den Hinweis griff der Kläger mit Klage vom 21. Oktober 2021 vor dem Sozialgericht Kiel (Aktenzeichen S 35 AS 10215/21) an, die er sodann im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zurücknahm

3

Am 1. Dezember 2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Anschaffungskosten in Höhe von 418,95 Euro für eine Waschmaschine als Zuschuss, die er bereits am 10. November 2021 über seinen Untervermieter bestellt und die dieser bezahlt habe (vgl. die vom Kläger bei dem Beklagten eingereichte Bestellbestätigung vom 10. November 2011). Die Waschmaschine sei am 17. November 2021 geliefert worden. Zur Begründung des Antrags auf Kostenübernahme führte der Kläger aus, dass eine Deckung dieses Bedarfes aus dem Regelbedarf nicht möglich sei. Die Höhe des Regelbedarfes sei bereits seit längerem nicht mehr ausreichend, um daraus Ansparungen für größere Anschaffungen vorzunehmen. Die für Haushaltsgegenstände im Regelbedarf vorgesehenen Summen seien nicht bedarfsgerecht. Zur weiteren Begründung fügte er ein Kurzgutachten von Prof. Lenze über die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 bei. Auch hätte er – der Kläger – in den letzten Jahren keine Ansparungen vornehmen können, da unter anderem im Rahmen der vorherigen Leistungsgewährung die ihm entstandenen Kosten der Unterkunft erst nach einem gerichtlichen Verfahren in voller Höhe übernommen worden seien. Ein gebrauchtes Gerät sei schließlich ad hoc nicht zu bekommen gewesen.

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Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es handele sich bei der Anschaffung um eine Ersatzbeschaffung. Von § 24 SGB II sei jedoch nur die Erstausstattung einer Wohnung, also die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, die zuvor nicht vorhanden gewesen seien, gedeckt.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. Dezember 2021 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Begründung aus dem Antragsverfahren.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Ausgangsbescheid vom 3. Dezember 2021 sei bereits deshalb rechtmäßig, weil der Antrag erst nach der Anschaffung gestellt worden und damit gemäß § 37 SGB II verspätet sei. Die dem Untervermieter geschuldete Summe sei weder als Zuschuss noch als Darlehen zu gewähren. Auch handele es sich bei der Anschaffung nicht um eine Erstausstattung gemäß § 24 SGB II.

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Gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhob der Kläger am 19. Januar 2022 Klage vor dem Sozialgericht Kiel und führte aus, dass der Bedarf für die Anschaffung einer Waschmaschine nicht im Regelbedarf enthalten sei und aus diesem auch nicht angespart werden könne. Der Ansparbetrag im Regelbedarf spiegele die Kosten für langlebige Gebrauchsgüter nicht realistisch wider und diese seien deshalb als einmalige Bedarfe anzuerkennen. Die Deckung dieser Kosten aus anderen Bereichen des Regelbedarfes sei nicht zumutbar, da dies zu einer Unterdeckung bei existenziellen Leistungen führe. Die Anschaffung einer gebrauchten Maschine sei auch auf Grund von bei ihm – dem Kläger – bestehenden Allergien nicht in Frage gekommen. Auch sei die Anschaffung einer Waschmaschine zu dem konkret angefallenen Kaufpreis gerechtfertigt gewesen, da zum Zeitpunkt des Kaufes keine günstigeren Modelle angeboten worden seien. Er habe in diesem Zusammenhang vor dem Kauf über das Portal „Idealo“ einen Preisvergleich vorgenommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2022 zu verpflichten, die Bescheide vom 20. Juli 2021 sowie vom 20. Oktober 2021 abzuändern und ihm – dem Kläger – für den Monat November 2021 weitere Leistungen in Höhe von 418,95 Euro als Zuschuss zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Auch seien bereits bei einer einfachen Google-Suche günstigere Maschinen – zum Preis von ungefähr 200 Euro – zu finden.

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Mit Urteil vom 14. März 2023 hat das Sozialgericht Kiel den Bescheid vom 3. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2022 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, unter Abänderung der Bescheide vom 20. Juni 2021 und 20. Oktober 2021 dem Kläger weitere Leistungen für November 2021 in Höhe von 418,95 Euro zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf eine entsprechende Änderung der Bescheide nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) innehabe. Durch die Notwendigkeit der Anschaffung einer neuen Waschmaschine sei es zu einer nachträglichen Veränderung der klägerischen Verhältnisse gekommen. Dem Kläger stehe im Zusammenhang mit der Anschaffung seiner neuen Waschmaschine ein Leistungsanspruch nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II gegen den Beklagten zu. Der Kauf einer neuen Waschmaschine sei ein besonderer und im vorliegenden Einzelfall unabweisbarer Bedarf. Die bei der Ermittlung des Regelbedarfes gefundenen Beträge wichen von den für die tatsächliche Anschaffung erforderlichen Beträgen erheblich ab. Da die Ermittlung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) sich nur auf den Zeitraum von einem Quartal beziehe, sei es bei den sehr langlebigen Haushaltsgegenständen verständlich, dass diese in der der EVS zugrundeliegenden Ermittlungszeit in der weit überwiegenden Anzahl der Haushalte nicht angeschafft würden und diesbezügliche Anschaffungskosten somit nicht in die Statistikeinfließen würden. Die EVS bilde daher keine aussagekräftige Datengrundlage. Dies werde auch durch den Umstand belegt, dass der Kläger den Kaufpreis für die Waschmaschine über einen sehr langen Zeitraum hinweg habe ansparen müssen. Auf die Gefahr der in der EVS zu niedrig veranschlagten Kosten für die (Wieder-) Beschaffung langlebiger Haushaltsgeräte habe auch bereits das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung (Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 u.a., juris) und der Bundesrat in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 (BR-Drucks 486/20, S. 5) hingewiesen. Der Verweis auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II überzeuge nicht, da dieses nur gewährt werden könne, wenn der Bedarf grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst sei. Dies sei auf Grund der wenig aussagekräftigen Daten in der EVS zu Haushaltsgroßgeräten aber gerade nicht der Fall. Im Rahmen der Betrachtung des Einzelfalles sei außerdem zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger bereits seit acht Jahren ohne Erwerbstätigkeit im Leistungsbezug stehe und vermögenslos sei. Dem Anspruch stehe im Übrigen auch nicht eine verspätete Antragsstellung entgegen, da Leistungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht gesondert beantragt werden müssten. Schließlich sei auch die Höhe der Kosten angemessen. Eine Preisrecherche der Vorsitzenden habe keine deutlich niedrigeren Preise ergeben. Der Kläger habe sich nach knapp eineinhalb Jahren, die seit der Antragstellung vergangen seien, keine anderslautende Preisrecherche des Beklagten entgegenhalten zulassen. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.

14

Gegen dieses dem Beklagten am 5. Mai 2023 zugestellte Urteil richtet sich die vom Beklagten am 15. Mai 2025 eingelegte Berufung. Zu deren Begründung führt er aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfes nicht vorlägen. Zwar stelle die Anschaffung der Waschmaschine einen besonderen Bedarf dar. Dieser sei jedoch nicht unabweisbar gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 21 Abs. 6 SGB II sei der Begriff der Unabweisbarkeit streng auszulegen. Der Leistungsanspruch für besondere unabweisbare, nicht vom Regelbedarf umfasste Bedarfe habe nicht die Funktion, eine für unzureichend erachtete Regelbedarfshöhe auszugleichen. Die Waschmaschine sei entgegen den Darstellungen des Klägers auch nicht von seinem Vermieter, sondern dessen Frau bezahlt worden. Da die Waschmaschine auch an den Vermieter adressiert gewesen sei und keine Nachweise für einen Darlehensvertrag vorgelegt worden seien, gehe er – der Beklagte – davon aus, dass der Kläger tatsächlich gar keiner Forderung ausgesetzt sei. Der Bedarf sei vielmehr durch ein Darlehen gemäß § 24 SGB II zu decken gewesen. Der Bedarf einer Waschmaschine sei in den Regelbedarfen enthalten. Die hierzu anderslautenden Ausführungen des Sozialgerichts seien nicht überzeugend. Über die Dauer des Leistungsbezuges beim Beklagten hätte durch Ansparung des Betrages, der für Haushaltsgeräte vorgesehen ist, bereits eine Summe von 153 Euro erreicht werden können. Für diesen Betrag wäre auch bereits eine Waschmaschine erhältlich gewesen. Die Stadt K gehe in ihrer Richtlinie über die Erstausstattung von Wohnungen von einem Betrag von 236,00 Euro für die Anschaffung einer Waschmaschine aus. Die Recherchen des Gerichts kurz vor der Verhandlung könnten dies nicht widerlegen. Bei der Anwendung von § 24 SGB II sei allerdings zu beachten, dass die Waschmaschine bereits vor der Antragsstellung angeschafft worden sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 14. März 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Er führt aus, dass die Waschmaschine von seinem Vermieter bestellt worden sei. Dieser habe dabei das Onlinekonto seiner Mutter genutzt. Auch sei die Waschmaschine an ihn geliefert worden. Als Nachweis reicht er zwei Fotos ein. Im Übrigen hält er die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei ein Darlehen gemäß § 24 SGB II nur zumutbar, wenn die damit im Rahmen der Rückzahlung zwingend einhergehende Aufrechnung von 10 % des Regelbedarfes noch von einem entsprechenden Spielraum im Regelbedarf gedeckt sei. Dabei sei zu beachten, dass vertreten werde, dass ein Darlehen nur gewährt werden könne, wenn die Rückzahlung innerhalb von 24 Monaten erfolgen könne. Die im Regelbedarf enthaltenen Beträge seien dazu nicht ausreichend. Ausgehend von einem Betrag von 1,60 Euro für insgesamt vier Geräte in der einschlägigen Abteilung (Waschmaschine, Trockner, Geschirrspüler und Bügeleisen) hätte der Kläger mit 0,40 Euro insgesamt 1.047 Monate für den Preis der Waschmaschine ansparen müssen. Auch hätte der Kläger für eine günstigere Maschine entsprechend ansparen müssen, was ebenfalls unverhältnismäßig sei. An einer darlehensweisen Gewährung der Leistung habe er kein Interesse.

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Auf den Kredit des Vermieters hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht insgesamt 200 Euro gezahlt.

21

Ergänzend wird hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und des Sachstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die von ihm angeschaffte Waschmaschine.

23

Die Berufung ist auf Grund der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts gemäß § 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

24

Sie ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 6 SGB II auf Zahlung eines Mehrbedarfes in Höhe von 418,95 Euro.

25

Dabei hat das Sozialgericht grundsätzlich zutreffend festgestellt, dass dem Kläger ein solcher Anspruch eines Härtefallmehrbedarfs unter Anwendung von § 48 SGB X zustehen könnte, weil der Umstand, auf den der Kläger sich bezieht – Kauf einer Waschmaschine – im November 2021 eingetreten ist und damit nach Erlass des Bescheides vom 20. Oktober 2021 (vgl. zum Verfahrensgegenstand bei derartigen Konstellationen: Bundessozialgericht , Urteil vom 12. Mai 2021, B 4 AS 88/20 R, juris Rn. 11 – 12). Streitgegenstand Verfahrens ist hier deshalb die Leistungsgewährung für den Monat der Anschaffung der Waschmaschine, mithin für November 2021.

26

Soweit dieser Monat auch Gegenstand des Verfahrens S 35 AS 10215/21 gewesen ist, ist durch die Rücknahme der dortigen Klage am 14. März 2023 eine doppelte Rechtshängigkeit entfallen (vgl. zur Unzulässigkeit einer zweifach rechtshängigen Klage § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz) und damit dieses Verfahren zulässig (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016, B 8 SO 1/15 R, Rn. 15, juris). Der Eintritt der Bestandskraft des im vorgenannten Parallelverfahrens der Beteiligten angefochtenen Bewilligungsbescheides (§ 77 SGG) stellt keinen Zulässigkeitsmangel für das vorliegende Verfahren dar. Denn der Bescheid vom 3. Dezember 2021 ändert gerade nicht den Bescheid vom 20. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2021. Dies wäre jedoch bereits nach dem Wortlaut sowohl des § 86 SGG als auch des § 96 Abs. 1 SGG Voraussetzung für die Einbeziehung in ein laufendes Verfahren.

27

Die Voraussetzungen von § 48 SGB X sind jedoch entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht erfüllt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Soweit die Veränderung zu Gunsten des Betroffenen eingetreten ist, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch steht die Entscheidung dabei jedoch nicht im intendierten Ermessen („soll“), sondern stellt eine gebundene Entscheidung dar.

28

Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Zwar bedingte der irreparable Ausfall der bisherigen Waschmaschine für den Kläger eine nachteilige Änderung in den Verhältnissen. Es fehlt aber an einer Rechtsgrundlage, nach der er den für eine Ersatzbeschaffung notwendigen Bedarf als Zuschuss im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten kann.

29

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auf die Übernahme der Kosten für die selbst beschaffte Waschmaschine; da derartige Kosten vom Regelbedarf erfasst sind, können sie nicht als Mehrbedarf anerkannt werden. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 9. Dezember 2020, gültig ab dem 1. Januar 2021) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine fallen nicht hierunter. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall. Die Notwendigkeit, über eine Waschmaschine verfügen zu können, betrifft im Grundsatz alle Leistungsbeziehende nach dem SGB II und ist bereits in der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigt (vgl. BT-Drs 486/20, Seite 21 ff.). Für die Abteilung 5 „Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung“ sind gemäß § 5 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes für das Jahr 2021 (RBEG 2021) insgesamt 26,49 Euro vorgesehen. Für die Anschaffung von „Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Geschirrspül- und Bügelmaschinen“ (Lfd. Nr. 24, BT-Drucks 486/20, Seite 22) ist dort ein Betrag von 1,60 Euro vorgesehen.

30

Mit dieser Wertung in Einklang stehen die Gesetzesmaterialien. Bereits in der Begründung zur Einführung von § 21 Abs. 6 SGB II a. F. (gültig ab dem 3. Juni 2010 und bis zum 31. Dezember 2020) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass „einmalige oder kurzfristige Bedarfslagen (z. B. Waschmaschine, Wintermantel) durch ein Darlehen nach § 23 Absatz 1 SGB II ausgeglichen werden“ könnten (BT-Drs 17/1465, Seite 6). Daran anknüpfend führt auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 88/20 R –, SozR 4-4200 § 21 Nr 35, Rn. 17) aus:

31

„Es handelt sich bei § 21 Abs 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers eng und strikt sind (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages, BT-Drucks 17/1465, S 8). Der Gesetzgeber hat damit die vom BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) erlassene Regelungsanordnung kodifiziert. Auch das BVerfG ging von "engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen" aus (BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 [255] = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 208). Diese Maßgabe ist bei der Auslegung des § 21 Abs 6 SGB II zu beachten. Die Härtefallklausel dient dazu, Bedarfe zu erfassen, die aufgrund ihres individuellen Charakters bei der pauschalierenden Regelbedarfsbemessung der Art oder der Höhe nach nicht erfasst werden können (vgl BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 – BVerfGE 125, 175 [252 ff] = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff; Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages, BT-Drucks 17/1465, S 8). Sie hat nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen (Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 21 RdNr 67; O. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 21 RdNr 86, Stand Juni 2018).“

32

Auch im Rahmen der Neufassung von § 21 Abs. 6 SGB II in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht besteht, wenn der Bedarf bereits in anderen Leistungsnormen – auch außerhalb des SGB II – berücksichtigt werde (BT-Drs 19/24034, Seite 35). Für den Senat ist es danach – gerade auch unter Berücksichtigung des unzweideutigen Wortlauts der Vorschrift, durch den eine Normauslegung grundsätzlich begrenzt wird – nicht fraglich, dass mit § 21 Abs. 6 SGB II lediglich solche Bedarfe erfasst werden sollen, die nicht schon im Regelbedarf enthalten sind.

33

Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Sozialgericht angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, Rn. 120, juris). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dort die Gefahr einer möglichen Bedarfsunterdeckung gesehen. Im Ergebnis hat dies jedoch nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bemessung des Regelbedarfs geführt. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nur aufgegeben, bei der Bemessung der Regelbedarfe diese Gefahr zu beobachten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob es dem Kläger zuzumuten ist, den für die Neuanschaffung einer Waschmaschine erforderlichen Betrag aus seiner Regelbedarfsleistung anzusparen, auf den Gesamtbetrag für die in der Abteilung 5 berücksichtigten Gegenstände ankommt und somit ein Wert von 26,49 Euro in Ansatz zu bringen ist. Die Abteilung 5 umfasst ganz überwiegend Gegenstände, die sehr langlebig sind. So ist dort z.B. für Möbel, die durchaus ein Leben lang halten bzw. nutzbar sein können, ein Betrag von 6,73 Euro im Monat vorgesehen Entsprechend ist es dem Leistungsberechtigtem zumutbar, den Gesamtbetrag für die Anschaffung von solchen Gegenständen einzusetzen. Damit hätte der Kläger unabhängig von der Frage, ob der Kaufpreis für die beschaffte Waschmaschine tatsächlich als angemessen anzusehen ist, knapp 16 Monate für diese Waschmaschine zahlen bzw. ansparen müssen.

34

Soweit das Sozialgericht hingegen davon ausgeht, dass die Kosten für langlebige Haushaltsgegenstände nicht ausreichend in die Bemessung des Regelbedarfes eingeflossen seien, stellte sich die Frage, ob die Höhe des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II verfassungsgemäß ist. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für 2021 hegt der Senat indes keine Zweifel. Insofern ist auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2023 (L 6 AS 1306/22 –, Rn. 61 – 63, juris) zu verweisen, dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und in welchem das Gericht ausgeführt hat:

35

Die Bemessung der Regelbedarfe im Jahr 2021 (und damit erst recht im Jahr 2020) folgte verfassungsrechtlichen Vorgaben (ebenso LSG Nord-rhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022, L 19 AS 1236/21, juris Rn. 40 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2022, L 19 AS 1806/21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2022, L 2 AS 330/22).

36

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung (in § 20 SGB II i. V. m. § 28 f. SGB XII) im Grundsatz verfassungsgemäß sind. Die Ermittlung des Regelbedarfs für das Jahr 2021 beruht auf dem Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018. In der Folgezeit ist es aufgrund der COVID-19-Pandemie zwar zu nicht unerheblichen Verwerfungen der Verbraucherausgaben gekommen. Die Nichtberücksichtigung pauschalierter pandemiebedingter Bedarfe bei der Regelsatzbemessung bedeutet jedoch keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. hierzu etwa Hänlein in BeckOGK, SGB II, Stand: 01.06.2021, § 70 Rn. 6; Groth in jurisPK-SGB XII, Stand: 30.05.2022, § 70 Rn. 16; Blüggel in Eicher u. a., SGB II, 5. Aufl. 2021, § 70 Rn. 5, 24 f.). Zwar sind in der COVID-19-Pandemie neue bisher unbekannte Bedarfe aufgetreten, die nicht prognostizierbar waren und folglich nicht in die Regelbedarfsbemessung auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus dem Jahr 2018 eingeflossen sind. Der Gesetzgeber war aber verfassungsrechtlich nicht gezwungen, auf diese pandemiebedingten finanziellen Mehrbelastungen mit einer kurzfristigen Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12 u. a.) hatte er bei einer solchen "strukturell unzutreffenden" Erfassung des Regelbedarfs die Möglichkeit, den existenzsichernden Regelbedarf durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber auch Gebrauch gemacht, indem er den Leistungsberechtigten zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 einen zusätzlich pauschalierten einmaligen Leistungsanspruch i. H. v. 150 EUR zugedacht hat (§ 70 SGB II). Gegen die Höhe dieses Mehrbedarfes, der dem Kläger durch Bescheid vom 24.04.2021 auch bewilligt wurde, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Blüggel, a. a. O., § 70 Rn. 5), zumal weitere individuelle Bedarfe durch ergänzende Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II gedeckt werden konnten (Blüggel, a. a. O., Rn. 5, 24; Hänlein, a. a. O., Rn. 7; Groth, a. a. O., Rn. 15).

37

Allgemein inflationsbedingte Effekte sind für den hier streitigen Leistungszeitraum (bis November 2021) mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Regelbedarfsleistungen noch nicht zu berücksichtigen, da sich eine nennenswerte Erhöhung der Inflationsrate in der Bunderepublik erst im zweiten Halbjahr 2021 (bzw. verstärkt erst im Laufe des Jahres 2022) eingestellt hat

38

In der zu diesem Urteil ergangen Revisionsentscheidung führt das Bundessozialgericht (Urteil vom 17. Dezember 2024, B 7 AS 17/23 R, zitiert nach juris, s. dort Rn. 26) in Bezug auf den Regelbedarf aus:

39

Der Regelbedarf für den alleinstehenden Kläger ist in zutreffender Höhe berücksichtigt. Er betrug im Dezember 2020 monatlich 432 Euro (§ 20 Abs 1a Satz 1 und 3 SGB II iVm § 1 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 und § 8 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch idF vom 22.12.2016, BGBl I 3159) und von Januar bis November 2021 monatlich 446 Euro (§ 20 Abs 1a Satz 1 SGB II iVm § 7 Abs 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 vom 09.12.2020, BGBl I 2855).

40

Schließlich führt auch die Berücksichtigung der Inflationsrate für das Jahr 2021 zu keiner anderen Wertung. Nach den Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes (vgl. Pressemitteilung Nr. 25 vom 19. Januar 2022, Link: Inflationsrate 2021: +3,1 % gegenüber dem Vorjahr – Statistisches Bundesamt; zuletzt abgerufen am 8. Januar 2026) betrug die Inflationsrate für das Jahr 2021 3,1 %. Zwar ist die Inflationsrate gerade zum Ende des Jahres 2021 mit 5,2 % im November deutlich höher gewesen. Dies führt jedoch zu keiner Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsbemessung, da der Gesetzgeber mit einer Sonderzahlung von 150 Euro für den Zeitraum Januar 2021 bis 30. Juni 2021 (vgl. § 70 Satz 1 SGB II) auf die Inflation reagiert hat.

41

Ob der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II hat, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht explizit erklärt, an der Gewährung eines Darlehens kein Interesse zu haben – was vor dem Hintergrund, dass die Anschaffung der streitbefangenen Waschmaschine bereits im November 2021 erfolgt ist, ohne weiteres nachvollziehbar erscheint.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich an der Entscheidung in der Hauptsache.

43

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


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