Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung hat.
Der im Jahre 1955 geborene Kläger war seit dem Jahre 1976 als Kraftfahrer bzw. Berufskraftfahrer, zuletzt seit 01.07.1991 bei der Firma T.S. in A. als Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr, beschäftigt. Am 20.02.1981 legte er vor der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer-Güterverkehr" ab.
Am 25.10.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung.
Nach Beiziehung des Reha-Entlassungsberichtes der H. W. vom 03.10.2001 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19.11.2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar nicht mehr den angelernten Beruf als Kraftfahrer ausüben, er könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Bote, Pförtner, Hilfskraft in Registratur oder Verwaltung im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Nach Einholung eines am 05.06.2002 erstatteten Gutachtens von Dr. P. wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 03.07.2002 zurück, wobei sie im Wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides wiederholte.
Im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein am 18.07.2003 erstattetes orthopädisches Gutachten von Dr. M. und ein am 10.08.2003 erstattetes internistisch-kardiologisches Gutachten von Dr. F. eingeholt.
Dr. M. hat bei dem Kläger folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt:
1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Cervicalsyndrom. Zustand nach dreimaliger, lumbaler Nukleotomie mit persistierenden Lumboischialgien.
2) Periarthropathie linke Schulter.
3) Tendopathie des pes anserinus beide Kniegelenke.
Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aus orthopädischer Sicht die körperliche Belastbarkeit insofern eingeschränkt sei, als schwere und ständige mittelschwere körperliche Arbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, häufige Überkopfarbeiten, häufige Arbeiten im Knien oder in der Hocke sowie Arbeiten, die das Heben und Tragen von Lasten erforderlich machten, nicht möglich seien. Unter diesen Einschränkungen könnten Tätigkeiten als Kraftfahrer bzw. Pförtner oder Bürohelfer im Postsortierdienst und Verteilerdienst verrichtet werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Arbeiten vollschichtig bzw. 6 Stunden, mittelschwere körperliche Arbeiten unter 2 Stunden bzw. unter drei Stunden verrichtet werden.
Dr. F. hat bei dem Kläger auf internistischem Gebiet folgende Erkrankungen festgestellt:
1) Zustand nach nicht transmuralem Hinterwandinfarkt 07/01. Zustand nach Dilatation und Stentimplantation im Bereich der rechten Coronararterie und der Arteria circumflexa der linken Coronararterie 07/01. Zustand nach Dilatation und Stentimplantation im Bereich der Arteria descendens anterior und des Posterolateralastes der arteria circumflexa 08/01.
2) Arterielle Hypertonie essentieller Natur.
3) Leichte obstruktive Lungenventilationsstörung.
4) Hyperlipidaemie, Hyperuricaemie.
5) Mäßiggradige Fettleber.
6) Zustand nach rezidivierenden Ulcera ventriculi.
7) Zustand nach Nephrolithiasis.
Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, als Kraftfahrer könne der Kläger nicht mehr eingesetzt werden. Als Pförtner oder Bürohelfer im Postsortierdienst und Verteilerdienst bzw. in körperlich leichten Arbeiten, die eine besondere Verantwortung, Genauigkeit, usw. erforderten, könne der Kläger noch 6 Stunden und mehr bzw. vollschichtig eingesetzt werden. Dies gelte auch hinsichtlich von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Vorbildung. Aus internistischer Sicht seien Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht, Arbeiten mit hohem Termin- und Zeitdruck, Arbeiten an unfallgefährdeten Betriebspunkten, wie auf Leitern oder Gerüsten, an laufenden Maschinen oder Bändern nicht zumutbar.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2003 abgewiesen.
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Nach den Feststellungen der gehörten Sachverständigen, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass habe, und denen es sich daher vollinhaltlich anschließe, sei der Kläger noch in der Lage, mit den von den Sachverständigen genannten Einschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig, zumindest 6 Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger könne z.B. einfache leichte Tätigkeiten in Produktion, Technik, Lager, Versand oder Verwaltung ausüben, als Pförtner, Parkhaus- oder Parkplatzwächter oder im Postsortierdienst und -verteildienst als Bürohilfe tätig sein. Die zusätzlichen Einschränkungen seien bei der festgestellten Einsatzfähigkeit nicht derart schwerwiegend, dass aus diesem Grund ausnahmsweise der Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen werden müsste. Denn es liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig. Als Berufskraftfahrer genieße der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keinen Facharbeiterschutz, sondern sei als "Angelernter im oberen Bereich" sozial zumutbar auf die Tätigkeiten als Pförtner oder Bürohelfer verweisbar. Denn nach dem einschlägigen Tarifvertrag für das Verkehrsgewerbe im Saarland sei mangels vergleichbarer tarifvertraglicher Facharbeiterlohngruppen eine lohnmäßige Gleichstellung mit anderen Facharbeitern nicht nachweisbar.
Zollformalitäten, Frachtbriefe des internationalen Verkehrsrecht im Auslandsverkehr und Kenntnisse des Rechts für Gefahrguttransporte seien allgemeine Anforderungen an den Berufskraftfahrer, die in der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung genannt seien und nicht zusätzlich erworben werden müssten. Sie bedingten daher keine Facharbeiterqualifikation. Der Kläger könne als Berufskraftfahrer auf die Tätigkeiten als Pförtner oder Bürohelfer medizinisch und sozial zumutbar verwiesen werden. Durch die Ausübung einer solchen medizinisch zumutbaren Tätigkeit über mindestens 6 Stunden liege keine teilweise Erwerbsminderung vor.
Gegen diesen ihm am 23.10.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 11.11.2003 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass ihm Berufsschutz als Facharbeiter zukomme. Er sei zuletzt gemäß § 3 I A.1.b des Lohntarifvertrages Nr. 1 für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes als Berufskraftfahrer eingestuft und entlohnt worden. Im Übrigen betrage nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - BKV -) vom 19.04.2001 die Berufsausbildung zum Kraftfahrer seit dem 01.08.2001 drei Jahre.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 16.10.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2002 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Vorlage eines Entlassungsberichtes der Reha-Klinik W. vom 02.12.2003, wonach der Kläger auf dem Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, unter Vermeidung von anhaltenden Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Absturzgefahr sowie schweres Heben und Tragen vollschichtig verrichten kann, vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Insbesondere genieße er als Kraftfahrer keinen Berufsschutz als Facharbeiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, konnte von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass, worauf der Senat bereits im Verlaufe des Berufungsverfahrens hingewiesen hat, die Einstufung des Klägers als Berufskraftfahrer nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes (LTV Verkehr Saar) nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30.07.1997, 5 RJ 8/96; Urteil vom 01.02.2000, B 8 KN 5/98 R) nicht zur Erlangung des Berufsschutzes als Facharbeiter führt. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die am 01.08.2001 in Kraft getretene BKV vom 19.04.2001 berufen (vgl. dazu bereits Entscheidung des Senats vom 10.09.2004, L 7 RJ 232/03). Gemäß § 1 BKV wird der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zwar mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gemäß § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt. Der Kläger hat aber diese verlängerte Ausbildung von drei Jahren nicht absolviert. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die in der BKV vorgesehene Ausbildung weitergehende Ausbildungsinhalte vermittelt als die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung von 1973. Nach § 3 BKV umfasst die Ausbildung nämlich u.a. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Berufsbildung, des Arbeits- und Tarifrechts, des Aufbaues und der Organisation des Ausbildungsbetriebes, des kundenorientierten Verhaltens, der betrieblichen Planung und Logistik, der beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie der qualitätssichernden Maßnahmen. Diese Ausbildungsinhalte waren in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Breite enthalten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der zweijährigen Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung einen vergleichbaren Kenntnisstand wie die Ausbildung nach der BKV vermittelt; eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ist damit in derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen.
Auch der Vortrag des Klägers, er sei im Betrieb seiner Ehefrau zusätzlich in die Firmenleitung involviert und führe zusammen mit der Betriebsinhaberin Verhandlungen mit Geschäftspartnern und wirke an den maßgeblichen Personalentscheidungen zumindest mit, habe in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Betriebes auch betriebswirtschaftliche Entscheidungen getroffen und kümmere sich wesentlich um die Kundenkontakte und -betreuung, vermag einen entsprechenden Berufsschutz des Klägers nicht zu begründen. Denn ungeachtet der sich aufdrängenden Frage, ob der Kläger diese Tätigkeiten im Familienbetrieb im Rahmen seiner abhängigen Beschäftigung oder möglicherweise im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausführt, bildet den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers die Tätigkeit als Berufskraftfahrer.
Der Kläger ist damit als "Angelernter im oberen Bereich" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) anzusehen. Die Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der "Anlerntätigkeiten" hat zur Folge, dass der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Denn ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes kommen als Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht; zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit vielmehr nur unter der Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (vgl. BSG - Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93). Insoweit ist mit dem SG davon auszugehen, dass der Kläger auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten als ("gehobener") Pförtner oder Bürohelfer medizinisch und sozial zumutbar verwiesen werden kann. Dass der Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes hierzu in der Lage ist, haben die im sozialgerichtlichen Verfahren gutachtlich gehörten Ärzte und die Ärzte der H. W., in denen der Kläger vom 11.11. bis 02.12.2003 stationär behandelt wurde, in ihrem Entlassungsbericht vom 02.12.2003 festgestellt.
Nachdem eine seitdem eingetretene weitere wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers weder von diesem vorgetragen wurde noch sonst erkennbar vorliegt, bestand für den Senat auch keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens.
Die Berufung des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, konnte von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass, worauf der Senat bereits im Verlaufe des Berufungsverfahrens hingewiesen hat, die Einstufung des Klägers als Berufskraftfahrer nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes (LTV Verkehr Saar) nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30.07.1997, 5 RJ 8/96; Urteil vom 01.02.2000, B 8 KN 5/98 R) nicht zur Erlangung des Berufsschutzes als Facharbeiter führt. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die am 01.08.2001 in Kraft getretene BKV vom 19.04.2001 berufen (vgl. dazu bereits Entscheidung des Senats vom 10.09.2004, L 7 RJ 232/03). Gemäß § 1 BKV wird der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zwar mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gemäß § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt. Der Kläger hat aber diese verlängerte Ausbildung von drei Jahren nicht absolviert. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die in der BKV vorgesehene Ausbildung weitergehende Ausbildungsinhalte vermittelt als die Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung von 1973. Nach § 3 BKV umfasst die Ausbildung nämlich u.a. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Berufsbildung, des Arbeits- und Tarifrechts, des Aufbaues und der Organisation des Ausbildungsbetriebes, des kundenorientierten Verhaltens, der betrieblichen Planung und Logistik, der beförderungsbezogenen Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie der qualitätssichernden Maßnahmen. Diese Ausbildungsinhalte waren in der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Breite enthalten. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der zweijährigen Berufsausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung einen vergleichbaren Kenntnisstand wie die Ausbildung nach der BKV vermittelt; eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ist damit in derartigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen.
Auch der Vortrag des Klägers, er sei im Betrieb seiner Ehefrau zusätzlich in die Firmenleitung involviert und führe zusammen mit der Betriebsinhaberin Verhandlungen mit Geschäftspartnern und wirke an den maßgeblichen Personalentscheidungen zumindest mit, habe in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Betriebes auch betriebswirtschaftliche Entscheidungen getroffen und kümmere sich wesentlich um die Kundenkontakte und -betreuung, vermag einen entsprechenden Berufsschutz des Klägers nicht zu begründen. Denn ungeachtet der sich aufdrängenden Frage, ob der Kläger diese Tätigkeiten im Familienbetrieb im Rahmen seiner abhängigen Beschäftigung oder möglicherweise im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausführt, bildet den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers die Tätigkeit als Berufskraftfahrer.
Der Kläger ist damit als "Angelernter im oberen Bereich" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten) anzusehen. Die Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der "Anlerntätigkeiten" hat zur Folge, dass der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Denn ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes kommen als Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht; zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit vielmehr nur unter der Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten im unteren Bereich zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (vgl. BSG - Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93). Insoweit ist mit dem SG davon auszugehen, dass der Kläger auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten als ("gehobener") Pförtner oder Bürohelfer medizinisch und sozial zumutbar verwiesen werden kann. Dass der Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes hierzu in der Lage ist, haben die im sozialgerichtlichen Verfahren gutachtlich gehörten Ärzte und die Ärzte der H. W., in denen der Kläger vom 11.11. bis 02.12.2003 stationär behandelt wurde, in ihrem Entlassungsbericht vom 02.12.2003 festgestellt.
Nachdem eine seitdem eingetretene weitere wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers weder von diesem vorgetragen wurde noch sonst erkennbar vorliegt, bestand für den Senat auch keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens.
Die Berufung des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Sonstige Literatur
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, Kassel (Postanschrift: 34114 Kassel) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten, sofern die Bevollmächtigten kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtliche im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter Ia) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Urteil ohne Revisionszulassung -Inland-