Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 1 RA 2/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.12.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf jeweils 48.309,73 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) vor dem 01.05.2001 im Betrieb der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war und insoweit Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 48.309,73 EUR (= 94.485,62 DM) nachgefordert werden können.

Die Klägerin betreibt ein Autohaus in F. In der Zeit von Mai 1992 bis 31.05.2002 war der Beigeladene zu 1) für die Klägerin als Autoverkäufer tätig, ab dem 01.05.2001 jedenfalls im Angestelltenverhältnis. Seit dem 01.06.2002 betreibt der Beigeladene zu 1) als geschäftsführender Gesellschafter ein Autohaus in N.-W. Während der Tätigkeit im Autohaus der Klägerin vermittelte er den Verkauf von PKW, den Ankauf gebrauchter PKW und deren Wertschätzung. Daneben war er als Vermittler von Versicherungen - überwiegend Kfz-Versicherungen - abwechselnd für die N. Versicherung, für die Z. Versicherung und schließlich für den Opel-Versicherungs-Dienst (OVD) als freier Mitarbeiter tätig. Hierzu war ein Büro in einem neben dem Autohaus liegenden Gebäude der Klägerin angemietet. Die Miete hierfür übernahm zunächst die N. Versicherung. Danach erfolgte eine gesonderte Abrechnung wegen der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten mit dem OVD.

Am 28.02.2001 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit § 7b SGB IV durch. Daraufhin versandte die Beklagte einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung an die Klägerin und an den Beigeladenen zu 1). Mit Schreiben der Klägerin vom 07.03.2001 erklärte diese im Wesentlichen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Arbeitszeitgestaltung vollkommen frei sei, er keinen Anspruch „auf Urlaub und Krankenschein" habe und es auch keinen Kündigungsschutz gebe. Er erhalte kein Festgehalt, sondern eine Vorwegvergütung, die sich pro vermitteltes Fahrzeug auf 385,-- DM (bei jährlich 140 Fahrzeugen) belaufe. Hinsichtlich der Verkaufspreise kenne er die Marge bei den verschiedenen Fahrzeugen und habe einen oberen Grenzwert. Urlaub müsse er nicht mit der Klägerin abstimmen. Seine Tätigkeit werde nur insoweit kontrolliert, als die vorgegebene Marge beachtet sei. Er hafte nicht für Schäden oder Unfälle, die durch ihn verursacht würden. Als Anlage zu diesem Schreiben wurde eine Vereinbarung vom 02.01.1995 beigefügt. Daraus ergibt sich:

„Herr Sa. wird für das Autohaus Sch. jährlich 140 Fahrzeuge vermitteln. Er erhält dafür pro Fahrzeug eine Provision von DM 385,-- gleich um welches Modell es sich handelt. Daraus resultiert eine monatliche Vorausprovision von DM 4.500,--. Ein Mehr- oder Minderverkauf wird Ende des jeweiligen Jahres verrechnet. Herr Sa. ist freier Mitarbeiter und bekommt die Provision Brutto für Netto ausbezahlt. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche".

Der Beigeladene zu 1) gab in dem von ihm am 08.03.2001 ausgefüllten Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung im Wesentlichen an, er sei in freier Zeiteinteilung als Autoverkäufer in der Neuwagenvermittlung für die Klägerin tätig. Er sei privat versichert. Er arbeite teilweise am Betriebssitz der Klägerin. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten seien nicht einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit würden nicht erteilt. Das Einsatzgebiet könne nicht ohne seine Zustimmung verändert werden. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung der Klägerin abhängig. In einem weiteren Fragebogen gab der Beigeladene zu 1) an, seitens der Klägerin seien ihm als Arbeitsmittel Kaufvertragsformulare kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Er sei nicht verpflichtet gewesen, eigenes Kapital einzusetzen und habe die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können. Er habe einen eigenen Kundenstamm besessen und habe die Leistung ausschließlich im Rahmen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht. Bei Schäden habe er nicht gehaftet. Von seiner Vergütung in Provisionsform seien bei Schlechtleistungen Abzüge erfolgt. Ansprüche auf Gratifikationen oder sonstige Zuwendungen hätten nicht bestanden. Bei plötzlicher Verhinderung oder Krankheit habe er niemanden informieren müssen.

Die Klägerin zahlte für den Beigeladenen zu 1) keine Sozialversicherungsbeiträge. Weitere finanzielle Leistungen außer der vereinbarten Provisionszahlung wurden nicht erbracht. Der Beigeladene zu 1) besaß eine private Kranken-, Berufsunfähigkeits- und (ab 1999) eine private Rentenversicherung. Er war zur Einkommenssteuer veranlagt.

Aufgrund einer angeordneten Außenprüfung des Finanzamts S. im März 2001 erfolgten mit Datum vom 05.06.2001 gegenüber dem Beigeladenen zu 1) Bescheide über Umsatzsteuer und über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1992 bis einschließlich 2000. Insgesamt wurden Nachforderungen von rund 80.000,-- DM erhoben.

Mit Bescheid der Beklagten vom 03.09.2001 stellte diese fest, dass hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 94.485,62 DM (= 48.309,73 EUR) für den Zeitraum vom 01.12.1996 bis 30.04.2001 von der Klägerin nach. Die Beklagte führte hierzu im Wesentlichen unter Berufung auf die gesetzlichen Vorschriften aus, in der Zeit ab 01.05.1992 habe der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Autoverkäufer eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, so dass ab diesem Zeitraum Versicherungspflicht bestehe. Er habe nur für die Klägerin eine Beschäftigung ausgeübt und mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus dieser Tätigkeit bezogen. Alle Autoverkäufer würden im Hinblick auf die einzuhaltende Marge von der Geschäftsführerin überprüft. Eine eigene Preiskalkulation finde nicht statt. Das Arbeitsentgelt (Provision) bemesse sich nach pauschalierten Leistungen für festgelegte Tatbestände sowie festgelegte Verkaufsprovisionen. Darüber hinaus sei ein unternehmerisches Risiko zu verneinen, da weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt würden. Der Beigeladene zu 1) hafte nicht für Schäden gegenüber seinem Auftraggeber. Für eine Qualifizierungsmaßnahme seien Lohnausfallkosten geltend gemacht worden. Für eine selbständige Tätigkeit würden dagegen die Tatsachen sprechen, dass die Arbeitszeit frei gestaltet werden könne und ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlten Urlaub nicht bestehe. Nach Würdigung dieser Umstände würden die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen. Hier würden gleiche Arbeiten (Autoverkauf) in einer fast identischen Ablauforganisation sowohl durch den Beigeladenen zu 1) wie auch durch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ausgeführt. Eine Eingliederung in den Betrieb sei durch den Verkauf der verschiedenen Fahrzeuge gegeben. Da weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) sich um eine versicherungsrechtliche Beurteilung durch einen Sozialversicherungsträger bemüht haben, sei grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen worden. Aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen teilweisen Verjährung würden Beiträge für Zeiten ab dem 01.12.1996 nachgefordert.

Hiergegen erhob die Klägerin am 26.09.2001 Widerspruch und führte im Wesentlichen an, der Beigeladene zu 1) sei erst seit dem 01.05.2001 - nach der erfolgten Betriebsprüfung - versicherungspflichtig beschäftigt. Davor habe eine selbständige Tätigkeit bestanden. Der Beigeladene zu 1) sei zur Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer veranlagt. Er sei Versicherungsvertreter gewesen und habe eine Agentur in den der Klägerin gehörenden Räumlichkeiten unterhalten. Hieraus habe sich ergeben, dass er auch gegen eine Provision Fahrzeuge für die Klägerin habe vermitteln können. Es sei fest vereinbart gewesen, dass er die Provisionseinnahmen selbst habe versteuern müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und stellte fest, dass die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung i.H.v. insgesamt 48.309,73 EUR bestehen bleibe. Sie führte darin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid aus, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und nach Maßgabe des Einzelfalles sei der Beigeladene zu 1) ab dem 01.05.1992 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Mit dem Bescheid über Einkommensteuer sei keine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung durch das Finanzamt vorgenommen worden. Bescheide der Finanzverwaltung hätten grundsätzlich keinen Einfluss auf sozialversicherungsrechtliche Entscheidungen.

In dem am 05.07.2002 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, der Beigeladene zu 1) habe neben der Tätigkeit als Autoverkäufer weiterhin als selbständiger Makler/Vermittler für Versicherungen gearbeitet. Er sei nicht in ihren Räumlichkeiten selbst tätig gewesen, sondern in einem Versicherungsbüro in einem anderen Gebäude, das sich neben dem Autohaus der Klägerin befinde. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit frei gestalten und über seine Arbeitszeit und deren Umfang selbst bestimmen können. Bis zur Übernahme in ein Angestelltenverhältnis zum 01.05.2001 sei er als Selbständiger tätig gewesen. Er habe über einen privat finanzierten Kranken- und Rentenversicherungsschutz verfügt.

Mit Beschluss vom 15.10.2002 hat das SG Herrn Axel Sa. (Beigeladenen zu 1) beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 02.12.2002 hat die Geschäftsführerin der Klägerin u.a. erklärt, der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit im Wesentlichen ausgeübt, in dem er seine Beziehung als Mitglied der Feuerwehr ausgenutzt habe. Er habe nicht wie die anderen abhängig beschäftigten Autoverkäufer in den Räumen der Klägerin die Autos verkauft. Er habe aber Zugang zu diesen Räumen gehabt, um den Kunden die Autos dort zu zeigen.

Durch Urteil vom 02.12.2002 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und dazu ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei in dem hier fraglichen Zeitraum nicht abhängig beschäftigt gewesen. Ausschlaggebend für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis bestehe, sei das Gesamtbild der Tätigkeit und der beruflichen Stellung. Ausgehend von dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien entscheidende Anhaltspunkte für eine Beschäftigung in diesem Sinne die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das heiße, die nichtselbständige Arbeit werde durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitenden geprägt. Diese wiederum komme grundsätzlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und damit in der Fremdbestimmtheit seiner Arbeit sowie dazu korrespondierend im Direktionsrecht des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers zum Ausdruck. Ein Indiz, nicht aber Bestandteil der persönlichen Abhängigkeit, sei die wirtschaftliche Abhängigkeit. Für eine abhängige Tätigkeit spreche die Tatsache, dass für die Arbeit des Beigeladenen zu 1) eine gewisse Überprüfung stattgefunden habe. Diese habe sich jedoch darauf beschränkt, dass die Klägerin die Einhaltung der vorgegebenen Marge und der Grenzwerte für die Preise der verkauften Fahrzeuge kontrolliert habe. Dies bedeute, dass allein ein Teil der erzielten Ergebnisse der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1), nicht diese jedoch selbst einer Überprüfung durch die Klägerin unterlegen hätten. Ein weiteres Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei die Tatsache, dass eine Vergütung festgelegt worden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um die übliche Vergütung in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern um die Festlegung einer Provision pro verkauftes Fahrzeug in Höhe von 385,-- DM, was dann zu Abschlagszahlungen von monatlich 4.500,-- DM geführt habe. Auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) kein eigenes wesentliches unternehmerisches Risiko für seine Tätigkeit gehabt habe, spreche für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene sei berechtigt gewesen, die Verkaufsräume der Klägerin zu betreten und Kunden dort die zu verkaufenden Fahrzeuge zu zeigen. Insofern sei für ihn ein eigener Kapitaleinsatz nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei ihm das Büro nicht von der Klägerin, sondern von den jeweiligen Versicherungen, für die der Beigeladene tätig gewesen sei, zur Verfügung gestellt worden. Insofern habe sein unternehmerisches Risiko, wenn auch in eingeschränktem Maße darin bestanden, dass er dieses Büro nur dann zur Verfügung gestellt bekommen habe, wenn er entsprechende Leistungen für diese Versicherung erbracht habe. Auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) den von ihm erzielten Kaufpreis für die verkauften Fahrzeuge an die Klägerin habe uneingeschränkt weitergeben müssen, sei ein Kriterium, dass auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten könne. Andererseits sei eine solche Regelung auch durchaus üblich bei Verträgen mit freien Handelsvertretern und ähnlichen selbständigen Berufsgruppen. Ein wichtiges Kriterium für die abhängige Beschäftigung sei, dass sich auf einem Kontoauszug der Klägerin eine Gutschrift von 1.250,-- DM mit dem Vermerk befinde „Lohnausfallkosten Teilnahme Lehrgang Sa. A. 19.10.". Die Geschäftsführerin der Klägerin habe jedoch in der mündlichen Verhandlung dies dahingehend erläutert, dass ihr ein solcher Antrag auf Erstattung der Lohnausfallkosten für den Beigeladenen zu 1) nicht bekannt gewesen sei. Sie habe einen solchen Antrag nicht gestellt. Es könne durchaus möglich sein, dass dies ohne ihr Wissen seitens des Beigeladenen zu 1) selbst erfolgt sei. Dies sei der Klägerin jedenfalls nicht zu widerlegen. Zwar spreche ein Antrag auf Erstattung von Lohnausfallkosten dafür, dass objektiv gesehen der Antragsteller davon ausgehe, dass auch tatsächlich ein Lohnausfall entstanden sei, d.h. „Löhne" seitens des Arbeitgebers bezahlt würden. Andererseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass unredlich versucht worden sei, auf diese Weise Zeitausfall des Beigeladenen zu 1) während des Lehrgangs zu kompensieren. Schließlich sei ein Indiz für die abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) die Angabe der Klägerin in ihrer Mitteilung an die Beklagte vom 07.03.2001 (Bl. 7 der Akte) bzw. des Beigeladenen zu 1) in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen, worin ausgeführt sei, dass er für Schäden und Unfälle, die durch ihn verursacht würden, nicht hafte. Dies sei für einen nicht abhängig Beschäftigten ungewöhnlich und deute auf eine persönliche Abhängigkeit hin. Denn ein solcher Haftungsverzicht sei in der Regel ein Teil der Gegenleistung für die Tätigkeit eines abhängigen Arbeitnehmers innerhalb eines Betriebes, in den er eingegliedert und in dem er persönlich von seinem Arbeitgeber abhängig sei. Der Haftungsausschluss sei somit meistens ein Korrelat für die Weisungsgebundenheit. Diesen Kriterien stünden jedoch folgende Indizien gegenüber, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechen: Zum einen habe der Beigeladene zu 1) über ein eigenes Büro verfügt, in dem er einen Großteil seiner Tätigkeit für die Klägerin ausgeübt habe und das auch nicht von der Klägerin bezahlt worden sei. Damit fehle es an einer räumlichen Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Darüber hinaus fehle es an der typischen Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1) habe seine Arbeitszeit frei gestalten können und sei keinerlei Anweisungen unterlegen. Wo, wann und wie er seine Verkaufsgespräche und Abschlüsse getätigt habe, sei allein ihm überlassen worden. Die einzige Vorgabe habe in der Obergrenze der Preisgestaltung für die zu verkaufenden Fahrzeuge bestanden. Der Beigeladene zu 1) habe auch keinen Anspruch auf Urlaub oder Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. gehabt, was für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis untypisch und ein wichtiges Indiz für die auch insoweit fehlende Weisungsgebundenheit bzw. Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sei. Gleiches gelte für die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlungen im Krankheitsfalle gehabt habe. Dies zeige, dass insofern das Risiko ausschließlich auf dessen Seite gewesen sei. Ihm sei auch erlaubt gewesen, weitere Tätigkeiten auszuüben oder durch Dritte für sich ausüben zu lassen. Dass der Beigeladene zu 1) den größten Teil seiner Einnahmen aus der Tätigkeit für die Klägerin erzielt habe, ändere hieran nichts. Er habe jedenfalls von seinem Recht auf Ausübung weiterer Tätigkeiten Gebrauch gemacht und sei für mehrere Versicherungen tätig gewesen. Er habe auch für Krankheit bzw. Altersvorsorge selbst aufkommen müssen. Er sei auch verpflichtet gewesen, Umsatz- und Gewerbesteuer zu zahlen. Diese Veranlagung, die aufgrund einer eingehenden Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes erfolgt sei, zeige deutlich, dass zumindest das Finanzamt die Auffassung vertreten habe, dass der Beigeladene zu 1) als Selbständiger anzusehen gewesen sei. Auch dies sei ein Indiz, das gegen eine abhängige Beschäftigung spreche. Trotz einiger Kriterien, die auf eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) hindeuten würden, sprächen die überwiegenden und deutlicheren Umstände für dessen Selbständigkeit. Demgemäß sei der Klage in vollem Umfang stattzugeben gewesen.

Gegen das ihr am 12.12.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 13.01.2003 (Montag) beim Landessozialgericht für das Saarland eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, in dem hier fraglichen Zeitraum sei der Beigeladene zu 1) als Autoverkäufer bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen. Die Vereinbarung von Urlaub, Lohnfortzahlung oder Sondervergütungen gehöre nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Ein solches habe vielmehr zur Folge, dass solche Ansprüche entstehen können. Die eigene Vorsorge für Alter und Krankheit sei daher gleichfalls für den sozialversicherungsrechtlichen Status ohne Belang. Bescheide der Finanzverwaltung hätten keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) sei bei der Ausübung der Tätigkeit abhängig von den Weisungen des Autohauses gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die Geschäftsführerin alle Autoverkäufe im Hinblick auf die einzuhaltende Menge überprüft habe. Es sei auch keine eigene Preiskalkulation vorgenommen worden. Das Kriterium der Weisungsgebundenheit erfordere nicht, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsschritte vorgebe und dem Arbeitnehmer keine Entscheidungsmöglichkeiten belasse. Die Vorgabe bzw. Überprüfung der Preisgestaltung sei jedoch ein gravierender Einschnitt in die Handlungsfreiheit eines Autoverkäufers. Insgesamt würden die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen.

Durch Beschlüsse vom 05.10.2004 und vom 28.02.2005 hat der Senat die Krankenkasse des Beigeladenen zu 1) als Einzugstelle sowie die Bundesagentur für Arbeit und die zuständige Pflegekasse beigeladen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.12.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt sie an, der Beigeladene zu 1) habe im Rahmen der Preisgestaltung einen Spielraum im Rahmen der den Autohäusern zustehenden Gewinnmargen, die regelmäßig bei Neufahrzeugen ca. 16% betragen würden, gehabt. Der Beigeladene zu 1) habe selbständig und in freier Verantwortung die Preiskalkulation bei einem Neuwagenverkauf mit dem Kunden ausgehandelt. Die Kaufverträge habe der Beigeladene zu 1) nicht zuvor oder nachfolgend der Klägerin zur Genehmigung vorlegen, sondern lediglich nach dem Verkauf abgeben müssen. Diese Regelung habe auch im Rahmen der Inzahlungnahme gebrauchter Fahrzeuge gegolten.

Der Senat hat den Beigeladenen zu 1) angehört. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03.11.2004 hat dieser mitgeteilt, dass er während seiner selbständigen Tätigkeit im Autohaus der Klägerin, neben der Vermittlung von PKW, deren Ankauf und Wertschätzung, ebenfalls selbständig überwiegend Kfz-Versicherungen vermittelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet.

Nach §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) bzw. bis zum 31.12.1997 nach § 168 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, beitragspflichtig zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.

Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG, SozR 4100 § 168 Nr. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der sozialrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist hierbei von dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen. § 7 Abs. l SGB IV, der in diesem Zusammenhang ergänzend heranzuziehen ist, definiert den Begriff der "Beschäftigung" als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. l Satz 2 SGB IV). Die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten ist hierbei die das Beschäftigungsverhältnis prägende Voraussetzung. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 130; BSGE 13, 196; BSGE 20, 6; BSGE 38, 53; BSGE 51, 164; BSG, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 35/98 R). Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art möglich ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muss jedenfalls eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, so dass diese zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht. Selbständig ist dagegen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB), wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dies ist vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Dabei kommt es für die vorzunehmende Abwägung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend auf das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung an, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2001 – B 12 KR 17/00 R; BSG, SozR 2200     § 1227 Nr. 8; BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13). Ergibt sich demnach, dass ein Weisungsrecht nicht vorhanden ist oder von diesem keinerlei Gebrauch gemacht wird, kann der Betreffende also seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt.

Das SG ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat die vorliegenden Tatsachen zutreffend gegeneinander abgewogen. Insoweit kann auf die Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen werden.

Ergänzend ist anzuführen, dass zwar richtig ist, dass die Feststellung der Sozialversicherungspflicht unabhängig von der Prüfung der Steuerpflicht in einem gesonderten Verfahren erfolgt. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, kann die steuerrechtliche Behandlung jedoch als Indiz bei der Würdigung der Gesamtumstände zu beachten sein (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2005, Band 1, § 7 SGB VII, Rndnr. 79, m.w.N.). Denn das in wertender Betrachtung gewonnene Gesamtbild der Tätigkeit ist für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit ausschlaggebend. Wenn wie hier sowohl Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit vorliegen, kommt es darauf an, welche der Merkmale der Tätigkeit das Gepräge geben und überwiegen. Es ist dabei unerheblich, wie die Beteiligten eine möglicherweise bestehende vertragliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit bezeichnen, da entscheidend die tatsächlichen Verhältnisse sind (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 35/98 R -).

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren insbesondere das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) angenommen hat und hieraus eine abhängige Beschäftigung begründen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin alle Autoverkäufe im Hinblick auf die einzuhaltende Marge überprüft hat, besagt noch nicht, dass Weisungen erfolgt sind. Eine Überprüfung der Aufträge und der vorgegebenen Preise für zu verkaufende Waren kann auch Bestandteil einer selbständigen Tätigkeit sein, da auch ein Selbständiger die von ihm zum Verkauf angebotenen Gegenstände in der Regel nicht selbst produziert, sondern lediglich weiterveräußert. Er kann daher z.B. den Preis für einen geschützten Markengegenstand, im vorliegenden Fall für ein Neufahrzeug der Marke Opel, nicht frei bestimmen, sondern sollte sich, mit gewissen Margen, an die Vorgaben des Produzenten halten. Gerade dies ist der selbständigen Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB immanent. Wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, stand dem Beigeladenen zu 1) im Rahmen der den Autohäusern zustehenden Gewinnmargen, die regelmäßig bei Neufahrzeugen ca. 16% betragen, die Möglichkeit zu, selbständig und in freier Verantwortung die Preiskalkulation bei einem Neuwagenverkauf mit dem Kunden auszuhandeln. Der Beigeladene zu 1) hat insoweit exakt die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Verkaufspreises gehabt wie die Klägerin selbst, die ihr Autohaus als Selbständige betreibt. Er unterlag keinen weiteren Einschränkungen. Die Klägerin hat hierzu auch angegeben, dass der Beigeladene zu 1) entsprechende Kaufvertragsabschlüsse nicht zuvor oder nachfolgend zur Genehmigung hat vorlegen müssen, was gleichfalls im Rahmen der Inzahlungnahme gebrauchter Fahrzeuge gegolten habe. Demgemäß hatte der Beigeladene zu 1) erhebliche Handlungsfreiheit. Eine Weisungsgebundenheit beim Verkauf der Fahrzeuge hat die Klägerin ausdrücklich verneint und ist auch nicht ersichtlich.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Beigeladene zu 1) - wie die Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 02.12.2002 erklärt hat - seine Tätigkeit im Wesentlichen ausgeübt hat, indem er seine Beziehung als Mitglied der Feuerwehr ausgenutzt habe. Er habe nicht wie die anderen abhängig beschäftigten Autoverkäufer in den Räumen der Klägerin die Autos verkauft. Er habe aber Zugang zu diesen Räumen gehabt, um den Kunden die Autos dort zu zeigen. Der Beigeladene zu 1) hatte bereits im Verwaltungsverfahren hierzu angegeben, dass er einen eigenen Kundenstamm besessen habe. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2005 glaubhaft bestätigt. Er bekundete insoweit, dass er seine Kunden mitgebracht habe und die Kollegin im Autohaus, die dort angestellt gewesen sei, die eigentlichen Kunden des Autohauses betreut habe. Er habe sich um diesen Bereich überhaupt nicht gekümmert, sondern lediglich seine Kunden, im Wesentlichen Feuerwehrleute aus drei Löschbezirken sowie Freunde und Verwandte, bedient.

Der Beigeladene zu 1) hatte auch ein eigenes Büro, das räumlich von den Verkaufsräumen der Klägerin, die sich in einem anderen Gebäude befanden, abgegrenzt war. Dieses Büro war von der Klägerin durch eine Versicherungsgesellschaft, mit der er zusammengearbeitet gehabt hatte, angemietet gewesen. Das Versicherungsgeschäft, so der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2005, sei sein zweites Standbein gewesen. Bei etwa 4 von 5 Verkäufen habe er auch versichert und dafür entsprechende Prämien erhalten. Nach der Betriebsprüfung durch die Beklagte habe ihn die Klägerin zwar förmlich angestellt, jedoch nur, um Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen. An seinen Arbeits- und Vertragsbedingungen habe sich dadurch eigentlich nur geändert, dass er von da an regelmäßige Arbeitszeiten verrichtet habe. Die angestammte Kundschaft des Autohauses habe er weiterhin nicht bedient. Die angestellte Tätigkeit habe dann ein Jahr gedauert. Er habe die Beziehung zur Klägerin beendet, um ein eigenes Autohaus zu übernehmen. Hinsichtlich der an die Klägerin gezahlten „Lohnausfallkosten" für einen Feuerwehrlehrgang hat der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2005 ausgeführt, dass dies die Klägerin nicht belastet habe. Die Gemeinde als Veranstalter dieses Lehrgangs habe den Ausfall der Teilnehmer übernommen. Bei ihm sei dies über die Klägerin gelaufen. Warum er dies nicht selbst geltend gemacht habe, könne er nicht mehr sagen.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) diese nicht mit einer solchen eines abhängig Beschäftigten Autoverkäufers vergleichbar war. Der Beigeladene zu 1) konnte seine Arbeitszeit und seine Tätigkeit im Wesentlichen selbst frei gestalten. Er war der Klägerin nicht berichts- oder rechenschaftspflichtig, nicht einmal im Falle von Krankheit oder Urlaub. Eine Weisungsgebundenheit bestand nicht. Er war in dem hier streitigen Zeitraum in den Betrieb der Klägerin weder zeitlich noch räumlich eingegliedert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist. Insgesamt sprechen daher - wie das SG in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat - die wesentlichen Umstände nach der Durchführung einer wertenden Gesamtwürdigung für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO). Soweit das SG in seinem Urteil die Kostenentscheidung auf § 193 SGG gestützt hat, ist das Urteil abzuändern, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 193 SGG genannten Personen gehören.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet.

Nach §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) bzw. bis zum 31.12.1997 nach § 168 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, beitragspflichtig zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.

Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG, SozR 4100 § 168 Nr. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der sozialrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist hierbei von dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen. § 7 Abs. l SGB IV, der in diesem Zusammenhang ergänzend heranzuziehen ist, definiert den Begriff der "Beschäftigung" als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. l Satz 2 SGB IV). Die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten ist hierbei die das Beschäftigungsverhältnis prägende Voraussetzung. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 130; BSGE 13, 196; BSGE 20, 6; BSGE 38, 53; BSGE 51, 164; BSG, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 35/98 R). Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art möglich ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Es muss jedenfalls eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, so dass diese zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht. Selbständig ist dagegen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB), wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dies ist vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Dabei kommt es für die vorzunehmende Abwägung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend auf das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung an, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2001 – B 12 KR 17/00 R; BSG, SozR 2200     § 1227 Nr. 8; BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13). Ergibt sich demnach, dass ein Weisungsrecht nicht vorhanden ist oder von diesem keinerlei Gebrauch gemacht wird, kann der Betreffende also seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt.

Das SG ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat die vorliegenden Tatsachen zutreffend gegeneinander abgewogen. Insoweit kann auf die Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen werden.

Ergänzend ist anzuführen, dass zwar richtig ist, dass die Feststellung der Sozialversicherungspflicht unabhängig von der Prüfung der Steuerpflicht in einem gesonderten Verfahren erfolgt. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, kann die steuerrechtliche Behandlung jedoch als Indiz bei der Würdigung der Gesamtumstände zu beachten sein (vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2005, Band 1, § 7 SGB VII, Rndnr. 79, m.w.N.). Denn das in wertender Betrachtung gewonnene Gesamtbild der Tätigkeit ist für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit ausschlaggebend. Wenn wie hier sowohl Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit vorliegen, kommt es darauf an, welche der Merkmale der Tätigkeit das Gepräge geben und überwiegen. Es ist dabei unerheblich, wie die Beteiligten eine möglicherweise bestehende vertragliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit bezeichnen, da entscheidend die tatsächlichen Verhältnisse sind (BSG, Urteil vom 30.06.1999 - B 2 U 35/98 R -).

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren insbesondere das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) angenommen hat und hieraus eine abhängige Beschäftigung begründen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin alle Autoverkäufe im Hinblick auf die einzuhaltende Marge überprüft hat, besagt noch nicht, dass Weisungen erfolgt sind. Eine Überprüfung der Aufträge und der vorgegebenen Preise für zu verkaufende Waren kann auch Bestandteil einer selbständigen Tätigkeit sein, da auch ein Selbständiger die von ihm zum Verkauf angebotenen Gegenstände in der Regel nicht selbst produziert, sondern lediglich weiterveräußert. Er kann daher z.B. den Preis für einen geschützten Markengegenstand, im vorliegenden Fall für ein Neufahrzeug der Marke Opel, nicht frei bestimmen, sondern sollte sich, mit gewissen Margen, an die Vorgaben des Produzenten halten. Gerade dies ist der selbständigen Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB immanent. Wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, stand dem Beigeladenen zu 1) im Rahmen der den Autohäusern zustehenden Gewinnmargen, die regelmäßig bei Neufahrzeugen ca. 16% betragen, die Möglichkeit zu, selbständig und in freier Verantwortung die Preiskalkulation bei einem Neuwagenverkauf mit dem Kunden auszuhandeln. Der Beigeladene zu 1) hat insoweit exakt die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Verkaufspreises gehabt wie die Klägerin selbst, die ihr Autohaus als Selbständige betreibt. Er unterlag keinen weiteren Einschränkungen. Die Klägerin hat hierzu auch angegeben, dass der Beigeladene zu 1) entsprechende Kaufvertragsabschlüsse nicht zuvor oder nachfolgend zur Genehmigung hat vorlegen müssen, was gleichfalls im Rahmen der Inzahlungnahme gebrauchter Fahrzeuge gegolten habe. Demgemäß hatte der Beigeladene zu 1) erhebliche Handlungsfreiheit. Eine Weisungsgebundenheit beim Verkauf der Fahrzeuge hat die Klägerin ausdrücklich verneint und ist auch nicht ersichtlich.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Beigeladene zu 1) - wie die Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 02.12.2002 erklärt hat - seine Tätigkeit im Wesentlichen ausgeübt hat, indem er seine Beziehung als Mitglied der Feuerwehr ausgenutzt habe. Er habe nicht wie die anderen abhängig beschäftigten Autoverkäufer in den Räumen der Klägerin die Autos verkauft. Er habe aber Zugang zu diesen Räumen gehabt, um den Kunden die Autos dort zu zeigen. Der Beigeladene zu 1) hatte bereits im Verwaltungsverfahren hierzu angegeben, dass er einen eigenen Kundenstamm besessen habe. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2005 glaubhaft bestätigt. Er bekundete insoweit, dass er seine Kunden mitgebracht habe und die Kollegin im Autohaus, die dort angestellt gewesen sei, die eigentlichen Kunden des Autohauses betreut habe. Er habe sich um diesen Bereich überhaupt nicht gekümmert, sondern lediglich seine Kunden, im Wesentlichen Feuerwehrleute aus drei Löschbezirken sowie Freunde und Verwandte, bedient.

Der Beigeladene zu 1) hatte auch ein eigenes Büro, das räumlich von den Verkaufsräumen der Klägerin, die sich in einem anderen Gebäude befanden, abgegrenzt war. Dieses Büro war von der Klägerin durch eine Versicherungsgesellschaft, mit der er zusammengearbeitet gehabt hatte, angemietet gewesen. Das Versicherungsgeschäft, so der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2005, sei sein zweites Standbein gewesen. Bei etwa 4 von 5 Verkäufen habe er auch versichert und dafür entsprechende Prämien erhalten. Nach der Betriebsprüfung durch die Beklagte habe ihn die Klägerin zwar förmlich angestellt, jedoch nur, um Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen. An seinen Arbeits- und Vertragsbedingungen habe sich dadurch eigentlich nur geändert, dass er von da an regelmäßige Arbeitszeiten verrichtet habe. Die angestammte Kundschaft des Autohauses habe er weiterhin nicht bedient. Die angestellte Tätigkeit habe dann ein Jahr gedauert. Er habe die Beziehung zur Klägerin beendet, um ein eigenes Autohaus zu übernehmen. Hinsichtlich der an die Klägerin gezahlten „Lohnausfallkosten" für einen Feuerwehrlehrgang hat der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2005 ausgeführt, dass dies die Klägerin nicht belastet habe. Die Gemeinde als Veranstalter dieses Lehrgangs habe den Ausfall der Teilnehmer übernommen. Bei ihm sei dies über die Klägerin gelaufen. Warum er dies nicht selbst geltend gemacht habe, könne er nicht mehr sagen.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) diese nicht mit einer solchen eines abhängig Beschäftigten Autoverkäufers vergleichbar war. Der Beigeladene zu 1) konnte seine Arbeitszeit und seine Tätigkeit im Wesentlichen selbst frei gestalten. Er war der Klägerin nicht berichts- oder rechenschaftspflichtig, nicht einmal im Falle von Krankheit oder Urlaub. Eine Weisungsgebundenheit bestand nicht. Er war in dem hier streitigen Zeitraum in den Betrieb der Klägerin weder zeitlich noch räumlich eingegliedert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist. Insgesamt sprechen daher - wie das SG in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat - die wesentlichen Umstände nach der Durchführung einer wertenden Gesamtwürdigung für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO). Soweit das SG in seinem Urteil die Kostenentscheidung auf § 193 SGG gestützt hat, ist das Urteil abzuändern, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 193 SGG genannten Personen gehören.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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