Urteil vom Sächsisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 P 21/18

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens trägt der Kläger zu 77,22 %, der Beklagte zu 22,78 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 64.533,16 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 i.H.v. 8,77 EUR/Pflegetag (PT)/Pflegeplatz für 61 statt für 40 Pflegeplätze.

2

Der Kläger betreibt als eingetragener Verein seit dem 14. August 2000 das Altenpflegeheim SCA-Seniorenheim " ..." in B ... Die Einrichtung war mit Versorgungsvertrag vom 28. Juli 2000 nach § 72 SGB XI mit zunächst 40 Pflegeplätzen zur Versorgung zugelassen worden.

3

Für diese 40 Plätze hatte der Kläger vom Land Sachsen-Anhalt eine öffentliche Förderung gemäß Art. 52 Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) in Form eines Zuschusses i.H.v. insgesamt bis zu 5.584.399 DM erhalten (Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1998). Der Bescheid enthielt Nebenbestimmungen. Unter 3.7 war u.a. genannt: "Für die Zuwendung besteht eine Zweckbindung von 30 Jahren nach Fertigstellung". Unter 3.11 war genannt: "Sie sind verpflichtet, mich unverzüglich schriftlich zu unterrichten bei: a) Änderung der Zweckbestimmung oder der Zielsetzung Ihrer Einrichtung, b) wesentlichen Abweichungen im Bauablauf und in den Gesamtkosten der Investitionsmaßnahme. Entscheidungen zu diesen Angelegenheiten bedürfen meiner schriftlichen Zustimmung." Ferner nahm der Zuwendungsbescheid auf die Anlage ANBest-P Bezug. Dort war unter Nr. 5 eine unverzügliche Anzeigepflicht bei Änderung oder Wegfall des Verwendungszwecks oder sonstiger für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblicher Umstände geregelt.

4

Nach Darstellung des Klägers sei bereits im Zuwendungsverfahren eine künftige Erweiterung aus betriebswirtschaftlichen Gründen angekündigt worden. So sei eine für die spätere Aufstockung erforderliche Stahlbetondecke Teil der Förderung gewesen. Zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt war eine Buchgrundschuld bestellt worden.

5

Im Oktober 2009 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung im Hinblick auf eine Aufstockung des Gebäudes um ein weiteres Geschoss sowie zur Erweiterung der vorhandenen Bereiche. Dafür nahm er keine Landesfördermittel in Anspruch. Der Umbau wurde mit Fremdkapital i.H.v. 1.870.000 EUR, mit Eigenmitteln sowie einer Förderung des Deutschen Hilfswerks finanziert. Zum Zwecke der Absicherung des Kredits beantragte der Kläger am 10. März 2010 beim Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt die Erweiterung des Gleichrangs im Grundbuch auf die kreditgebende Bank. Dabei wurden das Vorhaben der Erweiterung und des Umbaus skizziert. Das Ministerium stimmte dem Antrag im Hinblick auf die beabsichtigte Kapazitätserweiterung am 25. Mai 2010 zu. Im Rahmen der Meldungen zur Überprüfung der Zweckbindung wurde das Ministerium im November 2011 über die Fertigstellung der Erweiterung informiert.

6

Im Jahr 2011 war der Umbau der vorhandenen 40 Plätze nach dem "Hausgemeinschaftsprinzip" erfolgt. Ferner war ein weiteres Stockwerk mit 21 Pflegeplätzen für Menschen mit fortgeschrittener Demenz errichtet worden. Von November 2011 bis Februar 2012 konnte das Erdgeschoss vorübergehend wegen eines Wasserschadens nicht voll belegt werden; der Schaden wurde durch die Versicherung des Klägers gedeckt.

7

Die 21 Plätze wurden am 21. Dezember 2011 vom Landesverwaltungsamt, Referat Heimaufsicht, zur Versorgung zugelassen. Die Landesverbände der Pflegekassen Sachsen-Anhalt stimmten am 26. Juni 2012 der stufenweisen Kapazitätserhöhung auf 61 Plätze ab dem 28. November 2011 zu. Die Auslastungsquote betrug nach den vom Kläger ausgefüllten "Fragebögen zur Überprüfung der Zweckbestimmung der nach Art. 52 PflegeVG geförderten Pflegeeinrichtungen" zum Stichtag 30. Juni 2011, 30. Juni 2015, 30. Juni 2017 jeweils durchschnittlich 96%. Zwischen November 2011 und Oktober 2012 lag die Auslastungsquote wegen des Wasserschadens insgesamt bei 85,82% (40 Plätze: 82,72%, 21 Plätze: 91,46%).

8

Der Kläger beantragte am 21. Oktober 2011 die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für 61 Pflegeplätze i.H.v. 8,77 EUR/PT ab dem 1. November 2011. Die Vorkalkulation des Investitionskostensatzes hätte zwar 11,23 EUR/PT ergeben, dies werde aber gegenüber anderen Pflegeheimen als zu hoch angesehen. Erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger Unterlagen für das Wirtschaftsjahr 2012 vor.

9

Der Beklagte vertrat die Auffassung, eine sog. "Mischkalkulation" sei unzulässig. Die Investitionskosten müssten nach dem geförderten Teil und nach dem Erweiterungsbau aufgeteilt werden. Als überörtlicher Träger der Sozialhilfe bot er dem Kläger unter dem 25. Juli 2013 eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) an. Danach sollte die Vergütung der auf Kosten des Sozialhilfeträgers untergebrachten Leistungsberechtigten vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 13,77 EUR/PT (21 Plätze) sowie 6,15 EUR/PT(40 Plätze) betragen. Es wurde ferner bestätigt, dass die unterschiedlichen Beträge für den Investitionskostenanteil in der Gesamtheit für alle Plätze dem geforderten Betrag von 8,77 EUR/PT täglich entsprächen. Der Kläger stimmte der Vereinbarung nicht zu und rief die Schiedsstelle an; das Verfahren ruht.

10

Mit Bescheid vom 5. September 2013 erteilte der Beklagte die Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI zur gesonderten Berechnung von 7,51 EUR/PT für die 40 geförderten Heimplätze für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013. Zugleich hob er gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) den Zustimmungsbescheid von 27. Mai 2005 (1,79 EUR/PT ab 1. August 2005 unbefristet) ab diesem Zeitpunkt auf. Maßgeblich seien die tatsächlichen Aufwendungen der vergangenen Wirtschaftsperiode (= Rechnungsjahr 2012). Für die 40 Plätze werde ein Auslastungsgrad von 96% zu Grunde gelegt. Einer Vermischung der Investitionsaufwendungen des neu errichteten Gebäudeteils mit 21 Plätzen stimme er nicht zu. Das Ministerium als Zuwendungsgeber sei im Vorfeld der Planungen nicht beteiligt worden. Es könne daher nicht nachträglich geprüft werden, ob die Einrichtungserweiterung zur Verbesserung der Pflegeinfrastruktur gemäß § 9 SGB XI zwingend notwendig gewesen wäre. Dies hätte in einem Antrag auf Landesförderung geprüft werden müssen, der aber nicht gestellt worden sei. Die Einrichtung sei mit Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1998 abschließend i.S.v. § 9 SGB XI beschieden worden. Für die ungeförderten 21 Plätze hätte eine Anzeige nach § 82 Abs. 4 SGB XI oder die Annahme der angebotenen Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe nach § 75 SGB XII erfolgen können. Beides sei nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R) sei eine Zustimmung zur Umlage nicht zu vergütender Kosten nur möglich, wenn gemäß § 9 SGB XI eine Förderung mit öffentlichen Mitteln erfolgt sei. Dazu zählten nicht die Investitionskosten für die nicht abgestimmte Erweiterung der Einrichtung. Keine Zustimmung zur Umlage werde für die Investitionskosten (Anschaffungskosten, Abschreibungen, Zinsaufwendungen, Überziehungskredite) des Erweiterungsbaus mit (neuen) 21 Plätzen, sowie für Miet- und Leasingverträge, Mobiliar und Instandhaltungsaufwendungen erteilt.

11

In dem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, das Pflegeheim dürfe nicht in Teilbereiche aufgesplittet werden. Das Ministerium sei bei den Umbaumaßnahmen beteiligt gewesen. Bei der Prüfung der Betriebsnotwendigkeit sei nicht die Notwendigkeit der Betriebserweiterung festzustellen. Es sei lediglich zu prüfen, ob die tatsächlichen Kosten für die Gesamtzahl der Plätze betriebsnotwendig umlagefähig seien.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und stimmte der gesonderten Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Aufwendungen für die 40 Plätze des geförderten Teils der Einrichtung i.H.v. 8,77 EUR/PT (Abschreibungen: 1,08 EUR/PT, Instandhaltung: 7,49 EUR/PT) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zu. Zwar hätten sich insgesamt anzuerkennende Kosten i.H.v. 9,12 EUR/PT ergeben (höhere Instandhaltungs- und Leasingkosten im Jahr 2012), diese seien jedoch nicht beantragt worden. Eine Vermischung der Investitionsaufwendungen für den geförderten und nicht geförderten Bereich sei nicht möglich. Die zur Umlage beantragten Kosten seien in dem Teil der Einrichtung entstanden, in dem der jeweilige Pflegebedürftige wohne. Auf der Grundlage des vorgelegten Jahresabschlusses für das Jahr 2012 hätte nur die Zustimmung für die Zeit ab 1. Januar 2013 erfolgen können. Tatsächliche Kosten für den Bescheidungszeitraum ab 1. November 2011 seien nicht nachgewiesen worden.

13

Dagegen hat der Kläger am 13. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er hat zunächst die gesonderte Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Investitionskosten für die gesamte Einrichtung mit 61 Plätzen ab 1. November 2011 begehrt. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits hat der Kläger sein Begehren auf eine Zustimmung für das Jahr 2013 beschränkt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Erweiterungsbau habe die Einrichtung in ihrem Bestand nicht verändert. Personal, Organisation, Leitung und Belegung erfolgten einheitlich. Ein notwendiger Umzug eines Bewohners aus dem bisherigen Gebäudeteil in den Erweiterungsbau könnte ggf. zur Sozialhilfebedürftigkeit führen. Man habe auf einen Förderantrag verzichtet, weil weitere Fördermittel für den Erweiterungsbau nicht mehr vorhanden gewesen seien.

14

Der Beklagte hat an seiner bisherigen Auffassung festgehalten. Ergänzend hat er ausgeführt: Auch der Entwurf der Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt lasse keine Mischkalkulation zu (Endfassung vom 19. November 2014, in Kraft getreten zum 1. Januar 2015).

15

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 21. November 2017 unter Abänderung seiner Bescheide verpflichtet, die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für 61 Plätze für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 i.H.v. 8,77 EUR/PT zu erteilen. Streitgegenständlich sei nur noch die Zustimmung für das Kalenderjahr 2013. Die gesonderte Inrechnungstellung der Investitionsaufwendungen sei zustimmungsbedürftig und nicht nur mitteilungspflichtig gewesen. Unerheblich sei, dass der Kläger für die Erweiterung des Heims keinen Zuschuss nach § 52 PflegeVG erhalten habe. Es komme allein darauf an, ob die Pflegeeinrichtung vollständig oder teilweise gefördert worden sei. Eine Differenzierung zwischen gefördertem und nicht gefördertem Einrichtungsteil sei nicht möglich. Abzustellen sei auf den Einrichtungsbegriff des SGB XI. Hier lägen keine zwei rechtlich selbstständigen Einrichtungen vor. Auch der Regelungszweck des § 82 SGB XI spreche gegen die gesonderte Umlage von Investitionskosten nur bei den geförderten Plätzen. Das Zustimmungserfordernis solle lediglich eine Doppelfinanzierung für die Anteile zu verhindern, die bereits durch öffentliche Förderung gedeckt seien. Die einheitliche Betrachtung wahre darüber hinaus das Kontrollbedürfnis des Zuwendungsgebers. Zugleich bestehe auch keine Gefahr der Auferlegung unwirtschaftlicher Kosten auf die Bewohner im Erweiterungsbau ohne Zustimmung gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI. Eine Mischkalkulation würde zu einem erheblichen Missverhältnis zwischen selbstzahlenden Heimbewohnern im Altbau und im Erweiterungsbau führen. Die getätigten Investitionen seien auch betriebsnotwendig für den Betrieb der Einrichtung gewesen. Unerheblich sei, in welchem Umfang diese nur in einem Teil der Einrichtung angefallen seien. Auch hier sei auf die der Einrichtung entstandenen und nicht die dem jeweiligen Bewohner anfallenden Kosten abzustellen. Die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsaufwendungen ergebe sich aus der von dem Beklagten angebotenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 i.v.m. Abs. 3 SGB XII i.H.v. 13,77 EUR/PT. Denn auch eine solche Vereinbarung müsse den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Erweiterung der Heimkapazität sei für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgung gemäß § 9 SGB XI notwendig gewesen. Dies zeige sich an der Belegungsquote des Erweiterungsbaus. Der Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Gegen das ihm am 19. April 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. Mai 2018 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er macht geltend: Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Mischkalkulation ergebe sich nicht aus § 82 Abs. 3 SGB XI, denn öffentlich gefördert worden seien nur 40 Pflegeplätze. Der Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1998 habe die Zweckbindung einer finanziellen Entlastung der Bewohner beinhaltet. Die Förderung von 40 Plätzen hätte der Bedarfsplanung des Landes entsprochen. Die Mischkalkulation würde aber zu einem höheren Eigenanteil der 40 geförderten Plätze führen und stehe der mit der Förderung beabsichtigten finanziellen Entlastung dagegen. Bei einem von vornherein höheren Bedarf an Pflegeplätzen hätte dies dem Fördermittelgeber mitgeteilt werden müssen. Dieser sei aber nicht beteiligt worden, wie sich aus vorgelegten Stellungnahmen des Referats 22 des Ministeriums vom 20. November 2017 und 3. April 2019 ergebe. Der 2010 mit dem Kläger geführte Schriftverkehr habe sich allein auf die Beantragung einer Grundschuld bezogen. Der Kläger habe somit gegen die im Fördermittelbescheid enthaltene Mitteilungspflicht verstoßen. Die Erweiterung sei auch nicht betriebsnotwendig gewesen, denn sie sei allein aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen erfolgt. Die Mischkalkulation würde zu einer Belastung der 40 Bewohner des geförderten Teils führen, ohne dass diese durch die Erweiterung einen Vorteil hätten. Diese hätten zwar durch das angefochtene Urteil keine unmittelbaren Nachteile gegenüber dem Zustimmungsbescheid vom 5. September 2013 (jeweils: 8,77 EUR/PT). Im Erstantrag zur Mischkalkulation vom 18. Oktober 2011 sei jedoch ein Betrag i.H.v. 11,23 EUR/PT für alle 61 Plätze errechnet worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kosten mit 8,77 EUR/PT für die geförderten 40 Plätze nur aufgrund des Wasserschadens im Jahr 2011 so hoch gewesen seien. Für 2014 seien diese nicht mehr zu berücksichtigen; daher habe der Beklagte nur noch einem Betrag von 2,94 EUR/PT zugestimmt. Die Verurteilung zur alleinigen Kostentragungspflicht berücksichtige nicht, dass der Kläger das Begehren im Klageverfahren auf das Jahr 2013 begrenzt habe.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend: Die Voraussetzungen für eine "Gesamtbetrachtung" lägen vor. Ziel sei die einheitliche Abrechnung gegenüber allen Bewohnern; Preisunterschiede für gleiche Pflegeleistungen seien rechtswidrig. Angelegenheiten aus dem Fördermittelverfahren seien im vorliegenden streitigen Zustimmungsverfahren ohne Bedeutung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheids seien auch nicht erfolgt. Das Land sei bereits damals über die geplante Erweiterung um 21 Plätze informiert gewesen. Schon aus Brandschutzgründen hätte die Einrichtung nicht dauerhaft mit 40 Plätzen betrieben werden dürfen. Der Beklagte habe nicht über die Betriebsnotwendigkeit einzelner Plätze zu befinden, sondern über die der gesamten Einrichtung.

22

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten sowie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration betreffend die Heimaufsicht und die Zweckbindungsprüfungen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf diese Vorgänge ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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1. Die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden.

24

Die Berufung ist auch statthaft i.S.v. § 144 Satz 1 Satz 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet den Betrag von 750 EUR. Die begehrte Zustimmung einer gesonderten Berechnung von Investitionskosten für 21 weitere Plätze für das Jahr 2013 entspricht einem Wert von 64.533,17 EUR (21 Plätze x 8,77 EUR x 350,40 Pflegetage (96% Auslastung)).

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2. Einer notwendigen Beiladung der im Jahr 2013 in der Einrichtung lebenden Heimbewohner gemäß § 75 Abs. 2 SGG und des für sie ggf. eintrittspflichtigen Sozialhilfeträgers bedurfte es nicht. Die vom Kläger begehrte Zustimmung hat keinen drittschützenden Charakter, da sie nicht ohne weiteres und notwendig zu einer unmittelbaren Belastung der Bewohner führt (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (13)).

26

3. Der Kläger hat zu Recht eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben. Klageziel ist die Zustimmung zur Umlage von Investitionsaufwendungen auf die Heimbewohner. Die erstrebte Entscheidung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X. Mit der erstrebten Entscheidung legt eine oberste Landesbehörde in Bezug auf den Einzelfall verbindlich fest, in welchem Umfang die öffentlich-rechtlichen Vergütungsvorschriften die Umlage von nicht geförderten Investitionsaufwendungen durch gesonderte Berechnung erlauben. Insoweit ist die Zustimmung mit einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (11)).

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4. Die Klage war gegen das Land Sachsen-Anhalt zu richten. Für dieses ist die Sozialagentur Sachsen-Anhalt gemäß § 71 Erstes Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 8. November 2005 (GVBl. LSA 61/05) als zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI tätig geworden.

II.

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Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, da das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für insgesamt 61 Plätze für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 i.H.v. 8,77 EUR/PT unter Zugrundelegung einer Auslastung von 96%.

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1. Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für die begehrte Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI.

30

Der Erlass des begehrten Zustimmungs-Verwaltungsakts für alle Pflegeplätze der Einrichtung beinhaltet eine von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der beantragten Pflegevergütungen. Nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI sind den Einrichtungsträgern Nachweispflichten aufgegeben, wenn diese die Bewohner zu zusätzlichen Zahlungen heranziehen wollen. Damit soll sichergestellt werden, dass keine überhöhten Pflegevergütungen oder versteckten Vergütungselemente verlangt werden (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (37)). Die notwendige Prüfung kann etwa die Frage beinhalten, welche Investitionsleistungen umlagefähig sind, welcher kalkulatorische Auslastungsgrad für den Umlagemaßstab anzuwenden ist oder - wie hier - ob Investitionskosten auf alle oder nur auf bestimmte Heimplätze umgelegt werden dürfen. Die vorzunehmende Zustimmung regelt in Bezug auf die Pflegeeinrichtung verbindlich, in welchem Umfang die Vergütungsvorschriften die Umlage nicht geförderter Investitionsaufwendungen erlauben (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (11)).

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Zwar konnte der Kläger auch die betriebsnotwendigen Investitionskosten gegenüber den 21 Heimbewohnern im neu geschaffenen Einrichtungsteil vertraglich durchsetzen, indem er diese dem Beklagten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI lediglich mitteilte. Eine bloße Anzeige der Berechnung gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI steht dem Träger der Einrichtung jedoch nicht zu, wenn er im streitigen Zeitraum für die betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen eine - wenigstens teilweise - öffentliche Förderung erhielt (BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 P 3/10 R (21)). Insoweit hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung, ob und für welche der Pflegeplätze er zustimmungs- und nicht nur mitteilungspflichtig ist.

32

2. Hier liegt hinsichtlich der 21 Erweiterungsplätze in der Einrichtung des Klägers ein Fall der Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vor.

33

a. Nach § 82 Abs. 1 SGB XI erhalten u.a. zugelassene Pflegeheime 1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie 2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Nach § 82 Abs. 2 SGB XI dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden für u.a. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI).

34

Das Gesamtheimentgelt kann aber gesondert berechenbare Investitionskosten enthalten (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Nach § 82 Abs. 3 SGB XI kann, soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Diese Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Entscheidungsbefugnis des Betreibers einer Pflegeeinrichtung im Rahmen von § 82 Abs. 3 SGB XI erstreckt sich aber nicht auf die Frage, ob dieser seine nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwendungen überhaupt auf die Heimbewohner umlegen und dadurch refinanzieren will (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (18)).

35

Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können jedoch gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist dieser dann lediglich mitzuteilen.

36

Die Regelung des § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI dient dem Ausgleich dafür, dass der von einem Pflegeeinrichtungsträger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch für Unterkunft und Verpflegung zu decken ist. Ausnahmsweise darf der Einrichtungsträger den Bewohnern dann weitere Kosten auferlegen, wenn eine grundsätzlich nicht umlegbare Kostenposition entgegen § 9 SGB XI nicht oder nur teilweise mit öffentlichen Landesmitteln gefördert worden ist und wenn diese Kostenlast auch nicht endgültig bei dem Einrichtungsträger verbleiben soll. Denn Pflegeeinrichtungen haben gegenüber den Ländern keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung ihrer Pflegeinfrastruktur. Somit kann ihnen ein subsidiärer Zahlungsanspruch gegenüber den Heimbewohnern eingeräumt sein (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (14, 18)).

37

b. Da eine vom Bundesgesetzgeber vorgesehene landesrechtliche Regelung in dem hier streitigen Zeitraum nicht existierte, ist die erst zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt nicht maßgeblich. Daher kann dahinstehen, ob in dieser Verordnung zulässigerweise das Verbot einer Mischkalkulation geregelt ist.

c.

38

Die Voraussetzungen der begehrten Zustimmung für alle 61 Heimplätze i.S.v. § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI liegen hier vor.

39

a.a. Das seit dem 14. August 2000 betriebene Altenpflegeheim " ..." ist mit Versorgungsvertrag vom 28. Juli 2000 nach § 72 SGB XI zur Versorgung zugelassen worden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

40

b.b. Das Altenpflegeheim " ..." ist eine - einheitliche - Pflegeinrichtung. Der Umbau der vorhandenen Räumlichkeiten (40 Plätze) sowie die bauliche Erweiterung (21 Plätze) haben nicht zur Folge, dass neben der ursprünglichen Pflegeeinrichtung eine weitere selbstständige Einrichtung entstanden wäre.

41

Der Begriff der Einrichtung wird durch ihren Zweck geprägt. Es handelt sich um einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sachlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, B 8 SO 3/13 R (21) zur Erweiterung eines Alten- und Pflegeheims von 29 auf 64 Heimplätze; BSG, Urteil vom 5. Juli 2018, B 8 SO 28/16 R (17, 19) zur Erweiterung einer WfbM mit neuen Werkstattplätzen, Restaurant und Wäscherei).

42

Allenfalls bei einer Aufspaltung verschiedener Abteilungen einer Pflegeinrichtung in rechtlich selbstständige Einheiten (z.B in zwei GmbH) wären verschiedene selbstständige Pflegeeinrichtungen i.S.v. § 82 Abs. 2 SGB XI denkbar (BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 P 3/10 R (21): verneint bei einem Pflegeheim mit nicht geförderten Dauerpflegeplätzen sowie geförderten Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen).

43

Hier existiert auch seit dem Umbau und der Erweiterung nur ein Pflegeheim mit nunmehr 61 Plätzen. Es gibt keine zwei rechtlich selbstständigen Pflegeeinrichtungen unter einem Dach. Es handelt sich um einen Träger mit einer einheitlichen Organisation und Verwaltung der Pflegeplätze. Der Zweck der Einrichtung hat qualitativ keine Änderung erfahren, denn es handelt sich um dieselbe, wenn auch erheblich erweiterte und umstrukturierte Einrichtung. Es liegt daher unverändert eine stationäre Pflegeeinrichtung i.S.v. § 71 Abs. 2 SGB XI in der Form einer selbstständig wirtschaftenden Einrichtung vor.

44

Die Umstände der Zulassung der weiteren Plätze zur Versorgung gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI zeigen ebenfalls, dass auch die maßgeblichen Behörden unverändert von einer einheitlichen Pflegeeinrichtung ausgingen. So ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen des Landesverwaltungsamts, Referat Heimaufsicht, dass - antragsgemäß durch den Kläger - lediglich die Kapazitätserhöhung der Pflegeeinrichtung zur Versorgung zugelassen wurde. Auch stimmten die Landesverbände der Pflegekassen Sachsen-Anhalt am 26. Juni 2012 der stufenweisen Kapazitätserhöhung auf 61 Plätze ab dem 28. November 2011 zu. Das zuständige Ministerium erteilte seine Zustimmung zu dem Antrag auf Erweiterung des Gleichrangs im Grundbuch im Hinblick auf die beabsichtigte Kapazitätserweiterung am 25. Mai 2010.

45

c.c. Die Pflegeinrichtung konnte ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig decken i.S.v. § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI.

46

Die vom Kläger für das Jahr 2013 geltend gemachten Aufwendungen für den Umbau und die Erweiterung der Einrichtung sind - unstreitig - Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI. Es handelt sich um Maßnahmen zur Ergänzung und Instandhaltung der für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude.

47

1.1. Für die 21 weiteren Plätze, die am 21. Dezember 2011 zur Versorgung zugelassen wurden, nahm der Kläger keine öffentlich-rechtlichen Fördermittel des Landes i.S.v. § 9 SGB XI in Anspruch. Er hatte für den Umbau keine Landesmittel beantragt. Bei der teilweisen Finanzierung durch Geldmittel des Deutschen Hilfswerks handelte es sich nicht um eine Förderung des Landes.

48

2.2. Die Pflegeeinrichtung erhielt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur teilweise eine öffentliche Förderung der pflegerischen Versorgungsstruktur gemäß § 9 SGB XI. Diese waren somit nicht vollständig gedeckt i.S.v. § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI.

49

Abzustellen ist insoweit nicht auf einzelne Investitionen innerhalb einer öffentlich geförderten Einrichtung, für die keine öffentlichen Fördermittel flossen. Vielmehr kommt es für die Anwendung von § 82 Abs. 3 SGB XI allein darauf an, ob die Pflegeeinrichtung - völlig unabhängig vom Umfang - ganz oder teilweise gefördert wurde. Der Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten besteht grundsätzlich auch für diejenigen Einzelinvestitionen der öffentlich geförderten Einrichtung, für die selbst keine Fördermittel zur Verfügung gestellt worden sind. Dies kann auch für solche Investitionen gelten, die im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung noch gar nicht vorgesehen waren und deshalb schon im Ansatz nicht Gegenstand einer öffentlichen Förderung werden konnten (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (14,18,19)).

50

Dafür spricht schon die Entstehungsgeschichte der Norm. Im ersten Gesetzesentwurf hatte der Vermittlungsausschuss vorgeschlagen, die Berechtigung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Einrichtungen vorzusehen, die "üblicherweise nach Landesrecht öffentlich gefördert werden". Im weiteren Gang des Gesetzesverfahrens wurde diese Überlegung nicht aufgegeben (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (15)).

51

Zudem bestätigen systematische Gesichtspunkte diese Rechtsauffassung. Maßgeblich ist allein, ob es sich um eine durch öffentliche Förderung privilegierte Pflegeeinrichtung handelt. Im Gegenzug stellt § 82 Abs. 4 SGB XI darauf ab, dass es sich um eine nach Landesrecht überhaupt nicht geförderte Einrichtung handeln muss. Der Unterschied für die Gesetzesanwendung liegt darin, ob überhaupt keine Förderung nach Landesrecht erfolgt ist (dann Abs. 4) oder ob wenigstens teilweise gefördert worden ist (dann Abs. 3) (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (15)).

52

Auch nach dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung findet § 82 Abs. 3 SGB XI auf die Pflegeeinrichtung insgesamt - und nicht auf die jeweilige Einzelinvestition - Anwendung. Mit der dort geregelten Umlagebefugnis wird die unterbliebene Refinanzierung von Investitionen kompensiert, falls die in § 9 Satz 1 SGB XI vorgesehene öffentliche Förderung durch die Länder ganz oder teilweise unterbleibt. Die Befugnis eines Heimträgers zur Umlage von Investitionsaufwendungen ist der Ausgleich dafür, dass die Refinanzierung der nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten betriebsnotwendigen Investitionskosten über betriebskostenbezogene Vergütungsanteile nach § 82 Abs. 2 SGB XI unzulässig ist. Unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) soll den Einrichtungsbetreibern die Refinanzierung auch der betriebsnotwendigen Aufwendungen möglich sein, die oberhalb von Förderhöchstbeträgen liegen (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (16)).

53

Nichts anderes gilt, wenn die öffentliche Förderung nur für einzelne Formen der Pflege - etwa die Kurzzeit- und Tagespflege - erfolgt. Auch in diesen Fällen ist für die in der Pflegeeinrichtung auch angebotene - nicht mit Landesmitteln geförderte - Dauerpflege ebenfalls § 82 Abs. 3 SGB XI anwendbar. Denn es kommt nach dem Gesetz nur auf die Folgeaufwendungen "der Pflegeeinrichtung" an (§ 9 Satz 2 und § 82 Abs. 3, 4 SGB XI, vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 P 3/10 R (21)).

54

Daraus folgt, dass sich das Tatbestandsmerkmal einer öffentlichen Förderung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI auf die Pflegeeinrichtung als Ganzes bezieht und nicht auf einzelne Baumaßnahmen oder Gebäudeteile. Unzulässig ist daher eine Aufspaltung des Zustimmungs- und Mitteilungserfordernisses nach § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI für verschiedene Teile einer Einrichtung.

55

Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass zur Abgrenzung von zustimmungs- zu mitteilungspflichtigen Anrechnungen von Investitionen auf die einzelnen "Einrichtungsteile" oder "Bereiche" abzustellen sei, geht er fehl. Dies wäre nur dann zulässig, wenn verschiedene Einrichtungsteile rechtlich in selbstständige Einheiten aufgespalten worden wären (BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 P 3/10 R (21)).

56

3.3. Auch die vom Beklagten angeführten systematischen Überlegungen stehen dem Anspruch des Klägers auf Zustimmung auch bezüglich der weiteren 21 Plätze nicht entgegen.

57

Der Beklagte geht fehl in der Annahme, ihm komme im Rahmen der Prüfung einer Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI allein die Aufgabe zu, höhere Belastungen der Bewohner der 40 geförderten Plätze zu verhindern, was der mit der Förderung beabsichtigte Zweck gewesen sei. Vielmehr ist ebenfalls der Erhalt der Leistungsfähigkeit der Pflegeeinrichtungen in den Blick zu nehmen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (18)).

58

Die Belange der Bewohner finden insoweit im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI nur Berücksichtigung, als die Zulässigkeit einer Umlage sich auf 1. bestimmte Investitionsaufwendungen beschränkt, die 2. betriebsnotwendig sein müssen und 3. auch nicht bereits mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden ("soweit"). Denn anderenfalls käme es zu einer unzulässigen Doppelfinanzierung für den Einrichtungsträger. § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI kommt dabei die Aufgabe einer präventiven Kontrolle zu, ansonsten reicht die Prüfungsbefugnis nicht weiter als in § 82 Abs. 4 SGB XI.

59

Insoweit ist mit dem Vorbehalt einer Zustimmung ein der Pflegevergütung vergleichbarer Schutzzweck verbunden. Die Bewohner sollen einerseits vor den überhöhten Pflegevergütungen geschützt werden, die sich außerhalb des o.g. Rahmens bewegen. Andererseits soll den Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit der Refinanzierung ihrer Investitionskosten für die Pflegeinfrastruktur ermöglicht werden. Denn diese dürfen weder bei der Pflegevergütung noch bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 28. September 2017, B 3 P 4/15 R (26, 29); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (35), so auch für Investitionskostenvereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII: BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (18)). Im Rahmen der begehrten Zustimmung zur Umlage ist schließlich auch zu prüfen, ob die Investitionskosten durch eine bereits erfolgte öffentliche Förderung (teilweise) gedeckt sind.

60

Denn nach § 82 Abs. 1 SGB XI müssen die Vergütungssätze dem Einrichtungsträger - bei wirtschaftlicher Betriebsführung - auch die Chance zur Erwirtschaftung von Überschüssen bieten. Bei der Kalkulation der Vergütung für stationäre Pflegeleistungen ist ein Zuschlag für eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos zu ermöglichen. Die Möglichkeit einer Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI greift immer dann, wenn den Einrichtungen entgegen dem in § 9 SGB XI geregelten Infrastrukturauftrag der Länder keine ausreichenden Mittel für die Pflegeinfrastruktur zugewendet wurden (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (22, 24); Parallelentscheidung zu B 3 P 4/10 R vom gleichen Tag). Denn die Kosten für aufgebrachte Aufwendungen, die entgegen der Grundstruktur in § 9 SGB XI nicht (vollständig) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, sollen nicht endgültig bei der Pflegeeinrichtung verbleiben müssen (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (8)).

61

Für die Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SGB XI für die streitbefangenen 21 Plätze des Erweiterungsbaus ist auch nicht von Bedeutung, ob diese im Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens über die Fördergelder im Jahr 1998 schon geplant waren. Es kann im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 82 Abs. 3 SGB XI auch eine gesonderte Berechnung von Investitionen beantragt werden, die im Zeitpunkt der Förderentscheidung noch gar nicht vorgesehen waren und schon deshalb im Ansatz nicht Gegenstand einer öffentlichen Förderung werden konnten (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (15)).

62

Daher kommt es auf die Frage, ob der Kläger den Beklagten bereits im Verfahren über die Bewilligung von Fördermitteln über eine geplante Erweiterung des Pflegeheimes informiert hatte, nicht an.

63

Gleichfalls ist ohne Bedeutung, ob und in welcher Form der Kläger den Beklagten im Zuge von Umbau/Erweiterung des Pflegeheims im Jahr 2009 in Kenntnis gesetzt oder informiert hat. Außerhalb eines Verfahrens zur Beantragung von Fördermitteln hat der Heimbetreiber keine Genehmigung über seine Erweiterungsvorhaben einzuholen. Gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags dann, wenn die dort genannten Anforderungen eingehalten werden. Dies gilt für die Errichtung ebenso wie für die Erweiterung einer bereits bestehenden Pflegeeinrichtung. Insbesondere enthält das SGB XI nicht das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung, die § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen der begehrten Erhöhung der Vergütung verlangt. Die notwendige vorherige Zustimmung für eine Maßnahme betrifft Vergütungsvereinbarungen mit Einrichtungen, derer sich der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, B 8 SO 3/13 R (19)).

64

Die Frage der Höhe eines Vergütungsanspruchs des Klägers gegen den Sozialhilfeträger für den Fall der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit der Bewohner ist aber hier nicht im Streit.

65

4.4. Die streitige Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wegen einer entgegenstehenden Zweckbindung oder wegen Verstößen gegen die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids vom 23. Dezember 1998 ausgeschlossen.

66

Die bundesrechtlich geregelte Befugnis einer anteiligen Umlage nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckter betriebsnotwendiger Investitionskosten kann durch Förderbescheide auf Landesebene nicht beschränkt werden. Denn die Entscheidung über Höhe und Bemessungsgrundlage von nach Landesrecht gewährten Investitionen hat keine Bindungswirkung für die bundesgesetzlich zu erteilende Zustimmung zur Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 3 P 3/07 R (17); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (44)). Es kann daher dahinstehen, ob der Zuwendungsbescheid eine - dauerhafte - Zweckbindung einer dauerhaften Freistellung der 40 ursprünglichen Bewohner vor der Umlage von weiteren Investitionskosten beinhaltete.

67

Das gleiche gilt für die von dem Beklagten behauptete Verletzung von Mitteilungspflichten aus dem Zuwendungsbescheid. Nach den Nebenbestimmungen hätte sich dies aber auch nur auf eine Änderung der Zweckbestimmung oder der Zielsetzung der Einrichtung oder auf eine Änderung oder den Wegfall der für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände beziehen müssen.

68

Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere aus der im Bescheid erfolgten Umrechnung der Gesamtfördermittel auf die einzelnen geförderten Plätze (" zuwendungsfähig anerkannte Gesamtkosten pro Pflegeplatz von ca. 149.950,00 DM ") lässt sich kein Verfügungssatz i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X entnehmen, wonach die Umlegung von später entstehenden betriebsnotwendigen Investitionskosten mitteilungs- und genehmigungsbedürftig oder gar generell unzulässig wäre.

69

d. Der begehrten Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für 61 Plätze für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 i.H.v. 8,77 EUR/PT liegen auch betriebsnotwendige Kosten zugrunde.

70

a.a. Betriebsnotwendig sind solche Investitionen in die Pflegeinfrastruktur, die für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung als sachlich erforderlich oder der Höhe nach als angemessen anzusehen sind. Die Investitionen müssen marktgerechten Bedingungen entsprechen. Sie müssen geeignet sein, bei wirtschaftlicher Betriebsführung den Versorgungsauftrag der Pflegeeinrichtungen erfüllen zu können. Dazu kann auch die Erweiterung einer Pflegeeinrichtung gehören, soweit eine entsprechende Nachfrage auf dem Markt besteht. An der Refinanzierung solcher Kosten können unter Berücksichtigung des Art. 12 GG gewerbliche Träger nicht dauerhaft gehindert werden (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (41); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R (42); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 6/10 R (22); Urteil vom 29. Juni 2017, B 3 P 7/17 B (14); Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (22)).

71

Hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit der zur Umlage begehrten Investitionskosten sind für den Senat keine Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung oder der angemessenen Höhe ersichtlich.

72

Der von dem Beklagten - erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte - Einwand, die Erweiterung sei für die vorhandenen 40 Plätze nicht aus funktionellen Gründen, sondern allein aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen erforderlich gewesen, überzeugt insoweit nicht. Denn eine Erweiterung aus rein betriebswirtschaftlichen Erwägungen schloss die Betriebsnotwendigkeit der Investitionskosten gerade nicht grundsätzlich aus. Unzulässig ist auch eine Verneinung der Wirtschaftlichkeit der Investitionskosten wegen angeblicher Überkapazitäten hinsichtlich der vorhandenen Pflegeplätze. Eine Bedarfsplanung seitens des Landes darf nicht stattfinden (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, B 8 SO 19/14 R (21,22)). Auch die Begründung im angefochtenen Bescheid vom 5. September 2013, die Einrichtungserweiterung sei nicht zwingend notwendig gewesen, überzeugt aus diesem Grunde nicht.

73

Die Betriebsnotwendigkeit der getätigten Investitionen bemisst sich nicht an der ursprünglich geförderten Heimkapazität von 40 Plätzen. Vielmehr sind die Investitionen in das Verhältnis zu den erfolgten Umbauten und dem Erweiterungsteil, also insgesamt 61 Plätze, in Beziehung zu stellen. Anderenfalls wäre ein Pflegeeinrichtungsträger für alle Zeiten gehindert, ein mit Zuschüssen gefördertes Pflegeheim zu erweitern. Dem Einrichtungsträger muss bei wirtschaftlicher Betriebsführung auch die Chance zur Erwirtschaftung von Überschüssen geboten werden (s.o.). Dazu kann - bei einem bestehenden Bedarf - auch die Erweiterung des Pflegeangebots gehören.

74

Gegen die Auffassung des Beklagten einer fehlenden Betriebsnotwendigkeit spricht schließlich auch die vorgelegte Stellungnahme des Referats 22 des Ministeriums vom 3. April 2019. Danach hätten "aus zuwendungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bezüglich der Kapazitätserhöhung bestanden".

75

Die 21 weiteren Plätze wurden auch vom Landesverwaltungsamt, Referat Heimaufsicht, zur Versorgung zugelassen. Die Landesverbände der Pflegekassen Sachsen-Anhalt stimmten der stufenweisen Kapazitätserhöhung auf 61 Plätze ab dem 28. November 2011 zu. Auch insoweit sind keine Bedenken wegen der Einhaltung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung in Bezug auf die sachliche Erforderlichkeit der streitigen Investitionskosten erkennbar.

76

Darüber hinaus zeigt die Belegungsquote auch nach Eröffnung des Erweiterungsbaus, dass hinsichtlich der Bedarfsermittlung keine betriebswirtschaftliche Fehleinschätzung vorlag. Bis auf die durch den Wasserschaden bedingte vorübergehende Minderbelegung (im Erdgeschoss) betrug die Auslastungsquote nach den vom Kläger ausgefüllten Fragebögen zum Stichtag 30. Juni 2011, 30. Juni 2015 und 30. Juni 2017 jeweils durchschnittlich 96%. Auf der Grundlage dieser Belegungsquote hat der Beklagte auch die Zustimmung zu den betriebsnotwendigen Investitionskosten für 40 Plätze erteilt.

77

b.b. Die Höhe der Investitionskosten bewegt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls in einem betriebswirtschaftlich angemessenen Rahmen.

78

Dies ergibt sich schon aus dem Vergleichsvorschlag des Beklagten vom 25. Juli 2013 betreffend eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 SGB XII. Dort wurde für die Zeit ab August 2013 bestätigt, dass die unterschiedlichen Beträge für den Investitionskostenanteil in der Gesamtheit für alle Plätze dem geforderten Betrag i.H.v. 8,77 EUR/PT entsprächen. Eine solche Vereinbarung hat gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Daraus folgt der Senat, dass der Beklagte von der Betriebsnotwendigkeit der getätigten Investitionen ausging. Es ist zu beachten, dass - anders als bei dem Verhältnis von Pflegeeinrichtungen zum überörtlichen Sozialhilfeträger - die hier streitige Zustimmung zu den Investitionen nicht zusätzlich noch die Einhaltung der "Grund-sätze der Sparsamkeit" verlangt (dort: § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).

79

c.c. Der von dem Beklagten im Bescheid vom 5. September 2013 zu Grunde gelegte Auslastungsgrad von 96% ist von dem Kläger nicht beanstandet worden.

III.

80

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

81

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren zu 22,78% zu tragen. Maßgeblich ist abzustellen auf das Begehren zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Gegenstand des Klageverfahrens war zunächst die Zustimmung zur Umlage von Investitionskosten für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2013. Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 hatte der Beklagte eine Zustimmung vollständig sowie hinsichtlich der 21 Pflegeplätze für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 nicht erteilt. Die Beschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist als teilweise Klagerücknahme zu werten. Die Kostentragung folgt daher aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Berufungsverfahren ist allerdings für die Beklagte ohne Erfolg geblieben, so dass gemäß § 154 Abs. 2 VwGO keine Kostenteilung in Betracht kam.

82

Der Beklagte ist von der Zahlung von Gerichtskosten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) befreit. Der Kläger hat die Gerichtskosten des Klageverfahrens zu 77,22% zu tragen.

83

2. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 GKG. Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine bezifferbare Geldleistung i.S.v. § 52 Abs. 3 GKG.

84

Der Beklagte hat sich gegen die Verurteilung zur Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von betriebsnotwendigen Aufwendungen für 61 Plätze vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 i.H.v. 8,77 EUR/PT bei 96% Auslastungsgrad (= 350,4 Tage) = 187.453,48 EUR gewendet. Er hatte in dem streitigen Bescheid vom 5. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2013 lediglich Zustimmung für 40 Plätze erklärt (= 122.920,32 EUR). Die Differenz beträgt 64.533,16 EUR.

IV.

85

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senats folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG.


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