Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (5. Senat) - L 5 AS 33/11
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin und Berufungsklägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über einen Zuschuss nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.H.v. 1.200 EUR.
- 2
Die am ... 1966 geborene Klägerin führte im streitigen Zeitraum den Nachnamen T. Sie hatte seit dem 24. Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II bezogen und am 24. Juni 2005 bei dem Beklagten ein zinsloses Darlehen "in Höhe von 3.000 EUR bis 5.000 EUR" zum Erwerb eines Pkw beantragt, um auf dem Arbeitsmarkt flexibel zu sein. Ausweislich der VERBIS-Ausdrucke des Beklagten hatte sie den Darlehensantrag am 4. Juli 2005 anlässlich einer Vorsprache im Amt zurückgenommen. Die Verwaltungsakten zu den in diesem Zeitraum bewilligten Bewerbungskosten und Fahrtkostenzuschüssen sind nach Angaben des Beklagten wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist im Jahr 2011 ausgesondert worden.
- 3
Über ein persönliches Gespräch mit dem stellvertretenden Geschäftsführer des Beklagten R. M. am 22. Juli 2005 ist in den Aufzeichnungen der Klägerin vermerkt: "Sie erhalten einen Zuschuss bis zu 1500,- EUR für den Kauf eines PKWs. Sollte jetzt ein PKW nicht zu diesem Preis bereitstehen, dann besorgen sie sich einen günstigen und die Kosten für die Instandsetzung (damit das Auto auch fährt nach STVO) rechnen sie mit in die 1500,- EUR rein. Das geht schon klar, denn ich kann mir denken, das es kaum für 1500,- EUR ein fahrbares und sicheres Auto gibt. Stellen sie den Antrag, wir genehmigen diesen, aber bitte kümmern sie sich um Arbeit!".
- 4
Die Klägerin erwarb am ... 2005 einen gebrauchten Pkw Ford Fiesta für 500 EUR von Frau M. B. Das Fahrzeug war abgemeldet, der Brief wurde ihr nach Barzahlung ausgehändigt. Der Kilometerstand betrug 109.709 km. Nach den Angaben der Verkäuferin und ihres Sohns gegenüber der Staatsanwaltschaft Magdeburg sei das Auto einige Tage vorher in einer Kaufhalle zum Verkauf ausgehängt worden. Am gleichen Tag habe sich die Klägerin gemeldet und einige Tage später den Kaufpreis bar bezahlt. Am 9. August 2005 wurde das Auto auf die Klägerin angemeldet. Sie versicherte den Pkw und überwies am 23. September 2005 den ersten Versicherungsbeitrag.
- 5
Die Klägerin beantragte am 20. September 2005 anlässlich einer persönlichen Vorsprache einen Zuschuss für den Kauf eines gebrauchten Pkws für eine ab dem 1. November 2005 in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Debeka-Versicherung. Am 25. Oktober 2005 stellte sie den Antrag schriftlich und legte die Kopie des befristeten Arbeitsvertrags als Bezirksbeauftragte im Außendienst der D.-Versicherung vom 14. Oktober 2005 vor. Sie gab an: "Ich verfüge über keinen PKW und benötige diesen aber dringend für meine neue Tätigkeit im Außendienst. Ein Verkaufsangebot für einen passenden Pkw liegt mir bereits vor. Der Kaufpreis beläuft sich auf 1200,- EUR (liegt dem Antrag als Kopie bei)". Beigefügt war ein Kaufvertrag vom 24. Oktober 2005 zwischen der Klägerin und dem Zeugen P. R. (im Weiteren: Zeuge) über den Pkw Ford Fiesta für einen Preis von 1.200 EUR. Danach bleibe der Pkw bis zur Bezahlung beim Verkäufer. Der Kilometerstand war mit 114.709 km angegeben. Der Zeuge gab in einem an den Beklagten adressierten Schreiben unter dem 15. Oktober 2005 an: "In Absprache mit Frau T. verkaufe ich an sie meinen Pkw (Kaufvertrag siehe Anlage). Das Fahrzeug geht erst in das Eigentum von Fr. Th. über, wenn die Zahlung von 1200,- EUR auf meinem Konto eingegangen ist". Dazu war die Kontonummer des Zeugen angegeben.
- 6
Am 1. November 2005 vereinbarten die Klägerin und die für sie zuständige Fallmanagerin G., die im streitigen Zeitraum den Nachnamen J. führte (im Folgenden: Zeugin), die Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung. In Aussicht gestellt wurde als sonstige weitere Leistung (SWL) ein Zuschuss in Höhe von 1.200 EUR für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw.
- 7
Mit Bescheid vom 15. November 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II einen Zuschuss zur Anschaffung eines gebrauchten Pkw in Höhe von 1.200 EUR. Der Betrag wurde dem Konto des Zeugen gutgeschrieben.
- 8
Anforderungsgemäß übersandte die Klägerin am 13. Dezember 2005 eine Kopie des Kfz-Briefs, wobei die Angaben zu den Voreigentümern geschwärzt, aber lesbar waren.
- 9
Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin unter dem 14. Dezember 2005 und dem 10. Januar 2006 an. Die Angaben im Kaufvertrag vom 24. Oktober 2005 stimmten nicht mit den Daten des Fahrzeugbriefs überein. Die Klägerin sei schon am 9. August 2005 als Eigentümerin im Brief eingetragen worden. Der Zeuge sei nicht als Voreigentümer eingetragen gewesen. Die Rechtmäßigkeit des Zuschusses könne nicht endgültig festgestellt werden.
- 10
Die Klägerin wandte dagegen ein, Herrn M. sei bekannt gewesen, dass Kaufdatum und Eintragung im Fahrzeugbrief nicht übereinstimmten und dass der Zeuge der Verkäufer sei. Dieser habe den Pkw für 1.200 EUR in der Zeitung annonciert gehabt. Zu ihrer Sicherheit sei der Pkw bereits am 9. August 2005 auf sie zugelassen worden. Ein geplanter früherer Arbeitsvertrag mit der WWK V. sei geplatzt, weshalb der beantragte Zuschuss nicht habe ausgezahlt werden können. Leider habe sie den Pkw erst nach Eingang des Zuschusses auf dem Konto des Zeugen am 3. November 2005 erhalten. Beigefügt war eine schriftliche "Vereinbarung Kauf des Ford Fiesta (D)" vom 5. August 2005 zwischen dem Zeugen und der Klägerin. Danach sollte die Klägerin sich "den Kauf des Pkw durch Anmeldung bei der Zulassungsstelle sichern dürfen". Den vom Arbeitsamt genehmigten Zuschuss werde sie sofort an den Verkäufer überweisen. Bis dahin bleibe der Pkw beim Verkäufer. Erst mit Zahlungseingang gingen Besitz und Eigentum über.
- 11
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Februar 2006 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 15. November 2006 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mit Wirkung vom 15. November 2005 ganz zurück. Der Verkäufer sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Pkw gewesen. Die Voraussetzungen für den Zuschuss hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin hatte leicht erkennen können, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Der zu Unrecht gewährte Zuschuss sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
- 12
In ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es habe keine Auflage gegeben, wonach der Verkäufer des Pkw auch der Eigentümer sein müsse. Bei einem Autokauf in einem Autohaus werde dieses ebenfalls nicht als Eigentümer im Fahrzeugbrief eingetragen. Sie habe nicht die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt oder grob fahrlässig gehandelt.
- 13
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006 zurück. Die Bewilligung des Zuschusses sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Da die Klägerin bei Antragstellung bereits Eigentümerin des Pkw gewesen sei, sei die Übernahme des Kaufpreises nicht erforderlich im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II gewesen. Die Entscheidung habe auf wissentlich falschen Angaben beruht. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit gekannt und könne sich nicht auf Vertrauen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X berufen.
- 14
Am 7. November 2006 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Widerspruchsbescheid sei ihr erst bei Durchsicht der Strafakte bekannt geworden. In der Sache hat sie zunächst ausgeführt, den Zuschuss für eine ab 1. August 2005 geplante Arbeitsaufnahme bei der WWK V. schon im Juni 2005 beantragt zu haben. Der Zeuge habe sich bereit erklärt, ihr den Betrag von 1.200 EUR darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Erst nach Kauf und Zulassung des Pkw habe sie von der fehlenden Förderungsfähigkeit der beabsichtigten Tätigkeit erfahren. Der Zeuge habe das Auto bei sich untergestellt. Für die ab 1. November 2005 begonnene Tätigkeit habe der Beklagte dann den Zuschuss bewilligt. Er hätte wissen müssen, dass sie seit August 2005 im Kfz-Brief als Eigentümerin eingetragen war. Die Klägerin hat ferner einen Darlehensvertrag vom 8. August 2005 zwischen dem Zeugen und ihr vorgelegt. Danach habe der Zeuge ihr für den Kauf, die Zulassungs- und die Reparaturkosten ein Darlehen von 1.200 EUR gegeben.
- 15
Im weiteren Verlauf hat die Klägerin vorgetragen, die Angabe eines Kaufpreises von 1.200 EUR sei aufgrund interner Absprachen mit der Zeugin und Herrn M. erfolgt.
- 16
Später hat die Klägerin folgendes angegeben: für die Tätigkeit bei der WWK V. habe sie vom Beklagten eine Zusage über einen Zuschuss bis zu 2.500 EUR erhalten. Sie habe den Pkw für 500 EUR gekauft, weil sie den Arbeitsplatz bei der WWK für sicher gehalten habe. Noch vor der Zulassung sei ein Reparaturaufwand von 700 EUR geschätzt worden; dies habe sie der Zeugin mitgeteilt. Nachdem das Angebot von der D. vorgelegen habe, habe diese in Absprache mit Herrn M. und mit dem Zeugen die Genehmigung zur Instandsetzung des Pkw erteilt. Der Zeuge sei von der Zeugin und Herrn M. gebeten worden, für die Reparatur ein Darlehen von 700 EUR zu gewähren. Diese hätten einen Kaufvertrag über 1.200 EUR zwischen ihr und dem Zeugen für die Akte verlangt.
- 17
Schließlich hat die Klägerin ausgeführt: den Darlehensvertrag mit dem Zeugen vom 8. August 2005 habe der Beklagte in seinen Verwaltungsakten gehabt und daher gewusst, dass dieser Darlehensgeber und nicht Verkäufer gewesen sei. Die Vorgehensweise habe den Anweisungen des Beklagten entsprochen. Ihre Angabe im Antrag, sie verfüge nicht über einen Pkw, sei richtig gewesen. Denn den Pkw hätte sie wegen Reparaturbedürftigkeit nicht bewegen können. Außerdem habe sie ihn erst Mitte November 2005 vom Zeugen erhalten.
- 18
Der Beklagte hat dem Vortrag der Klägerin widersprochen. Er hat schriftliche Auskünfte von Herrn M. und der Zeugin vorgelegt. Herr M. hat angegeben, er könne sich an den Inhalt des Gesprächs nur soweit erinnern, dass die Klägerin von ihrer schwierigen finanziellen Situation berichtet habe. Da er nur strategische Auskünfte gebe, habe er die Sache in die Zuständigkeit des Teams gegeben. Zu keiner Zeit seien die angeblichen Absprachen getroffen worden. Die Zeugin hat angegeben, seinerzeit über die finanzielle Unterstützung für einen Pkw entschieden zu haben. Die vorgetragenen Absprachen hätten nie stattgefunden.
- 19
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2010 abgewiesen. Die fristgerecht erhobene Klage sei unbegründet, da die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Der Bewilligungsbescheid vom 15. November 2005 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für einen Zuschuss nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Pkw in Ausübung ihrer Eigentumsrechte zur Arbeitsaufnahme einsetzen können. Ihre Eintragung im Fahrzeugbrief gelte als Indiz für die Eigentumslage. Die rechtswidrige Leistung beruhe auch auf vorsätzlichen Falschangaben der Klägerin. Sie habe bei Antragstellung angegeben, nicht über einen Pkw zu verfügen und habe einen Kaufvertrag mit dem Zeugen vorgelegt. Aus Sicht eines objektiven Beobachters habe dies so verstanden werden müssen, dass die Klägerin weder Besitzerin noch Eigentümerin eines Pkw sei und diesen vom Zeugen erwerben wolle. Die Falschangaben seien auch kausal für die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbewilligung gewesen. Bei Vorlage des echten Kaufvertrags hätten die Leistungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II abgelehnt werden müssen, da Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt würden. Ein früherer Antrag auf einen Zuschuss oder eine mündliche Zusicherung seien nicht nachgewiesen. Die Angaben zum Reparaturbedürfnis des Pkw seien aufgrund der Widersprüchlichkeit des gesamten Vortrags zweifelhaft. Eine solche hätte aber auch nicht zur Bewilligung eines Zuschusses zum Kauf geführt, sondern allenfalls zu einem Zuschuss mit dem Zweck der Herstellung der Fahrtüchtigkeit. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Schon nach ihrem eigenen Vortrag habe sie erkannt, dass die Leistungsbewilligung von der Vorlage des Kaufvertrags mit dem Zeugen abhing. Die behaupteten Absprachen mit dem Beklagten habe die Klägerin nicht nachweisen können. Die bewilligten Leistungen seien in voller Höhe zu erstatten.
- 20
Gegen das ihr am 29. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Januar 2011 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, nach dem Gespräch mit Herrn M. habe sie darauf vertraut, dass ihr ein Zuschuss i.H.v. 1.500 EUR bewilligt würde. Der Zeuge habe ihr den Kaufpreis von 500 EUR sowie die Reparaturkosten von 700 EUR vorgestreckt. Nach erfolgter Reparatur habe sie den Pkw berechtigt benutzen dürfen. Sie habe in ihrem schriftlichen Antrag "laienhaft und möglicherweise unglücklich formuliert", nicht über einen Pkw zu verfügen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt etwas anderes als den Kauf des Pkw im August 2005 behauptet. Unstreitig habe sie nach erfolgter Reparatur und mit schriftlichem Einverständnis des Zeugen den Pkw gefahren. Wenn der Antrag wegen des bereits erfolgten Kaufs des Pkw abzulehnen war, hätte man sie vorher belehren müssen. Das Sozialgericht hätte die Angaben der Mitarbeiter des Beklagten nicht ungeprüft übernehmen dürfen.
- 21
Auf Nachfrage hat die Klägerin den Reparaturaufwand, für den keine Rechnungen mehr vorlägen, mitgeteilt. Die Auspuffanlage habe für 650 EUR repariert werden müssen. Der Bezug des Fahrersitzes sei eingerissen gewesen, das hintere rechte Rücklicht habe nicht funktioniert, die Zündkerzen hätten gewechselt werden müssen. Sie habe gebrauchte Sommerreifen für 120 EUR gekauft. Die schriftliche Einverständniserklärung des Zeugen zur Nutzung des Pkw könne nicht mehr vorgelegt werden.
- 22
Die Klägerin beantragt,
- 23
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. November 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2006 aufzuheben.
- 24
Der Beklagte beantragt,
- 25
die Berufung zurückzuweisen.
- 26
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten über den Antrag vom 28. Oktober 2005 und die Akte der Staatsanwaltschaft Magdeburg (Az.: 332 Js 21215/06) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
I. 1.
- 28
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. März 2008 geltenden Fassung. Danach ist die Berufung ohne Weiteres zulässig, wenn der Wert des Gegenstands einer Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist, 750 EUR übersteigt. Hier ist ein Betrag von 1.200 EUR im Streit.
2.
- 29
Der Beklagte ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG als Rechtsnachfolger der Jobcenter Arbeitsgemeinschaft M. GmbH beteiligtenfähig. Er ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II als Rechtsnachfolger an die Stelle der bis dahin beklagten ARGE getreten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 99/10 R (11)).
II.
- 30
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in sei ihren Rechten.
- 31
Die Rücknahme der Leistungsbewilligung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist ein Leistungen bewilligender Verwaltungsakt, der schon im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist (rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt), auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen.
1.
- 32
Der angefochtene Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig.
a.
- 33
Zwar ist die Klägerin vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 14. Februar 2006 nicht hinreichend angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen abgesehen werden.
- 34
Der Beklagte hat die Klägerin in den Anhörungsschreiben zwar auf die Ungereimtheiten des Fahrzeugbriefs und des Kaufvertrags hingewiesen worden. Entscheidungserheblich i.S.v. § 24 Abs. 1 SGB X ist aber der Vorwurf der Falschangabe, auf den der Beklagte die Aufhebungsentscheidung gestützt hat. Insoweit war der Rücknahmebescheid vom 14. Februar 2006 zunächst formell rechtswidrig.
- 35
Indes ist dieser Verfahrensfehler i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, denn die Anhörung der Klägerin wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt. Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn den Beteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich in diesem sachgerecht zu äußern. Dies setzt voraus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O. (17); Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 41 RN 15).
- 36
Dies ist hier der Fall, denn der Bescheid vom 14. Februar 2006 ist unter Benennung der Ermächtigungsgrundlage (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) ausführlich begründet worden. Der Beklagte hat hier ausdrücklich darauf abgestellt, dass der angebliche Verkäufer zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Autos gewesen war. Daher könne die mit dem Zeugen geschlossene Vereinbarung vom 5. August 2005 keine Berücksichtigung finden. Aus diesen Ausführungen im Ausgangsbescheid war für die Klägerin eindeutig erkennbar, welches Fehlverhalten - nämlich die Vorlage eines gefälschten Kaufvertrags und somit die Angabe falscher Tatsachen - ihr vorgeworfen wurde.
b.
- 37
Der Beklagte hat bei Erlass des Rücknahmebescheids auch die Jahresfrist ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) gewahrt. Diese begann mit der Stellungnahme der Klägerin im Anhörungsverfahren.
2.
- 38
Der angegriffene Bescheid vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2006 ist auch materiell rechtmäßig.
- 39
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Bei fehlendem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X handelt es sich gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung (SGB III) um eine gebundene Entscheidung. Die Behörde ist also zur Aufhebung des Bescheids verpflichtet und hat kein Ermessen auszuüben.
a.
- 40
Die Klägerin hatte von Anfang an keinen Anspruch auf den bewilligten Zuschuss gemäß § 16 Abs. 2 SGB II i.d.F. vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006. Diese Ermessensleistung setzte voraus, dass sie zur Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich war. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass die Erforderlichkeit sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 63/09R (13)). Die Eingliederungsleistung musste also erforderlich sein, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern.
- 41
Zwar war die Klägerin hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt, ihre Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt.
- 42
Die Gewährung eines Zuschusses zum Kauf eines Pkw konnte hier die Hilfebedürftigkeit grundsätzlich beeinflussen. Denn nach Angaben der Klägerin sollte sie ab dem 1. November 2005 als Versicherungsvertreterin tätig sein, hatte allerdings kein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Zur Ausübung dieser Tätigkeit war ein PKW unabdingbar.
- 43
Es war jedoch weder bei der mündlichen Antragstellung am 20. September 2005 noch bei Aufnahme der Tätigkeit am 1. November 2005 ein Zuschuss für die Anschaffung eines Pkw erforderlich.
- 44
Denn zu Überzeugung des Senats konnte die Klägerin bereits am 5. August 2005 uneingeschränkt über den Pkw verfügen und ihn für die beabsichtigte Tätigkeit nutzen. Die Klägerin selbst hatte das Auto am 5. August 2005 von der Voreigentümerin Frau B. erworben, nach Übergabe des Kaufpreises und Inbesitznahme am 9. August 2005 auf ihren Namen angemeldet und versichert. Der dem Beklagten vorgelegte Kaufvertrag vom 24. Oktober 2005 mit dem Zeugen als Verkäufer ist ohne rechtliche Wirkung. Der Zeuge war zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs. Die schriftliche Erklärung des Zeugen vom 25. Oktober 2005 gegenüber dem Beklagten, wonach das Fahrzeug in das Eigentum der Klägerin nach Eingang des Betrags von 1.200 EUR auf seinem Konto übergehe, war ebenfalls unrichtig.
- 45
Zwar hatte die Klägerin während des Verwaltungs- und Klageverfahrens mehrfach vorgetragen, sie habe über das Auto erst nach Eingang des Kaufpreises beim Zeugen - also ab Mitte November 2005 - verfügen dürfen. Die Darstellung war jedoch falsch. Sie hat sie im Berufungsschriftsatz vom 9. Februar 2011 revidiert und erklärt, nach erfolgter Reparatur den Pkw "berechtigt genutzt" zu haben. Eine plausible Erklärung für die mehrfache falsche Darstellung des Geschehensablaufs konnte die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits nicht liefern. Ihre Behauptung, sie habe sich im Monat vertan und ausdrücken wollen, im Oktober 2005 über den Pkw verfügt zu haben, ist nicht überzeugend. Denn mehrfach hat sie schriftlich geäußert, sie habe erst nach Eingang des Kaufpreises beim Zeugen - also Mitte November 2005 - den Pkw nutzen dürfen.
- 46
Zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug verkehrstüchtig war, hat die Klägerin nicht datieren können. Insoweit hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben zur Reparaturdauer und Fahrtüchtigkeit gemacht. Jedenfalls hat sie aber letztlich bestätigt, das Fahrzeug schon vor November 2005 für private Zwecke genutzt und mit dem Pkw den Dienst am 1. November 2005 angetreten zu haben. Auch die im Scheinkaufvertrag vom 24. Oktober 2005 angegebene Laufleistung deutet darauf hin, dass das Fahrzeug zwischen August und Oktober 2005 ca. 5.000 km bewegt wurde.
b.
- 47
Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Bewilligung auf Angaben beruhte, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Falschangaben kausal für die Leistungsbewilligung für die Bewilligung gewesen sind.
- 48
Der Senat konnte auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, diese Vorgehensweise sei mit Mitarbeitern des Beklagten besprochen bzw. von diesen so angeordnet worden. Wenn dies der Fall gewesen wäre, würde es am Irrtum bzw. der Kausalität zwischen Falschangaben und Leistungsbewilligung fehlen.
- 49
Aus den noch vorhandenen Verwaltungsakten des Beklagten ergeben sich keinerlei Hinweise auf die von der Klägerin behauptete Abrede.
- 50
Auch die von der Klägerin benannten Zeugen haben ihren Vortrag nicht bestätigt. Der Zeuge R. konnte sich - trotz Vorhalts der von ihm unterzeichneten Schriftstücke und Verträge – nicht an die Geschehnisse erinnern. Es war ihm nicht einmal erinnerlich, dass ihm der Zuschuss in Höhe von 1.200 EUR auf seinem Girokonto gutgeschrieben worden war. Die Zeugin G. hatte ebenfalls keine konkrete Erinnerung an die Klägerin und die damalige Sachbearbeitung. Sie hat jedoch ausgeschlossen, dass nach der damaligen Verwaltungspraxis ein Zuschuss für ein bereits vorhandenes Auto bewilligt worden wäre. Auf Vorhalt der von der Klägerin geschilderten Veranlassung des gefälschten Kaufvertrags durch die Zeugin und Herrn M. hat diese ein solches Geschehen ausgeschlossen. Sie hat auch eine gemeinsame Sachbearbeitung durch sie und Herrn M. nicht für möglich gehalten, weil dieser seinerzeit für eine andere Abteilung zuständig gewesen sei.
- 51
Insoweit ist die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Tatsache einer abweichenden Absprache fällig geblieben.
- 52
Aber auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin im Falle Lauf des Verwaltungs- und Gerichtlichenverfahrens wahrheitswidrige und erheblich voneinander abweichende Darstellungen zu den Geschehnissen um den Erwerb des Pkws abgegeben hat, konnte sich der Senat keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Vortrag zur Absprache zwischen den Beteiligten dem tatsächlichen Geschehen entspricht. Es bleibt unverständlich, weshalb die Klägerin erst im Verlauf des Klageverfahrens "die Karten auf den Tisch gelegt" hat, obwohl sie seit Erlass des Aufhebungsbescheids des Beklagten wusste, dass dieser sich an die behauptete "Absprache" nicht oder nicht mehr halten wollte. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin noch geltend gemacht, der Zeuge sei Verkäufer des Wagens gewesen und habe diesen in der Zeitung inseriert gehabt. Die als Begründung angegebene Angst vor Repressalien durch den Beklagten überzeugt - vor dem Hintergrund der Prozessführung im Klage- und Berufungsverfahren - nicht. Sollte diese Befürchtung bestanden haben, war die gerichtliche Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheid inkonsequent.
- 53
Widersprüchlich ist schon die Behauptung der Klägerin, den Pkw für eine ab dem 1. August 2005 beabsichtigte Tätigkeit bei der WWK. V. gekauft zu haben. Denn nach ihrem eigenen Bekunden im Rahmen der Klageschrift vom 7. November 2006 erfolgte die Absage vor dem geplanten Arbeitsbeginn und der Kauf erst am 5. August 2005. Außerdem findet sich in den noch vorhandenen Verwaltungsakten kein entsprechender Antrag. Aus den VERBIS-Vermerken des Beklagten ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin einen Darlehensantrag über eine Summe von 3.000 EUR bis 5.000 EUR am 4. Juli 2005 anlässlich einer mündlichen Vorsprachen zurückgenommen hatte.
- 54
Die Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Vereinbarung vom 5. August 2005 sowie der Darlehensvertrag vom 8. August 2005 mit dem Zeugen seien auf Veranlassung der Mitarbeiter des Beklagten rückdatiert worden, widerspricht ebenfalls ihren gesamten bisherigen Vorbringen. Von einer Rückdatierung dieser Verträge hatte sie bis dahin nicht berichtet. So hat sie im Schreiben vom 4. November 2010 für das Sozialgericht eine zeitliche Gliederung der Geschehensabläufe erstellt und dabei die beiden Verträge unter dem 5. und 8. August 2005 aufgeführt. Auch passt die letzte Darstellung der Klägerin einer Rückdatierung auf Verlangen zeitlich nicht in das von ihr geschilderte Geschehen. Denn danach hätte sie die beiden Verträge schon rückdatiert und einen neuen Kaufvertrag mit dem Zeugen erstellt, bevor sie wegen der Tätigkeit bei der WWK V. eine Absage erhalten hatte. Dies müsste nach ihrer Schilderung im August 2005 gewesen sein. Der vorgelegte Scheinkaufvertrag mit dem Zeugen trägt jedoch das Datum vom 24. Oktober 2005. Dass sie jedoch auf Veranlassung des Beklagten gleich zweimal einen Scheinkaufvertrag habe fertigen müssen, hat die Klägerin nicht behauptet.
- 55
Der Darlehensvertrag vom 8. August 2005 über einen Betrag von 1.200 EUR stimmt aber auch nicht mit dem behaupteten Kaufpreis, den Reparaturkosten und den Zulassungskosten überein. Denn allein die im Berufungsverfahren vorgetragenen Reparaturkosten müssen über 770 EUR betragen haben. Zusammen mit dem Kaufpreis und den Zulassungskosten wäre der Betrag von 1.200 EUR deutlich überschritten worden. Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits, man habe noch vor Zulassung des Fahrzeugs den Reparaturaufwand grob auf 700 EUR geschätzt und dem entsprechend den Darlehensvertrag gestaltet, ergibt ebenfalls kein stimmiges Bild. Denn dann wären die laut Darlehensvertrag vom 8. August 2005 zu übernehmenden Zulassungskosten nicht im Darlehensbetrag enthalten gewesen.
3.
- 56
Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 SGB X. Danach sind die erbrachten Leistungen zu erstatten.
III.
- 58
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.
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Referenzen
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- SGG § 151 1x
- § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- 4 AS 99/10 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 16 Abs. 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II 2x (nicht zugeordnet)