Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (8. Senat) - L 8 SO 48/15

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für die Betreuung der Klägerin in dem von der Beigeladenen getragenen C.heim S. (im Folgenden: Wohnheim) vom 15. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2012.

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Das Amtsgericht Z. - Vormundschaftsgericht ordnete für die am ... 1961 geborene und seit 1995 verheiratete Klägerin im Mai 2007 die gesetzliche Betreuung an. Dem Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie am Fachklinikum U. über die vom 11. Dezember 2007 bis zum 14. Januar 2008 durchgeführte stationäre Behandlung sind als Diagnosen eine paranoide Schizophrenie und ein schizophrenes Residuum zu entnehmen. Bei der Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "G", "B" und "H" anerkannt.

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Die Klägerin wurde von November 2002 bis Mai 2006 in dem Wohnheim für Menschen mit seelischen Behinderungen in C. des Leistungstyps 2b in Sinne der Anlage D nach § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 79 SGB XII im Land Sachsen-Anhalt (Wohnheim für behinderte Erwachsene) betreut und befindet sich seit dem 15. Januar 2008 im Rahmen einer vollstationären Betreuung in dieser Einrichtung.

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Für die Zeit nach dem Einzug der Klägerin in das Wohnheim wurden zunächst keine Vereinbarungen in Bezug auf einen Mehrbedarf zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffen. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag, den die Klägerin ab dem 1. März 2012 mit der Beigeladenen geschlossen hat, ist zu § 3 "Entgelt, Fälligkeit, Zahlungen" ein Gesamtentgelt in Höhe von 51,49 EUR mit dem Zusatz "+ individueller Mehrbedarf" geregelt. Besondere Leistungen, die Gegenstand einer gesonderten Vergütung sind, regelt der Vertrag nicht. In der Anlage A zu diesem Vertrag ist zu der Abwesenheitsvergütung auf die Anlage F gemäß § 8 Abs. 9 des vorgenannten Rahmenvertrages in der jeweiligen Fassung Bezug genommen.

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Die Klägerin bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Stadt D. bewilligte ihr im Namen des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 15. Mai 2006 bis zum 14. Januar 2008 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Mit ihrem Beginn wurden die Kosten für die vollstationäre Betreuung der Klägerin in dem Wohnheim von dem Beklagten getragen. Nach dem Bescheid vom 7. April 2009 wurden der Klägerin vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 folgende Leistungen bewilligt: Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt 714,84 EUR monatlich und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft in Höhe von 922,53 EUR monatlich. Der Eingliederungshilfe lagen die maßgebenden Sätze der von dem Beklagten mit der Beigeladenen geschlossenen Entgeltvereinbarung mit dem Tagessatz in Höhe von 50,01 EUR zugrunde. Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes wurde von der Klägerin ein Kostenbeitrag in Höhe von 281,00 EUR erhoben. Das Wohnheim wurde von der Hilfegewährung für diesen Zeitraum mit Schreiben vom 7. April 2009 unterrichtet und stellte der Stadt D. u.a. für März 2009 den bewilligten Betrag in Rechnung. Dabei wurden auch erhebliche Abwesenheitszeiten der Klägerin auf Grund einer Krankenhausbehandlung in der Psychiatrie von 174 Tagen im Jahr 2009 zunächst voll und später anteilig vergütet.

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Die Beigeladene stellte mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 bei der Stadt D. am 17. Dezember 2009 den Antrag auf eine weitere Kostenübernahme in Form eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Klägerin auf Grund der Notwendigkeit einer 1:2-Betreuung. Ein bestimmter Betrag des Mehrbedarfs ist in dem Antragsschreiben nicht enthalten. Der Antrag erfolge angesichts der Schwere der wesentlichen seelischen Behinderung der Klägerin und ihrem über die Maßen umfassenden Hilfe-, Förder- und Betreuungs-bedarf. Besonders hingewiesen werde auf die bestehende Selbstgefährdung und Motivationsproblematik der Klägerin. Zu dem als Anlage beigefügten Bericht über die Entwicklung der Klägerin wird auf Blatt 110 bis 116 der medizinischen Beiakten in den Verwaltungsakten Bezug genommen.

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Den Bescheid vom 7. April 2009 hob die Stadt D. im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 8. März 2010 ab dem 1. Juli 2009 mit der Anpassung des Eckregelsatzes der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf. Mit Bescheid vom 9. März 2010 erfolgte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 als Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von monatlich insgesamt 724,02 EUR und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft in Höhe von 915,51 EUR monatlich. Der Eingliederungshilfe lagen weiterhin die maßgebenden Sätze der mit der Beigeladenen geschlossenen Entgeltvereinbarung mit dem Tagessatz in Höhe von 50,01 EUR zugrunde. Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthaltes wurde ein Kostenbeitrag der Klägerin in Höhe von 287,00 EUR erhoben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. April 2010 unter Hinweis auf den Antrag auf Kostenübernahme für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf vom 15. Dezember 2009 Widerspruch ein.

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Die Leistungsbewilligungen wurden nachfolgend für den streitigen Zeitraum mehrfach in Bezug auf den maßgebenden Betrag der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und den von der Klägerin zu leistenden Kostenbeitrag angepasst. Dem Wohnheim wurde mit Schreiben vom 23. März 2010 mitgeteilt, die mit der zuständigen Behörde vereinbarte Vergütung der Leistungen des Wohnheimes sei in Höhe von 51,49 EUR ab dem 1. Januar 2010 anerkannt worden. Die entsprechende Bewilligung vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2012 erfolgte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit den Bescheiden vom 20. Mai und 8. Juni 2011. In dem letztgenannten Bescheid wird in der Begründung ausgeführt, hinsichtlich des vorliegenden Antrags auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ergehe ein gesonderter Bescheid, der schließlich von der Stadt D. im Namen des Beklagten unter dem 24. August 2011 erlassen wurde. Darin wird der Antrag vom 15. Dezember 2009 abgelehnt. Betrachte man die Vorgaben des Rahmenvertrages zum Leistungstyp 2b, so sei festgelegt, dass die Zielgruppe dauerhaft mindestens auf Anleitung und stellvertretende Ausführung angewiesen sei. Es sei daher zu unterstellen, dass der zu betreuende Personenkreis einen durchschnittlichen Hilfebedarf der Hilfebedarfsgruppe III (Anleitung und stellvertretende Ausführung) bis hin zur Anleitung und umfassenden Hilfestellung (entsprechend Hilfebedarfsgruppe IV) aufweisen könne. In der Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei festzustellen, dass der geschilderte Hilfe-, Förder- und Betreuungsaufwand dem für ein solches Wohnheim üblichen Maß entspreche.

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Am 10. Januar 2012 beantragte die Beigeladene erneut die weitere Kostenübernahme unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs der Klägerin. Mit zwei Bescheiden vom 3. Juli 2012 erfolgte wiederum die Aufhebung der Leistungsbewilligung, nun mit Ablauf des 31. Dezember 2011, unter Neubewilligung der Leistungen ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe der Vergütung für die Leistungen des Wohnheimes in Höhe von täglich 51,49 EUR. Die Bewilligung wurde mit den Bescheiden vom 2. April 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben und im Hinblick auf die Anhebung der Regelbedarfssätze ab dem 1. Januar 2013 angepasst. Im Jahr 2012 befand sich die Klägerin 103 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung und war weitere elf Tage von der Einrichtung abwesend. Auch insoweit erfolgte die Vergütung des Tagessatzes zu Lasten des Beklagten.

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Der im Rahmen der Prüfung eines Mehrbedarfes der Klägerin beteiligte Medizinaldirektor Dr. G., Gesundheitsamt B., nahm unter dem 12. Mai 2010 dahingehend Stellung, durch den chronischen Verlauf der Schizophrenie bestehe bei der Klägerin eine ausgeprägte Residual-symptomatik mit Störung der Auffassungs- und Merkfähigkeit sowie des logischen Denkens. Die lebenspraktischen Fähigkeiten seien im Lauf der Zeit mehr und mehr versandet, sodass eine zunehmende Deprivation zu verzeichnen sei. Die Klägerin benötige viel Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung des Tagesablaufs, dem Aufbau von Sozialkontakten und bei der Beschäftigung. Es bestehe häufiger Gesprächs- und Interventionsbedarf bei auftretenden Problemen. Sie sei leicht erregbar, verstehe Zusammenhänge nicht und reagiere teilweise aggressiv oder suizidal. Bei der Klägerin bestehe eine wesentliche geistige und seelische Behinderung im Sinne des SGB XII mit dem Leitsyndrom der seelischen Behinderung. Der von der Einrichtung aufgeführte erhöhte Betreuungsbedarf im Sinne einer 1:2-Betreuung werde ärztlicherseits bestätigt. Der ebenfalls beteiligte Rehabilitationspädagogische Fachdienst befürwortete in seiner Stellungnahme vom 14. März 2011 die Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Klägerin nicht. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme am 9. März 2011 habe sich der Verfasser der Stellungnahme, Herr H., davon überzeugt, dass der geschilderte und beobachtete Hilfe-, Förder- und Betreuungsaufwand der Klägerin dem für ein Wohnheim mit dem Leistungstyp 2b üblichen Maß entspreche.

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Der Beklagte wies den Widerspruch vom 7. April 2010 gegen den Bescheid vom 9. März 2010 mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. September 2012 als unbegründet zurück. Die bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 seien angemessen. Mit der Personalbemessung von 1:6 für das Wohnheim könne der Bedarf der Klägerin gedeckt werden. Ein "über die Regelleistung bestehender Mehrbedarf" sei nicht erforderlich.

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Mit ihrer am 17. September 2012 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von kalendertäglich 27,97 EUR im Jahr 2009, 25,61 EUR im Jahr 2010, 32,65 EUR im Jahr 2011 und 34,10 EUR im Jahr 2012 erstrebt.

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Der Beklagte hat gemeint, der Bescheid vom 24. August 2011 sei von der Klägerin nicht mit dem Widerspruch angefochten worden und damit bestandskräftig. Nur in diesem Bescheid sei die Ablehnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt. Gegenstand des Verfahrens sei lediglich der Bescheid vom 9. März 2010 über die Bewilligung von Eingliederungshilfe vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011. Der Mehrbedarf sei in dem Heimvertrag der Klägerin nicht fixiert worden, sodass die Klägerin weitere Zahlungen der Beigeladenen gegenüber nicht schulde. Im Rahmen des Schuldbeitritts sei der Beklagte nach der Rechtsprechung (u.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, juris) nur in Höhe der von der Klägerin geschuldeten Zahlungen zu Leistungen verpflichtet. In Bezug auf den Personalschlüssel des Wohnheims sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene Trägerin von zwei Wohnheimen in circa 30 km Entfernung voneinander sei, sodass auch ein Austausch von Personal in Betracht gekommen sei. Als Berechnungsgrundlage eines Mehrbedarfs seien im Übrigen nur die tatsächlich entstandenen Personalkosten maßgebend, die hier nicht mitgeteilt worden seien.

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Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2013 die Beiladung der Trägerin des Wohnheims nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013 mitgeteilt, der Mehraufwand sei der Klägerin bislang nicht in Rechnung gestellt worden, weil der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten zu tragen habe und die Klägerin finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten vorzufinanzieren. Zu der von der Beigeladenen für maßgebend erachteten Berechnung des Personalschlüssels des Wohnheims wird auf Blatt 115 bis 116 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

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Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, sowohl der Bescheid vom 9. März 2010 als auch der Bescheid vom 24. August 2011 seien Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Beklagte habe gemäß § 75 Abs. 4 SGB XII weitere Kosten zu übernehmen. Ohne die zusätzlichen Mehrbedarfsleistungen in Einzel- und Kleingruppen sei es ihr nicht möglich, die stationären Hilfen anzunehmen oder auch nur Beziehungen aufzunehmen. Sie benötige ständige zusätzliche Hilfen zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdungen. In Krisensituationen müsse Personal zur Verfügung stehen, um eine Krisenintervention durchzuführen. Der Mehrbedarf ergebe sich auch aus den ausführlichen jährlichen Entwicklungsberichten. Sie habe nach den Berechnungen der Einrichtung zusätzliche Betreuung von 20 Wochenstunden in den Jahren 2009 und 2010 und von 21 Wochenstunden in den Jahren 2011 und 2012 benötigt. Dieser Bedarf sei im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Beschäftigung weiteren Personals in dem Wohnheim gedeckt worden. Die Mehrkosten errechneten sich aus dem Vergleich zu dem Zeitaufwand, der für die übliche Betreuung mit einem Personalschlüssel 1:6 zu erbringen sei. Grundlage seien die Kosten auf der Grundlage eines "durchschnittlichen Einkommens" eines Mitarbeiters in Höhe von 40.433,36 EUR im Jahr 2009 und von "durchschnittlichen Fachkraftkosten" in Höhe von 37.021,84 EUR im Jahr 2010. Unter dem 11. Dezember 2013 seien ihr von der Beigeladenen für die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2013 46.886,69 EUR mit Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 in Rechnung gestellt worden. Diesbezüglich wird auf Blatt 85 der Gerichtsakte Bezug genommen.

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Die Klägerin übersandte auch der Stadt D. am 23. Dezember 2013 eine "Rechnungsaufstellung Differenzbetrag auf Grund des ab 12/2009 beantragten behinderungsbedingten individuellen Mehrbedarfs" der Beigeladenen mit der Bitte um Kostenübernahme. Der beigefügten, an die Betreuerin der Klägerin adressierten Rechnung der Beigeladenen vom 11. Dezember 2013 ist eine Gesamtforderung in Höhe von 46.886,69 EUR zu entnehmen. Die Rechnung weist sämtliche Monate von Januar 2010 bis Dezember 2013 ohne weitere Aufgliederung und den Zeitraum vom 15. bis zum 31. Dezember 2009 aus. Der Rechnung ist ein tägliches Entgelt in Höhe von 27,97 EUR für 2009 (Gesamtbetrag 475,49 EUR), 25,61 EUR für 2010 (Gesamtbetrag 9.348,72 EUR), 32,65 EUR für 2011 (Gesamtbetrag 11.918,52 EUR), 34,10 EUR für 2012 (Gesamtbetrag 12.447,84 EUR) und 34,78 EUR für 2013 (Gesamtbetrag 12.696,12 EUR) zu entnehmen. Dabei ergibt sich der Gesamtbetrag aus der Multiplikation des vollen Tagessatzes für das Jahr 2009 mit 17 Tagen und scheinbar für die Jahre 2010, 2011 und auch das Schaltjahr 2012 mit 365 Kalendertagen unter Aufrundung des Gesamtbetrages oder eines Berechnungselementes (rechnerisch ergäben sich bei Zugrundelegung des angegebenen Tagessatzes und der tatsächlichen Kalendertage: 25,61 EUR x 365 = 9347,65 EUR, 32,65 EUR x 365 = 11.917,25 EUR, 34,10 EUR x 366 = 12.480,60 EUR, 34,78 EUR x 365 = 12.694,70 EUR). Beigefügt war der Rechnung im Übrigen eine Berechnung der Kosten pro Bewohner der Einrichtung. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 385 bis 390 der Verwaltungsakten Bezug genommen.

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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Juni 2015 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin werde durch den angefochtenen Bescheid vom 9. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 nicht in ihren Rechten verletzt. Da die Klägerin den Bescheid vom 9. März 2009 angefochten habe, durch den der Antrag auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, wenn auch nicht ausdrücklich, abgelehnt worden sei, und den Widerspruch auf die Ablehnung des Mehrbedarfs gestützt habe, sei hier der nicht positiv beschiedene Teil des gestellten Leistungsantrags abgelehnt worden. Einen Anspruch auf Bewilligung von weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der zusätzlichen Kosten für die von der Beigeladenen für notwendig gehaltene 1:2-Betreuung habe die Klägerin nicht. Denn der Leistungsberechtigte habe gegenüber dem Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 2. Februar 2010 (a.a.O.) einen Leistungsanspruch nur in der Höhe, wie er selbst gegenüber dem Leistungserbringer schuldrechtlich auf Grund des von ihm geschlossenen Heimvertrages verpflichtet sei. Hier bestehe eine Verpflichtung der Klägerin nur in Höhe der entsprechenden Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, auf welche sich auch der von der Klägerin abgeschlossene Heimvertrag stütze. Soweit der Klägerin durch das Heim weitere, nicht von der Vereinbarung umfasste Leistungen zuteil geworden seien, hätte eine Vertragsänderung oder -anpassung stattfinden müssen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris). Dass die Klägerin für einen späteren Zeitraum eine solche Vertragsanpassung vorgenommen habe, sei für den hier streitigen Zeitraum ohne Belang. Darüber hinaus enthalte diese Vereinbarung keine konkreten Zahlen. Auch genüge die von der Beigeladenen vorgenommene Berechnung der Mehrkosten der Leistungen, welche die Klägerin erhalten habe soll, nicht den Ansprüchen der Rechtsprechung. Die von der Beigeladenen vorgenommene Berechnung lasse nicht konkret erkennen, welche Kosten ausdrücklich nur für die Klägerin aufgewandt worden seien. Es handele sich hier nur um eine statistische Auswertung, aus der sich die theoretischen Unterschiede zwischen der nach § 75 Abs. 3 SGB XII notwendigen und der tatsächlich vorhandenen Personalstärke ergäben.

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Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Juli 2015 zugestellte Urteil am 21. Juli 2015 Berufung bei dem Sozialgericht eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Der auf Grund ihres Behinderungsbildes bestehende hohe Hilfebedarf übersteige den nach dem zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten geschlossenen Vertrag vereinbarten Personalschlüssel von 1:6 wesentlich. Eine Anpassung des Wohn- und Betreuungsvertrages sei hier in der Vergangenheit nicht erfolgt, weil sich die Beigeladene auf Grund der Regelungen im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) daran gehindert gesehen habe. Ihr Anspruch auf bedarfsdeckende Leistungen ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX). Verträge zwischen dem Beklagten und dem Leistungserbringer könnten diesen Anspruch ebenso wenig einschränken wie die Regelungen im WBVG. Vor diesem Hintergrund sei die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend zu überprüfen, ob hierdurch die Rechte behinderter Menschen und ihr Anspruch auf Teilhabe an der Gemeinschaft in unzulässiger Weise eingeschränkt würden.

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Die Klägerin beantragt ausdrücklich,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2015 aufzuheben;

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die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung der Bescheide vom 9. März 2010, vom 8. Juni 2011 und vom 3. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 die Kosten für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ab dem 15. Dezember 2009 mit kalendertäglich 27,97 EUR im Jahr 2009, für das Jahr 2010 kalendertäglich 25,61 EUR, für das Jahr 2011 kalendertäglich 32,65 EUR sowie für das Jahr 2012 kalendertäglich 34,10 EUR zu übernehmen,

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hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht erkennt, dass Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 ganz oder teilweise die angegriffenen Bescheide vom 8. Juni 2011 oder vom 3. Juli 2012 nicht abändernd sind, das Verfahren insoweit bis zum Erlass des jeweiligen Widerspruchsverfahrens auszusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In Bezug auf die auch im Berufungsverfahren verfolgten Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2011 fehle es an einem abgeschlossenen Vorverfahren. Im Übrigen halte er, der Beklagte, daran fest, dass die Ablehnung des Mehrbedarfs mit Bescheid vom 24. August 2011 bestandskräftig sei.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag stellt.

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Der Klägerin ist mit Richterbrief vom 20. November 2009 die Vorlage der ihr erteilten Rechnungen nebst Zahlungsbelegen aufgegeben worden. Darauf hat die Klägerin ein Schreiben der Beigeladenen vom 12. Dezember 2013 über eine Stundung bis zum Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Magdeburg, längstens bis zum 31. Dezember 2014, übersandt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vom 15. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2012. Die angefochtenen Bescheide verletzen sie deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

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In Bezug auf die von dem Beklagten vorgetragene bestandskräftige Ablehnung der Kosten-übernahme für einen Mehrbedarf der Klägerin ist diesem Vorbringen nur insoweit zu folgen, als im Klageverfahren lediglich der Bescheid vom 9. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 angefochten worden ist. Der Bescheid vom 9. März 2010 bezog sich ausschließlich auf die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 unter Hinweis auf den mit der Beigeladenen vereinbarten Tagessatz in Höhe von 50,01 EUR. Dieser ausdrücklich angefochtene Bescheid wurde durch den Bescheid vom 20. Mai 2011 mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2009 aufgehoben, in Bezug auf die Bewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 durch den Bescheid vom 8. Juni 2011 ersetzt und durch den Bescheid vom 24. August 2011 in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf vom 15. Dezember 2009 ergänzt. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Beklagten, allein mit Bescheid vom 24. August 2011 sei über die Ablehnung des Mehrbedarfs entschieden geworden. Insgesamt entspricht die hier praktizierte Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Namen des Beklagten unter regelmäßiger vollständiger Aufhebung der Bewilligungsbescheide bei einer Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Hilfebedürftigen und die Absonderung einzelner untrennbar mit dem Leistungsanspruch verbundener Leistungsbestandteile nicht den Anforderungen der §§ 44ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz), sodass sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, dass nicht mehrfach in Bezug auf die Leistungsbewilligung für einen Zeitraum Widerspruch eingelegt wurde. Der Senat hat infolge des Antrags des Beklagten, die Berufung zurückzuweisen, keine Bedenken, die von der Klägerin angefochtenen Bescheide sämtlich zum Gegenstand der rechtlichen Prüfung zu machen. In Bezug auf die Frage, ob es an der Durchführung mehrerer Vorverfahren im Sinne des § 78 Abs. 1 SGG fehlen könnte, muss sich der Beklagte daran festhalten lassen, dass er selbst die Fragestellung des Mehrbedarfs dem bereits durchgeführten Vorverfahren zugewiesen hat. Dafür spricht auch, dass während des gesamten Klageverfahrens weitere Widerspruchsbescheide nicht erlassen worden sind.

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In Bezug auf die von der Klägerin vor dem Sozialgericht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem erstrebten Ziel der Kostenübernahme für den bezifferten Mehrbedarf hatte sich der angefochtene Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Bezug auf die vollständig in Anspruch genommene Eingliederungshilfe für den zurückliegenden Zeitraum erledigt. Der Umfang der Vergütung des Leistungserbringers konnte nach Betreuung der Klägerin in dem gewünschten Umfang für sie nur noch die Bedeutung der Freistellung von einer Kostenlast oder der Erstattung bereits erfolgter Zahlungen haben. Ein solcher Anspruch ist im Klage- und Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

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Die Begründung, auf die das Sozialgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist im Übrigen in vollem Umfang geeignet, die Entscheidung zu tragen. Insoweit sieht der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG von einer Wiederholung der zutreffenden Darstellung der Sach- und Rechtslage ab. Die vom Sozialgericht bereits ausführlich dargelegte rechtliche Bewertung, dass nur im Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und Entgelte ein Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers in Betracht kommt, wird auch durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Heimrechts gestützt. In der Folge der Föderalismusreform galt hier zunächst das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das für das Land Sachsen-Anhalt erst mit Wirkung vom 26. Februar 2011 durch das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG LSA) vom 17. Februar 2011 verdrängt wurde. Wie nachfolgend landesrechtlich das WTG LSA, stellte auch das WBVG im Rahmen des Verbraucherschutzes die Transparenz vertraglicher Regelungen in den Vordergrund. Ausgehend von der dargelegten Abdeckung des Bedarfs der Klägerin bei ihrer Aufnahme in die Einrichtung ergab sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 WBVG die Verpflichtung des Einrichtungsträgers, der Klägerin die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss nach Satz 2 der vorgenannten Regelung der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. Den nachfolgenden Sätzen 3 und 4 sind Vorgaben zur Darlegung der Entgeltbestandteile und ein Beginn der Pflicht, das erhöhte Entgelt zu zahlen, "frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens" zu entnehmen. Ein Kostenübernahmeantrag bei einem Sozialhilfeträger ersetzt diese gesetzlichen Anforderungen für die Ausgestaltung der Vereinbarungen mit dem Vertragspartner nicht. Die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 WVBG, die den Einrichtungsträgern bei einem geänderten Pflege- oder Betreuungsbedarf für Leistungsempfänger nach dem SGB XII eine einseitige Vertragsanpassung ermöglichen, findet hier keine Anwendung, da gerade ein "Mehrbedarf", d.h. ein Entgelt neben der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Vergütung, verlangt wurde. Im Übrigen gilt auch nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 WVBG die Pflicht zur schriftlichen Darstellung und Begründung der Entgelterhöhung. Entsprechende Vorgaben des Landesrechts ergeben sich für den Zeitraum ab dem 26. Februar 2011 aus § 12 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 Nr. 11, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 WTG LSA. Auch der mit Wirkung ab dem 1. März 2012 in den § 3 des mit der Klägerin geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages aufgenommene Zusatz "+ individueller Mehrbedarf" genügt in keiner Weise diesen Anforderungen.

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Der von der Beigeladenen geltend gemachte kalendertägliche Pauschalbetrag ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Ist eine Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Vergütungen dürfen nach § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII auch dann nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Einen solchen Vergleich lassen die Angaben der Beigeladenen hier nicht zu.

35

Schließlich kommt es im Rahmen eines Kostenfreistellungs- oder Kostenerstattungsanspruchs auch maßgebend auf die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch den Leistungserbringer an.

36

Die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX über die Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) nachgebildet, sodass die hierzu von der Rechtsprechung konkretisierten Grundsätze im Wesentlichen übertragbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, RdNr. 22). Voraussetzung für die Kostenerstattung bzw. Kostenfreistellung sind insbesondere ordnungsgemäße Rechnungen; auch eine mögliche Verjährung von Forderungen steht einer Kostenerstattung oder Kostenfreistellung im Regelfall entgegen (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - B 1 KR 62/99 B -, juris; BSG, Urteil vom 15. April 1997 - 1 RK 4/96 -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2009 - L 1 KR 1170/05 -, juris). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt Forderungen der Beigeladenen ausgesetzt sein könnte.

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Ungeachtet der bereits fehlenden vertraglichen Grundlage für einen Zahlungsanspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin genügt auch die vorgelegte Rechnung vom 11. Dezember 2013 nicht den Anforderungen, die Klägerin zu einer Zahlung zu verpflichten. Es ist u.a. nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt die Beigeladene meint, für Abwesenheitstage der Klägerin von dieser eine Weiterzahlung eines Mehrbedarfs entsprechend den landesrechtlichen Vergütungsvereinbarungen fordern zu können und diese Ausnahmeregelungen im Sinne eines nicht zu kürzenden Tagessatzes für Abwesenheitstage ihren Forderungen zugrunde zu legen. Vielmehr hätten - wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - insbesondere detaillierte Angaben zu regelmäßigen Mehrkosten und ersparten Aufwendungen durch die erheblichen Abwesenheitszeiten der Klägerin im Einzelnen gegenübergestellt und zum Gegenstand der Abrechnung gemacht werden müssen. Auf die rechnerischen Unzulänglichkeiten der vorgelegten Rechnung muss damit nicht näher eingegangen werden.

38

Ginge man von einem wirksam entstandenen Zahlungsanspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin aus, wäre dieser hier zumindest in Bezug auf die streitigen Forderungen aus den Jahren 2009 bis 2011 und wohl auch für die Forderungen aus dem Jahr 2012 verjährt, da eine Klage vor dem zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht erhoben worden ist. Grundsätzlich entsteht der Anspruch mit der Folge des Verjährungsbeginns mit seiner Fälligkeit (vgl. zu § 198 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70 - BGHZ 55, 340, 342; Urteil vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188, 193). Die Fälligkeit ist hier unmittelbar durch die Inanspruchnahme der Leistung durch die Klägerin eingetreten. Soweit die Rechtsprechung aus einer gesetzlich oder vertraglich festgelegten Fälligkeit erst nach Rechnungsstellung einen späteren Verjährungsbeginn abgeleitet hat (vgl. für das Architektenhonorar BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 - NJW-RR 1986, 1279; für eine stillschweigende Einigung über das Erfordernis einer Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung BGH, Urteil vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 367/87 - NJW-RR 1989, 148), bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass schriftlich, mündlich oder konkludent eine solche Abrede über eine spätere Fälligkeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen wurde.

39

Anhaltspunkte für einen Tatbestand des Neubeginns der Verjährung sind hier nicht erkennbar. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB auf Grund von Verhandlungen über den Zahlungsanspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände sind hier nicht erkennbar. Der Senat sieht hier insbesondere aus betreuungsrechtlichen Erwägungen eine wirksame Stundung der Rechnungsbeträge als Hemmungstatbestand im Sinne des § 205 BGB nicht. Indes würde auch eine Stundung nur zu einer Hemmung der Verjährung frühestens von der Rechnungsstellung am 11. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2014, dem längsten hier allenfalls in Betracht kommenden Zeitraum, nichts an einem Ablauf der Verjährungsfrist ändern. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB dauert taggenau so lange, wie die Leistung verweigert werden darf (vgl. Lakkis in JurisPraxiskommentar BGB Bd. 1, 7. Aufl. 2014, § 205 RdNr. 23). Unter Berücksichtigung einer Hemmung der Verjährung von zwölf Monaten und 20 Tagen ergibt sich eine Verjährung der Forderungen auch aus dem Jahr 2011 mit Ablauf des 20. Januar 2016.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Erstattung der Kosten des Beigeladenen war nicht geboten.

41

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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