Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 1 W 47/24

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer vom 12.08.2024 wie folgt abgeändert:

Der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in Höhe der bei ihrem Rechtsschutzversicherer, der DD AG, bestehenden Selbstbeteiligung von 400, -- € gewährt.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. (...) aus Ort4 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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1. Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Hinzuziehung eines Anwalts für die Einlegung der Beschwerde bedurfte es nach §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht.

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2. In der Sache hat die im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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a) Mit dem Landgericht ist bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; insbesondere lässt sich mit Blick auf die gebotene weitere Aufklärung des Zustandekommens der Angaben im Antrag auf Abschluss der streitgegenständlichen privaten Krankenversicherung die Erfolgsaussicht der klageweise geltend gemachten Feststellungs- und Leistungsanträge nicht von vornherein verneinen.

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b) Die Klägerin hat im Übrigen eine Erklärung ihres Rechtsschutzversicherers vom 12.12.2023 (Bl. 5, PKH-Heft LG) vorgelegt, wonach dieser für die beabsichtigte Klage eine Deckungszusage mit Ausnahme des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von

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400, -- € erteilt hat. Infolgedessen hat die Klägerin ihren PKH-Antrag auf Übernahme der Selbstbeteiligung von 400, -- € beschränkt. Die - auf den Selbstbehalt einer im Übrigen nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Rechtsschutzversicherung beschränkte - Beantragung von Prozesskostenhilfe ist anerkanntermaßen zulässig mit der Folge, dass im Umfang nicht vorliegenden Deckungsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 115, Rn. 58; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2003 - L 2 B 121/02 SB PKH - Rn. 12, juris; BSG, Beschluss vom 14.06.2016 - B 7b AS 22/06 B = NZS 2006, 612).

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Dass die Klägerin wirtschaftlich nicht in der Lage ist, diese Selbstbeteiligung aufzubringen, hat sie mit der von ihr eingereichten Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen daher vor.

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c) Da angesichts der vorgelegten Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers der Klägerin weder ersichtlich noch sonst dargetan ist, woraus sich über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus weitere vom Rechtsschutzversicherer nicht zu übernehmende "eventuelle Mehrkosten" ergeben können, war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den nicht gedeckten Selbstbehalt von 400, -- € zu begrenzen.

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d) Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. (...) aus Ort4 zur Vertretung in diesem Verfahren war zurückzuweisen.

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Dies folgt zum einen daraus, dass eine Beiordnung lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts (vgl. § 121 Abs. 3 ZPO) - für die in der Vorschrift geregelte ausnahmsweise unbeschränkt mögliche Beiordnung für den Fall, dass durch die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. (...) als nicht im hiesigen Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt keine Mehrkosten, vor allem keine Reisekosten, entstünden, ist nichts ersichtlich - gegen den ausdrücklich erklärten Willen des zur Beiordnung in Betracht kommenden Rechtsanwalts nicht möglich ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.06.2001 - 2 UF 12/01 = NJW-RR 2002, 500; BAG, Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 -, Rn. 14, juris; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 121, Rn. 14; Schultzky aaO, § 121, Rn. 26). Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch mit Schriftsatz vom 15.12.2023 (vgl. GA LG 18) und weiter mit Schriftsatz vom 18.08.2024 (vgl. PKH-Heft, Bl. 50) ausdrücklich erklärt, nicht beigeordnet werden zu wollen, insbesondere nicht zu den seine Kosten beschränkenden Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts.

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Zum anderen war in Abweichung von § 121 Abs. 1 ZPO hier eine Beiordnung des von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts Dr. (...) deswegen nicht geboten, weil auch ohne Beiordnung vorliegend eine anwaltliche Vertretung ohne Inanspruchnahme der Staatskasse gesichert ist. Anerkannt ist Möglichkeit, auch in Prozessen mit - wie hier - Anwaltszwang (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO) keinen Rechtsanwalt beizuordnen, für den Fall der Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit dem zur Vertretung bereiten Anwalt (vgl. Schultzky aaO, § 121, Rn. 15, mwN). Gleiches muss - in Abkehr von § 121 Abs. 1 ZPO und zur Vermeidung der Folge des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach die Beiordnung der Geltendmachung der Anwaltsvergütung gegenüber der Partei entgegensteht, auch dann gelten, wenn - wie hier - durch die Erteilung einer Deckungszusage grundsätzlich eine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für die Übernahme auch der Rechtsanwaltskosten gegeben ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten muss daher zumindest dann möglich sein, wenn - wie bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars - die anwaltliche Vertretung des Rechtssuchenden anderweitig gesichert und nicht zu befürchten ist, dass die Staatskasse aufgrund eines nicht ordnungsgemäß vertretenen Bedürftigen mit unnötigen Kosten belastet wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2018 - 7 W 21/17 -, Rn. 14, juris). Vorliegend ist die anwaltliche Vertretung mit Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer für den beabsichtigten Prozess indes gesichert; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch mitgeteilt, zur Vertretung bereit zu sein, weil seine Vergütung über die Rechtsschutzversicherung abgedeckt sei (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2023 - GA LG 18). Dementsprechend bedarf es nach Wortlaut und ratio des § 121 ZPO der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei - wie hier sichergestellter anwaltlicher Vertretung - nicht; eine gerichtliche Fürsorgepflicht für die arme Partei besteht in diesem Fall nicht (vgl. Schons, AnwaltsBl 2018, 966 (968)).

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Folge der nicht angeordneten Beiordnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist, dass die Klägerin von der Einzahlung der Gerichtskosten entbunden wird. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der formgerechten Antragstellung zurückwirkt (vgl. Schultzky aaO, § 119, Rn. 5), steht der Klägerin mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein Rückerstattungsanspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der überzahlten Gerichtskosten zu (vgl. Kratz in BeckOK/ZPO, Stand: 01.12.2024, § 122, Rn. 13; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2018 - 15 WF 202/17 = BeckRS 2018, 6183).

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3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das - nur teilweise - erfolgreiche Beschwerdeverfahren wird nach Nr. 1812 GKG-KV abgesehen. Im Übrigen war eine Kostenentscheidung nicht angezeigt, § 127 Abs. 4 ZPO.

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