Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 3 W 4/26
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Emden vom 24.11.2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung.
Der am TT.MM.2008 verstorbene AA (Erblasser) wurde von den Beteiligten zu 2) und 3) beerbt. Dem Beteiligten zu 1) steht eine titulierte Forderung gegen den Nachlass zu. Nachdem die Erfüllung dieser Forderung unter Verweis auf die Überschuldung des Nachlasses abgelehnt wurde, hat das Nachlassgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 23.06.2025 die Nachlassverwaltung eingerichtet und die Beteiligte zu 4) zur Nachlassverwalterin bestellt.
Mit Schreiben vom 27.08.2025 hat die Nachlassverwalterin dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass kein positiver Nachlass vorhanden sei. Auf die hierauf eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung mit Beschluss vom 24.11.2025 aufgehoben. Die Nachlassverwalterin legte sodann mit Schreiben vom 29.11.2025 ein Nachlassverzeichnis vor, wonach der Nachlass mit mindestens 200.000 EUR überschuldet ist.
Mit seiner Beschwerde vom 21.12.2025, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat, hat sich der Beteiligte zu 1) gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung gewandt und gemeint, dass die Nachlassverwalterin vor der Aufhebung der Nachlassverwaltung gehalten sei, den Nachlass an ihn als Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Mit Vorsitzendenverfügung vom 29.01.2026 wurde der Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass ein Nachlassverwalter nicht zur Herausgabe des Nachlasses im Wege der Zwangsvollstreckung befugt sei und seine Beschwerde daher keine Erfolgsaussichten habe. Hierauf hat der Beteiligte zu 1) sein Beschwerdevorbringen dahingehen ergänzt, dass der Nachlass nicht wertlos sei. In seiner letztwilligen Verfügung vom 16.10.2007 habe der Erblasser mehrere Lebensversicherungen benannt. Hier hätte die Nachlassverwalterin prüfen müssen, ob diese dem Nachlass zufielen oder den Erben von seiner Schuld befreiten. Darüber hinaus hätte die Nachlassverwalterin Anfechtungsansprüche und die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens prüfen müssen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Eine Nachlassverwaltung kann nach § 1988 Abs. 2 BGB aufgehoben werden, nachdem keine den Kosten entsprechende Masse im Nachlass vorhanden und die Deckung der Kosten auch auf andere Art und Weise nicht sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Ermittlungen der Nachlassverwalterin und der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 2) übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten den Aktivnachlass mit über 200.000 EUR.
Es trifft zwar zu, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vom 16.10.2007 eine Lebensversicherung bei der FF und zwei Lebensversicherungen bei der GG AG benannte (Bl. 15 - 11a IV 395/08 AG Emden). Diese führen jedoch selbst dann, wenn sie dem Nachlass wirtschaftlich zugerechnet würden, zu keinem positiven Nachlass. Die beiden Lebensversicherungen bei der GG AG wiesen ausweislich der Auskunft des Beteiligten zu 2) über den Nachlass vom 23.09.2022, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er am 24.11.2023 an Eides statt versicherte (Bl. 30 ff. eAG, (...)), Werte von 5.000 EUR bzw. von 8.138 EUR auf und waren an die HH sicherungsabgetreten (vgl. Erbscheinsantrag vom 14.11.2008, Ziffer 5) e) - 11a VI 275/08 AG Emden). Bereits ohne die vorhandene Sicherungsabtretung würden die beiden Lebensversicherungen nicht zu einem positiven Nachlass führen, der die Voraussetzungen des § 1988 Abs. 2 BGB entfallen ließe. Bei dem Vertrag bei der FF handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter für den Todesfall, der nicht dem Nachlass zufällt (vgl. Erbscheinsantrag vom 14.11.2008, Ziffer 5) f) - 11a VI 275/08 AG Emden). Dass die Nachlassverwalterin erfolgreich Anfechtungsrechte geltend machen könnte, ist weder ersichtlich noch von dem Beteiligten zu 1) konkret vorgetragen. So sind insbesondere keine gläubigerbenachteiligenden Verfügungen des Erblassers oder der Erben erkennbar.
Mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung hat das Nachlassgericht die Voraussetzungen für die Erhebung der Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Erben und die Herausgabe des Nachlasses zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers durch die Erben (§ 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB) geschaffen (vgl. Weidlich in Grüneberg, aaO, § 1988 Rn. 2; Horn in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1988 Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist der Nachlassverwalter nicht zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede berechtigt und in der Folge auch nicht zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet. Die Pflichten des Nachlassverwalters sind in § 1985 BGB geregelt. Diese Vorschrift verweist jedoch nicht auf die Befugnis zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede und Herausgabe des Nachlasses nach § 1990 Abs. 1 BGB, weshalb der Nachlassverwalter die Einrede nicht erheben und den Nachlass nicht herausgeben darf (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 1984 - 8 W 165/84 -, juris, Rn. 22; Weidlich in Grüneberg, 85. Aufl., 2026, § 1985 Rn. 10; Burandt/Rojahn/Joachim, 4. Aufl. 2022, BGB § 1990 Rn. 5; MüKoBGB/Küpper, 10. Aufl. 2026, BGB § 1990 Rn. 10 und § 1985 Rn. 9).
Eine Verpflichtung der Nachlassverwalterin, vor der Aufhebung der Nachlassverwaltung die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, bestand vorliegend nicht. Diese grundsätzlich nach §§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 1 BGB bestehende Verpflichtung entfällt nach Ansicht des Senats zumindest in den Fällen, in denen hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird (§ 26 InsO). In diesem Fall ist die Stellung eines Insolvenzantrags durch die Nachlassverwaltung untunlich (vgl. Horn in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1985 BGB, Rn. 5; Staudinger/Dobler (2020) BGB § 1985, Rn. 29; MüKoBGB/Küpper, 10. Aufl. 2026, BGB § 1985 Rn. 9).
Soweit vertreten wird, dass der Nachlassverwalter auch in diesem Fall zunächst zur Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens verpflichtet ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 1984 - 8 W 165/84 -, juris, Rn. 17 ff.; Weidlich in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., 2026, § 1985 Rn. 8; Lange ErbR/Lange, 3. Aufl. 2022, Kap. 17 Rn. 155) wird dem nicht gefolgt. Hierfür spricht zwar zunächst die uneingeschränkte Verweisung des § 1985 Abs. 2 BGB auf die Pflicht des Erben zur Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses (§ 1980 Abs. 1 BGB).
Allerdings ist bereits der Nachlassverwalter gehalten, die Nachlassgläubiger zu befriedigen und zu diesem Zwecke den Stand des Nachlasses und die Frage der Masselosigkeit gründlich und unabhängig von den Erben zu prüfen. Zum Schutz der Nachlassgläubiger ist es daher nicht erforderlich, diese Prüfung erneut im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens durchzuführen. Hierbei gilt es auch zu beachten, dass der Nachlassverwalter als gerichtlich bestellter Vermögensverwalter eine dem Insolvenzverwalter ähnliche Stellung einnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18 -, Rn. 24) und von Weisungen der Erben unabhängig ist. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrags durch den Erben, für den die Verpflichtung des § 1980 Abs. 1 BGB unmittelbar gilt, im Falle der Masselosigkeit des Nachlasses ebenfalls entfällt (vgl. hierzu AG Hannover, Beschluss vom 21. September 2020 - 904 IN 271/20 - 1 -, juris, Rn. 19 f. m.w.N.). Denn im Gegensatz zu dem Erben verfolgt der Nachlassverwalter im Verfahren keine eigenen Interessen, die denen der Gläubiger entgegenstehen können, und verfügt im Regelfall über eine ausreichende fachliche Qualifikation, die es ihm ermöglicht, den Bestand des Nachlasses sicher zu ermitteln. Eine zweifache Prüfung der Masselosigkeit des Nachlasses, zunächst durch den Nachlassverwalter und anschließend im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist weder aus Gründen des Gläubigerschutzes erforderlich noch unter Beachtung der durch die Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstehenden zusätzlichen Kosten geboten.
Auch haben sowohl die Aufhebung des Nachlassverfahrens mangels Masse nach § 1988 Abs. 2 BGB wie auch die fehlende Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die gleichen Folgen für die Nachlassgläubiger. In beiden Fällen können sie nach Erhebung der Dürftigkeitseinrede durch die Erben die Herausgabe des Nachlasses im Wege der Zwangsvollstreckung bewirken, § 1990 Abs. 1 BGB (vgl. BeckOGK/Herzog, 1.1.2026, BGB § 1985 Rn. 22.3).
Schließlich läuft die Verweisung des § 1985 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags nach § 1980 Abs. 1 BGB bei Anwendung der Rechtsauffassung des Senats nicht leer. Ein Anwendungsbereich bleibt für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses bei ausreichender Masse bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 64 Abs. 2 GNotKG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Abweichend von dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 22. Mai 1984 - 8 W 165/84 - ist ein Nachlassverwalter nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet, im Fall der Masselosigkeit des Nachlasses ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, welches dann mangels Masse nicht eröffnet werden kann. Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in dieser Frage eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich.
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Referenzen
- BGB § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters 4x
- InsO § 26 Abweisung mangels Masse 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- BGB § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung 3x
- BGB § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben 4x
- BGB § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens 3x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- 11a IV 395/08 1x (nicht zugeordnet)
- 11a VI 275/08 2x (nicht zugeordnet)
- 8 W 165/84 3x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 239/18 1x (nicht zugeordnet)
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