Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 183/19
Tenor
1. Die fristgebundene Aufforderung zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO bedarf in Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Zustellung.
2. Für die mit einer Frist versehenen Verfügungen im VKH-Überprüfungsverfahren einer „weiteren“ (oder „anderen“) Familiensache gilt die Bekanntgabevorschrift des § 15 Abs. 2 FamFG.
3. Eine förmliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Altern. FamFG bedarf entsprechend den Vorgaben in § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO eines ordnungsgemäßen Aktenvermerks darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde, wobei dieser Vermerk vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden muss (BGH FamRZ 2016, 296).
4. Wurde nur die „formlose“ Hinausgabe (formlose Mitteilung gem. § 15 Abs. 3 FamFG), nicht aber eine förmliche Bekanntgabe iSd § 15 Abs. 2 FamFG verfügt, fehlt es an einem Willen zur förmlichen Bekanntgabe, weshalb eine Heilung nach §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 189 ZPO ausscheidet.
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Referenzen
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 1x
- ZPO § 329 Beschlüsse und Verfügungen 1x
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x
- ZPO § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- FamFG § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung 5x