Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (2. Zivilsenat) - 2 W 67/16

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Braunschweig vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Gegenstand der weiteren Beschwerde sind die mit Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers abgerechneten Auslagen für eine dem Schuldner zugestellte Eintragungsanordnung nach Nr. 701 KV GvKostG in Höhe von 3,45 EUR.

2

Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände wird Bezug genommen auf den landgerichtlichen Beschluss vom 10.08.2016 (Ziff. I = Bl. 110 R d. A.), der die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 24.06.2016 zum Gegenstand hat.

3

Das Landgericht hat der Beschwerde der Gläubigerin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von Amts wegen anzuordnende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolge, sondern der Warnung des übrigen Wirtschaftsverkehrs vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern und damit einem öffentlichen Zweck diene. Die hier im Streit stehende Auslage betreffe keine Kosten für Amtshandlungen, die zur Zweckerreichung des Vollstreckungsauftrags im Sinne der Befriedigung des Gläubigers mit seinem titulierten Anspruch erforderlich seien. Nur solche Kosten seien aber von der Kostenhaftung des Auftraggebers im Rahmen der Kosten, die sich auf seinen Vollstreckungsauftrag zurückführen ließen, umfasst.

4

Gegen diesen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht, am 15.08.2016 zugestellten Beschluss hat dieser die - durch das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt.

5

Zur Begründung hat er angeführt, dass Abschnitt 7 KV des GvKostG im Gegensatz zu Abschnitt 1 keine Einschränkung hinsichtlich der Erhebung von Auslagen für Zustellungen, die der Gerichtsvollzieher von Amts wegen vornehme, enthalte. Daher fielen Auslagen nach Abschnitt 7 KV auch dann an, wenn der Ansatz von Gebühren nach Abschnitt 1 KV GvKostG ausgeschlossen sei. Die Auftraggeberhaftung des Gläubigers gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG erstrecke sich auch auf die im Eintragungsanordnungsverfahren nach § 882 c ZPO anfallenden Auslagen. Dieses Verfahren sei die zwangsläufige Folge und damit ein Annex des vorausgegangenen Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft.

6

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde des Bezirksrevisors durch Beschluss vom 24.08.2016 nicht abgeholfen.

II.

7

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 66 Abs. 4, Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 1, 5 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da das Landgericht sie zugelassen hat.

8

Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet.

9

Die Rechtsfrage, ob die Auslagen für die einem Schuldner zugestellte Eintragungsanordnung nach Nr. 701 KV GvKostG dem Gläubiger in Rechnung gestellt werden können, ist umstritten. Hinsichtlich des Streitstands wird auf die landgerichtliche Entscheidung vom 10.08.2016 Bezug genommen.

10

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung dem Gläubiger nicht in Rechnung gestellt werden können. Auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Beschlusses wird zunächst vollumfänglich Bezug genommen.

11

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist eine Handlung, die von Amts wegen vorzunehmen ist, also unabhängig davon, ob der Gläubiger diese begehrt oder nicht.

12

Durch die Neuregelung der Zwangsvollstreckung sollte bei der Gesetzesreform das Ziel verfolgt werden, durch eine Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern. Die drohende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt nicht im Interesse des Gläubigers. Das Schuldnerverzeichnis ist vielmehr ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person und liegt im Allgemeininteresse. Die Eintragung erfolgt damit von Amts wegen als amtliche Folgemaßnahme aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2015, Az. I ZB 107/14, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen, zit. n. juris).

13

Es ist daher zwar richtig, dass die Maßnahme zunächst kausal auf ein Zwangsvollstreckungsbetreiben des Gläubigers zurückzuführen ist. Diese Kausalität führt indes im Rahmen eines Verursacherprinzips zu keiner vollen Kostenpflicht hinsichtlich aller dann folgenden Gebühren und Auslagen als Annex zu einem einmal veranlassten Zwangsvollstreckungsauftrag.

14

Vielmehr ist hinsichtlich jeder einzelnen Maßnahme zu fragen, ob diese auf Betreiben des Gläubigers oder aber von Amts wegen erfolgt. In letzterem Fall hat der Gläubiger keine Einflussmöglichkeiten auf die Maßnahme, so dass sich etwa auch Schuldner und Gläubiger nicht einigen können, dass eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis unterbleibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22 a.E., zit. n. juris). Dann aber können die entsprechenden Auflagen auch nicht dem Gläubiger auferlegt werden, denn hinsichtlich dieser speziellen Maßnahme ist der Gläubiger eben gerade nicht Auftraggeber und damit Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. GvKostG.

15

Damit verfängt auch die Begründung des Bezirksrevisors nicht, dass Abschnitt 7 KV des GvKostG im Gegensatz zu Abschnitt 1 keine Einschränkung hinsichtlich der Erhebung von Auslagen für Zustellungen, die der Gerichtsvollzieher von Amts wegen vornehme, enthalte. Voraussetzung für die Kostenhaftung für Auslagen ist nämlich stets, dass ein entsprechender Auftrag des Gläubigers erfolgt ist. Dies ist bei einer Maßnahme, die von Amts wegen erfolgt, aber gerade nicht der Fall.

16

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

 


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