Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 59/10
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der betroffenen Söhne, die im Haushalt des Kindesvaters leben; der Umgang der Söhne mit der Kindesmutter findet entsprechend einer amtsgerichtlich für verbindlich erklärten Vereinbarung der Eltern vom 16. September 2008 vierzehntägig von Freitag nach der Schule bis Sonntag 18:00 Uhr statt.
- 2
Im vorliegenden - im November 2009 eingeleiteten - Verfahren erstrebt die Kindesmutter unter Berufung auf entsprechend geäußerte Wünsche der Söhne eine Ausweitung des Umganges, der auch jeweils am Dienstagnachmittag von Schulschluß bis 19:00 Uhr erfolgen soll. Der Kindesvater wähnt dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt; der ältere Sohn habe schulische Probleme und benötige dringend die tägliche Hausaufgabenkontrolle, die durch die Kindesmutter nicht erfolge; auch der jüngere Sohn bedürfe - seinerseits ohne schulische Schwierigkeiten - in der fünften Klasse der Hausaufgabenkontrolle; zudem werde der Tagesablauf der Söhne durch wöchentliche Umgangskontakte gestört.
- 3
Das Amtsgericht hat beiden Eltern antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten jedoch jeweils nach § 78 Abs. 2 FamFG versagt, da eine anwaltliche Vertretung angesichts der geringen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich sei.
- 4
Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der sich insbesondere auf die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin beruft. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
- 5
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
- 6
Nach der seit September 2009 - also auch für das vorliegende Verfahren - maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen - wie vorliegend - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der VKH die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint, also in qualifizierten Ausnahmefällen (vgl. insoweit etwa Zöller 28 -Geimer, ZPO, § 27 FamFG Rz. 4f.).
- 7
Wie der Senat zwischenzeitlich wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2010 - 10 WF 53/10 - sowie vom 11. Februar 2020 - 10 WF 57/10), liegt ein derartiger Ausnahmefall regelmäßig nicht vor, wenn es in dem betreffenden Verfahren lediglich um die weitere Ausgestaltung eines bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil geht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann in derartigen Fällen nicht von einer die Anwaltsbeiordnung rechtfertigenden Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ausgegangen werden; dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten aus einer Mehrzahl von Verfahren selbst bereits über Vorkenntnisse verfügen und das Amtsgericht durch Bestellung eines Verfahrensbeistandes eine besonders intensive Amtsaufklärung betreibt.
- 8
Wie die Frage der Anwaltsbeiordnung für Verfahren zu entscheiden ist, in denen es um die erstmalige Regelung eines bislang gar nicht stattfindenden und auch grundsätzlich in Frage gestellten Umganges geht, bedarf hier keiner Entscheidung; insofern gibt auch der zu einer solchen Ausgangslage ergangene und von der Antragstellerin in Berufung genommene Beschluß des 17. Zivilsenates des OLG Celle vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - für den Streitfall nichts her.
- 9
Ohne Erfolg versucht sich der Antragsgegner schließlich auf den Gesichtspunkt zu stützen, daß die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ihrerseits durch eine - allerdings ihr ebenfalls nicht im Rahmen der VKH beigeordnete - Rechtsanwältin vertreten wird. Ganz bewußt anders als in § 121 Abs. 2 ZPO (der über § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausschließlich in - hier nicht gegebenen - Ehe- und Familienstreitsachen Anwendung findet) hält der Gesetzgeber in § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich; insofern vermag das Argument der bloßen (formalen) "Waffengleichheit" im Bereich der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG nicht mehr zu tragen.
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Referenzen
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- FamFG § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts 3x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- FamFG § 27 Mitwirkung der Beteiligten 1x
- 10 WF 57/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- 10 WF 53/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 17 WF 131/09 1x