Urteil vom Oberlandesgericht Celle (3. Zivilsenat) - 3 U 170/09
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Juni 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch.
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Der Kläger, der im Getränkeeinzelhandel tätig ist und der den wesentlichen Teil seiner Umsätze durch die Veräußerung von Getränken in Heiß-, Heiß/Kalt- sowie Kalt-Getränkeautomaten erwirtschaftet, nimmt den Beklagten, seinen früheren Steuerberater, auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, dieser habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass beim Verkauf der vorgenannten Getränke aus Automaten in den Jahren 2000 und 2001 gemäß § 12 Abs. 2 UStG in Verbindung mit der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer nicht nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, sondern in voller Höhe - mithin 16 % - zu entrichten war. Der Kläger begehrt im Wesentlichen den Ersatz von ihm nachgezahlter Umsatzsteuerbeträge sowie Verzugszinsen für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt 46.141,30 €, wie sie durch das Finanzamt G. in den Steuerbescheiden vom 13. März 2006 (Bl. 105 ff. d. A.) festgesetzt worden sind.
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Der Beklagte, der erstinstanzlich eine Pflichtverletzung bestritten und die Verjährung etwaiger Ansprüche eingewandt hatte, hat demgegenüber behauptet, dem Kläger sei schon kein Schaden entstanden, da die Steuern gesetzmäßig festgesetzt worden seien. Höhere Preise hätte der Kläger auf dem Markt nicht durchsetzen können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hat. Der Beklagte hafte dem Kläger wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsmandat. Durch die Pflichtverletzung sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der in den erhöhten Umsatzsteuern sowie den vom Finanzamt festgesetzten Verzugszinsen bestehe. Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass bei der geringen Preisdifferenz von ca. 3 - 5 Cent je Getränk, die auf den Preis hätten aufgeschlagen werden müssen, davon auszugehen sei, dass ein solch moderat erhöhter Preis am Markt tatsächlich durchsetzbar gewesen wäre.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage erstrebt. Er bestreitet weiterhin, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Grundsätzlich sei anzunehmen, dass ein Unternehmer am Markt den Preis verlange, den er durchsetzen könne. Für eine schlüssige Darlegung des Schadens wäre es daher, so die Auffassung des Beklagten, erforderlich gewesen, dass der Kläger seine eigene Kalkulation offengelegt und seine - um die Umsatzsteuerbeträge erhöhten - Preise denen der Mitbewerber gegenübergestellt hätte. Hieran fehle es. Ein Zinsschaden sei dem Kläger nicht entstanden, da er ausweislich der Kontennachweise zu den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2000 und 2001 Kredit in Anspruch genommen und er mithin durch die verspäteten Steuerzahlungen Zinsaufwand erspart habe. Jedenfalls hätte der Kläger mit dem ersparten Zinsbetrag Anlagezinsen erzielen können.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Hannover abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, legt nunmehr seine Kalkulation offen und behauptet zum Zinsschaden, er habe durch die verspätete Festsetzung der Steuern nichts an Zinsen erspart, da er wegen der Ausnutzung des ihm eingeräumten Kontokorrentkredits den erhöhten Mehrwertsteueraufwand aus privaten Mitteln hätte aufbringen müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Mit auch gegenüber dem Berufungsvorbringen des Beklagten zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB stattgegeben.
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1. Der Beklagte hat die ihm als Steuerberater gegenüber dem Kläger obliegenden Pflichten verletzt.
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a) Grundsätzlich ist der Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und diesen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Er hat ihn in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um so eine Fehlentscheidung vermeiden zu können. Welche konkreten Pflichten hieraus abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles (vgl. BGHZ 129, 386, 396; WM 2009, 1376 - zitiert nach Juris).
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b) Unter Zugrundelegung dieses Pflichtenumfangs hätte der Beklagte, der den Kläger seit Anfang der 90-er Jahre betreute, der für diesen sowohl die Buchhaltung, die Umsatzsteuervoranmeldungen, die betriebswirtschaftlichen Auswertungen und auch die Jahresabschlüsse und die Jahressteuererklärungen gefertigt hatte und dem daher der Inhalt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers bekannt war, diesen darauf hinweisen müssen, dass nach dem Erlass des BMF vom 27. Dezember 1983 auf aus Automaten verkaufte Getränke grundsätzlich der volle Umsatzsteuersatz anzumelden und abzuführen war.
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2. Durch die Pflichtverletzung ist dem Kläger in den Jahren 2000 und 2001 wegen der nachträglich erhobenen Umsatzsteuern sowie der vom Finanzamt festgesetzten Verzugszinsen ein Schaden in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 46.141,30 € entstanden.
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a) Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist, nach dem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre. Der haftende Steuerberater hat den Mandanten so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage des Mandanten derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Steuerberaters ergeben hätte (vgl. BGH NJW 1998, 982), wobei sich die Differenzberechnung nicht auf einzelne Vermögenspositionen beschränken darf. Vielmehr ist ein Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität kommen dabei dem Mandanten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und des Anscheinsbeweises zugute.
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b) Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich ein Schaden des Klägers nicht schon mit der Begründung verneinen, dass die Steuernachforderungen, die ihm gegenüber aufgrund der geänderten Steuerbescheide durchgesetzt worden sind, der Sache nach berechtigt waren. Maßgeblich ist vielmehr, ob es dem Kläger gelungen wäre, bei Kenntnis der erhöhten Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuer an die jeweiligen Kunden weiterzugeben.
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c) Soweit der Beklagte unter Hinweis auf eine die Anmietung von Chartermaschinen für Krankentransporte betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 8. März 2007 - 8 U 19/06) die Auffassung vertritt, hierzu sei es zunächst erforderlich, dass der Mandant seine Kalkulation offen legt und nachvollziehbar macht, dass er auch den höheren Preis am Markt hätte durchsetzen können, wobei eine Erfahrung dafür sprechen soll, dass ein Kaufmann regelmäßig den höchsten am Markt erzielbaren Preis berechnet, er also nicht ohne weiteres einen um die Steuernachzahlung erhöhten Preis hätte durchsetzen können, hält der Senat diese Ansicht in der vom Beklagten formulierten Allgemeinheit für nicht zutreffend. Die interne Kalkulation eines Mandanten besagt nicht notwendig etwas darüber, ob und gegebenenfalls welcher Preis am Markt durchsetzbar wäre. Dies mag in dem vom Oberlandesgericht Köln zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem es lediglich um die Anmietung von Flugzeugen in geringer Anzahl (teilweise weniger als zehn Fälle pro Jahr) zutreffend gewesen sein, lässt sich jedoch für den vorliegenden, einen anderen Sachverhalt betreffenden Fall nicht übertragen. Gerade die vom Kläger in zweiter Instanz zulässiger Weise (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) vorgelegte interne Kalkulation, die ausweist, dass die von ihm angesetzten Endverbraucherpreise gerade kostendeckend waren, ist für die Frage, ob am Markt ein höherer Preis erzielbar gewesen wäre, nicht aussagekräftig.
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d) Für die Beurteilung, ob dem Kläger ein Schaden entstanden ist, ist maßgeblich, ob sich ein erhöhter Preis unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse, also der Konkurrenzsituation, hätte durchsetzen lassen. Dies ist vorliegend anzunehmen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass es sich bei dem vom Kläger angebotenen Produkt um ein Produkt im Niedrigstpreisbereich handelt. Die Erhöhung des Produktpreises für den Endkunden hätte sich auf geringstem Niveau - unstreitig höchstens 5 Cent - bewegt. Dabei wäre die Erhöhung (und auch insoweit anders als in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zugrunde liegenden Sachverhalt) auf 9 % beschränkt gewesen, da in den Preisen des Klägers bereits eine Umsatzsteuer von 7 % kalkuliert war. Die Möglichkeit für den jeweiligen Verbraucher, der Preiserhöhung auszuweichen, ist als gering einzuschätzen. Bei einer Erhöhung des Kaffeepreises um 5 Cent je Tasse kommt der Wechsel zu einem anderen Anbieter allenfalls dann in Betracht, wenn dieser im gleichen Gebäude vergleichbare Produkte anbietet, was im Regelfall (Aufstellung von Kaffeeautomaten in Kantinen und öffentlichen Gebäuden) nicht anzunehmen ist. Andere Anbieter von Kaffeegetränken am Markt wie etwa Cafés sind keine Mitbewerber auf dem entsprechenden Marktsegment, da deren Angebot schon vom Preisniveau nicht vergleichbar und für den jeweiligen Interessenten, etwa innerhalb eines Betriebsgebäudes, auch nicht erreichbar ist. Schließlich spricht für die Darstellung des Klägers, eine geringe Erhöhung der Produktpreise hätte sich an den jeweiligen Standorten durchsetzen lassen, dass dieser im Jahr 2005, nachdem die höhere steuerliche Belastung aufgrund einer Betriebsprüfung bekannt geworden war, die um 5 Cent erhöhten Preise am Markt durchgesetzt hat, ohne, wie die vorgelegten Zahlen nachweisen, Umsatzeinbußen zu erleiden.
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e) Der Senat hat schließlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragspartner, in deren Räumen der Kläger seine Automaten aufgestellt hatte, bei einer solchen, sachlich begründeten Preiserhöhung um wenige Cent die Aufstellverträge mit dem Kläger aufgekündigt und stattdessen andere Mitbewerber am Markt gesucht und mit diesen neue Verträge abgeschlossen hätten. Hiergegen spricht neben der nur geringen und sachlich begründeten Preiserhöhung, die der Kläger hätte durchsetzen müssen, auch der Umstand, dass die jeweiligen Partner der Aufstellverträge selbst unmittelbar durch eine solche Preiserhöhung nicht betroffen waren.
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3. Der dem Kläger entstandene Schaden beläuft sich, wie vom Landgericht zuerkannt, auf insgesamt 46.141,30 €. Neben dem unmittelbaren Steuerschaden, der der Höhe nach unstreitig ist, steht dem Kläger auch ein Ausgleich der vom Finanzamt festgesetzten Zinsen in Höhe von 8.864 € zu. Der insoweit vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger, der die erhöhten Umsatzsteuerbeträge bei korrekter steuerlicher Erfassung geschuldet habe und der daher aufgrund der unterbliebenen Zahlungen eigenen Zinsaufwand vermieden und Zinsen gespart habe, greift nicht durch. Dem steht zum einen entgegen, dass der Kläger nach seinen insoweit unbestrittenem Vorbringen die erhöhten Zahlungen, da sein betrieblicher Kontokorrentkredit ausgeschöpft war, aus eigenem Vermögen erbracht und daher keine Zinsen erspart hätte. Unabhängig hiervon berücksichtigt die Argumentation des Beklagten nicht, dass der Kläger bei zutreffender steuerlicher Beratung den Kaffee zu erhöhten Preisen verkauft, also die bei korrekter Berechnung zu erbringenden, erhöhten Umsatzsteuerzahlungen auch aus den erhöhten Verkaufspreisen hätte finanzieren können.
III.
- 23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.
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Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 8 U 19/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- § 12 Abs. 2 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x