Urteil vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 U 22/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Januar 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.031,81 € festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung ist begründet.

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Der Beklagte schuldet dem Kläger nicht die Bezahlung von Gartenbau- und Gartenpflegearbeiten auf dem Grundstück B.straße in B. vom 21. bis 29. Oktober 2008 und zwischen dem 30. März und 3. Juni 2009 in Höhe von insgesamt 6.031,81 €. Es kann weder festgestellt werden, dass der Kläger mit dem Beklagten einen Werkvertrag die Arbeiten betreffend geschlossen hat oder der Beklagte aufgrund einer werkvertraglichen Verpflichtung seiner Ehefrau zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs beider Familie verpflichtet ist, noch dass er der Schuld seiner Ehefrau beigetreten ist.

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I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen werkvertraglichen Anspruch auf Vergütung der Gartenbau- und Gartenpflegearbeiten, die er zwischen dem 21. und 29. Oktober 2008 einerseits und dem 30. März und 3. Juni 2009 andererseits auf dem Grundstück B.straße in B. erbracht hat, § 631 Abs. 1 Halbs. 2, § 315 Abs. 1 BGB.

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1. Es lässt sich nicht feststellen, wer den Auftrag zu den erstgenannten Arbeiten erteilt hat. Der Kläger hat anfangs (Seite 2 der Anspruchsbegründung - Bl. 11 d. A.) behauptet, der Beklagte sei es gewesen, und dann, dessen Ehefrau (Seite 2 des Schriftsatzes vom 11. Oktober 2011 - Bl. 52 d. A.). Der Leiter im Betrieb des Klägers B. hat den Auftraggeber nicht zu benennen vermocht. Er hat als Zeuge vor dem Landgericht bekundet, ob die Ehefrau des Beklagten oder dieser zu ihm gesagt habe „Machen Sie das“, wisse er nicht mehr (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011, Bl. 87 d. A.).

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2. Hinsichtlich der zweitgenannten Gartenpflegearbeiten steht fest, dass der Beklagte sie nicht in Auftrag gegeben hat. Der Zeuge B. hat ausgesagt, es seien Arbeiten im Rahmen der Dauerpflege des Gartens gewesen, mit denen der Kläger schon seit mehreren Jahren von der Ehefrau des Beklagten beauftragt gewesen sei (wie vor).

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3. Der Beklagte ist nicht nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 Halbs.1 BGB verpflichtet worden. Weder bei den Sonderleistungen noch bei der Gartenpflege handelt es sich um Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (§ 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sämtliche Arbeiten zielten allein auf Werterhaltung und Wertsteigerung des im Alleineigentum der Ehefrau des Beklagten (vgl. S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 14. September 2011, Bl. 34 d.A.) stehenden Grundstücks.

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II. Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung nicht verlangen aus einem zwischen ihnen vereinbarten Beitritt des Beklagten zu den Schulden dessen Ehefrau (im ersten Falle aus auftragsloser Geschäftsführung des Klägers für diese als Eigentümerin des Grundstücks B.straße, im zweiten Falle aus Werkvertrag, § 241 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 1 Halbs. 1 Fall 1 BGB). Zwischen den Parteien ist kein Schuldbeitrittsvertrag zustande gekommen. Der Kläger durfte den seiner kaufmännischen Angestellten W. als Empfangsbotin telefonisch gegenüber geäußerten Wunsch des Beklagten, die Rechnungen, die an seine - des Beklagten - Ehefrau gegangen waren, auf seinen - des Beklagten - Namen auszustellen und - im Hinblick auf die Gartenpflegearbeiten - auf die Adresse des in seinem Eigentum stehenden Hausgrundstücks in M.-T. umzuschreiben (vgl. Aussage W., S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2011, Bl. 117 d.A.), bei verständiger objektiver Würdigung aus seiner Sicht (§ 133 BGB) nicht als Antrag (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Schuldbeitrittsvertrages mit ihm - dem Kläger - verstehen.

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1. Dieser Wunsch war mehrdeutig und ein wirtschaftliches Interesse des Beklagten, dem Kläger für die Schuld seiner - des Beklagten - Ehefrau einzustehen, nicht erkennbar. Die Bedeutung des Wunsches konnte sich auf eine mögliche Absicht des Beklagten beschränken, Einkommensteuer zu hinterziehen, namentlich indem er mit der Rechnung, deren Ausstellen auf die Anschrift seines Mietobjekts in M.-T. er wünschte, obwohl der Kläger dort nicht gearbeitet hatte, dem Finanzamt vorspiegelte, die Mieteinnahmen minderten sich um Ausgaben für Gartenpflege, oder darauf, dass der Beklagte nur im Verhältnis zu seiner Ehefrau die Erfüllung deren Schuld gegenüber dem Kläger durch unbenannte ehebedingte Zuwendung an diese übernehmen wollte, ohne sich dem Kläger gegenüber zu verpflichten. Die von der Zeugin W. bekundete Tatsache, der Beklagte habe in ihrer Anwesenheit dem Vater des Klägers Anfang 2010 erklärt, er sei derzeit nicht in der Lage zu zahlen, und dazu seine finanziellen Verhältnisse erläutert (S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011, Bl. 90 d. A.), ändert an dieser Einschätzung nichts. Sie ergibt nicht nur einen Sinn, wenn der Beklagte Schuldner des Klägers war, sondern auch, wenn er sich nur im Verhältnis zu seiner Ehefrau in der Pflicht sah und deshalb Zahlungsaufschub erreichen wollte. In diesem Falle ging es, anders als der Kläger meint, nur um seine - des Beklagten - eigene Zahlungsfähigkeit.

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2. Die möglichen anderen Beweggründe des Beklagten als diejenigen des Schuldbeitritts bedurften entgegen der Ansicht des Klägers keiner Aufklärung. Möglich sind sie, was allein die Annahme des Schuldbeitritts ausschließt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt.

 


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