Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 W 206/12

Tenor

Die am 1. August 2012 eingegangene Beschwerde der Beklagten vom 31. Juli 2012 gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts und des Wertes des Streitgegenstandes in dem Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.

2

1. Als Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist das Rechtsmittel unzulässig, weil eine Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen die abschließende Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 GKG, nicht jedoch gegen die, wie im vorliegenden Fall (wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichnet) - vorläufige Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG stattfindet (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2008, 1120 unter I.; OLG Hamm FamRZ 2005, 1767; OLG Stuttgart MDR 2007, 422; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 68 Rdnr. 4) Der Charakter als vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt daraus, dass die Festsetzung auf die Vorlage des Kostenbeamten unmittelbar nach Eingang und vor Zustellung der Klage erfolgt ist. Gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG können Einwendungen zur Höhe nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden.

3

Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob das Rechtsmittel als eine von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ausgelegt werden kann.

4

Die Beklagten persönlich werden durch eine von ihnen für zu niedrig gehaltene Festsetzung des Gebührenstreitwerts ohnehin nicht beschwert.

5

2. Als Beschwerde gegen die Festsetzung des für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts maßgeblichen Streitwerts (§ 62 GKG) ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. unter II.; OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 363; OLG Köln NJW-RR 1998, 279).

6

Das Landgericht hat zwar die nur für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 2 ZPO einschlägige Vorschrift des § 8 ZPO angewandt. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wird der Zuständigkeitsstreitwert jedoch grundsätzlich in den Gründen eines Urteils oder in den Gründen eines Verweisungsbeschlusses festgesetzt. Eine Festsetzung des Streitwerts in einem gesonderten Beschluss ist im Gesetz für den Zuständigkeitsstreitwert - im Gegensatz zum Gebührenstreitwert - nicht vorgesehen. Zwar hat sich - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - bei vielen Gerichten eine Praxis herausgebildet, wonach bei Zweifeln hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit unter Umständen der Zuständigkeitsstreitwert im Tenor eines Beschlusses festgesetzt wird. Eine solche Entscheidung ist bei einem Verweisungsbeschluss nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht erforderlich; die entsprechende Praxis vieler Gerichte dient jedoch dazu, den Parteien die sachlichen Grundlagen des Verweisungsbeschlusses zu vermitteln. Es ist daher allgemein anerkannt, dass eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch gesonderten Beschluss keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gegenüber den Parteien entfalten kann, sondern lediglich den Charakter eines unverbindlichen Hinweises hat, der der Information der Parteien dienen soll (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Die Unverbindlichkeit einer derartigen Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch Beschluss ist der entscheidende Grund dafür, dass gegen einen solchen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O. Rdnr. 4).

7

Die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer liegt erst dann vor, wenn eine Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen wird oder in einem etwaigen Zwischenrechtsstreit ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ergeht.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 


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