Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Zivilsenat) - 2 W 3/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 11. August 2015 wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Juni 2015 teilweise geändert: Die dem Sachverständigen Dr. S. zu gewährende Vergütung wird auf insgesamt 1.176,83 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Sachverständigen vom 11. August 2015 gegen den eine Vergütung in Höhe von (nur) 962,63 € brutto festsetzenden Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 12. Juni 2015 ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig; insbesondere übersteigt die entgegen dem Antrag des Sachverständigen vom 9. Juli 2014 (vgl. § 4 Abs. 1 JVEG) unterbliebene Festsetzung für Fahrtkostenersatz von weiteren 180,00 € zzgl. MWSt, mithin von weiteren 214,20 €, den Beschwerdewert von 200,00 €.

2

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die Vergütung des Sachverständigen zu Unrecht auf nur 962,63 € festgesetzt und damit eine Festsetzung weiterer 214,20 € versagt. Die streitige Position des Fahrtkostenersatzes ist zwar nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) grundsätzlich nicht weitergehend festsetzungsfähig, als dies im angefochtenen Beschluss erfolgt ist; der Sachverständige durfte jedoch aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 12. Juni 2014, mit dem ihm auf seinen Antrag vom 5. Mai 2014 hin für den Pkw-Einsatz eine Kilometerpauschale von 0,80 € zugebilligt wurde, darauf vertrauen, dass der ihm zustehende Fahrtkostenersatz auch auf dieser Grundlage berechnet werden würde.

3

Auf die Beschwerde des Sachverständigen hin war daher die durch den angefochtenen Beschluss festgesetzte Vergütung um den streitigen Betrag unter Anwendung einer Kilometerpauschale von 0,80 € statt nur 0,30 € pro gefahrenem Kilometer, insgesamt um 214,20 € brutto (360 km x 0,50 € pro km = 180,00 € netto bzw. 214,20 € brutto), zu erhöhen.

4

Im Einzelnen:

5

1. Die vom Sachverständigen für den Ortstermin vom 2. Juli 2014 geltend gemachten Fahrtkosten für gefahrene 360 km sind gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG grundsätzlich nur mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € pro km und nicht mit einer Kilometerpauschale von 0,80 € pro km ersatz- und vergütungsfähig.

6

a) § 413 ZPO regelt, dass der Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhält. Das JVEG enthält mit den von der Rechtsprechung zu seiner Ergänzung entwickelten Grundsätzen eine abgeschlossene und spezielle Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Sachverständiger für ein von ihm erstattetes Gutachten zu entschädigen ist (vgl. BGH NJW 1984, 870 f.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 25. August 2005 - 2 W 90/05, zit. aus juris).

7

§ 1 Abs. 1 JVEG bestimmt dementsprechend, dass dem beauftragten Sachverständigen eine Vergütung zusteht, die sich nur nach diesem Gesetz bestimmt. In § 8 Abs. 1 JVEG ist weiterhin abschließend geregelt, für welche Tätigkeiten der Sachverständige eine Vergütung erhält. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung auch Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG.

8

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG sieht für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs wie hier vor, dass dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt werden.

9

Auf dieser Grundlage ist die Vergütung des Sachverständigen, insbesondere auch der Fahrtkostenersatz, im angefochtenen Beschluss grundsätzlich zutreffend festgesetzt worden.

10

b) Soweit der Sachverständige geltend macht, dass gemäß § 5 Abs. 3 JVEG eine Kilometerpauschale von 0,80 € für jeden gefahrenen Kilometer Anwendung zu finden habe, trifft seine Rechtsauffassung nicht zu.

11

Nach § 5 Abs. 3 JVEG werden höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden.

12

Der Sachverständige hat zwar mit der seinem Antrag vom 5. Mai 2014 auf Zubilligung einer Kilometerpauschale von 0,80 € beigefügten Kostengegenüberstellung dargelegt, dass bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten insbesondere aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes 856,00 € betrügen, bei der Benutzung des eigenen Fahrzeugs unter Anwendung einer Kilometerpauschale von 0,80 € jedoch nur 661,33 €. Dennoch findet § 5 Abs. 3 JVEG entgegen der Rechtsauffassung des Sachverständigen und der ursprünglichen, im Beschluss vom 12. Juni 2014 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Landgerichts in einem solchen Fall keine Anwendung.

13

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG nämlich keine Regelung geschaffen, die eine Erstattung von Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschl. v. 4. November 2014 - L 15 SF 198/14; zit. aus juris). Die Regelung des § 5 Abs. 3 JVEG bezweckt damit auch nicht, den Fahrkostenersatz für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 5 Abs. 2 JVEG durch Erhöhung der Kilometerpauschale so weit zu steigern, bis dieser eben noch unter dem ggf. unter Berücksichtigung eines höheren Zeitaufwandes erhöhten Fahrtkostenersatz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß § 5 Abs. 1 JVEG liegt. § 5 Abs. 3 JVEG ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die konkret gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist; eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG grundsätzlich nicht (Bayerisches Landessozialgericht a. a. O.).

14

Zwar wird vertreten, dass § 5 Abs. 3 JVEG alle in Abs. 1 und 2 aufgeführten Fahrtkosten, auch die Kilometerpauschale für ein eigenes Kraftfahrzeug nach Abs. 2 Satz 1, umfasst (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Binz, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl., § 5 JVEG Rz. 7). Für die Kostenart der Fahrzeugkosten sind in der Kilometerpauschale gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG jedoch bereits die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Fahrzeuges berücksichtigt. Somit ist auch keinen Grund ersichtlich, diese zu erhöhen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24. Februar 2009 - 10 W 145/08; zit. aus juris: keine Erhöhung der Kilometerpauschale wegen eines vermeintlich niedrigen Stundensatz der Hilfskraft). Der Sachverständige hat zu evtl. höheren Fahrtkosten auch nichts Konkretes dargelegt. Ersatz wird jedoch nicht gewährt, wenn Fahrtkosten tatsächlich nicht entstanden sind Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Binz, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl., § 5 JVEG Rz. 1).

15

2. Trotz dieser Rechtslage hat die Beschwerde des Sachverständigen im vorliegenden Einzelfall dennoch Erfolg, weil das Landgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2014 dem Sachverständigen auf dessen Antrag vom 5. Mai 2014 für den Pkw-Einsatz eine Kilometerpauschale von 0,80 € zugebilligt hat, was es mit der Regelung des § 5 Abs. 3 JVEG begründet hat. Der Sachverständige beruft sich im Ergebnis mit Recht darauf, dass es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er nun doch auf eine Kilometerpauschale von 0,30 € verwiesen werden würde.

16

a) Das JVEG sieht in § 13 Abs. 1 JVEG und in § 13 Abs. 3 JVEG (speziell für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) vor, dass mit dem Sachverständigen besondere, von der gesetzlichen Regelung abweichende Vergütungen vereinbart werden können.

17

Das gilt auch für den Fahrtkostenersatz als Vergütungsbestandteil gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i. V. m. § 5 JVEG (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 14. Mai 2001 - 14 W 319/01, zit. aus juris; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 3 JVEG Rz. 3).

18

b) Im vorliegenden Fall ist § 13 Abs. 1 Satz 1 JVEG einschlägig. Danach wird der Sachverständige, wenn sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt haben, unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

19

Die Voraussetzungen einer solchen Vergütungsvereinbarung waren jedenfalls aus Sicht des Sachverständigen gegeben.

20

So hatte das Landgericht ihm auf seinen Antrag vom 5. Mai 2014 nebst Kostengegenüberstellung und auf nochmalige Aufforderung mit Schreiben vom 10. Juni 2014 hin mit Beschluss vom 12. Juni 2014 für den Pkw-Einsatz ausdrücklich eine Kilometerpauschale von 0,80 € zugebilligt, wobei es sich zur Begründung auf § 5 Abs. 3 JVEG berief.

21

Zwar ist nicht aktenkundig, dass die Parteien sich dem Gericht gegenüber ausdrücklich mit der erhöhten Kilometerpauschale einverstanden erklärt hätten. Das Landgericht hatte den Parteien den Antrag des Sachverständigen vom 5. Mai 2014 nebst Kostengegenüberstellung zwar zur Stellungnahme übersandt, eine solche ist jedoch nicht ausdrücklich erfolgt. Auch wenn bloßes Schweigen grundsätzlich nicht als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden kann, durfte der Sachverständige die ausdrückliche Billigung der erhöhten Kilometerpauschale durch den landgerichtlichen Beschluss vom 12. Juni 2014 entsprechend §§ 133, 157 BGB jedoch dahin verstehen, dass das Landgericht selbst aufgrund eigener Prüfung unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften von einer jedenfalls stillschweigenden Zustimmung der Parteien ausging; er hatte keine Veranlassung, hieran noch zu zweifeln und etwa aufgrund vermeintlich besseren Wissensstandes als dem des Landgerichts eigene rechtliche Prüfungen anzustellen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 3. September 2009 - 14 W 563/09; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Juli 1999 - 10 W 75/99; jeweils zit. aus juris). Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf den zugleich mit dem Antrag des Sachverständigen vom 5. Mai 2015 übersandten Beschluss vom 8. Mai 2015, mit dem ein weiterer Auslagenvorschuss von 900,00 € gefordert wurde, diesen am 2. Juni 2014 einbezahlte, das Landgericht auf die nochmalige Aufforderung des Sachverständigen mit Schreiben vom 10. Juni 2014 mit der Bitte um Zustimmung zum beantragten Kostensatz für den Einsatz des Pkw des Sachverständigen mit dem dies zubilligenden Beschluss vom 12. Juni 2014 reagierte und sodann auch keine der Parteien dem ihr übersandten Beschluss vom 12. Juni 2014 widersprach (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2014 - 7 W 44/14; OLG Koblenz, Beschl. v. 1. September 2009 - 14 W 554/09; jeweils zit. aus juris).

22

Schließlich ist auch der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 JVEG erforderliche ausreichende Vorschuss (am 9. April 2014 1.000,00 € und am 2. Juni 2014 weitere 900,00 €) eingezahlt worden, so dass die für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung erforderliche Deckung der Staatskasse gegeben ist. Insgesamt waren dies 1.900,00 €, die ohne weiteres ausreichen, die vom Sachverständigen berechnete Vergütung, auch unter Einschluss des erhöhten Fahrtkostenersatzes, zu decken.

23

c) Das Vertrauen des Sachverständigen auf die Zusage einer Kilometerpauschale von 0,80 € durch das Landgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2014 ist auch schutzwürdig.

24

Auch wenn zum „Vertrauensschutz“ bei einer Vergütungszusage des Gerichts ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 13 Abs. 1 JVEG unterschiedliche Meinungen bestehen (vgl. hierzu: Schneider/Volpert/Fölsch-Giers, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 13 Rz. 4; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Binz, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl., § 13 JVEG Rz. 7; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2014 - 7 W 44/14; OLG Koblenz, Beschl. v. 20. August 2013 - 14 W 458/13; jeweils m. w. N, jeweils zit. aus juris), vertritt insbesondere die neuere Rechtsprechung die vom Senat geteilte Auffassung, dass ein Sachverständiger, wenn Gericht und/oder Parteien einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen haben, darauf vertrauen darf, dass eine wirksame Vergütungsvereinbarung gemäß § 13 JVEG zu seinen Gunsten zustande gekommen ist; aus Gründen des Vertrauensschutzes ist zu seinen Gunsten diese erhöhte Vergütung dann auch festzusetzen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20. August 2013 - 14 W 458/13; Beschl. v. 1. September 2009 - 14 W 554/09; LG Hamburg, Beschl. v 27. Juni 2006 - 311 T 34/06; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Juli 1999 - 10 W 75/99; OLG Hamm, Beschl. v. 25. Februar 1988 - 23 W 735/87; jeweils zit. aus juris; Schneider/Volpert/Fölsch-Giers, a. a. O.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Binz, a. a. O.; Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland-Bleutge, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15. November 2015, § 13 Rz. 28 ff.).

25

„Hält das Gericht eine dem Sachverständigen gegebene entschädigungsbezogene Zusage nicht ein, so kann durch dieses widersprüchliche Verhalten eine außerordentlich hohe Vertrauenseinbuße gegenüber den Gerichten im Allgemeinen, nicht nur bei dem im Einzelfall betroffenen Sachverständigen, entstehen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den von ihnen zugezogenen Sachverständigen ist aber im Interesse einer gedeihlichen Rechtspflege unerlässlich“ (Jessnitzer: "Der Sachverständige", 1989, S. 6, zit. durch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.07.1999 - 10 W 75/99; zit. aus juris).

26

Dies alles gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die begehrte Gesamtvergütung auch durch einen hinreichenden Kostenvorschuss gedeckt ist.

II.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht hin eine weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 4 Abs. 5 JVEG nicht stattfindet.

 


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