Urteil vom Oberlandesgericht Celle (7. Zivilsenat) - 7 U 1903/19

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Verden (1 O 52/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Autohändlerin, begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Nichtabnahme eines Gebrauchtfahrzeugs Mercedes Benz V 250 d Exclusiv Lang.

2

Der Vertragsschluss über das streitgegenständliche Fahrzeug wurde unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln abgeschlossen: Nach erster telefonischer Kontaktaufnahme aufgrund eines – ein anderes als das streitgegenständliche Auto betreffendes - Inserats der Klägerin auf der Plattform mobile.de erteilte der Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 28.03.2019 unter Angabe konkreter „Eckdaten“ einen Suchauftrag für einen Gebrauchtwagen (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.). Hierauf übersandte die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom 3.04.2019 ein Angebot über ein bei einem Händler in Süddeutschland befindliches Fahrzeug zum Kaufpreis von 59.900 € (Anlage K 2, Bl. 6 ff d. A.). Der Beklagte schickte das unterschriebene Bestellformular an die Klägerin und erhielt eine Auftragsbestätigung. Hierauf erwarb die Klägerin das Fahrzeug und ließ es an ihren Geschäftssitz verbringen. Noch vor Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten erklärte Letzterer den Widerruf des Kaufvertrages (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.).

3

Die Klägerin ist der Auffassung, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10 % des Kaufpreises aus Ziffer IV. 2. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend machen zu können (Anlage K 2, Bl. 8 d. A.). Hierzu beruft sie sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs des Beklagten, welche zum einen daraus folge, dass die Klägerin kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhalte, weshalb § 312 Abs. 1 HS 2 BGB greife. Zum anderen finde auch die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB Anwendung, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nach den konkreten Bedürfnissen des Beklagten ausgesucht, erst nach verbindlicher Bestellung angekauft und per Spedition angeliefert worden sei.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Widerruf des Beklagten sei wirksam erklärt worden; insbesondere habe die Klägerin die zur regelmäßigen Bewältigung von Geschäften im Fernabsatz notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen. Zwar wickele die Klägerin über das Internetportal mobile.de nicht unmittelbar Verkäufe ab, nutze diese Plattformen jedoch, um Fahrzeuge auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzkommunikationsmitteln zu verkaufen. Die Voraussetzungen des § 312 g Abs. 2 BGB lägen nicht vor, weil das Fahrzeug nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Beklagten zugeschnitten gewesen sei.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Nach einer Inaugenscheinnahme der von der Klägerin genutzten Portale sowie ggf. nach Durchführung einer Beweisaufnahme hätte das Landgericht das Vorliegen eines Fernabsatzbetriebssystems verneinen müssen. Die Klägerin, welche unstreitig 120 Mitarbeiter an mehreren Standorten beschäftigt und regelmäßig auf verschiedenen Onlineportalen bis zu 300 Anzeigen für Gebrauchtfahrzeuge schaltet, nutze die Plattformen mobile.de und AutoScout24 lediglich zur Werbung für Gebrauchtfahrzeuge, nicht jedoch für deren Vertrieb.

II.

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

7

Mit Recht ist das Landgericht in seinem überzeugend begründeten Urteil davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 433 i. V. m. Ziffer IV. 2. der klägerischen AGB aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs des Beklagten nach §§ 355, 312 g, 312 c BGB ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen dem form- und fristgerecht erklärten Widerruf die Ausnahmetatbestände des § 312 c Abs. 1 HS 2 BGB und des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Klägerin nach Überzeugung des Senats ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem unterhält und zum anderen keine Warenlieferung nach Kundenspezifikation gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt.

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1. Das Vorliegen eines Fernabsatzsystems im Sinne des § 312 c Abs. 1 HS 2 BGB ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits nach dem klägerischen Parteivortrag.

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a) Der Begriff des für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ist weder im deutschen Gesetz noch in der zugrunde liegenden RL 97/7/EG definiert. Entscheidend ist jedoch, dass an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Begr. zum RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drs. 17/12637, 50). Der deutsche Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems lediglich verlangt, dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwändiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7.07.2016 – I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51). Damit sind grundsätzlich nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, von dem Anwendungsbereich ausgenommen (vgl. Begr. zum RegE eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drs. 14/2658, 30). Hierunter fallen – um den Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abzuhalten, im Einzelfall auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen – etwa die ausnahmsweise Entgegennahme einer telefonischen Bestellung und anschließende Versendung der Ware per Post (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2016, aaO mwN).

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Hiernach ist bei Nutzung einer Plattform bzw. eines „Onlinemarktplatzes“ zur Gewinnung von Kaufinteressenten regelmäßig davon auszugehen, dass ein Fernabsatzbetriebssystem vorliegt. Denn die vorgenannten Portale sind grundsätzlich nicht auf eine persönliche, sondern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme angelegt (so BGH, Urteil vom 07.07.2016, aaO Rn. 52 und BGH, Urteil vom 12.1.2017 – I ZR 198/15, WM 2017, 1120; jeweils zu „ImmobilienScout24“).

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b) Diese Grundsätze sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch auf die Nutzung von Fahrzeugvermittlungsportalen im Internet zu übertragen. Im Gegensatz zu Webseiten, die lediglich allgemeine Informationen über den Unternehmer, seine Produkte und seine Kontaktdaten enthalten und somit kein Fernabsatzsystem darstellen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, aaO), bewerben Fahrzeugvermittlungsportale im Internet konkrete Fahrzeuge unter Angabe von technischen Parametern und Ausstattungsmerkmalen, so dass ein Verbraucher in die Lage versetzt wird, gezielt verschiedene Angebote zu vergleichen und auch ohne Besichtigung eine Kaufentscheidung zu treffen sowie telefonisch, per E-Mail oder Telefax Kontakt zum Verkäufer aufzunehmen oder sogar Vertragsverhandlungen zu führen (vgl. auch LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.03.2017- 2 O 522/16; juris Rn. 15ff mwN).

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Hierbei kommt es nicht darauf an, dass aus Sicht der Klägerin die – seitens des erstinstanzlichen Gerichts zutreffend als systematisch bezeichnete – Nutzung der Fahrzeugvermittlungsportale nur zu Werbezwecken erfolgte bzw. erfolgen sollte. Insoweit drängt sich zwar in lebensnaher Betrachtung auf, dass – anders als etwa in Fällen der Nutzung von Immobilienplattformen zur Werbung für Maklerleistungen – ein Vertragsschluss im Gebrauchtwagenhandel typischerweise nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, sondern nach Besichtigung und Probefahrt bei dem Händler vor Ort zustande kommt. Die Tatsache, dass sich nach den klägerischen Ausführungen die Käufer lediglich in weniger als 1 % der Gesamtverkäufe nicht in eines der von der Klägerin betriebenen Autohäuser begeben, ist jedoch nicht primär auf die Organisation der Klägerin zurückzuführen. Wenngleich potentiellen Kunden keine Möglichkeit zum direkten Vertragsschluss über die verwendeten Fahrzeugvermittlungsplattformen, etwa in Form einer „Sofortkauf“-Funktion, eröffnet wird, besteht aus jedem konkreten Fahrzeugangebot heraus doch die Option der unmittelbaren Kontaktaufnahme mit der Klägerin per Mail oder auf telefonischem Wege. Auf eine Verarbeitung der auf diesem Wege eingehenden Anfragen ist die Organisation der Klägerin sowohl in personeller, als auch sachlicher Hinsicht ausgerichtet. Dies zeigt sich zum einen in dem hier zu entscheidenden Fall, welcher innerhalb kürzester Zeit und unter Verwendung vorgefertigter Bestellformulare durch die Klägerin bearbeitet werden konnte. Zum anderen verweist die Klägerin in ihrem eigenen Vortrag auf die Tatsache, dass sie „ein paar Mal im Jahr“ zumeist an Geschäftskunden Fahrzeuge unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln veräußere. Da im Rahmen eines möglichst effektiven Verbraucherschutzes dem Unternehmer nicht die Möglichkeit gegeben werden darf, sich der Anwendung der fernabsatzrechtlichen Regelungen durch ein enges Verständnis des Begriffs des Fernabsatzsystems zu entziehen (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB, 2019, § 312 c Rn. 49 mwN; Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312 c Rn. 8), kann es jedoch nicht auf die Quantität der auf diesem Wege abgewickelten Verkäufe, sondern ausschließlich auf die Schaffung der technischen und personellen Möglichkeiten durch die Klägerin ankommen, welche nach ihrem eigenen Vortrag anzunehmen sind und in gewisser Regelmäßigkeit zu Vertragsschlüssen im Fernabsatz führen.

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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht es der Annahme eines Fernabsatzvertriebssystems steht auch nicht entgegen, dass es bei der Abwicklung des Geschäfts, mithin der Übergabe des Autos, zu einem persönlichen Kontakt der Parteien kommen sollte. Es entspricht den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Verbraucher, der ohne persönlichen Kontakt zum Dienstleister eine Leistungsverpflichtung eingeht, nicht deswegen weniger schutzbedürftig ist, weil im Anschluss an den Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt bei der Ausführung der Dienstleistung oder der Übergabe der Ware erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2016, aaO Rn. 54 mwN). So verpflichtet sich bei der Bestellung einer Sache im Wege des Fernabsatzes der Käufer zunächst zum Kauf und erhält erst beim Erhalt der Ware die Möglichkeit, diese zu prüfen. Der Zweck der RL 97/7/EG und ihrer Umsetzung in deutsches Recht ist es aber, die Wahlfreiheit des Verbrauchers zu schützen, der ohne die Möglichkeit, die Ware zu prüfen, eine vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung der Ware eingegangen ist (vgl. BT-Drucks. 14/2658, aaO). Diese Wahlfreiheit des Verbrauchers besteht jedoch nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weshalb ein wirksamer Schutz des Verbrauchers vor einer in der räumlichen Distanz zur angebotenen Ware begründeten Fehlentscheidung nicht durch eine persönliche Kontaktaufnahme nach Vertragsschluss, auch wenn diese von Anfang geplant und gewünscht war, erreicht werden kann. Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise liefe dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts zuwider (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2016, aaO mwN; Staudinger/Thüsing, aaO Rn. 38 ff).

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2. In zutreffender Weise ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Widerrufsrecht des Beklagten auch nicht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausscheidet.

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a) Nach der vorgenannten – als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegenden (vgl. Staudinger/Thüsing, aaO § 312 g Rn. 10 mwN) - Norm ist ein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, ausgeschlossen. Hierbei sind die beiden Alternativen nur schwierig voneinander abzugrenzen und weisen eine erhebliche Schnittmenge auf (vgl. nur BeckOGK-BGB/Busch, 2020, § 312 g Rn. 15). Während eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation voraussetzt, dass die Ware nach Vorgaben des Verbrauchers angefertigt wird, ist der Begriff der eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittenen Waren weiter und umfasst auch vorgefertigte Waren, die erst nach der Bestellung durch den Verbraucher, etwa durch Namensgravur, individualisiert werden (vgl. BeckOGK-BGB/Busch, aaO Rn. 16 mwN). In den vorgenannten Fällen sind die nach Angaben des Verbrauchers individualisierten Gegenstände für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann (vgl. MünchKomm-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. § 312 g Rn. 15 mwN). Dagegen ist § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht anwendbar auf bloß selten nachgefragte, aber nicht weiter bearbeitete Serienartikel, auch wenn der Unternehmer vergleichbare Schwierigkeiten haben sollte, die von einem Lieferanten oder Hersteller bezogene Ware nach Widerruf des Verbrauchers weiter zu veräußern. Dies gilt auch, wenn der Verbraucher Waren einfach nur zusammenstellt, indem er diese aus den vom Unternehmer angebotenen (vorgegebenen) Standardoptionen, etwa zur Farbe oder der Zusatzausstattung eines Pkw auswählt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Unternehmer die Sache selbst anfertigt, auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zuschneidet oder ob er die Wünsche des Verbrauchers seinerseits an einen Lieferanten bzw. Hersteller weitergibt (vgl. MünchKomm, aaO Rn. 16f mwN).

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b) Demnach sind bei der gebotenen engen Auslegung der Vorschrift die Voraussetzungen des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfüllt. Insoweit stellt der auf den konkreten Kundenwunsch des Beklagten bei einem Dritthändler beschaffte Gebrauchtwagen zwar eine grundsätzlich den persönlichen Bedürfnissen des Beklagten entsprechende Sache dar; das streitgegenständliche Fahrzeug ist und bleibt aber zugleich ein aus vom Unternehmer vorgegebenen Standardoptionen zusammengestellter „Serienartikel“. Dass – anders als in den vorgenannten Fällen einer individuellen Anfertigung oder Anpassung nach Kundenwunsch – auch kein Fall einer wirtschaftlichen Wertlosigkeit vorliegt, zeigt sich vorliegend eindrucksvoll an der Tatsache, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag das streitgegenständliche Fahrzeug, mit einer zusätzlichen Sitzbank versehen, bereits sechs Wochen nach dem Widerruf des Beklagten zu einem Kaufpreis von 60.000 € weiterverkaufen konnte.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufi-

18

gen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

 


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