Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (2. Zivilkammer) - 2 O 522/16

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.771,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2016, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Ford Focus ST, Fahrzeugidentitätsnummer: ..., Datum der Erstzulassung 01.01.2008, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Kraftfahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B. GbR, F. Straße, L.W., in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Soweit der Kläger durch das Urteil in Höhe eines hinter der Mindestbeschwer gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibenden Betrages beschwert ist, wird die Berufung nicht zugelassen:

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 9.771,80 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw nach Widerruf.

2

Die Beklagte ist Kfz-Händlerin und bewarb sowohl auf ihrer eigenen Website als auch im Internetportal "..." im März 2016 den streitbefangenen Pkw Ford Focus ST, Erstzulassung 01.01.2008, sowie weitere Fahrzeuge. Der Kläger nahm daraufhin unter den in der Anzeige angegebenen Kontaktdaten telefonisch und per E-Mail Kontakt zur Beklagten auf. Mit E-Mail vom 29.03.2016, 18.22 Uhr, übersandte der Mitarbeiter Z. der Beklagten dem Kläger einen Kaufvertrag zur Unterschrift. Mit E-Mail vom 30.03.2016, 17.29 Uhr, sandte dieser den unterzeichneten Kaufvertrag zurück und kündigte an, den Kaufpreis von 10.200,00 € bis zum 08.04.2016 zu überweisen. Der Mitarbeiter der Beklagten teilte daraufhin wenige Minuten später, wiederum per E-Mail die Bankverbindung mit. Der Kaufpreis ging bis zum 06.04.2016 bei der Beklagten ein. Wann die Beklagte das Fahrzeug im Anschluss an den Kläger übergab, haben die Parteien nicht mitgeteilt. Die vorgelegte Abschrift des keine Widerrufsbelehrung enthaltenden Kaufvertrages trägt das Datum 29.03.2016 und Unterschriften sowohl für den Verkäufer als auch die des Klägers.

3

Nach Anzeige verschiedener Mängel vereinbarten die Parteien am 27.05.2016 für an dem nunmehr als Bastlerfahrzeug bezeichneten Pkw bestehende, im Einzelnen aufgeführte Mängel einen Kaufpreisnachlass von 1.000,00 €. Der Kläger verzichtete in diesem Zusammenhang auf jedwede weiteren Ansprüche aus dem Kaufvertrag. Mit der Begründung, der Kaufvertrag sei als Fernabsatzgeschäft ohne die erforderliche Widerrufsbelehrung geschlossen worden, wiederrief der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 17.08.2016 seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, das Fahrzeug bis zum 31.08.2016 abzuholen.

4

Er verlangt neben dem restlichen Kaufpreis von 9.200,00 € einen Betrag von 571,80 € für Verwendungen auf das Fahrzeug während seiner Besitzzeit. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Angaben in der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger behauptet, bereits bei der Abholung habe die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs abweichend von der Angabe im Kaufvertrag nicht bei 149.500 Kilometern, sondern bei 150.450 Kilometern gelegen. Es hätten sich von Beginn an die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel gezeigt, die er auf eigene Rechnung beseitigt habe. Das Fahrzeug sei mittlerweile nicht mehr fahrtüchtig. Die Möglichkeit eines Widerrufs des im Fernabsatzwege zustande gekommenen Kaufvertrages habe ihm erst sein Prozessbevollmächtigter aufgezeigt. Der Vertragsschluss sei im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. Auf der Website der Beklagten wie auch auf der von ihr regelmäßig genutzten Internetplattform "..." seien die beworbenen Fahrzeuge detailliert dargestellt und auswählbar, verbunden mit der Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail den Kontakt zur Beklagten aufzunehmen oder die Beklagte zur Kontaktaufnahme aufzufordern. Das Widerrufsrecht sei unabdingbar und deshalb durch die Vereinbarung vom 27.05.2016 nicht erloschen.

5

Der Kläger beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.771,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Ford Focus ST, Fahrzeugidentitätsnummer:, Datum der Erstzulassung 01.01.2008, zu zahlen;

7

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Kraftfahrzeugs in Verzug befindet;

8

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte B. GbR, F. Straße, L.W., in Höhe von 887,03 € freizustellen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie behauptet, sie betreibe keinen reinen Internethandel, sondern primär einen stationären Handel, der Kaufvertrag könne nicht direkt im Internet geschlossen werden. Den Kaufvertrag habe ihr Mitarbeiter dem Kläger auf dessen Bitte zur Überprüfung übersandt. Unterzeichnet worden sei er erst bei der Abholung des Fahrzeugs. Ein Widerrufsrecht bestehe deshalb nicht. Ohnehin habe der Kläger mit der am 27.05.2016 getroffenen Vereinbarung hierauf verzichtet.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 29 ZPO Rn. 25 Stichwort "Fernabsatzvertrag"), jedenfalls aber infolge rügeloser Einlassung der Beklagten aus § 39 S. 1 ZPO.

14

Das für den Antrag auf Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung beruht auf §§ 756, 765 ZPO.

15

2. Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet.

16

2.1 Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 357 Abs. 1 BGB einen Rückgewähranspruch in Höhe von 9.200,00 €, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kaufgegenstandes.

17

Er hat seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung gem. § 312g Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Der Kaufvertrag ist als Fernabsatzgeschäft nach § 312c Abs. 1 BGB zustande gekommen. Die Parteien haben ihn per E-Mail und damit durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i.S.v. Abs. 2 der Regelung geschlossen. Die Behauptung der Beklagten, dem Kläger den Vertragsentwurf lediglich zur Prüfung übersandt zu haben, wird durch die unstreitige Korrespondenz der Parteien per E-Mail widerlegt. Bereits die Übersendung des Vertrages mit E-Mail vom 29.03.2016 ausdrücklich zur Unterzeichnung stellte ein wirksames Angebot der Beklagten dar, das der Kläger mit E-Mail vom 30.03.2016 angenommen hat. Anders ist es nicht zu erklären, dass einerseits der Vertrag das Datum vom 29.03.2016 trägt, andererseits die Beklagte noch am 30.03.2016 vor Übergabe des Fahrzeugs unter Mitteilung der Bankverbindung um Überweisung des Kaufpreises gebeten hat. Selbst wenn die Parteien anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs erneut eine Vertragsurkunde unterzeichnet haben sollten, wie die Beklagte behauptet, käme dieser Urkunde lediglich Beweischarakter hinsichtlich des bereits am 29.03.2016 geschlossenen Vertrages zu. Dem auf Vernehmung ihres Mitarbeiters Z. gerichteten Beweiserbieten der Beklagten ist deshalb nicht nachzugehen.

18

Das Widerrufsrecht ist nicht gem. § 312c Abs. 1 Hs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Vertragsschluss ist im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

19

Von einem entsprechenden System ist dann auszugehen, wenn der Unternehmer die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Dabei ist aus Gründen des Verbraucherschutzes eine weite Auslegung geboten. Ausreichend ist regelmäßig die planmäßige Werbung des Unternehmers mit dem Angebot telefonischer oder elektronischer Bestellung oder die Unterhaltung einer Homepage mit E-Mail-Bestellmöglichkeit. Es ist weder erforderlich, dass der Unternehmer überwiegend oder gar ausschließlich im Fernabsatz tätig wird, noch muss er ein eigenes Vertriebssystem unterhalten. Ausreichend ist vielmehr auch die systematische Nutzung eines fremden Vertriebssystems (BT-Drs. 17/12637 S. 50; zum Ganzen ferner: Erman/Koch, 14. Aufl. 2014, § 312c BGB Rn. 8f.; Staudinger/Thüsing, 2012, § 312b BGB Rn. 46ff.; Härting, Internetrecht, 5. Aufl. 2014, E. Fernabsatzrecht Rn. 822ff.; juris).

20

Zwar stellen Webseiten, die lediglich (allgemeine) Informationen über den Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen und gem. § 5 TMG seine Kontaktdaten bieten, grundsätzlich kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem dar (BT-DRs. 17/12637, aaO; Ernst, NJW 2014, 817 [819]). Etwas anderes gilt jedoch für Fahrzeugvermittlungsportale im Internet, die den Unternehmern die Möglichkeit eröffnen, die Fahrzeuge mit Lichtbildern und sämtlichen Detailangaben zu technischen Parametern und Ausstattungsmerkmalen zu bewerben und so den Verbraucher in die Lage versetzen, gezielte Vergleiche zwischen den Angeboten verschiedener Händler anzustellen, auch ohne Besichtigung des Fahrzeugs eine Kaufentscheidung zu treffen und sogleich für Vertragsverhandlungen telefonisch, per Telefax oder E-Mail den Kontakt mit dem betreffenden Unternehmer herzustellen. Die systematische Nutzung solcher Plattformen, zu denen auch "..." gehört, für den Verkauf neuer oder gebrauchter Fahrzeuge fällt unter § 312c Abs. 1 BGB (so auch LG Stendal, Urt. v. 23.01.2007 - 22 S 138/06; Härting, aaO; juris). Der Behauptung des Klägers, die Beklagte nutze regelmäßig die Plattform "...", die sich im Übrigen als "Deutschlands größter Fahrzeugmarkt" präsentiert, ist diese nicht entgegen getreten.

21

Mit der am 27.05.2016 geschlossenen Vereinbarung über die mängelbedingte Ermäßigung des Kaufpreises hat der Kläger nicht auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Gem. § 361 Abs. 2 BGB sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen zu Gunsten des Verbrauchers unnachgiebig und können durch anderweitige Gestaltungen nicht umgangen werden. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht setzt deshalb zu seiner Wirksamkeit voraus, dass er auf einer ausreichenden Informationsbasis und damit nach einer vorangegangenen Information über das Bestehen des Widerrufsrechts erfolgt, damit dem Verbraucher die Tragweite seiner Erklärung vor Augen steht (Hönninger in Herberger/Martinek u.a., jurisPK-BGB, 2017, § 361 BGB Rn. 5 m.w.N.). Eine solche nachträgliche Information des Klägers über sein Widerrufsrecht behauptet die Beklagte nicht.

22

Der Widerruf ist rechtzeitig erklärt. Die Widerrufsfrist hat gem. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte den Kläger entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat.

23

Infolge des wirksamen Widerrufs hat der Kläger gem. § 357 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, der sich unter Berücksichtigung der auf Grundlage der Vereinbarung vom 27.05.2016 erfolgten Teilzahlung auf noch 9.200,00 € beläuft.

24

2.2 Trotz der grundsätzlich abschließenden Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs in § 357 BGB und der fehlenden ausdrücklichen Verweisung auf die Vorschriften über den Rücktritt kann der Kläger in entsprechender Anwendung von § 347 Abs. 2 S. 1 BGB ferner den Ersatz seiner notwendigen Verwendungen auf den Kaufgegenstand verlangen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 361 BGB Rn. 1 m.N.). Notwendig sind gem. § 994 BGB diejenigen Verwendungen, die zur Erhaltung oder bestimmungsgemäßen Verwendung des Kaufgegenstandes nach einem objektiven Maßstab erforderlich sind und nicht lediglich Sonderzwecken des Käufers dienen. Hierunter fallen Reparaturkosten auch, soweit sie der Erneuerung von Verschleißteilen dienen (Palandt/Herler, aaO, § 994 BGB Rn. 5, 7 m.N.).

25

Hierzu zählen die Aufwendungen des Klägers für den Austausch eines Scheibenwischerblattes und die Anschaffung von Sommerreifen (vgl. insoweit auch LG Ellwangen, Urt. v. 30.05.2008 - 5 O 60/08; juris), aber auch die weiteren, durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesenen Kosten des Klägers, die der Beseitigung der von der Beklagten anerkannten Mängel dienten. Der Anspruch des Klägers besteht daher in der geltend gemachten Höhe von 571,80 €.

26

2.3 Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

27

2.4 Begründet ist ferner der Anspruch auf Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug, in den die Beklagte gem. § 295 S. 2 BGB durch die Aufforderung des Klägers, das Fahrzeug am gemeinsamen Leistungsort für die Rückgewähransprüche abzuholen, geraten ist.

28

2.5 Daneben kann der Kläger gem. § 280 Abs. 1 BGB die Freistellung von der gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung eingegangenen Gebührenverbindlichkeit verlangen. Die Erfüllung der Informationspflichten einschließlich der Erteilung einer Widerrufsbelehrung stellen Rechtspflichten des Unternehmers dar, deren schuldhafte Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Verbrauchers nach sich zieht, soweit der Schaden kausal auf der unterlassenen Widerrufsbelehrung beruht (MK-BGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 361 BGB Rn. 8). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prüfung des Widerrufsrechts und der Erklärung des Widerrufs einschließlich seiner außergerichtlichen Durchsetzung stellt insoweit eine notwendige und zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar.

29

Der Freistellungsanspruch berechnet sich allerdings nach einem Gegenstandswert von 9.771,80 €. Der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung besteht infolge der Vereinbarung vom 27.05.2016 lediglich noch in Höhe von 9.200,00 €. Hinzu kommt der Anspruch auf Verwendungsersatz. Ersatzfähig ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer, mithin ein Betrag von 887,03 €. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung ist verhältnismäßig geringfügig, betrifft lediglich die Nebenforderungen und verursacht damit keine besonderen Kosten.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

32

Soweit der Kläger durch das Urteil in Höhe eines hinter der Mindestbeschwer gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibenden Betrages beschwert ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.

33

Bei der Bemessung des Streitwerts kommt dem auf Feststellung des Bestehens von Annahmeverzug gerichteten Antrag zu Ziffer 2. neben dem Leistungsantrag kein eigenständiger Wert zu (BGH, Beschl. vom 29.01.2015 - III ZR 41/14; juris).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen