Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 9 W 70/24

Tenor:

Die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Lüneburg vom 10. September 2024 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die betroffene Gesellschaft hat, vertreten durch ihren Liquidator C. B., zum Handelsregister angemeldet, dass sie (durch Gesellschafterbeschluss vom 28. Dezember 2023) aufgelöst sei, B. nicht mehr Geschäftsführer sondern Liquidator sei und dass und wie er die Gesellschaft nunmehr vertrete. Bei den Anmeldungserklärungen findet sich auch die gemäß §§ 6, 8 GmbHG abzugebende sog. Geschäftsführerversicherung des Liquidators. Sämtliche Erklärungen hat der Liquidator einheitlich zusammen mit der Liquidatorenversicherung zu UVZ-Nr XXX des vertretenden Notars abgegeben und am 18. Januar 2024 auf Papier handschriftlich unterzeichnet (Bl. 20-21 d.A.).

Diese Anmeldung und den Beschluss der Gesellschafterversammlung hat der Notar am 23. Januar 2024 erstmals elektronisch öffentlich beglaubigt eingereicht, wobei sich die elektronische Beglaubigungserklärung auf einem gesonderten Blatt befindet; eine gesonderte Beglaubigung der Erklärungen des Liquidators findet sich nicht; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 24 u 23 d.A. Bezug genommen.

Auf Hinweis des Registergerichts hat der Notar am 26. Januar 2024 eine zweite Einreichung vorgenommen, wobei er die elektronische Beglaubigung (Bl. 28 d.A.) auf einem gesonderten Blatt um Ort, Datum und Namen des Notars ergänzt hat.

Auf weiteren Hinweis des Registergerichts hat der Notar unter dem 5. April 2024 eine dritte Einreichung vorgenommen. Er hat nunmehr sein Dienstsiegel auf die zweite Seite der Erklärungen des Liquidators (Urschrift Papierdokument) aufgebracht (Bl. 30 d.A.) und hat - wiederum auf einem gesonderten Blatt - einfach elektronisch beglaubigt gem. § 39a BeurkG zum einen einen Beglaubigungsvermerk abgegeben, wonach die in der übermittelten Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem ihm vorliegenden Papierdokument (Urschrift) übereinstimmten (Bl. 31, Gliederungsbuchstabe a) und zum anderen er die vor ihm geleistete Namensunterschrift des Liquidators beglaubige (Bl. 31 d.A., Gliederungsbuchstabe b). Dieses Blatt weist Ort, Datum und Namen des Notars auf.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 10. September 2024 (Bl. 24 d.A.) hat das Registergericht angekündigt, die Anmeldung zurückweisen zu wollen. Es hat ausgeführt, auch die letzte Anmeldung vom 5. April 2024 beziehe sich u.a. auf ein Dokument in Papierform (UVZ XXX) und sei dann auch in Papierform mit einer Unterschriftsbeglaubigung zu versehen. Dem Registergericht zu übermitteln sei erst danach ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a BeurkG) versehenes (Gesamt-)Dokument. Das zu übermittelnde Dokument könne entweder auf der Grundlage eines vollständigen Scans der Papiervorlage oder unter Verwendung einer elektronischen Leseabschrift erstellt werden. Entweder der Notar scanne die ihm vorliegende Urschrift versehen mit den Unterschriften aller Beteiligten vollständig ein oder der Notar entscheide sich für das Leseabschriftverfahren. Sowohl das Scan- als auch das Leseabschriftverfahren müssten einheitlich und durchgängig auf das gesamte zu übermittelnde Dokument angewendet werden. Diese Anforderungen würden auch mit der letzten Einreichung verfehlt, da der Beglaubigungsvermerk seinerseits für ein Papierdokument elektronisch verfasst worden sei. Die vom Notar gewählte Mischform sei unzulässig, wobei das Registergericht auf BeckOGK/Meier, BeurkG, § 39a Rn. 19 verweist.

Dagegen richtet sich die Gesellschaft mit ihrer Beschwerde. Ihr Verfahrensbevollmächtigter meint, er habe eine rein elektronische Beglaubigung der Unterschrift des Liquidators vollzogen und das sei wirksam. Es sei nicht erforderlich, bei einer papierenen Ausgangsurkunde auch die Beglaubigung zunächst papieren vorzunehmen. Zudem stelle sich das von ihm gewählte einheitlich elektronische Beglaubigungsverfahren gem. § 39a BeurkG als wesentlich digitaler und als zeitsparender dar. Seine Helferinnen im Notariat bräuchten etwa die doppelte Bearbeitungszeit, wenn sie mit Schnur und Siegel ein papierenes Gesamtdokument herstellen müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Notars, die Ausdrucke der eingereichten Unterlagen und die Hinweise des Registergerichts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben; sie bleibt indes ohne Erfolg.

1. Zwar genügt die hier verfahrensgegenständliche letzte elektronisch in Gestalt des § 39a BeurkG öffentlich beglaubigte Einreichung (vgl. Ausdruck Bl. 31 d.A.) dem Formerfordernis, welches in § 12 Abs. 1 HGB allgemein für jegliche Anmeldung zum Handelsregister, selbst solche, die für sich genommen formfrei wären, aufgestellt ist (vgl. auch Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Teil 1 Rn. 80).

2. Jedoch steht der Anmeldung im Streitfall entgegen, dass naturgemäß weitergehende Formvorschriften, die einzelne Teile der Gesamtheit der im Rahmen einer Anmeldung einzureichenden Dokumente erfassen, für diese Teile ebenfalls eingehalten sein müssen: Derartige weitergehende Formvorschriften ergeben sich für die Erklärungen des Liquidators in UVZ XXX daraus, dass jedenfalls für die sog. Geschäftsführerversicherung gemäß §§ 6, 8 GmbHG eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden erfordert, vgl. MüKo GmbHG/Herrler, 4. Aufl. 2022, § 8 Rn. 47; Wicke, GmbHG, 5. Aufl 2024, § 8 Rn. 15. Diese muss folglich als solche in einer der in § 40 BeurkG eröffneten Formen erfolgen. Für den Anwendungsbereich des § 40 BeurkG ist indes nicht die Verwendung des einfachen elektronischen Zeugnisses gem. § 39a BeurkG eröffnet, wie schon aus der Stellung des § 39a BeurkG, dem Eingangssatz der Norm und deren Überschrift folgt; der Anwendungsbereich des § 39a BeurkG beschränkt sich vielmehr auf den Anwendungsbereich des § 39 BeurkG, nämlich auf einfache elektronische Zeugnisse iSv § 39 BeurkG (vgl. Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 1. Aufl. 2022, § 39a BeurkG Rn. 5; Frohn in BeckOK BeurkG, Bremkamp/Kindler/Winnen, 10. Edition, Rn. 2).

Keine der von § 40 BeurkG eröffneten Formen wird durch das einfache elektronische Zeugnis des Notars, wie auf Bl. 31. d. Akten erteilt, erfüllt.

Demgemäß hat das Registergericht zutreffend angekündigt, die Anmeldung zurückweisen zu wollen.

3. Für die seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellte grundsätzliche Frage, ob § 39a BeurkG bereits de lege lata auf einen über seinen Wortlaut hinausgehenden weiteren Anwendungsbereich und dabei zB auf § 40 BeurkG zu erstrecken ist, sieht der Senat keine greifbaren Anhaltspunkte. Dennoch soll es der Beschwerde nicht verwehrt werden, die für diese Position erforderliche Rechtsfortbildung bundeseinheitlich höchstrichterlich anzustreben. Daher hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

III.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 84 FamFG.

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