BeurkG § 39a Einfache elektronische Zeugnisse

Beurkundungsgesetz

(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.

(2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (5. Zivilsenat) - 5 Wx 9/12
28. Dezember 2012
5 Wx 9/12 28. Dezember 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 155/08
21. April 2009
8 W 155/08 21. April 2009
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 198/07
13. Dezember 2007
2 W 198/07 13. Dezember 2007
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 58/07
11. April 2007
2 W 58/07 11. April 2007