Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 68/25 (StrVollz)
In der Strafvollzugssache
des T.-H. H.,
geboren am ...,
zurzeit in der JVA W.
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. aus B. -
gegen die Justizvollzugsanstalt W.,
vertreten durch deren Leiter
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Ablösung aus dem offenen Vollzug und Widerruf von Lockerungen
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Richter am Oberlandesgericht XXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX am 12. Mai 2025 beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der angefochtene Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 2025 (50 StVK 63/25) sowie der Bescheid der Antragsgegnerin vom 07./13. Februar 2025 betreffend die Ablösung aus dem offenen Vollzug sowie den Widerruf sämtlicher dem Antragsteller gewährter Vollzugslockerungen aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie die dem Antragsteller insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 1.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 14. September 2001 in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, später in Strafhaft) und verbüßt gegenwärtig eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, gemeinschaftlichen Mordes und Totschlag. 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe waren am 12. September 2016 verbüßt und die auf 23 Jahre festgelegte Mindestverbüßungsdauer waren am 12. September 2019 erreicht.
Am 12. Mai 2016 ist der Antragsteller in die sozialtherapeutische Abteilung der Antragsgegnerin verlegt worden.
Die dortige sozialtherapeutische Behandlung hat der Antragsteller ausweislich des Abschlussberichtes des zuständigen Anstaltspsychologen S. vom 12. März 2021 erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund dessen ist der Antragsteller zunächst am 1. November 2021 auf eine Übergangsstation und nachfolgend am 21. April 2022 in den offenen Vollzug verlegt worden, der im weiteren Verlauf durch umfassende Vollzugslockerungen in Form von Ausgang, Freigang und Urlaub begleitet wurde.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 57a StGB und vor dem Hintergrund einer befürwortenden Stellungnahme der Antragsgegnerin hat die Strafvollstreckungskammer ein externes Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. R. eingeholt. Der Sachverständige hat daraufhin nach mehrfacher Exploration des Antragstellers am 11. August 2024 zunächst ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses im Rahmen der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer mündlich ergänzt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass vom Antragsteller im Falle seiner Entlassung die Gefahr der Begehung erneuter schwerer Gewaltdelikte bestehe und hat sich gegen eine Entlassung aus dem Strafvollzug ausgesprochen, wohingegen die Antragstellerin weiter an ihrer befürwortenden Einschätzung festhielt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig hat mit Beschluss vom 6. November 2024 entschieden, dass die Vollstreckung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. März 2004, Az. 24 Ks 271 Js 62480/02 nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Am Tag der Vollzugsplankonferenz am 19. November 2024 hat die Antragsgegnerin daraufhin den Antragsteller zwecks Klärung möglicher therapeutischer Weiterbehandlung zunächst in den geschlossenen Vollzug der Antragsgegnerin in die dortige sozialtherapeutische Abteilung zurückverlegt.
Im Anschluss an die am 28. November 2024 in der sozialtherapeutischen Abteilung durchgeführte Fortsetzung der Vollzugsplankonferenz ist die Antragsgegnerin sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Antragsteller ein sogenannter Deckungseffekt erreicht und er auch unter Berücksichtigung des neuen Gutachtens weiterhin für den offenen Vollzug geeignet sei. Die näheren Gründe für ihre Entscheidung hat sie sodann in dem am 6. Dezember 2024 von der Vollzugs- und der Anstaltsleitung unterzeichneten Vollzugsplan niedergelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den unterzeichneten Vollzugsplan Bezug genommen.
Am 29. November 2024 ist der Antragsteller wieder in den offenen Vollzug verlegt und Lockerungen sind ihm im zuvor gewährten Umfange wieder erteilt worden.
Gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 6. November 2024 hat der Antragsteller sich mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht Celle gewandt. Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 hat das Oberlandesgericht Celle die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit über sehr hohe manipulative und intellektuelle Fähigkeiten verfüge und in der Lage sei, gegenüber Vollzugsbediensteten ein angepasstes Verhalten vorzutäuschen.
Nachdem die Antragsgegnerin am 6. Februar 2025 von der vorgenannten Entscheidung des Beschwerdegerichts Kenntnis erlangt hatte, hat sie den Antragsteller mit zunächst mündlich am 7. Februar 2025 und sodann schriftlich am 13. Februar 2025 bekannt gegebenem Beschluss vom offenen Vollzug abgelöst und sämtliche ihm gewährten Lockerungen widerrufen sowie die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 2025 beim Antragsteller eine zuvor gegebene Hoffnung auf baldige Entlassung zerstört worden sei. Hieraus ergebe sich nunmehr eine Fluchtgefahr, die sowohl der offenen Vollzugsform als auch den eingeräumten Lockerungen entgegenstehe. Die Missbrauchsgefahr in Bezug auf unbegleitete Lockerung sei unklar und bedürfe weiterer gutachterlicher Klärung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 13. Februar 2025 Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Februar 2025 hat sich der Antragsteller gegen seine erfolgte Ablösung aus dem offenen Vollzug und den Widerruf sämtlicher Lockerungen gewandt sowie darüber hinaus beantragt, über diesen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.
Die 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 12. März 2025 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 3 NJVollzG aus dem offenen Vollzug abzulösen, sowie nach § 15 Abs. 2 NJVollzG [richtig: § 15 Abs. 5 NJVollzG] die Lockerungen zu widerrufen, nicht zu beanstanden sei. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genüge und eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehe, unterliege nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gemessen daran sei die Antragsgegnerin zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges nicht mehr genüge und die gewährten Lockerungen zu recht widerrufen worden seien. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verurteilten am 17. März 2025 zugestellt wurde, wendet sich der Verurteilte mit seiner Rechtsbeschwerde vom 9. April 2025, die am selben Tag beim Landgericht einging. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss sowie die Ablösungs- und Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben, hilfsweise die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Der Antragsteller macht insbesondere geltend, dass sowohl eine Ablösung aus dem offenen Vollzug als auch ein Widerruf gewährter Lockerungen nur bei nachträglich eingetretenen Umständen in Betracht komme. Solche hätte die Antragsgegnerin im zugrundeliegenden Fall zu Unrecht angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdeschrift Bezug genommen.
Der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug hat beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. März 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Braunschweig zurückzuverweisen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 StVollzG). Es gilt, der Gefahr einer Wiederholung der nachfolgend aufgezeigten Rechtsfehler entgegenzuwirken.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des zugrundeliegenden Bescheids der Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde deckt insoweit mit der Sachrüge durchgreifende Rechtsfehler bei der Anwendung von §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 5 NJVollzG auf.
1. Die Ablösung aus dem offenen Vollzug richtet sich allein nach § 12 Abs. 3 NJVollzG (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 9. Dezember 2009, 1 Ws 572/09). Ein Rückgriff auf die Widerrufsgründe des § 100 NJVollzG ist dabei ausgeschlossen (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. D Rn. 19). Danach soll ein Gefangener, der sich im offenen Vollzug befindet, in den geschlossenen Vollzug verlegt werden, wenn er es beantragt, es zur Erreichung des Vollzugsziels nach § 5 S. 1 NJVollzG erforderlich ist oder - worauf sich die Antragsgegnerin erkennbar stützt - er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nach § 12 Abs. 2 NJVollzG nicht genügt. Es darf also für letzteres namentlich nicht zu befürchten sein, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen wird (vgl. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, NJVollzG § 12 Rn. 4).
Die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Genügens der besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs sowie der Fluchtgefahr und der Missbrauchsgefahr erfordert hierbei eine Prognoseentscheidung und eröffnet der Vollzugsbehörde daher einen Beurteilungsspielraum, der der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt unterliegt; das Gericht darf lediglich überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz) - m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Anstötz, 27. Ed. 1.2.2025, StVollzG § 10 Rn. 26; BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach, 24. Ed. 15.1.2025, NJVollzG § 12 Rn. 25). Die Strafvollstreckungskammer darf zudem nicht ihr eigenes Ermessen bzw. ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Ermessens bzw. der Beurteilung der Vollzugsbehörde setzen (vgl. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 115 Rn. 13 m.w.N.).
2. Im vorliegenden Fall war die erneute Rückverlegung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig, da der für ihn am 6. Dezember 2024 erstellte Vollzugsplan noch die Unterbringung im offenen Vollzug vorsah.
a) Mit der Aufstellung des Vollzugsplans, der als Programm und Konzept für die Behandlung des Gefangenen und die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse während des Strafvollzugs dienen soll, ist die Antragsgegnerin als Vollzugsbehörde eine Bindung eingegangen, die zur Folge hat, dass sie eine in den Plan aufgenommene konkrete, den Gefangenen begünstigende Maßnahme nicht ohne weiteres aufheben durfte (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116).
So erlangt der Gefangene mit dem aufgestellten Vollzugsplan eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsposition, die es verbietet, ihn fortan bei der Bestimmung der Vollzugsform so zu behandeln, als würde darüber erstmals entschieden. Das weitere Verfahren hat sich daher an diesen Grundlagen zu orientieren. Die Widerrufsmöglichkeit betrifft daher lediglich nachträglich, also nach der Anordnung der Maßnahme eingetretene Umstände, die die Vollzugsbehörde, wenn sie die Entwicklung vorausgesehen hätte, berechtigt hätten, die Verlegung in den offenen Vollzug zu versagen (vgl. Laubenthal/Baier aaO Kap. E Rn. 221). Auch eine bloße Neubewertung von Umständen, die im Zeitpunkt der Einweisung bzw. Verlegung in den offenen Vollzug bereits bekannt waren, rechtfertigt eine (Rück-)Verlegung in den geschlossenen Vollzug nur dann, wenn die ursprüngliche Entscheidung der Vollzugsbehörde schlechterdings unvertretbar war (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach, 24. Ed. 15.1.2025, NJVollzG § 12 Rn. 19c).
Dementsprechend war die Antragsgegnerin darauf beschränkt, die Aufhebung von im Plan vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich nicht auf solche Umstände zu stützen, die bereits bei der Erstellung des Plans vorlagen und ihr bekannt waren. Eine geänderte Bewertung dieser Umstände allein gibt ihr indes nicht das Recht, von dem Plan zum Nachteil des Gefangenen abzuweichen (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach, 24. Ed. 15.1.2025, NJVollzG § 15 Rn. 12 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die ursprüngliche Beurteilung rechtsfehlerhaft damit von vornherein rechtswidrig war und sie eine zuvor gewährte Rechtsposition nicht wegen veränderter Umstände widerrufen, sondern zurücknehmen wollte.
b) Diese Rechtsgrundsätze haben die sowohl die Antragsgegnerin als auch die Strafvollstreckungskammer in den angefochtenen Entscheidungen nicht beachtet.
So stellt die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass sich durch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die bei Aufstellung des Vollzugsplans noch abweichenden Vorstellungen über die Entlassungsperspektive nachhaltig geändert hätten. Die Fluchtgefahr sei daher neu zu beurteilen gewesen.
Insoweit kann dahinstehen, ob das erfolglose Beschreiten des Rechtsweges überhaupt ein zulässiges Beurteilungskriterium bei der Bewertung einer etwaigen Flucht- oder Missbrauchsgefahr darstellt und mit der allgemeinen Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG für Strafgefangene vereinbar wäre. Denn entgegen den Ausführungen im Ablösungsbeschluss vom 13. Februar 2025 finden sich in dem zuletzt erstellten Vollzugsplan gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verneinung einer Fluchtgefahr maßgeblich auch darauf beruht, dass der Antragsteller (zumindest subjektiv) von einer zeitnahen Entlassung ausgeht. Vielmehr führt der Vollzugsplan zur Einschätzung des Entlassungszeitpunkts lediglich aus, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 6. November 2024 eine fundierte Einschätzung des Zeitpunkts derzeit nicht möglich sei und der Antragsteller selbst beabsichtige, in eineinhalb Jahren einen neuen Antrag zu stellen. Zudem geht der Vollzugsplan bei der Begründung der Vollzugsform lediglich von einer theoretischen vorzeitigen Entlassung aus.
Vor diesem Hintergrund war daher der Gesichtspunkt der gegen den Antragsteller ergangenen Entscheidung vom 28. Januar 2025 nicht geeignet, einen nachträglich eingetretenen neuen Umstand im Sinne von § 12 Abs. 3 NJVollzG zu begründen, der einen Widerruf der Vollzugsform rechtfertigte.
3. Auch der Widerruf der Lockerungen erweist sich mit der vorgenannten Begründung als rechtsfehlerhaft. Denn Lockerungen können auf der Grundlage von § 15 Abs. 5 NJVollzG nur widerrufen werden, wenn die Vollzugsbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Umstände zu Recht die Maßnahme versagen könnte, der Gefangene die Maßnahme missbraucht oder den Weisungen nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere lagen neuen Umstände - wie bereits festgestellt - nicht vor.
4. Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler hebt der Senat nicht nur den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, sondern auch den entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin auf, weil die Sache insoweit spruchreif ist (§ 102 NJVollzG i. V. m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
Die Antragsgegnerin wird bei einer erneuten Entscheidung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, ob ein zwischenzeitlich erneut eingeholtes Gutachten (wie etwa angekündigt zu Fragen etwaiger Missbrauchsgefahren) die im Vollzugsplan vom 6. Dezember 2024 getroffene Annahme relativiert und den darin getroffenen begünstigenden Entscheidungen möglicherweise die Grundlage entzieht.
Sollte die Antragsgegnerin stattdessen erwägen, eine offensichtliche Fehlentscheidung zu korrigieren, welche die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit missachtet, so würde sich die Aufhebung vollzugslockernder Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 NJVollzG richten. Dies setzt indes voraus, dass die Lockerungsmaßnahme im Zeitpunkt der vollzugsbehördlichen Entscheidung gar nicht hätte angeordnet werden dürfen, weil die dafür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, mithin, dass die Maßnahme von vornherein rechtswidrig war (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach, 24. Ed. 15.1.2025, NJVollzG § 15 Rn. 22). Des Weiteren würde eine solche Entscheidung erfordern, dass dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen wurde (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach, 24. Ed. 15.1.2025, NJVollzG § 15 Rn. 23, 24 m.w.N.).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.
V.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 Nr. 2, 65 GKG.
Hierbei war zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Strafvollzugssachen nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 GKG auf die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse von Strafgefangenen abzustellen war und nicht der nach § 52 Abs. 2 GKG bestimmte Auffangstreitwert in Betracht kam (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 1 Ws 47/10 (MVollz) -, Rn. 3, juris). Bei der Bemessung hat der Senat sich davon leiten lassen, dass angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen ist, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 121 Rn. 1; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 27. Ed. 1.2.2025, StVollzG § 121 Rn. 8 m.w.N.). Auf der anderen Seite hat der Senat bedacht, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen.
Wegen der hohen Bedeutung der Sache für den Untergebrachten und weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls nicht unangebracht war, erschien vorliegend daher ein Betrag von 1.000,- Euro als angemessen.
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Referenzen
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