Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 91/25 (StrVollz)

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2. 2.

    Der Beschluss des Senats vom 1. Juli 2025 ist gegenstandslos.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Erben des Beschwerdeführers.

Gründe

Das Verfahren ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Antragsteller vor der Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde verstorben ist.

Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 4 StR 147/23 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 18. April 2017 - 3 Ws (B) 560/16 -, juris).

Der Umstand, dass der Senat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers in Unkenntnis seines Todes durch Beschluss vom 1. Juli 2025 gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich; aus Gründen der Rechtssicherheit ist indes klarzustellen, dass der Beschluss ebenfalls gegenstandslos ist (vgl. BGH a. a. O.; KG a. a. O.).

Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Erben des Beschwerdeführers zur Last. Durch die Einstellung ist das Verfahren erledigt. Einer entsprechenden Erklärung eines Beteiligten bedarf es nicht (vgl. Schmidt-Clarner, in: Burhoff/ Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C: Vollzug, Rn. 311 ff.). Da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, entspricht die getroffene Kostenentscheidung billigem Ermessen; eine namentlichen Benennung der Erben ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 - 1 B 49/00 -, Rn. 11, juris).

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