Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 5 W 48/25
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte war bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31. März 2023 Professor für Sportwissenschaft am Institut für Sportwissenschaft der Klägerin. Vor Eintritt in den Ruhestand lief das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht reibungslos. Wegen einer Weisung der Klägerin an den Beklagten, bestimmte Büroräume außerhalb des Instituts für Sportwissenschaften zu beziehen, gab es ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Im Jahr 2022 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren wegen mehrfacher E-Mail-Schreiben des Klägers an Empfänger innerhalb und außerhalb seiner Fakultät, in denen er den zugewiesenen Büroraum thematisierte, ein. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten im Zusammenhang mit (mutmaßlich) grenzüberschreitendem Verhalten von unbekannten Dritten gegenüber Sportstudentinnen wurde dem Beklagten im März 2023 eine Weisung erteilt, keine Aktivitäten zur Aufklärung zu entfalten. Infolge der Weisung wurde ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, das im November 2023 eingestellt wurde. Im Rahmen des im Jahr 2022 eingeleiteten Disziplinarverfahrens wurde am 22. März 2023 ein Verweis erteilt, dieser wurde im Juni 2023 im Rahmen eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens zurückgenommen. Mit Verfügung vom 31. März 2023 erteilte die Klägerin dem Beklagten ein unbefristetes Hausverbot. Der Beklagte schickte. am 8. März 2024 und am 12. März 2024 je eine E-Mail an den Präsidenten der Klägerin sowie am 5. März 2024 eine E-Mail an die Vizepräsidentin der Klägerin. Die E-Mail-Nachrichten 8. März 2024 und vom 5. März 2024 schickte der Beklagte jeweils auch an weitere Empfänger, die zum Teil nicht zum Kreis der Beschäftigten der Klägerin gehören. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 25. April 2024 ab und forderte den Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei den in den streitgegenständlichen E-Mail-Nachrichten enthaltenen Äußerungen
1. a) "ich erlaube mir heute, bei Ihnen höflichst auch in meiner derzeitigen kommissarisch ausgeübten Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Fakultätentag Sportwissenschaft (FSW) noch einmal nachfragen zu dürfen, wann in etwa die u.a. Aufarbeitung eingeleitet werden kann, um die unberechtigten Zahlungen von Rechnungen (womöglich mit gefälschten Unterschriften) aufzuklären (...)"
b) "Insofern steht nach wie vor eine differenzierte Prüfung Ihrerseits an, womit Frau M. ihr angebliches Wissen bezüglich der von mir zweifelsfrei nicht selbst geleisteten Unterschriften speist."
c) "Ich kann Ihnen dazu ferner wahrheitsgemäß aussagen, dass ich als die für das Projektkonto FSW zuständige Person nicht in diese Vorgänge involviert war. Ich hätte sonst diese Zahlungen sofort stoppen müssen, weil die vorliegenden Rechnungen gar nicht aus FSW-Mitteln hätten bezahlt werden dürfen. Ich stelle daher heute fest, dass dem FSW erheblicher Schaden zugeführt wurde (...)"
d) "Entweder ist Ihre bisherige Recherche nicht sachgerecht erfolgt, oder die ,handschriftlichen Vermerke' auf den fraglichen Rechnungen sind von Unbekannt gefälscht worden."
2. a) "Sie ist die derzeitige Sprecherin der dvs-Sektion Sportpädagogik und hatte mich völlig losgelöst davon vor einiger Zeit als Autor für einen Beitrag in einem neuen Lehrbuch eingeworben, den ich zugesagt hatte, bevor Herr Präsident E. auf völlig unberechtigte Weise den akademischen Lock-Down (hier u.a.: unbefristetes Hausverbot wegen einer empirisch ungesättigten Geräuschentwicklung an unbekannten Bürotüren) für mich herbeigeführt hat.
b) "Der Uni-Präsident hatte mich nicht zu den Vorwürfen wegen des Hausverbotes vorher noch nicht einmal dazu angehört; ich durfte noch nicht einmal meine privaten Sachen vorher (z.B. verderbliche Lebensmittel etc.) aus dem Büro entfernen bzw. zum Verzehr mit nach Hause nehmen."
c) "Warum ich Hausverbot habe? Eine Begründung des Präsidenten lautet: Ich habe kurz vor meinem Ruhestand ,Bürotüren' unsachgemäß geschlossen.
d) "Ich stehe Ihnen bei Bedarf auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung - vorausgesetzt, Herr Präsident E. ist bereit, dafür das Hausverbot wenigstens stundenweise aufzuheben, das er mir mit meinem Dienstzeitende im April 2023 u.a. wegen unsachgemäßer Schließung von Bürotüren erteilt hat (...)"
3. a) "Der Präsident hat wenige Tage vor meinem Ruhestand ein Disziplinarverfahren gegen mich eröffnet, indem er mir vorwirft, ich habe ein ,intimes Sex-Gespräch' mit jenen Sportstudentinnen geführt, die gerade Opfer (w) sexueller Übergriffe unter Alkoholeinfluss während einer Lehrveranstaltung am hiesigen Institut für Sportwissenschaft (...) geworden waren."
b) "Woher hatten Sie denn ursprünglich Ihre (wahrheitswidrigen) Informationen, dass ich mich mit Sportstudentinnen in der von Ihnen als ,Straflager' zugewiesenen ,Arrestzelle' im ehemaligen Möbellager treffen würde, um mich womöglich mit ihnen über jene Sex-Praktiken auszutauschen, die sie mit Sportstudenten unter Alkoholeinfluss während der Lehrveranstaltung (...) (gezwungenermaßen) ausüben und (gewalttätig) ertragen mussten (...) Ich weise hiermit noch einmal ausdrücklich den von Ihnen als Präsident der LUH völlig zu Unrecht gegen mich erhobenen Vorwurf eines ,intimen Gesprächs' über sexuelle Gewalt mit Sportstudentinnen zurück (...)"
4. "Der Uni-Präsident hat mir in einem anderen Disziplinarverfahren (ohne jedwede vorherige Anhörung!) u.a. vorgeworfen, dass ich, was ich nicht abstreite, auf eine antidemokratische Tendenz in Form eines Statements einer Kollegin während einer Gremiensitzung aufmerksam gemacht habe."
5. "hier kann jeder die/die nächste sein und ähnlich weggesperrt werden, wie das der Präsident mit mir gemacht hat ... in eine ,Arrestzelle' (ehemaliges Möbellager) hinter verschlossenen Türen ohne festes Internet und ohne dauerhafte Lüftungsmöglichkeiten in ein ihm bekanntes Asbest-Gebäude!"
Würde es sich um rechtswidrige falsche Tatsachenbehauptungen handeln, die geeignet seien, die Klägerin schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Da die Äußerungen auch über den universitätsinternen Bereich hinaus gingen, sei neben der Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auch eine Rufschädigung gegeben.
Der Beklagte ist der Ansicht, nach § 54 BeamtStG sei die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.
Das Landgericht hat das Verfahren an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Vorliegend sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handele sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG. Die gegenständlichen Eingaben des Beklagten beträfen Sachverhalte, die sein Beamtenverhältnis betreffen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen den Verweisungsbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, es würde sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handeln, da das Klagebegehren nicht im Beamtenrecht wurzele. Das Begehren der Klägerin sei nicht darauf gerichtet, gegen den Beklagten vorzugehen, weil dieser den für Beschwerden vorgesehenen Dienstweg nicht eingehalten habe, sondern eine Beeinträchtigung ihres Ansehens und ihrer Funktion zu unterbinden. Ein funktionaler Zusammenhang mit beamtenrechtlichem Vorgehen gegen Maßnahmen der Klägerin aus der Vergangenheit sei nicht gegeben. Durch die Aufnahme externer Personen in den Verteiler der E-Mail-Nachrichten habe der Beklagte den Rahmen interner Klärung verlassen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juli 2025 verwiesen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2025 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ob sich der Beklagte kritisch äußern dürfe, sei eine Frage des Beamtenrechts. Der Schutz des Ansehens und der Funktion der jeweiligen Behörde solle gerade durch die Einhaltung des Dienstweges geschützt werden.
Gegen die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses wendet die Klägerin ein, dass die Regelung des Dienstweges in § 104 NBG auf Ruhestandsbeamte keine Anwendung finde. Vielmehr sei der Streitgegenstand rechtswegbestimmend. Streitgegenstand sei keine beamtenrechtliche Maßnahme, sondern ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zwar wird im Rahmen von Unterlassungsklagen hinsichtlich der Frage, ob der Zivilrechtsweg oder der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, danach differenziert, ob Gegenstand eine amtliche Äußerung im hoheitlichen Bereich ist und die Verpflichtung zur Unterlassung unmittelbar Einfluss auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse nimmt, oder ob der betroffene Lebensbereich der Beteiligten in ihrem Verhältnis zueinander durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1978, Az: VI ZR 246/76, GRUR 1978, 448; s.a. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 83. Aufl. 2025, GVG § 13 Rn. 51 "Amtspflichtverletzung", jeweils zit. nach beck-online). Eine solche Differenzierung ist vorliegend jedoch nicht vorzunehmen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund von § 54 Abs. 2 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Nach § 54 BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen der Beamten sowie für Klagen des Dienstherrn gegeben (vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 40 Rn. 141, zit. nach beck-online).
1. Der personelle Anwendungsbereich des § 54 BeamtStG ist eröffnet. Der Beklagte als Beamter im Ruhestand fällt unter den Beamtenbegriff des § 54 BeamtStG. Die Vorschrift ist weit auszulegen und richtet sich nicht nur an Beamte, sondern auch an Nichtbeamte, also Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und Hinterbliebene (vgl. Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 40 Rn. 42, zit. nach beck-online).
2. Auch in sachlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich des § 54 BeamtStG eröffnet. Der sachliche Anwendungsbereich des § 54 BeamtStG ist gegeben, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht hat und in einem Bezug zu einem konkreten Beamtenverhältnis steht (vgl. Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 40 Rn. 46, zit. nach beck-online).
a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage im Beamtenrecht.
aa) Zum Beamtenrecht zählen nicht nur das BBG, das BeamtStG und die Landesbeamtengesetze, sondern auch die ergänzenden Bestimmungen wie etwa das Bundesbesoldungsgesetz, die Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenvorschriften sowie die Laufbahn- und Nebentätigkeitsverordnungen. Es muss nicht zwingend eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen, sodass über die aufdrängende Spezialzuweisung des § 54 BeamtStG auch an sich "rechtswegfremde" Sachverhalte in die Entscheidungsgewalt der Verwaltungsgerichte überstellt werden können (vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 40 Rn. 41, zit. nach beck-online). Das bedeutet, dass die unmittelbar streitentscheidende Norm nicht eine solche des Beamtenrechts sein muss (NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 40 Rn. 146, beck-online). Ein beamtenrechtlicher Anspruch liegt auch dann noch vor, wenn die Rechte und Pflichten gerade eines Beamten betroffen sind (Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 40 Rn. 46, zit. nach beck-online).
bb) Gemessen daran sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche beamtenrechtliche Ansprüche. Als Anspruchsgrundlage kommen zwar §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. BGB in Betracht. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (BGH, Beschluss vom 09. April 2009, Az: III ZR 200/08, Rn. 3, zit. nach beck-online). Die den geltend gemachten Ansprüchen zugrunde liegenden Vorfälle betreffen sämtlich das Beamtenverhältnis der Parteien. Ebenso wie im Verhältnis zwischen dem Staat als Dienstherrn und den seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstehenden Beamten die grundgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen eigenen Maßstab für nachteilige Äußerungen des Dienstherrn über Beamte gegenüber Dritten begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1996, Az: 2 C 10/93, Rn. 19, zit. nach juris), begründet die Treuepflicht des Beamten den Maßstab für nachteilige Äußerungen gegenüber seinem Dienstherrn. Denn die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (§ 85 LBG, § 48 BRRG, § 79 BBG) bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1996, Az: 2 C 10/93, Rn. 22, zit. nach juris). Entsprechend hat die Klägerin ihre in der Vergangenheit liegenden Maßnahmen gegen den Beklagten wegen dessen Äußerungen u.a. betreffend den zugewiesenen Büroraum in einer Vielzahl von E-Mails und Schreiben mit Verstößen gegen § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG begründet (vgl. z.B. Anlage K9, Bl. 73 d.e.A. LG).
Der Umstand, dass die Äußerungen teilweise nicht nur intern im Hause der Klägerin erfolgt sind, steht der Einordnung des Unterlassungsbegehrens als beamtenrechtliche Streitigkeit nicht entgegen. Es steht weder Beamten noch Vorgesetzten zu, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen. Dementsprechend haben das BVerwG und die Disziplinargerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung eine "Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit" im Falle innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und gegebenenfalls gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995, Az: 2 C 10/93, NJW 1996, 210, zit. nach beck-online)
Für das Vorliegen eines beamtenrechtlichen Anspruchs spricht ferner, dass auch für Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (z.B. § 48 BeamtStG und § 75 I BBG in der ab dem 12. 2. 2009 geltenden Fassung = § 78 I BBG a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 09. April 2009, Az: III ZR 200/08, Rn. 3, zit. nach beck-online). Dies gilt auch für Ruhestandsbeamte, wenn es sich um die Verletzung einer "Pflicht aus dem Beamtenverhältnis", ggf. auch eine nachwirkende Pflicht aus dem Beamtenverhältnis oder Ruhestandsbeamtenverhältnis, handelt. Diese Pflicht muss im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (unter Umständen als eine nachwirkende) bestanden haben. Nur dann ist eine spätere Beendigung des Beamtenverhältnisses ohne Bedeutung, weil sie den einmal entstandenen Anspruch nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2006, Az: 1 DB 5.06, BeckRS 2006, 144228, Rn. 16, zit. nach beck-online). Wie bereits zuvor ausgeführt, hat die Klägerin ihre in der Vergangenheit liegenden Maßnahmen gegen den Beklagten mit Verstößen gegen § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG begründet. Insofern ist die zwischenzeitliche Beendigung des Beamtenverhältnisses ohne Bedeutung.
Folglich ist unerheblich, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Nachrichten im März 2024 und damit nach seinem Eintritt in den Ruhestand verschickt hat. Ebenso ist unerheblich, dass die Vorschrift des § 104 NBG wegen des Ruhestands des Beklagten nicht anwendbar ist. Die Pflichten aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG enden - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - nicht mit Eintritt in den Ruhestand. Auch die aus der allgemeinen Treuepflicht resultierende Auskunftspflicht gegenüber dem Dienstherrn erledigt sich nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2014, Az: 5 ME 259/13, BeckRS 2014, 46838, zit. nach beck-online). Zudem spricht auch die fortbestehende Lehrbefugnis gemäß § 27 Abs. 7 NHG, auf die das den Äußerungen zu Grunde liegende Hausverbot unmittelbaren Einfluss hat, für eine weitere Geltung der Treuepflicht aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG in Bezug auf die bereits vor Eintritt in den Ruhestand bestandenen Sachverhalte. Die den Nachrichten zugrunde liegenden Vorfälle haben sich während der aktiven Dienstzeit des Beklagten ereignet:
Die unter Antrag 1 genannten Äußerungen aus der E-Mail vom 08. März 2024 (Anlage K1) betreffen zum einen die Verwendung von Mitteln von dem Projektkonto des Fakultätentags Sportwissenschaften und die Erstattung der Kosten der privat angeschafften Bahncard des Beklagten für dienstliche Fahrten. Insofern betrifft der Sachverhalt, der Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist, das ehemalige Dienstverhältnis der Parteien.
Die unter Antrag 2 a)-c) genannten Äußerungen aus der E-Mail vom 05. März 2004 (Anlage K2) sowie die unter Antrag 2d) genannte Äußerung aus der E-Mail vom 08. März 2024 (Anlage K1) betreffen das dem Beklagten zum Ende seiner Dienstzeit von der Klägerin erteilte Hausverbot. Auch insoweit ist Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ein Sachverhalt, der in dem Dienstverhältnis zwischen den Parteien begründet ist.
Die Äußerungen unter Antrag 3 a) aus der E-Mail vom 05. März 2024 (Anlage K2) und 3 b) aus der Email vom 12. März 2024 (Anlage K3) betreffen vermeintliche Gespräche des Beklagten mit Sportstudentinnen über sexuelle Gewalt während seines aktiven Dienstes. Wegen dieser Vorfälle wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Mithin ist der Gegenstand dieser Äußerungen auch als Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis zu werten.
Die Äußerung unter Antrag 4 aus der E-Mail vom 05. März 2024 (Anlage K2) betrifft den Ablauf eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs von antidemokratischen Tendenzen gegen eine Kollegin während einer Gremiensitzung. Auch hier ist Gegenstand der Äußerung eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis.
Die Äußerung unter Antrag 5 aus der E-Mail vom 05. März 2024 (Anlage K2) betrifft die Zuweisung eines Dienstzimmers an den Beklagten durch seinen Dienstherrn. Folglich ist auch hier Gegenstand der Äußerung eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis.
b) Zudem ist ein konkretes Beamtenverhältnis, nämlich das zwischen den Parteien, betroffen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
IV. Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Der Streitwert für das Rechtswegbeschwerdeverfahren nach § 17a GVG ist auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen, wobei Schwankungen in einer Größenordnung von etwa 1/3 bis 1/5 denkbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996, Az: III ZB 105/96, Rn. 18, zit. nach juris). Entsprechend hat der Senat den Wert des Beschwerdeverfahrens mit 1/5 der Hauptsache bemessen. Für die Hauptsache ist der Senat von einem Wert von 30.000,00 € ausgegangen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Äußerungen nicht öffentlich, sondern gegenüber einem überschaubaren Personenkreis erfolgten. Sind mehrere ehrkränkende Äußerungen, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird, beispielsweise in einem Buch oder im Rahmen eines Rechtsstreits aufgestellt worden, so ist der gesamte Komplex mit einem einheitlichen Streitwert zu bewerten. Eine getrennte Bewertung unterbleibt auch dann, wenn die beanstandeten Äußerungen in einzelnen Unterlassungsanträgen ihren Niederschlag gefunden haben (Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Auflage, Rn. 2.1006). Davon ausgehend hat der Senat die angegriffenen Äußerungen in den insgesamt drei E-Mail-Nachrichten mit 10.000,00 € je E-Mail bewertet.
V. Die in § 17a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG genannte "Beschwerde", die nach der Zivilprozessreform eine Rechtsbeschwerde ist, zumindest aber als eine solche zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04, juris Rn. 5), war nicht zuzulassen. Gründe i.S.v. § 17a Abs. 4 S. 5 GVG sind nicht ersichtlich.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BeamtStG § 54 Verwaltungsrechtsweg 9x
- § 104 NBG 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 246/76 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 1978, 448 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- III ZR 200/08 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 10/93 3x (nicht zugeordnet)
- § 85 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 BRRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 79 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild 4x
- NJW 1996, 210 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 48 Pflicht zum Schadensersatz 1x
- 1 DB 5.06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 259/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 7 NHG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- III ZB 105/96 1x (nicht zugeordnet)
- III ZB 47/04 1x (nicht zugeordnet)