Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 21/26
Tenor:
Der Beschluss der Landgerichts Stade vom 19. November 2025 und der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 21. August 2025 werden aufgehoben.
Die aus der Landeskasse an die Rechtsanwältin B. zu erstattende Vergütung als Pflichtverteidigerin wird auf 217,77 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor beim Landgericht Stade gegen die Kostenfestsetzung betreffend die Verteidigerin Rechtsanwältin B. Dem liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Der mittlerweile rechtskräftig verurteilte Beschuldigte wurde am 12. Dezember 2024 im Zuge der Durchsuchung seiner Wohnanschrift vorläufig festgenommen. Gegenüber den Ermittlungsbehörden teilte er mit, er wolle von Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidiger verteidigt werden.
Die Staatsanwaltschaft Stade beantragte am Folgetag beim Amtsgericht Stade (Ermittlungsrichterin) die Vorführung nach § 128 Abs. 1 StPO sowie den Erlass eines Haftbefehls gegen den seinerzeit noch Beschuldigten wegen des dringenden Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis in nicht geringer Menge.
Im Vorfeld der anstehenden Vorführung kontaktierte die zuständige Ermittlungsrichterin zunächst Rechtsanwalt Z., um ihn über das Durchsuchungsergebnis sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser erklärte sich grundsätzlich bereit, die Verteidigung zu übernehmen, und beantragte seine Beiordnung sowie Akteneinsicht. Den Vorführungstermin konnte er allerdings aufgrund von Terminkollisionen nicht wahrnehmen. Deshalb nahm das Amtsgericht zu Rechtsanwältin B. Kontakt auf, stimmte mit ihr einen Termin für die Vorführung ab und bestellte sie gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO für die Vorführung und die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag als Pflichtverteidigerin.
Zugleich wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Z. nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Verteidiger beigeordnet.
Im Vorführungstermin wurde der Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eröffnet. Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, woraufhin das Amtsgericht den Haftbefehl antragsgemäß erließ und in Vollzug setzte.
In der Folge trat Rechtsanwältin B. nicht mehr für den Beschuldigten auf.
Am 13. Dezember 2024 beantragte sie die Festsetzung ihrer Vergütung und machte die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG, die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt 709,24 Euro zzgl. Umsatzsteuer geltend.
Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Stade erkannte demgegenüber am 1. August 2025 lediglich die beantragte Terminsgebühr an und setzte die aus der Landeskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf 217,77 Euro fest.
Gegen diese Kostenfestsetzung legte Rechtsanwältin B. am 12. August 2025 Erinnerung ein. Auf diese hob das Amtsgericht Stade mit Beschluss vom 21. August 2025 den genannten Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzte die Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 709,24 Euro - wie beantragt - fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass zum Zeitpunkt der Bestellung lediglich ein Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vorgelegen habe und somit ein uneingeschränktes Verteidigungsverhältnis mit umfassender und eigenverantwortlicher Mandatswahrnehmung entstanden sei.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Bezirksrevisor des Landgerichts Stade am 27. August 2025 Beschwerde ein. Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts hat am 29. Oktober 2025 - nach Übertragung auf die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, zugleich aber die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass Rechtsanwältin B. im vorliegenden Fall als weitere Pflichtverteidigerin und nicht lediglich als Vertreterin von Rechtsanwalt Z. bestellt worden sei. Hierfür sprächen der Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses sowie die jeweils zur Begründung herangezogenen divergierenden rechtlichen Grundlagen in den Beiordnungsbeschlüssen für Rechtsanwältin B. und Rechtsanwalt Z.
Gegen den Beschluss des Landgerichts, der dem Bezirksrevisor am 14. November 2025 zuging, wendet sich dieser mit seiner weiteren Beschwerde vom 19. November 2025, die am 21. November 2025 beim Landgericht einging. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2026 nicht abgeholfen.
II.
1. Die fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die auf die weitere Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 Satz 2 HS. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landgericht - wie schon zuvor das Amtsgericht - neben der durch die Kostenbeamtin erkannten Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG in Höhe von 217,77 Euro (183 Euro zzgl. 19 % USt) auch die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuerkannt hat.
a) Das Oberlandesgericht Celle hat bereits entschieden, dass einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018 - 3 Ws 221/18 -, juris). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
Auch wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung, einen Haftprüfungstermin oder für einen oder mehrere einzelne Hauptverhandlungstage beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ihm darüber hinaus auch eine Grund- und gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr zusteht (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, Nr. 4100, 4101 VV RVG, Rn. 5; BeckOK RVG/Knaudt, 70. Ed. 1.12.2025, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn. 19-22.1), sieht der Senat keine Veranlassung, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen. Denn auch nach der Neufassung der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht ersichtlich, dass ein lediglich anlässlich einer richterlichen Vorführung nach § 115 StPO im Jahr 2017 beigeordneter Verteidiger dem im gesamten Verfahren tätigen Verteidiger gebührenrechtlich gleichgestellt werden soll.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der o. g. Entscheidung des 3. Strafsenats dieses Gerichts bereits ein Haftbefehl ergangen war, wohingegen im Streitfall lediglich ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorlag und über die Haftfrage erst im Rahmen der Vorführung abschließend entschieden wurde. Denn hier wie dort war von vorneherein klar, dass Frau Rechtsanwältin B. allein am Termin zur Haftbefehlsverkündung teilnehmen sollte, im Übrigen aber die Verteidigung dem zeitgleich beigeordneten Rechtsanwalt Z. obliegen sollte, sodass kein Anlass bestand, sie wie eine im Übrigen am gesamten Verfahren tätige Verteidigerin zu vergüten. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient vielmehr nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig wird (vgl. OLG Celle aaO).
b) Entgegen der Annahme des Landgerichts lässt sich dem Beiordnungsbeschluss auch nicht entnehmen, dass Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin neben Rechtsanwalt Zi. bestellt werden sollte und schon aus diesem Grund einen weitergehenden Vergütungsanspruch hat.
Für die Einordnung und den Umfang der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG regelmäßig der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 - 4 Ws 13/23, BeckRS 2023, 918 Rn. 13, beck-online). Im zugrunde liegenden Verfahren wurde Rechtsanwältin B. nach dem Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts Stade vom 13. Dezember 2024 "für den Termin zur Vorführung am 13.12.2024, 14 Uhr, und die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag", also für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO, zur Pflichtverteidigerin bestellt. Aus der Formulierung des Beschlusses kann sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Beschränkung der Bestellung - nämlich auf die Haftfrage - entnommen werden. Für eine unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin war schon deshalb kein Raum, weil sich zum Zeitpunkt der Beiordnung bereits Rechtsanwalt Z. als Wahlverteidiger legitimiert hatte und mit selber Verfügung wie Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.
Die Annahme des Landgerichts, dass sich aus der Heranziehung zweier unterschiedlicher Rechtsgrundlagen eine zusätzliche, parallel bestehende Pflichtverteidigerbeiordnung ergebe, überzeugt weder systematisch noch teleologisch. Maßgeblich war in diesem Fall nicht die formale Bezeichnung der Norm, sondern der objektive Regelungsgehalt der gerichtlichen Entscheidung, der sich aus Sinn und Zweck der Beiordnung im konkreten Verfahrenskontext ergibt.
Die zweite Beiordnung erfolgte ausschließlich deshalb, weil Rechtsanwalt Z. den Termin zur Verkündung des Haftbefehls nicht wahrnehmen konnte. Damit liegt eine typische Verhinderungsvertretung vor und die Beiordnung eines weiteren Verteidigers dient allein der Gewährleistung einer notwendigen Verteidigung im Rahmen der Vorführung und somit in einem funktionell begrenzten Rahmen. Die Formulierung und der situative Kontext der Entscheidung zeigen somit, dass die Bestellung ausschließlich zur Sicherstellung der Verteidigung in diesem einen Termin erfolgte.
III.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 9 RVG).
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
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Referenzen
- StPO § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter 1x
- StPO § 128 Vorführung bei vorläufiger Festnahme 1x
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 3x
- RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung 1x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
- 3 Ws 221/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 13/23 1x (nicht zugeordnet)