Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 139/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. September 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 255.645,94 Euro (500.000,00 DM).


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