Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 9/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 31.10.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2003 sind von dem Beklagten an Kosten EUR 549,50 (in Buch-staben: fünfhundertneunundvierzig und 50/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.10.2003 an die Klägerin zu erstatten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägern vom 06.10.2003 wird abgewiesen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin.


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