Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 34/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilwei-se abgeändert.

I. Die Beklagte wird weitergehend verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhand-lung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ord-nungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederho-lungsfall von bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Rabattsystem für Kunden anzubieten, bei dem die Gewährung eines Rabattes an die Bedingung geknüpft ist, dass nicht nur mit dem Produkt Erythrozyten-konzentrat (rote Blutkörperchen), sondern auch mit dem Produkt Thrombozytenkonzentrat (Blutplättchen) und/oder dem Produkt Blut-plasma ein bestimmter Mindestumsatz erreicht wird,

insbesondere wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 20. Dezember 2000 vor-genommenen, in Tenor I.1 genannten Handlungen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Kunden sowie der von den Kunden bestellten und an sie gelieferten Produkte unter Angabe der jeweiligen Liefermengen, -zeiten und -preise.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die nach dem 20. Dezember 2000 vorge-nommenen, in Ziffer I.1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und entste-hen wird.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tra-gen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000,- EUR abwen-den, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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