Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 2/04

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung D vom 7.1.2004 (Az. VK - 40/2003 - L) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Instanzen einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie der durch die Antragstel-lung und Beschlussfassung gemäß § 121 GWB entstandenen Gerichtskosten und Aufwen-dungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Antragsgegnerin und die Beigela-dene im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erforderlich.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 35.000 Euro


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.