Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 74/04

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 27. September 2004 (Az. VK 2 - 172/04) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren zur Beschaffung von 10.000 Pistolen, Kaliber 9 mm x 19, für die Bundeszollverwaltung bis zum Stand vor der an die Bewerber zu richtenden Aufforderung zur Abgabe eines Angebots nebst Übersendung der Verdingungsunterlagen an aufzuheben.

Für den Fall, dass am Beschaffungsvorhaben und am Offenen Verfahren der Vergabe festgehalten wird, wird der Antragsgeg-nerin aufgegeben, Bewerber nicht ohne gleichzeitige Bekannt-gabe der Verdingungsunterlagen, Zusätzlicher und Besonderer Vertragsbedingungen und eines Leistungsverzeichnisses sowie insbesondere aller Zuschlagskriterien einschließlich einer Be-wertungsmatrix sowie von Hilfs- oder Unterkriterien, die einer Ausfüllung und Konkretisierung hauptsächlich verwendeter Zu-schlagskriterien zu dienen bestimmt sind, erneut zur Abgabe eines Angebots aufzufordern.

II. Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden zur Hälfte der Antragstellerin sowie zur weiteren Hälfte der An-tragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Antrags-gegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

Den Verfahrensbeteiligten im Verfahren der Vergabekammer entstandene Aufwendungen werden nicht erstattet.

Die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 GWB entstandenen außer-gerichtlichen Kosten werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden im Be-schwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 140.000 Euro


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.