Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-5 W 37/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.06.2004 gegen die Streitwertfestsetzung durch die 11. Kammer für Handelssachen im Urteil vom 03.03.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.


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