Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 17/05 (V)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. Oktober 2005 (B 6 - 103/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Bundeskartellamt in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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