Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 29/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kosten-festsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 3. Mai 2005, VK 3- 224/04, aufgehoben.

Dem Antragsteller sind Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.663,44 € durch die Antragsgegnerin zu erstatten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 82 % der An-tragsgegnerin und zu 18 % dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 2.500 €.


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