Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 63/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirks-regierung Düsseldorf vom 16. August 2005, VK-04/2005-L, auf-gehoben, soweit die Vergabekammer darin den Gegenstands-wert des Nachprüfungsverfahrens festgesetzt hat.

Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und der weiterge-hende Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers zurückge-wiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstelle-rin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 7.000 €.


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