Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 37/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Januar 2005 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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