Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 12/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Ver-gabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 13. Februar 2006, Az. VK 3/2006, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die der Antragsgegnerin in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrags-gegnerin notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 210.000 €


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