Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 116/05

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. Mai 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 12 O 192/04 – unter Zurückwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte hat es zu unterlassen, sich bei der Regulierung von Schadenfällen in der Krankenversicherung gegenüber Bestandsversicherten auf die ab No-vember 2003 zu § 5 Abs. 2 MB/KK 94 eingefügte Ergänzung „oder wird für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme eine unan-gemessene hohe Vergütung berechnet“ zu berufen.

Der Beklagten wird für jeden Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Androhung der Ersatzordnungshaft und der Ordnungshaft erfolgt mit der Maßgabe, dass sie am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen sind.

Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Be-klagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit wegen Geldforderungen zu vollstrecken ist, können beide Parteien die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages ab-wenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Darüber hi-naus kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen des Unterlassungsge-botes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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