Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 4 Ws 63/02

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Erzwin-gungshaft rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendi-gen Auslagen – auch für das Verfahren vor dem Bun-desverfassungsgericht - trägt die Staatskasse.


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